In einem jetzt veröffentlichten Urteil hat das Sozialgericht Gießen die Klage eines alleinstehenden Mannes aus Herborn abgewiesen, mit der er Unterkunftskosten für eine 60 qm große Wohnung in Höhe von 288,00 € monatlich vom Jobcenter haben wollte.
Der 56-jährige bezieht seit dem 1. Januar 2005 Hartz IV Leistungen. Das Jobcenter zahlte nur 259,20 € Kaltmiete für 45 qm und begründete dies damit, nur diese Kosten seien angemessen. Hierbei bezog es sich auf eine Mietwertübersicht für den Lahn-Dill-Kreis, die Durchschnittsmieten ausweist. Dabei werden unter anderem die Bodenpreise, Baujahr, Ausstattung, Lage und Größe der Wohnungen berücksichtigt.
Nach Erläuterung des Zustandekommens der Übersicht durch einen Mitarbeiter des Amtes für Bodenmanagement Marburg vertrat das Gericht die Auffassung, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes nachvollziehbar wiedergegeben werden. Die verwendeten Daten sind repräsentativ, sie wurden nach anerkannten mathematisch-statistischen Standards ausgewertet und werden laufend fortgeführt.
Dabei geht das Jobcenter zusätzlich zugunsten der Hilfebedürftigen von einem mittleren Wohnungsstandard aus, während das Bundessozialgericht lediglich einen im unteren Marktsegment liegenden Standard gefordert hat, der einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt.
Sozialgericht Gießen, Urteil vom 19.03.2012, Az.: S 29 AS 333/11
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Donnerstag, 12. April 2012
Mittwoch, 11. April 2012
Die Annahme des Antragstellers, vom Einkommen seiner Ehefrau seien aus gesundheitlichen Gründen Abzüge vorzunehmen, geht fehl
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 28.03.2012, - L 19 AS 313/12 B ER -
Die vom Einkommen im Rahmen des SGB II vorzunehmenden Abzüge regelt § 11b SGB II. Die vom Antragsteller insoweit geltend gemachten Posten (15,00 EUR für Haarwaschmittel und Seifen, 80,00 EUR für Hautpflegemittel, 210,00 EUR für Handschuhe, 100,00 EUR für Schwimmen Warmwasser, 150,00 EUR für alle anderen medizinisch notwendigen Produkte, 150,00 EUR für Putz- und Haushaltshilfen inkl. Fahrtkosten, 100,00 für Bekleidung aus nicht allergenem Material) sind nach der gesetzlichen Konzeption der §§ 11 ff. SGB II nicht vom Einkommen abzuziehen.
Eine Berücksichtigung der geltend gemachten Kosten in Höhe von 805,00 EUR im Rahmen des einstweilige Rechtsschutzes dergestalt, dass diese als Mehrbedarf der Ehefrau des Antragstellers nach § 21 Abs. 6 SGB II bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens nach § 9 Abs. 2 SGB II im Wege der modifizierten Berechnungsmethode (vgl. BSG Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 58/06 R = juris Rn. 47 f.) in Ansatz zu bringen wären, kommt nicht in Betracht.
Das Vorliegen eines besonderen Bedarfs der Ehefrau des Antragstellers aus gesundheitlichen Gründen ist schon dem Grunde nach nicht hinreichend glaubhaft gemacht (vgl. zum Begriff der Glaubhaftmachung BSG Beschluss vom 07.04.2011 - B 9 VG 15/10 B = juris Rn. 6).
Die Vorlage des Allergiepasses sowie des Auszuges (1 Seite) aus einem offenbar im Rahmen eines unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens vor dem Sozialgericht Düsseldorf eingeholten medizinischen Gutachtens genügt hierzu nicht. Schließlich sind die einzelnen geltend gemachten Posten auch der Höhe nach nicht im Ansatz nachgewiesen.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150905&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Die vom Einkommen im Rahmen des SGB II vorzunehmenden Abzüge regelt § 11b SGB II. Die vom Antragsteller insoweit geltend gemachten Posten (15,00 EUR für Haarwaschmittel und Seifen, 80,00 EUR für Hautpflegemittel, 210,00 EUR für Handschuhe, 100,00 EUR für Schwimmen Warmwasser, 150,00 EUR für alle anderen medizinisch notwendigen Produkte, 150,00 EUR für Putz- und Haushaltshilfen inkl. Fahrtkosten, 100,00 für Bekleidung aus nicht allergenem Material) sind nach der gesetzlichen Konzeption der §§ 11 ff. SGB II nicht vom Einkommen abzuziehen.
Eine Berücksichtigung der geltend gemachten Kosten in Höhe von 805,00 EUR im Rahmen des einstweilige Rechtsschutzes dergestalt, dass diese als Mehrbedarf der Ehefrau des Antragstellers nach § 21 Abs. 6 SGB II bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens nach § 9 Abs. 2 SGB II im Wege der modifizierten Berechnungsmethode (vgl. BSG Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 58/06 R = juris Rn. 47 f.) in Ansatz zu bringen wären, kommt nicht in Betracht.
Das Vorliegen eines besonderen Bedarfs der Ehefrau des Antragstellers aus gesundheitlichen Gründen ist schon dem Grunde nach nicht hinreichend glaubhaft gemacht (vgl. zum Begriff der Glaubhaftmachung BSG Beschluss vom 07.04.2011 - B 9 VG 15/10 B = juris Rn. 6).
Die Vorlage des Allergiepasses sowie des Auszuges (1 Seite) aus einem offenbar im Rahmen eines unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens vor dem Sozialgericht Düsseldorf eingeholten medizinischen Gutachtens genügt hierzu nicht. Schließlich sind die einzelnen geltend gemachten Posten auch der Höhe nach nicht im Ansatz nachgewiesen.
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Dienstag, 10. April 2012
Zu den Anforderungen an die verdeckte Treuhand bei zwischen Familienangehörigen geltend gemachten Treuhandverhältnissen
Sozialgericht Karlsruhe,Urteil vom 07.02.2012, - S 4 AS 4801/10 -
Die Voraussetzungen für ein im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigendes verdecktes Treuhandverhältnis haben nicht vorgelegen.
Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 24. Mai 2006 (SozR 4-4200 § 6 Nr. 4; vgl. auch die Parallelentscheidung B 11a AL 49/05 R - JURIS) zwar entschieden, dass es einen Rechtsgrundsatz, der Arbeitslose müsse sich am "Rechtsschein der Kontoinhaberhaft" festhalten lassen, im Recht der Arbeitslosenhilfe nicht gebe. Zur Begründung hat das BSG aber u.a. auf die verwaltungs- und finanzgerichtliche Rechtsprechung verwiesen und dazu ausgeführt: "Entsprechend ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bei der Prüfung, ob ein Treu-handverhältnis tatsächlich besteht, ein strenger Maßstab anzulegen; das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse muss eindeutig erkennbar sein (vgl. BFHE 183, 518 unter Bezug auf die Beweisregeln in § 159 Abs. 1 Abgabenordnung). Bei der Prüfung von Schuldverpflichtungen unter nahen Angehörigen gilt der Grundsatz, dass ein Vertrag und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten einem Fremdvergleich standhalten, also dem zwischen fremden Dritten Üblichen entsprechen muss (vgl. BFH, Urteil vom 5. Februar 1988 - III R 234/84 -; BFH, Beschluss vom 25. Juni 2002 - X B 30/01 - (beide JURIS))."
Diese Grundsätze, die sich das erkennende Gericht auf der Grundlage der Recht-sprechung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg zur verdeckten Treuhand (vgl. L 12 AS 4994/10, Urteil vom 22. Juli 2011, JURIS Rn. 27 f.) zu eigen macht, sind auch auf die Frage, ob ein verdecktes Treuhandverhältnis im Rahmen der Be-dürftigkeitsprüfung als Voraussetzung des Anspruchs auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II Berücksichtigung finden muss, zu übertragen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 30 = BSGE 106, 185; Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Juni 2009 - L 1 AS 31/08 - (JURIS)) und führen vorliegend dazu, dass der angelegte Sparbetrag von 22.220,64 EUR zu berücksichtigen ist.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150806&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Die Voraussetzungen für ein im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigendes verdecktes Treuhandverhältnis haben nicht vorgelegen.
Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 24. Mai 2006 (SozR 4-4200 § 6 Nr. 4; vgl. auch die Parallelentscheidung B 11a AL 49/05 R - JURIS) zwar entschieden, dass es einen Rechtsgrundsatz, der Arbeitslose müsse sich am "Rechtsschein der Kontoinhaberhaft" festhalten lassen, im Recht der Arbeitslosenhilfe nicht gebe. Zur Begründung hat das BSG aber u.a. auf die verwaltungs- und finanzgerichtliche Rechtsprechung verwiesen und dazu ausgeführt: "Entsprechend ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bei der Prüfung, ob ein Treu-handverhältnis tatsächlich besteht, ein strenger Maßstab anzulegen; das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse muss eindeutig erkennbar sein (vgl. BFHE 183, 518 unter Bezug auf die Beweisregeln in § 159 Abs. 1 Abgabenordnung). Bei der Prüfung von Schuldverpflichtungen unter nahen Angehörigen gilt der Grundsatz, dass ein Vertrag und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten einem Fremdvergleich standhalten, also dem zwischen fremden Dritten Üblichen entsprechen muss (vgl. BFH, Urteil vom 5. Februar 1988 - III R 234/84 -; BFH, Beschluss vom 25. Juni 2002 - X B 30/01 - (beide JURIS))."
Diese Grundsätze, die sich das erkennende Gericht auf der Grundlage der Recht-sprechung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg zur verdeckten Treuhand (vgl. L 12 AS 4994/10, Urteil vom 22. Juli 2011, JURIS Rn. 27 f.) zu eigen macht, sind auch auf die Frage, ob ein verdecktes Treuhandverhältnis im Rahmen der Be-dürftigkeitsprüfung als Voraussetzung des Anspruchs auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II Berücksichtigung finden muss, zu übertragen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 30 = BSGE 106, 185; Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Juni 2009 - L 1 AS 31/08 - (JURIS)) und führen vorliegend dazu, dass der angelegte Sparbetrag von 22.220,64 EUR zu berücksichtigen ist.
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Montag, 9. April 2012
Der Begriff der Erstausstattung ist nicht so zu verstehen, dass einem Leistungsberechtigten zu Beginn des Leistungsbezuges diejenigen Bestandteile einer Erstausstattung zu bewilligen sind, die er nicht besitzt
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Urteil vom 26.01.2012, - L 7 AS 1951/10 -
Er ist nicht zeitlich, sondern - wie alle Leistungen des SGB II - bedarfsbezogen zu interpretieren (Behrend in jurisPK - SGB II, 3. Auflage 2011, § 24).
So sind der erstmaligen Ausstattung einer Wohnung diejenigen Fälle einer Ersatzbeschaffung gleichzustellen, bei denen vorhandene Ausstattungsgegenstände allein durch einen vom Grundsicherungsträger veranlassten Umzug in eine angemessene Wohnung unbrauchbar werden (BSG, Urteil vom 017.0.2009, Az.: B 4 AS 77/08 R).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150823&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Er ist nicht zeitlich, sondern - wie alle Leistungen des SGB II - bedarfsbezogen zu interpretieren (Behrend in jurisPK - SGB II, 3. Auflage 2011, § 24).
So sind der erstmaligen Ausstattung einer Wohnung diejenigen Fälle einer Ersatzbeschaffung gleichzustellen, bei denen vorhandene Ausstattungsgegenstände allein durch einen vom Grundsicherungsträger veranlassten Umzug in eine angemessene Wohnung unbrauchbar werden (BSG, Urteil vom 017.0.2009, Az.: B 4 AS 77/08 R).
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Sonntag, 8. April 2012
Bereits der Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II schließt es aus, dass der Antragsgegner eine bereits abgeschlossene und weiterhin geltende Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II einseitig ersetzen darf
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.03.2012, - L 5 AS 509/11 B ER -
Bereits der Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II schließt es aus, dass der Antragsgegner eine bereits abgeschlossene und weiterhin geltende Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II einseitig ersetzen darf (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2012 – L 5 AS 2097/11 B ER; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. August 2011 – L 7 AS 2367/11 sowie Bayrisches LSG, Beschluss vom 25. Mai 2010 – L 11 AS 294/10 B ER – jeweils juris).
Der ersetzende Verwaltungsakt ist damit nach dem oben genannten Prüfungsmaßstab rechtswidrig. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine geltende Eingliederungsvereinbarung geändert werden kann, war hier nicht zu entscheiden, da der Antragsgegner die bestehende Eingliederungsvereinbarung hier nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ersetzt hat, ohne dass die Voraussetzungen für diese Ersetzung vorlagen.
Ob die vom Antragsgegner für zulässig gehaltene Umdeutung des die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Bescheids vom 15. Juni 2011 in eine Einladung zur Teilnahme an der Maßnahme zulässig ist, kann dahinstehen. Denn der erste Sanktionsbescheid vom 18. August 2011 i.H.v. 10 % der Regelleistung kann nicht gemäß § 43 SGB X umgedeutet werden.
Eine Sanktionierung einer solchen nicht befolgten Einladung nach § 32 Abs. 1 SGB II wäre schon deshalb rechtswidrig, weil nicht ordnungsgemäß auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden wäre. Denn in dem Bescheid vom 15. Juni 2011 ist eine Kürzung um 30 % der Regelleistung in der Rechtsfolgenbelehrung angekündigt anstelle der für eine nicht befolgte Einladung gesetzlich vorgesehenen 10 % (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 – B 4 AS 60/07 R (35) – juris).
Ist die Rechtsfolgenbelehrung nicht konkret, richtig und vollständig, kann darauf nicht wirksam eine Sanktion gestützt werden.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150840&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Bereits der Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II schließt es aus, dass der Antragsgegner eine bereits abgeschlossene und weiterhin geltende Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II einseitig ersetzen darf (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2012 – L 5 AS 2097/11 B ER; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. August 2011 – L 7 AS 2367/11 sowie Bayrisches LSG, Beschluss vom 25. Mai 2010 – L 11 AS 294/10 B ER – jeweils juris).
Der ersetzende Verwaltungsakt ist damit nach dem oben genannten Prüfungsmaßstab rechtswidrig. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine geltende Eingliederungsvereinbarung geändert werden kann, war hier nicht zu entscheiden, da der Antragsgegner die bestehende Eingliederungsvereinbarung hier nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ersetzt hat, ohne dass die Voraussetzungen für diese Ersetzung vorlagen.
Ob die vom Antragsgegner für zulässig gehaltene Umdeutung des die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Bescheids vom 15. Juni 2011 in eine Einladung zur Teilnahme an der Maßnahme zulässig ist, kann dahinstehen. Denn der erste Sanktionsbescheid vom 18. August 2011 i.H.v. 10 % der Regelleistung kann nicht gemäß § 43 SGB X umgedeutet werden.
Eine Sanktionierung einer solchen nicht befolgten Einladung nach § 32 Abs. 1 SGB II wäre schon deshalb rechtswidrig, weil nicht ordnungsgemäß auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden wäre. Denn in dem Bescheid vom 15. Juni 2011 ist eine Kürzung um 30 % der Regelleistung in der Rechtsfolgenbelehrung angekündigt anstelle der für eine nicht befolgte Einladung gesetzlich vorgesehenen 10 % (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 – B 4 AS 60/07 R (35) – juris).
Ist die Rechtsfolgenbelehrung nicht konkret, richtig und vollständig, kann darauf nicht wirksam eine Sanktion gestützt werden.
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Samstag, 7. April 2012
Bei der Frage von Hilfebedürftigkeit ist auf den Zufluss von Einkommen abzustellen
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 15.03.2012, - L 19 AS 1954/11 NZB -
Die Geltung des sog. Zuflussprinzips bei der Berücksichtigung von Krankengeld ist höchstrichterlich geklärt (vgl.BSG Urteil v 16.12.2008 - B 4 AS 70/07 R = juris Rn 15 ff; BSG Urteil v 13.05.2009 - B 4 AS 29/08 R = juris Rn. 13). Es kommt danach nicht darauf an, für welchen Zeitraum Leistungen gezahlt worden, sondern wann sie zugeflossen sind. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Kläger vor Stellung eines Antrags nach dem SGB II Rechnungen bezahlt bzw. Schulden getilgt hat (vgl. dazu auch BSG 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R = juris Rn. 19; BSG Urteil v. 21.6.2011 - B 4 AS 21/10 R = juris Rn. 29).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150824&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Die Geltung des sog. Zuflussprinzips bei der Berücksichtigung von Krankengeld ist höchstrichterlich geklärt (vgl.BSG Urteil v 16.12.2008 - B 4 AS 70/07 R = juris Rn 15 ff; BSG Urteil v 13.05.2009 - B 4 AS 29/08 R = juris Rn. 13). Es kommt danach nicht darauf an, für welchen Zeitraum Leistungen gezahlt worden, sondern wann sie zugeflossen sind. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Kläger vor Stellung eines Antrags nach dem SGB II Rechnungen bezahlt bzw. Schulden getilgt hat (vgl. dazu auch BSG 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R = juris Rn. 19; BSG Urteil v. 21.6.2011 - B 4 AS 21/10 R = juris Rn. 29).
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Freitag, 6. April 2012
Keine Erstattung von rezeptfreien Arzneimitteln durch das Jobcenter
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 14.03.2012,- L 12 AS 134/12 B -
Wenn man als zutreffend unterstellt, dass die Einnahme der hier in Rede stehenden nicht verschreibungspflichtigen Mittel für den Kläger gesundheitlich unabdingbar ist und die Nichteinnahme zu irreparablen Gesundheitsstörungen führt, muss die gesetzliche Krankenkasse eintreten. Das BSG hat in seinem Urteil vom 26.05.2011 (B 14 AS 146/10 R Rdnr. 23 und 24) folgende Ausführungen gemacht:
"Das sozialrechtlich zu gewährende menschenwürdige Existenzminimum aus Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG umfasst auch die Sicherstellung einer ausreichenden medizinischen Versorgung.
Der Anspruch auf Existenzsicherung insoweit wird im Fall der Klägerin - wie für den ganz überwiegenden Teil der Hilfebedürftigen - in erster Linie durch ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl § 5 Abs 2a SGB V) abgedeckt, deren Beiträge der Träger der Grundsicherung zahlt (§ 252 Abs 1 Satz 2 SGB V) und der Bund trägt (§ 46 Abs 1 SGB II). Die Klägerin hat als Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung nach § 27 SGB V, wenn diese notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.
Dies gilt allerdings auch hinsichtlich der nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel nicht schlechthin und ausnahmslos, denn § 34 Abs 1 Satz 2 SGB V ermächtigt den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), in Richtlinien nach § 92 Abs 1 Satz 2 Nr 6 SGB V festzulegen, welche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten, zur Anwendung bei diesen Erkrankungen mit Begründung des Vertragsarztes ausnahmsweise verordnet werden können.
Hiervon hat der G-BA Gebrauch gemacht und seine Arzneimittel-Richtlinien mit Beschluss vom 16.3.2004 um einen Abschnitt F ergänzt (vgl BAnz 2004 S 8905, nunmehr § 12 der Arzneimittel-Richtlinien). Die Verordnung dieser Arzneimittel ist danach ausnahmsweise zulässig, wenn die Arzneimittel bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten. Dabei gilt eine Krankheit als schwerwiegend, wenn sie lebensbedrohlich ist oder wenn sie aufgrund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörung die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt.
Damit ist ohne weitere Ermittlungen seitens der Träger der Grundsicherung davon auszugehen, dass grundrechtsrelevante Beeinträchtigungen durch eine nicht ausreichende Krankenbehandlung, die durch ergänzende Leistungen der Grundsicherung abzuwenden wären, ausscheiden.
Die Frage, ob die Kosten für Arzneimittel als Teil einer Krankenbehandlung übernommen werden, muss der Hilfebedürftige gegenüber seiner Krankenkasse klären. Hinsichtlich der therapeutischen Notwendigkeit einer bestimmten Krankenbehandlung und den Anforderungen an ihren Nachweis gelten für Leistungsempfänger nach dem SGB II keine anderen Voraussetzungen als für die übrigen Versicherten nach dem SGB V, die Versicherungsschutz insbesondere aufgrund abhängiger Beschäftigung erlangen"
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Wenn man als zutreffend unterstellt, dass die Einnahme der hier in Rede stehenden nicht verschreibungspflichtigen Mittel für den Kläger gesundheitlich unabdingbar ist und die Nichteinnahme zu irreparablen Gesundheitsstörungen führt, muss die gesetzliche Krankenkasse eintreten. Das BSG hat in seinem Urteil vom 26.05.2011 (B 14 AS 146/10 R Rdnr. 23 und 24) folgende Ausführungen gemacht:
"Das sozialrechtlich zu gewährende menschenwürdige Existenzminimum aus Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG umfasst auch die Sicherstellung einer ausreichenden medizinischen Versorgung.
Der Anspruch auf Existenzsicherung insoweit wird im Fall der Klägerin - wie für den ganz überwiegenden Teil der Hilfebedürftigen - in erster Linie durch ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl § 5 Abs 2a SGB V) abgedeckt, deren Beiträge der Träger der Grundsicherung zahlt (§ 252 Abs 1 Satz 2 SGB V) und der Bund trägt (§ 46 Abs 1 SGB II). Die Klägerin hat als Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung nach § 27 SGB V, wenn diese notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.
Dies gilt allerdings auch hinsichtlich der nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel nicht schlechthin und ausnahmslos, denn § 34 Abs 1 Satz 2 SGB V ermächtigt den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), in Richtlinien nach § 92 Abs 1 Satz 2 Nr 6 SGB V festzulegen, welche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten, zur Anwendung bei diesen Erkrankungen mit Begründung des Vertragsarztes ausnahmsweise verordnet werden können.
Hiervon hat der G-BA Gebrauch gemacht und seine Arzneimittel-Richtlinien mit Beschluss vom 16.3.2004 um einen Abschnitt F ergänzt (vgl BAnz 2004 S 8905, nunmehr § 12 der Arzneimittel-Richtlinien). Die Verordnung dieser Arzneimittel ist danach ausnahmsweise zulässig, wenn die Arzneimittel bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten. Dabei gilt eine Krankheit als schwerwiegend, wenn sie lebensbedrohlich ist oder wenn sie aufgrund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörung die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt.
Damit ist ohne weitere Ermittlungen seitens der Träger der Grundsicherung davon auszugehen, dass grundrechtsrelevante Beeinträchtigungen durch eine nicht ausreichende Krankenbehandlung, die durch ergänzende Leistungen der Grundsicherung abzuwenden wären, ausscheiden.
Die Frage, ob die Kosten für Arzneimittel als Teil einer Krankenbehandlung übernommen werden, muss der Hilfebedürftige gegenüber seiner Krankenkasse klären. Hinsichtlich der therapeutischen Notwendigkeit einer bestimmten Krankenbehandlung und den Anforderungen an ihren Nachweis gelten für Leistungsempfänger nach dem SGB II keine anderen Voraussetzungen als für die übrigen Versicherten nach dem SGB V, die Versicherungsschutz insbesondere aufgrund abhängiger Beschäftigung erlangen"
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