Montag, 18. Mai 2015

Kosten einer vorbeugenden Brustoperation können erstattungsfähig sein


Das VG Darmstadt hat sich mit der Frage befasst, ob die Kosten einer prophylaktischen Brustoperation mit Implantatrekonstruktion durch den Dienstherrn als beihilfefähige Aufwendungen anzuerkennen sind.
Die Klägerin, eine Beamtin des Landes Hessen, ist erwiesenermaßen Trägerin des BRCA-2-Gens. Hierbei handelt es sich um ein Gen, das bei einer entsprechenden familiären Vorbelastung mit hoher Wahrscheinlichkeit bei der Trägerin zu einer Brustkrebserkrankung führen wird; die Wahrscheinlichkeit liegt bei über 80%. Im Falle der Klägerin sind die entsprechenden familiären Vorbelastungen gegeben, mehrere weibliche Mitglieder der Familie sind an Brustkrebs erkrankt bzw. Trägerinnen des Gens. Nach ärztlichem Urteil handelt es sich bei der Klägerin um eine Hochrisikopatientin. Den Antrag der Klägerin, ihr eine Kostenübernahmezusage für die von ihr beabsichtigte Operation zu erteilen, lehnte die Behörde ab. Erstattungen nach den Vorschriften der Hessischen Beihilfenverordnung kämen dann in Betracht, wenn es sich um eine anerkannte Früherkennungsmaßnahme handele. Dies sei hier zu verneinen, da eine Brustoperation der in Rede stehenden Art keine Früherkennungsmaßnahme darstelle. Ansonsten seien Aufwendungen für ärztliche Maßnahmen dann beihilfefähig, wenn sie aus Anlass einer Krankheit erfolgten. Bei der Klägerin handele es sich indes um eine "gesunde BRCA-2-Trägerin", denn eine Krebserkrankung liege bislang nicht vor.
Das VG Darmstadt hat das Land Hessen verpflichtet, die Kosten der prophylaktischen Brustoperation als beihilfefähig anzuerkennen und anteilmäßig zu erstatten.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist es zwar richtig, dass die Vorschriften der derzeit gültigen Hessischen Beihilfenverordnung eine Anerkennung derartiger Kosten nicht vorsehen. Es sei aber zu bedenken, dass die Beihilfenverordnung Ausfluss des in Art. 33 Abs. 5 GG normierten Grundsatzes der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamtinnen und Beamten sei. Grundsätzlich komme der Dienstherr dieser Verpflichtung nach, indem er in den Vorschriften der Beihilfenverordnung regelt, welche Aufwendungen er in Krankheitsfällen als beihilfefähig anerkennt. Keineswegs bestehe eine Verpflichtung des Dienstherrn, die Beamtin bzw. den Beamten von jedweder finanziellen Belastung im Krankheitsfall freizustellen. Er sei jedoch verpflichtet, die Beamtin bzw. den Beamten vor unzumutbaren Belastungen zu schützen. Dieser Verpflichtung komme er durch die einschlägigen beihilferechtlichen Vorschriften nach, sodass in aller Regel auch unter Hinweis auf die Fürsorgepflicht weitergehende Ansprüche nicht bestehen.
Die Besonderheit dieses Falles liegt nach Auffassung des VG Darmstadt jedoch darin, dass ausdrücklich in Bezug auf Krebserkrankungen die Aufwendungen für Früherkennungsmaßnahmen als beihilfe- und somit als teilweise erstattungsfähig anerkannt sind. Gleiches gelte auch für diejenigen Aufwendungen, die im Falle des Ausbruchs der Krebserkrankung für die ärztliche Behandlung entstehen. Kosten, die im Zusammenhang mit einer ärztlichen Intervention zur Erhaltung der Gesundheit in einem dazwischen liegenden Stadium entstünden, also jenseits der Früherkennungsmaßnahmen und vor der Behandlung einer zum Ausbruch gekommenen Krebserkrankung, seien nach derzeit geltendem hessischen Beihilferecht jedoch nicht erstattungsfähig, weil es der Dienstherr bislang unterlassen habe, eine diesbezügliche Regelung zu treffen. Mit Blick auf die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht sei es im Falle der Klägerin als geboten, diese Lücke durch eine richterliche Entscheidung zu schließen. Die gegenwärtige Situation stelle sich als gravierende, weil die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzende Untätigkeit des Dienstherrn dar, denn angesichts der Schwere und dem häufig tödlichen Verlauf der einer BRCA-2-Trägerin drohenden Erkrankung sei es für die Klägerin nicht zumutbar, ihr die gesamten Kosten eines vorbeugenden Eingriffs aufzuerlegen.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit hat das Gericht die Berufung zum VGH Kassel zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des VG Darmstadt v. 15.05.2015


Gericht/Institution:VG Darmstadt
Erscheinungsdatum:15.05.2015
Entscheidungsdatum:13.05.2015
Aktenzeichen:1 K 491/13.DA
Quelle: juris

Freitag, 15. Mai 2015

Arbeitszimmer bei einem Dirigenten und Orchestermanager voll absetzbar


Das FG Stuttgart hat entschieden, dass ein Dirigent die Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer jedenfalls dann in voller Höhe als Betriebsausgaben bei seinen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit in Abzug bringen kann, wenn ihm zugleich als Manager der Orchester umfangreiche Verwaltungsaufgaben übertragen worden sind, die nur von zuhause aus erledigt werden können.
Der Kläger war als Dirigent für zwei Orchester tätig, die im einen Fall von einem Förderverein und im anderen Fall von einer Universität getragen wurden. Neben der künstlerischen Leitung oblagen ihm vielfältige organisatorische Aufgaben wie etwa die Einplanung der Musiker, die Koordination der Auftritte und Proben, das Einwerben von Sponsorengeldern und die gesamte Öffentlichkeitsarbeit. Mit Ausnahme der Proben und Auftritte erledigte er sämtliche Tätigkeiten in seinem häuslichen Arbeitszimmer. Eigene Lehrverpflichtungen über das Dirigieren hinaus nahm der Kläger trotz des ihm von der Universität erteilten Lehrauftrags nicht wahr. Das beklagte Finanzamt ließ die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nur in Höhe von 1.250 Euro zum Betriebsausgabenabzug zu, weil es in ihm nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung des Klägers sah.
Das FG hat der Klage auf Abzug sämtlicher Kosten stattgegeben.
Nach Auffassung des Finanzgerichts lag der inhaltliche Schwerpunkt der einheitlichen Tätigkeit als Orchestermanager und Dirigent im konkreten Streitfall im Arbeitszimmer, wo neben der Verwaltungsarbeit auch große Teile der künstlerischen Leitung der Orchester stattgefunden hätten. Lediglich die anteiligen Ausgaben für das in der Wohnung verbrauchte Trink- und Schmutzwasser seien nicht als Arbeitszimmerkosten abzugsfähig.
Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des FG Stuttgart Nr. 6/2015 v. 13.05.2015


Gericht/Institution:Finanzgericht Baden-Württemberg
Erscheinungsdatum:13.05.2015
Entscheidungsdatum:04.03.2015
Aktenzeichen:6 K 610/14

Mindestlohn für pädagogisches Personal auch bei Entgeltfortzahlung an Feiertagen und bei Arbeitsunfähigkeit


Das BAG hat entschieden, dass sich bei pädagogischem Personal in Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen die Höhe der Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall nach den für diesen Personenkreis erlassenen Mindestlohnvorschriften richtet.
Die Klägerin war bei der Beklagten als pädagogische Mitarbeiterin beschäftigt. Sie betreute Teilnehmer in Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen nach dem SGB II und SGB III. Das Arbeitsverhältnis unterfiel kraft "Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch" (MindestlohnVO) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales dem Geltungsbereich des Tarifvertrags zur Regelung des Mindestlohns für pädagogisches Personal vom 15.11.2011 (TV-Mindestlohn). Dieser sah eine Mindeststundenvergütung von 12,60 Euro brutto vor. Die Beklagte zahlte zwar für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden und für Zeiten des Urlaubs diese Mindeststundenvergütung, nicht aber für durch Feiertage oder Arbeitsunfähigkeit ausgefallene Stunden. Auch die Urlaubsabgeltung berechnete sie nur nach der geringeren vertraglichen Vergütung. Mit ihrer Klage hat die Klägerin für Feiertage, Krankheitszeiten und als Urlaubsabgeltung nach Maßgabe des TV-Mindestlohn eine Nachzahlung in Höhe von 1.028,90 Euro brutto verlangt.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht hatten der Klage stattgegeben.
Die Revision der Beklagten hatte vor dem BAG keinen Erfolg.
Nach Auffassung des BAG hat nach den Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (§ 2 Abs. 1, § 3 i.V.m. § 4 Abs. 1 EFZG) der Arbeitgeber für Arbeitszeit, die aufgrund eines gesetzlichen Feiertags oder wegen Arbeitsunfähigkeit ausfällt, dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte (Entgeltausfallprinzip). Die Höhe des Urlaubsentgelts und einer Urlaubsabgeltung bestimme sich gemäß § 11 BUrlG nach der durchschnittlichen Vergütung der letzten dreizehn Wochen (Referenzprinzip). Diese Regelungen würden auch dann Anwendung finden, wenn sich die Höhe des Arbeitsentgelts nach einer Mindestlohnregelung richte, die – wie hier die MindestlohnVO – keine Bestimmungen zur Entgeltfortzahlung und zum Urlaubsentgelt enthalte. Ein Rückgriff des Arbeitsgebers auf eine vertraglich vereinbarte niedrigere Vergütung sei in diesen Fällen deshalb unzulässig.
Das BAG hat in zwei ähnlich gelagerten Fällen die Revisionen der Arbeitgeber ebenfalls zurückgewiesen.
Vorinstanz
LArbG Hannover, Urt. v. 20.11.2013 - 2 Sa 667/13 -
Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 30/15 v. 13.05.2015


Gericht/Institution:BAG
Erscheinungsdatum:13.05.2015
Entscheidungsdatum:13.05.2015
Aktenzeichen:10 AZR 191/14
Quelle juris

Doppelbelastung durch Erbschaft- und Einkommensteuer bei Vererbung von Zinsansprüchen verfassungsgemäß


Das BVerfG hat entschieden, dass es aufgrund der Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis des Gesetzgebers mit dem Gebot der steuerlichen Lastengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist, eine später entstehende Einkommensteuer bei der Berechnung der Erbschaftsteuer in dieser Konstellation unberücksichtigt zu lassen.
Der Beschwerdeführer ist Alleinerbe seines im Jahr 2001 verstorbenen Bruders. Zum Nachlass von rund 15 Mio. DM gehörten auch bereits aufgelaufene, aber erst im Jahr 2002 fällige Zinsansprüche in Höhe von rund 190.000 DM. Im Jahr 2002 wurde hierfür bei dem Beschwerdeführer Einkommensteuer auf Kapitalerträge von (anteilig) rund 50.000 Euro festgesetzt. Die Erbschaftsteuer setzte das Finanzamt auf rund 4,8 Mio. DM fest. Die Zinsansprüche wurden vom Finanzamt bei der Bestimmung des erbschaftsteuerlichen Gesamtwerts des Nachlasses mit ihrem Nennwert eingestellt. Die auf den Zinsansprüchen ruhende Belastung mit sogenannter latenter Einkommensteuer wurde hierbei nicht berücksichtigt. Das Begehren des Beschwerdeführers, die Erbschaftsteuer wegen dieser latenten Einkommensteuer um rund 16.000 Euro herabzusetzen, blieb im Einspruchsverfahren und vor den Finanzgerichten ohne Erfolg.
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde gegen die Doppelbelastung mit Erbschaft- und Einkommensteuer bei der Vererbung von Zinsansprüchen mangels Erfolgsaussichten nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen die folgenden Erwägungen zugrunde:
1. Die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG wird durch die hier erfolgte Kumulation von Einkommen- und Erbschaftsteuer zu Lasten des Beschwerdeführers nicht verletzt. Bei der hier vorliegenden Gesamtsteuerbelastung von rund 4,8 Mio. DM und einem Nachlasswert von mindestens 15 Mio. DM kann von ökonomischer Sinnlosigkeit des Vererbens keine Rede sein. Auf die vom Beschwerdeführer als übermäßig gerügte Steuerbelastung allein der Stückzinsansprüche könnte es nur bei einer völlig atypischen separaten Vererbung der Zinserträge ankommen, die der Erblasser durch entsprechende Gestaltung problemlos vermeiden kann. Angesichts seiner Typisierungsbefugnis muss der Gesetzgeber für diesen Fall keine besondere Regelung vorsehen.
2. Auch Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt, wenn die Einkommensteuer, die im Jahr nach dem Erbfall auf die bis zum Todeszeitpunkt entstandenen Zinsansprüche anfällt, bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer nicht berücksichtigt wird. Eine generelle Aussage zum Verhältnis von Erbschaft- und Einkommensteuer und dem Problem der latenten Einkommensteuerbelastung ist damit nicht getroffen. Denn jedenfalls bei zum Nachlass gehörenden Zinsansprüchen ist es wegen der Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis des Gesetzgebers gerechtfertigt, eine später entstehende Einkommensteuer bei der Berechnung der Erbschaftsteuer unberücksichtigt zu lassen.
a) Das BVerfG hat den Gesichtspunkt der Vereinfachung der Verwaltungstätigkeit vielfach als Rechtfertigungsgrund für eine Typisierung und Pauschalierung anerkannt. Steuergesetze betreffen in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben steuerrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und dabei in weitem Umfang die Besonderheiten des einzelnen Falls vernachlässigen. Die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die Steuerzahler darf allerdings ein gewisses Maß nicht übersteigen. Vielmehr müssen die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen. Der Gesetzgeber darf außerdem für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zu Grunde legen.
b) Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Bei der Bestimmung des Nachlasswerts werden nach der neueren Rechtsprechung des BFH Einkommensteuerverbindlichkeiten dann als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt, wenn noch der Erblasser sämtliche einkommensteuerrelevanten Tatbestände verwirklicht hat. Damit orientiert sich der Gesetzgeber an dem typischen Fall, wonach der Erblasser das zum Nachlass gehörende Vermögen bereits versteuert hat oder aber das Entstehen seiner Einkommensteuerschuld nur noch vom Ablauf des Veranlagungszeitraums abhängt. Verzichtet der Gesetzgeber auf eine Sonderregelung für den speziellen Fall, dass zum Nachlass Forderungen gehören, die erst mit ihrem späteren Zufluss beim Erben einkommensteuerpflichtig werden, ist dies im Ausgangspunkt eine jeder gesetzlichen Regelung immanente Verallgemeinerung.
Durch diese Verallgemeinerung wird eine Entlastung des Rechtsanwenders erreicht, weil es im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung nicht notwendig ist, Berechnungen zu der künftigen Einkommensteuerbelastung anzustellen. Eine solche Berechnung birgt gerade in Fällen, in denen es nicht mehr der Erblasser ist, der sämtliche einkommensteuerrelevanten Tatbestände erfüllt, nicht zu vernachlässigende Schwierigkeiten. Zum Todestag des Erblassers steht die Einkommensteuer noch nicht fest, weil sie von künftigen Ereignissen wie der Höhe der weiteren Einkünfte des Erben abhängt. Bleiben die Einkünfte unter dem Freibetrag, entfällt eine Einkommensteuerbelastung sogar ganz.
Die Vereinfachungseffekte stehen – jedenfalls bei den hier ausschließlich zu beurteilenden Zinsansprüchen – im rechten Verhältnis zu der hiermit notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung. Zwar zeigt der Fall des Beschwerdeführers, dass es bei absolut sehr hohen Erbschaften mit einem großen Anteil an Wertpapieren und sich hieraus ergebenden Zinsansprüchen zu einer für sich genommen hohen Mehrbelastung kommen kann. Bei der Beurteilung des Maßes an Ungleichheit muss aber die Mehrbelastung in Relation zur Gesamtbelastung gesehen werden. Diese erscheint hier – mit rund 0,65 % – als vernachlässigbar.
Quelle: Pressemitteilung des BVerfG Nr. 29/2015 v. 13.05.2015

Gericht/Institution:BVerfG
Erscheinungsdatum:13.05.2015
Entscheidungsdatum:07.04.2015
Aktenzeichen:1 BvR 1432/10
Quelle juris

(Differenz)-Kindergeld bei Familien mit Bezug zu zwei Staaten


Das FG Stuttgart hat entschieden, dass bei Familien mit Bezug zu zwei Staaten das (Differenz)-Kindergeld kindbezogen und nicht familienbezogen zu berechnen ist.
Die Klägerin wohnt mit ihrem Ehemann und drei Kindern im Inland. Ihr jüngstes Kind hat das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet. Ihr Ehemann erhält als Arbeitnehmer in der Schweiz für seine Kinder Familienzulagen. Diese betragen monatlich für Kinder bis zum 16. Lebensjahr 200 CHF und ab dem vollendeten 16. Lebensjahr 250 CHF.
Das FG Stuttgart hat der Klage stattgegeben.
Nach Auffassung des Finanzgerichts bestand ein Anspruch auf Familienleistungen nach Schweizer Recht und deutschem Recht (Kindergeld). Daher sei zunächst zu bestimmen, welcher Staat für die Gewährung einer Familienleistung vorrangig zuständig ist. Nach der einschlägigen Verordnung (EG), die nach dem sog. Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz auch im Verhältnis zur Schweiz gilt, sei dies im vorliegenden Fall der Beschäftigungsstaat Schweiz. Sodann ermittelte das Finanzgericht für jedes Kind, ob und in welcher Höhe der Wohnsitzstaat Deutschland einen Unterschiedsbetrag bis zur Höhe des inländischen Kindergelds, sog. Differenzkindergeld, zu zahlen habe. Hierzu rechnete es kindbezogen die gewährte Schweizer Familienzulage in Euro um und berechnete für das jüngste Kind eine Schweizer Kinderzulage von 165,43 Euro. Diesen Betrag verglich er mit dem nach deutschem Kindergeldrecht zustehenden Betrag von 190 Euro monatlich und setzte zugunsten der Klägerin für ihr jüngstes Kind Differenzkindergeld von 24,57 Euro monatlich fest.
Das FG Stuttgart hat die Revision zugelassen (Az. beim BFH VI R 25/15).
Quelle: Pressemitteilung des FG Stuttgart Nr. 5/2015 v. 13.05.2015


Gericht/Institution:Finanzgericht Baden-Württemberg
Erscheinungsdatum:13.05.2015
Entscheidungsdatum:26.02.2015
Aktenzeichen:3 K 1747/13
Quelle Juris

Geldwerter Vorteil der privaten Nutzung eines Firmenwagens durch Arbeitnehmer nicht tageweise zu ermitteln


Das FG Stuttgart hat entschieden, dass für jeden Kalendermonat der volle Betrag von einem Prozent des Bruttolistenpreises für die private Nutzung eines vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer überlassenen Fahrzeugs anzusetzen ist.
Eine taggenaue Berechnung komme nicht in Betracht, so das Finanzgericht.
Die Klägerin stellte diversen Arbeitnehmern Fahrzeuge auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Die Arbeitnehmer führten kein Fahrtenbuch. Die Überlassung der Fahrzeuge begann und endete zum Teil während eines Monats. Die Klägerin ermittelte den Bruttoarbeitslohn und für Zwecke des Lohnsteuerabzugs den geldwerten Vorteil aus der Möglichkeit zur Privatnutzung nach der sog. Ein-Prozent-Regelung. Für Monate, in denen das Fahrzeug an den Arbeitnehmer jeweils nur teilweise zur Verfügung gestanden hatte, berücksichtigte sie den Sachbezug nur zeitanteilig.
Das FG Stuttgart hat entschieden, dass der vom Finanzamt erlassene Lohnsteuerhaftungsbescheid rechtmäßig ist.
Die Entscheidung des Finanzgerichts befasst sich mit der Ermittlung des Bruttoarbeitslohns auch für Zwecke des Lohnsteuerabzugs, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Fahrzeug auch zur privaten Nutzung nur während eines Teil des Monats überlässt. Nach Auffassung des Finanzgerichts ist der volle Betrag von einem Prozent des Bruttolistenpreises für die private Fahrzeugnutzung für jeden angefangenen Monat anzusetzen. Habe die Klägerin für ihre Arbeitnehmer infolge einer tageweisen Berechnung zu geringe Bruttoarbeitslöhne dem Lohnsteuerabzug zugrunde gelegt, zu wenig Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, so könne diese als Arbeitgeberin vom Finanzamt in Haftung genommen werden, weshalb der vom Finanzamt erlassene Lohnsteuerhaftungsbescheid rechtmäßig sei.
Quelle: Pressemitteilung des FG Stuttgart Nr. 7/2015 v. 13.05.2015


Gericht/Institution:Finanzgericht Baden-Württemberg
Erscheinungsdatum:13.05.2015
Entscheidungsdatum:24.02.2015
Aktenzeichen:6 K 2540/14
Quelle juris

Donnerstag, 14. Mai 2015

Aufwendungen für Badezimmermodernisierung gehören anteilig zu Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers


Das FG Münster hat entschieden, dass Aufwendungen für die Modernisierung des Badezimmers anteilig zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gehören, wenn sie wesentlich sind und den Wert des gesamten Wohnhauses erhöhen.
Die Kläger sind Eheleute. Der Kläger war im Streitjahr als selbständiger Steuerberater tätig. Für seine Steuerberatertätigkeit nutzte der Kläger ausschließlich ein häusliches Arbeitszimmer im gemeinsamen Einfamilienhaus der Eheleute. Auf das Arbeitszimmer entfielen rund 8% der gesamten Wohnfläche. Im Streitjahr bauten die Kläger das Badezimmer in ihrem Einfamilienhaus behindertengerecht um. Hierbei wurde u.a. die Badewanne ersatzlos entfernt, die Badezimmertür durch einen neuen Durchbruch zum Flur versetzt und verbreitert, die Dusche auf die gegenüberliegende Seite verlegt sowie Fußbodenheizung, Waschbecken, Toilette und Bidet erneuert und versetzt. Um ein einheitliches Erscheinungsbild der Räume zu erhalten, wurden alle vier Türen des Flures ersetzt und Maurer-, Maler- sowie Bodenarbeiten durchgeführt. Von den Umbaukosten i.H.v. insgesamt rund 38.000 Euro machten die Kläger einen Anteil von 8% für das häusliche Arbeitszimmer bei den Einkünften des Klägers aus selbständiger Arbeit gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6b) Satz 3 EStG als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berücksichtigung der anteiligen Modernisierungskosten ab.
Das FG Münster gab der hiergegen erhobenen Klage statt.
Nach Auffassung des Finanzgerichts sind die Renovierungs- bzw. Modernisierungskosten anteilig dem Arbeitszimmer des Klägers zuzurechnen. Durch die Modernisierung des Badezimmers sei derart in die Gebäudesubstanz eingegriffen worden, dass der Umbau den Wert des gesamten Wohnhauses erhöht habe. Der anteilige Betriebsausgabenabzug sei zudem geboten, um Wertungswidersprüche zu vermeiden. Das häusliche Arbeitszimmer sei Teil des Betriebsvermögens des Klägers. Bei einer späteren Entnahme aus dem Betriebsvermögen würde ein Anteil von 8% des Gebäudewertes als zu versteuernder Entnahmewert angesetzt. Die aktuell vorgenommene Modernisierung des Badezimmers erhöhe dauerhaft den Gebäudewert und damit auch den Entnahmewert. Außerdem müssten Wertungswidersprüche im Vergleich mit anschaffungsnahen Herstellungskosten i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG vermieden werden. Hätten die Kläger die Modernisierungsmaßnahmen innerhalb der ersten drei Jahre nach der Anschaffung des Wohnhauses durchgeführt, wären die Kosten als anschaffungsnahe Herstellungskosten über die Gebäudeabschreibung anteilig als Aufwendungen des Arbeitszimmers zu berücksichtigen gewesen.
Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat das FG Münster die Revision zum BFH zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des FG Münster Nr. 4/15 v. 04.05.2015

Gericht/Institution:FG Münster
Erscheinungsdatum:04.05.2015
Entscheidungsdatum:18.03.2015
Aktenzeichen:11 K 829/14 E)
Quelle juris

Kostenübernahme von Medizinal-Cannabis nur bei "Mindestevidenz"

Das SG Nürnberg hat entschieden, dass ein Patient nicht allein deswegen einen Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabis ha...