Freitag, 24. April 2015

Unfallversicherung: Voraussetzungen des Versicherungsschutzes beim Training in einer Mannschaft der zweiten Handballbundesliga


Das BSG hat entschieden, dass Sportler während ihres Trainings jedenfalls dann unter Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, wenn sie sich in einem Vertrag gegenüber einem das Management der Mannschaft betreibenden weiteren Verein zahlreichen über den reinen Sport hinausgehenden Verpflichtungen unterworfen haben.
Dies gelte auch dann, wenn sie hierfür keine Vergütung, sondern lediglich Ersatz ihrer Fahrtkosten erhalten. Sie seien dann als Beschäftigte in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, so dass Unfälle während ihrer versicherten Tätigkeit als Arbeitsunfälle zu entschädigen seien. Dies hat das BSG im Falle einer Handballerin entschieden, die während des Trainings mit ihrer in der Zweiten Bundesliga spielenden Vereinsmannschaft eine Verletzung erlitten hatte.
Die Klägerin übte eine Vollzeitbeschäftigung aus. Daneben spielte sie in der zweiten Handballbundesligamannschaft ihres Sportvereins, dessen Mitglied sie war. Mit ihrem Sportverein schloss sie einen Vertrag, in dem sie sich verpflichtete, unentgeltlich und ohne Gegenleistung Handball zu spielen, am Training und an Spielen teilzunehmen und den jährlichen Urlaub im Einvernehmen mit dem für den Spielbetrieb Verantwortlichen zu nehmen. Einen weiteren Vertrag schloss die Klägerin mit dem beigeladenen Verein, der das Management der ersten Damenhandballmannschaft betrieb. In diesem verpflichtete sie sich, ihre sportliche Leistungsfähigkeit für den Beigeladenen einzusetzen, am Training und an Spielen der Vereinsmannschaft teilzunehmen, im Falle einer Verletzung sich bei einem vom Beigeladenen zu benennenden Arzt unverzüglich vorzustellen und sportmedizinischen Maßnahmen zu unterziehen, an Reisen im In- und Ausland teilzunehmen und an Veranstaltungen des Beigeladenen zum Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit mitzuwirken. Anderweitige Werbung war der Klägerin untersagt. Sie übertrug dem Beigeladenen die Verwertung ihrer im Zusammenhang mit dem Handballsport stehenden Persönlichkeitsrechte, unter anderem auch hinsichtlich ihres Autogramms. Die aus der Öffentlichkeitsarbeit und Werbung erzielten Erlöse standen ausschließlich dem Beigeladenen zu, der sich verpflichtete, der Klägerin eine Aufwandsentschädigung, insbesondere Fahrtkostenersatz, in Höhe von jährlich maximal 7.950 Euro zu zahlen. Das Landessozialgericht hat die Beklagte zur Feststellung des Unfalles als Arbeitsunfall verpflichtet.
Das BSG hat die Entscheidung des Landessozialgerichts bestätigt.
Nach Auffassung des BSG war die Klägerin bei dem Training Beschäftigte des das Management der Handballmannschaft betreibenden beigeladenen Vereins. Die konkrete Ausgestaltung der Rechte und Pflichten in dem zusätzlichen Vertrag führe zu dem Ergebnis, dass die Klägerin in das Unternehmen des Beigeladenen eingegliedert gewesen sei und in ihrer Tätigkeit dessen Weisungen unterstanden habe. Das Weisungsrecht des Beigeladenen ginge über die aufgrund einer Vereinsmitgliedschaft bestehenden Bindungen zwischen einem Sportverein und einer Hochleistungssportlerin deutlich hinaus. Für eine Versicherungsschutz begründende Beschäftigung bedürfe es in der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich nicht der Zahlung eines Entgelts. Dies gelte auch im Bereich sportlicher Tätigkeiten. Ob auch eine Versicherungsschutz begründende Beschäftigung der Klägerin bei dem Sportverein vorgelegen habe und ob die Klägerin insoweit mit der Teilnahme am Handballtraining nur einer aus ihrer Vereinsmitgliedschaft herrührenden Pflicht nachgekommen sei, habe offen bleiben können. Die beklagte Berufsgenossenschaft sei nämlich sowohl für den Beigeladenen als auch für den Sportverein der zuständige Versicherungsträger.
Quelle: Pressemitteilung des BSG Nr. 10/15 v. 23.04.2015


Gericht/Institution:BSG
Erscheinungsdatum:23.04.2015
Entscheidungsdatum:23.04.2015
Aktenzeichen:B 2 U 5/14 R
juris

Donnerstag, 23. April 2015

Keine Perücke für älteren Mann zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung


Das BSG hat entschieden, dass der typische männliche Verlust des Kopfhaares weder eine Krankheit noch eine Behinderung i.S.v. § 33 Abs. 1 SGB V, der die Voraussetzung für die Versorgung mit Hilfsmitteln in der gesetzlichen Krankenversicherung beschreibt.
Ein darüber hinausgehender Haarverlust, der unter anderem auch die Brauen, Wimpern und den Bartwuchs umfasst (Alopecia areata universalis), könne jedoch bei einem jungen Mann eine Krankheit darstellen, so das BSG.
Der 1938 geborene Kläger leidet seit 1983 an vollständiger Haarlosigkeit (Alopecia areata universalis). Hinzu kommt die Neigung zur Bildung von Weißflecken (Vitiligo) bei ohnehin hellem Hauttyp. Die beklagte Krankenkasse hat ihn in der Vergangenheit wiederholt, zuletzt im Dezember 2006, mit Perücken versorgt. Seinen Antrag auf Neuversorgung mit einer Kunsthaarperücke lehnte die Beklagte ab, weil Kahlköpfigkeit und Haarverlust bei Männern nicht als störende Auffälligkeit wahrgenommen werde und die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben deshalb auch ohne Perücke uneingeschränkt möglich sei. Der Kläger hat sich die verordnete Kunsthaarperücke für 820 Euro auf eigene Kosten beschafft. Er macht geltend, der totale Haarverlust verursache bei ihm einen hohen psychischen Leidensdruck, so dass er verschiedentlich schon psychotherapeutische Hilfe benötigt habe. Ihm könne nicht zugemutet werden, sich in der Öffentlichkeit stets mit einer Kopfbedeckung zu bewegen, um sich vor den neugierigen Blicken der Mitmenschen zu schützen und der Gefahr von Sonnenbränden und der Entstehung von Hautkrebs vorzubeugen. Frauen in gleicher Lage würden von den Krankenkassen ohne Weiteres mit Perücken ausgestattet. Mit Blick auf das Verbot der Benachteiligung eines Menschen wegen seines Geschlechts (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG) könne Männern daher die Versorgung mit einer Perücke bei krankheitsbedingtem Haarverlust nicht verwehrt werden.
Das Sozialgericht hatte die Klage abgewiesen und das Landessozialgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Weder der Verlust des Kopfhaares noch die Weißfleckenkrankheit entfalte beim Kläger eine abstoßende Wirkung, so dass seiner Teilnahme am gesellschaftlichen Leben objektiv keine krankheitsbedingten Hindernisse entgegenstünden. Ein effektiver Schutz vor Sonnenbrand und Hautkrebs könne durch Kopfbedeckungen und Sonnenschutzcremes erlangt werden. Die psychischen Beeinträchtigungen begründeten ebenfalls keinen Anspruch auf Versorgung mit einer Perücke, sondern allenfalls einen Anspruch auf Behandlung dieser Störung mit den Mitteln der Psychiatrie oder Psychotherapie. Auf das geschlechtsspezifische Benachteiligungsverbot könne sich der Kläger nicht berufen, weil der Verlust der Kopfbehaarung bei Männern eine allgemein akzeptierte, natürliche Alltagserscheinung sei, während dies bei Frauen äußerst selten vorkomme und nur bei ihnen entstellend wirken und so zu einem ernsthaften Außenseiterproblem werden könne.
Die Revision des Klägers hatte vor dem BSG keinen Erfolg.
Nach Auffassung des BSG können Perücken ein Hilfsmittel sein. Insbesondere seien Vollperücken nicht als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgenommen. Der alleinige Verlust des Kopfhaares bei einem Mann sei jedoch nicht als Krankheit zu werten, weil er weder die Körperfunktionen beeinträchtige noch entstellend wirke. Die überwiegende Zahl der Männer verliere im Laufe des Lebens ganz oder teilweise ihr Kopfhaar. Dadurch erregten Männer aber weder besondere Aufmerksamkeit im Sinne von Angestarrt-Werden noch würden sie stigmatisiert. Demgegenüber trete bei Frauen aus biologischen Gründen in der Regel im Laufe des Lebens kein entsprechender Haarverlust ein. Eine Frau ohne Kopfhaar falle daher besonders auf und ziehe die Blicke anderer auf sich. Dieser bei Frauen von der Norm deutlich abweichende Zustand sei, wenn er entstellend wirke, krankheitswertig, sodass die Versorgung mit einer Perücke bei Frauen Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung sein könne.
Männer seien allerdings nicht vollständig von der Versorgung mit Vollperücken zu Lasten der Krankenversicherung ausgeschlossen. Ein solcher Anspruch könne bestehen, wenn der Haarverlust nicht allein die Kopfbehaarung, sondern auch die übrige Behaarung des Kopfes wie Brauen, Wimpern und Bart erfasse. Ein solcher Haarverlust gehe über den typischen männlichen Haarverlust hinaus und könne insbesondere bei Jugendlichen oder jungen Erwachsenen Aufsehen erregen. Je nach Alter des Mannes und Aussehen des unbehaarten Kopfes könne in einem solchen Fall daher eine auffallende, entstellende Wirkung vorliegen, die Krankheitswert besitze. Eine entsprechende Wirkung habe der haarlose Kopf des zum Zeitpunkt der Beschaffung der Perücke deutlich über siebzigjährigen Klägers hingegen nicht. Nicht maßgeblich sei dabei, ob der Betroffene seine Haarlosigkeit subjektiv entstellend empfinde. Die beklagte Krankenkasse habe es daher zu Recht abgelehnt, den Kläger mit einer Perücke zu versorgen.
Quelle: Pressemitteilung des BSG Nr. 8/15 v. 22.04.2015


Gericht/Institution:BSG
Erscheinungsdatum:22.04.2015
Entscheidungsdatum:22.04.2015
Aktenzeichen:B 3 KR 3/14 R
juris

Donnerstag, 16. April 2015

SG Duisburg: keine Prozeßkostenhilfe für "Klage aus Prinzip" wegen Erhöhung des GdB - Sozialrechtsexperte sagt: Das ist Benachteiligung für schwerbehinderte Menschen !

Das SG Duisburg lehnte in seiner Entscheidung vom 23.02.2015 den Antrag auf Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Klage auf Erhöhung des GdB von 70 auf 80 ab: sie sei mutwillig, denn der Kläger habe keine rechtlichen Vorteile.

 
Quelle: Sozialgericht Duisburg, Beschluss vom 23.02.2015 - S 24 SB 1562/14

Praxistipp: Die Entscheidung benachteiligt schwerbehinderte Menschen. Es kann nicht darauf ankommen, ob der Kläger Einkommensteuer zu zahlen hat oder nicht, damit er seinen höheren GdB mit anwaltlicher Hilfe feststellen lassen kann. Wenn der schwerbehinderte Mensch meint sein GdB sei - auch geringfügig - zu niedrig festgestellt, dann hat er ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Klage bei Ablehnung seines Antrags durch die Behörde. Er muss nicht konkrete Vorteile benennen. Oft werden die abgestuften Pauschbeträge § 33 b Einkommensteuergesetz  gar nicht in Anspruch genommen werden können, weil keine Einkommensteuer zu zahlen ist. Allerdings sind an den konkreten hohen GdB zahlreiche Vergünstigungen geknüpft wie Ermäßigungen bei Theater, Schwimmbad, kulturellen Veranstaltungen, die dem schwerbehinderten Menschen offen stehen. Die Ablehnung der Prozeßkostenhilfe wegen Mutwillens ist dann nicht rechtmäßig. Der Sozialrechtsexperte empfiehlt Anhörungsrüge und Verfassungsbeschwerde.


Vera Munz, Rechtsanwältin im Sozialrechtsexperten-Team


Mittwoch, 15. April 2015

Hartz IV: Arbeitslosen sind zwei Bewerbungen pro Woche zumutbar


Das LSG Mainz hat entschieden, dass die in einer Eingliederungsvereinbarung geregelte Pflicht zur Vornahme von zwei Bewerbungen pro Woche einem Arbeitslosen grundsätzlich zumutbar ist.
Eine Minderung des Arbeitslosengeldes II wegen eines Verstoßes gegen die Eingliederungsvereinbarung (Sanktion) sei nur dann nicht rechtmäßig, wenn der Arbeitslose nachweisen könne, dass er seiner Pflicht nicht nachkommen konnte, weil nicht genug Stellenangebote vorhanden waren, so das Landessozialgericht.
Der 1956 geborene Kläger war vor seiner Arbeitslosigkeit als Versandarbeiter, LKW-Fahrer, Taxifahrer sowie im Bereich Reisevermittlung tätig und erhielt vom beklagten Jobcenter Arbeitslosengeld II. Er hatte sich in einer Eingliederungsvereinbarung zu mindestens zwei Bewerbungsbemühungen pro Woche verpflichtet, davon mindestens eine Bewerbung auf ein konkretes Stellenangebot. Der Beklagte hat die gewährten Leistungen um 30% des für den Kläger ansonsten zu gewährenden Regelbedarfs gemindert, weil aus seiner Sicht nicht genügend Bewerbungen durchgeführt wurden. Der Kläger hat geltend gemacht, es hätte nicht genug Stellenangebote gegeben und er sei aus gesundheitlichen Gründen zu mehr Bewerbungen nicht in der Lage gewesen. Außerdem hätte er seine kranke Mutter pflegen müssen.
Das SG Koblenz ist der Ansicht des Klägers nicht gefolgt.
Das LSG Mainz hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts hatten die eingeholten ärztlichen Befundberichte keine wesentlichen gesundheitlichen Einschränkungen ergeben. Es sei auch nicht nachgewiesen, dass die Pflege der Mutter zwei Bewerbungen pro Woche ausgeschlossen hätte. Schließlich habe der Kläger nicht beweisen können, dass ihm wegen fehlender Stellenangebote nicht mehr Bewerbungen möglich waren.
Quelle: Pressemitteilung des LSG Mainz Nr. 7/2015 v. 15.04.2015

Gericht/Institution:Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Erscheinungsdatum:15.04.2015
Entscheidungsdatum:16.12.2014
Aktenzeichen:L 3 AS 505/13juris

Donnerstag, 19. März 2015

Bundesregierung beschließt Wohngelderhöhung






Die Bundesregierung hat beschlossen, das Wohngeld zu erhöhen und an die gestiegenen Einkommen und höheren Warmmieten anzupassen.
Steigende Mieten, knapper Wohnraum: In den letzten Jahren ist der Wohnungsmarkt stark unter Druck geraten. Langjährige Mieter konnten ihre Wohnungen kaum noch bezahlen. Vor allem in Ballungsräumen und Universitätsstädten ist bezahlbarer Wohnraum immer schwerer zu finden, Haushalte mit geringem Einkommen sind von der Entwicklung besonders betroffen.
Mit der Erhöhung des Wohngelds will die Bundesregierung vor allem Haushalte mit geringem Einkommen entlasten und soziale Härten abfedern. Wie viel der Staat zur Miete dazugibt, hängt unter anderem vom Wohnort und der Höhe der Miete ab. In Städten wie München oder Frankfurt sind die Zuschüsse höher als in Regionen mit günstigen Mieten. Auch wie viel jemand verdient oder wie viele Menschen im Haushalt leben, spielt eine Rolle.
Die Wohnkosten belasten armutsgefährdete Haushalte immer stärker: schlugen sie 2010 mit 35,1% zu Buche, betrug ihr Anteil 2013 bereits 39,4%. Mit 2,9% stiegen die Mieten bei Neu- und Wiedervermietung deutlich stärker als die Inflationsrate. 2012 stiegen die Mieten um rund 3,5%. In den vergangenen Jahren sind auch die Heizkosten deutlich gestiegen, ebenso die Bruttowarmmieten.
Reform hilft Mietern
Bundesbauministerin Barbara Hendricks will "vor allem in Ballungszentren Haushalte mit geringem Einkommen deutlich entlasten, indem wir die Miethöchstbeiträge überdurchschnittlich stark erhöhen". Der Miethöchstbeitrag werde deshalb gestaffelt angehoben: je nach Stadt oder Landkreis zwischen sieben und 27%. Damit bleibe die soziale Mischung in der Stadt erhalten" so Hendricks.
Bei der Berechnung sind neben gestiegenen Bruttokaltmieten und Einkommen auch die Nebenkosten bei Warmmiete berücksichtigt worden. Die Tabellenwerte, nach denen sich das Wohngeld errechnet, sollen durchschnittlich um 39 % steigen. Von der Reform werden rund 870.000 Haushalte profitieren, darunter rund 90.000 Haushalte, die bisher auf Grundsicherung angewiesen waren. Die Leistungsverbesserungen kommen besonders Familien und Rentnern zugute.
Das Wohngeld wird als Mietzuschuss für Wohnungsmieter oder als Lastenzuschuss für Bewohner selbst genutzten Wohneigentums gewährt. Es errechnet sich nach der Anzahl der Haushaltsmitglieder, des Familieneinkommens und der Miete. Bund und Länder teilen sich die Kosten für das Wohngeld. Nach den jüngsten verfügbaren Daten des Statistischen Bundesamtes bezogen Ende 2012 rund 783.000 Menschen Wohngeld.
Neubau gegen steigende Mieten
Vor allem in den Ballungszentren sowie vielen Groß- und Hochschulstädten wächst der Wohnungsbedarf weiter. Jährlich werden in Deutschland etwa 250.000 neue Wohnungen benötigt. Deshalb will Hendricks erreichen, dass in Deutschland wieder mehr gebaut wird.
Bündnis für bezahlbares Wohnen
Im "Bündnis für bezahlbares Wohnen und Bauen" wollen Bund, Länder, Kommunen und Verbände gemeinsam die wohnungspolitischen Herausforderungen bewältigen. Ziel ist, den steigenden Wohnraumbedarf in bestimmten Regionen zu decken und dabei auch soziale, demografische und energetische Anforderungen zu berücksichtigen. Im Juli 2014 tagte das Gremium zum ersten Mal unter Leitung von Bundesbauministerin Hendricks.
Das Bündnis sei das richtige Signal, sagte die Ministerin vor Kurzem vor Managern in Duisburg. Es werde bereits mehr gebaut. "Die Wohnungsbautätigkeit hat in den vergangenen Jahren wieder zugenommen", betonte sie. "2013 wurden 215.000 neue Wohnungen fertiggestellt. 2014 waren es rund 240.000 neue Wohnungen und für 2015 erwarten wir einen weiteren Anstieg der Baufertigstellungen". Neubau bremse die enormen Steigerungen bei den Mieten.

Gericht/Institution:BReg
Erscheinungsdatum:18.03.2015  
 Quelle: juris

Dienstag, 3. März 2015

Kein Anspruch auf "Hartz IV" wegen einmaliger Heizkosten


Das SG Dresden hat entschieden, dass ein Anspruch auf "Hartz IV" aufgrund einer durch eine Brennstoff-Lieferung verursachten Bedürftigkeit im Bezugsmonat nur dann besteht, wenn auch bei einer Aufteilung dieser Kosten auf die Heizperiode eine Hilfebedürftigkeit in den einzelnen Monaten vorliegt.
Die Kläger – eine arbeitslose alleinerziehende Mutter mit ihrem Sohn – bewohnen ein Einfamilienhaus in Bautzen. Insgesamt verfügen sie monatlich über ca. 1.000 Euro, die sich aus Arbeitslosengeld I, Kindergeld, Unterhaltsleistungen und Wohngeld zusammensetzen. Einen Anspruch auf laufende "Hartz IV"-Leistungen haben die Kläger nicht, da das Einkommen den Bedarf um etwa 150 Euro übersteigt. Sie beantragten beim beklagten Landkreis Bautzen die Übernahme der Kosten für eine Heizöllieferung i.H.v. ca. 460 Euro, da sie im Monat des Bezuges bedürftig seien. Dies lehnte der Beklagte ab. Ihnen sei zumutbar, aus ihrem Einkommen Rücklagen für die Brennstofflieferungen zu bilden und den einmaligen Bedarf daraus zu decken.
Die hiergegen vor dem SG Dresden erhobene Klage blieb erfolglos.
Nach Auffassung des Sozialgerichts ist bei Personen, die aufgrund übersteigenden Einkommens nicht im Leistungsbezug stehen und die allein wegen einmaliger Heizkosten hilfebedürftig werden, die Hilfebedürftigkeit nicht allein zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Heizkosten zu ermitteln. Die Heizkosten seien vielmehr auf die vorgesehene Heizperiode aufzuteilen. Erst soweit dann eine Hilfebedürftigkeit in den einzelnen Monaten entsteht, bestehe ein Anspruch auf Übernahme der Heizkosten. Auch nach dieser Berechnung habe das laufende Einkommen der Kläger den monatlichen Bedarf überstiegen.


Gericht/Institution:SG Dresden
Erscheinungsdatum:26.02.2015
Entscheidungsdatum:16.02.2015
Aktenzeichen:S 48 AS 6069/12
juris

Kein Cannabis von der Krankenkasse


Das LSG Stuttgart hat entschieden, dass die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für den Erwerb von sogenannten Medizinal-Cannabisblüten nicht übernehmen müssen.
Als Folge einer 1993 erlittenen Hirnblutung leidet der 50-jährige Kläger an einer spastischen Lähmung aller vier Extremitäten und an einem schweren Anfallsleiden, einer sog. Grand-Mal-Epilepsie. Er kann nur wenige Schritte gehen, muss Spezialschuhe tragen und ist ansonsten auf den Rollstuhl angewiesen. Darüber hinaus leidet er an einer Stoffwechselerkrankung, die mit zum Teil heftigsten kolikartigen Bauchschmerzen einhergeht. Zur Vorbeugung gegen epileptische Anfälle, aber auch zur Schmerzbehandlung, konsumiert der 50-Jährige Medizinal-Cannabisblüten, die er über eine Apotheke bezieht. Für den normalerweise verbotenen Erwerb dieser Blüten besitzt er eine behördliche Ausnahmegenehmigung. Da die Behandlung mit Medizinal-Cannabisblüten in seinem Fall die einzige medizinisch und ethisch vertretbare Behandlungsmöglichkeit darstelle, verlangte der Kläger die Kostenübernahme durch die Krankenkasse. Wegen seiner Stoffwechselkrankheit könne er die üblichen Epilepsiemedikamente nicht einnehmen. Da sich sowohl die Schmerzen als auch die Spastik mit der Cannabismedikation erfolgreich behandeln ließen, stehe ihm gegen seine Krankenkasse ein Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten zu.
Das LSG Stuttgart hat der Krankenkasse Recht gegeben und die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts handelt es sich bei den konsumierten Cannabisprodukten nicht um eine von der gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmende Leistung. Ein ausschließlich Medizinal-Cannabisblüten enthaltendes Fertigarzneimittel mit der erforderlichen Zulassung nach deutschem Arzneimittelrecht gebe es nicht. Aber auch als zulassungsfreies Rezepturarzneimittel – hierbei handelt es sich regelmäßig um in der Apotheke für einen bestimmten Patienten individuell hergestellte Arzneimittel – könnten die Medizinal-Cannabisblüten nicht als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden. Denn insoweit fehle es an der nach dem Gesetz erforderlichen Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses. Eine befürwortende Empfehlung dieses Ausschusses, eines von den Spitzenorganisationen der gesetzlichen Krankenversicherung gebildeten Gremiums, sei bei neuen Behandlungsmethoden Voraussetzung für eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse. Für Medizinal-Cannabisblüten liege eine solche nicht vor.
Das Landessozialgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.


Gericht/Institution:Landessozialgericht Baden-Württemberg
Erscheinungsdatum:27.02.2015
Entscheidungsdatum:27.02.2015
Aktenzeichen:L 4 KR 3786/13
juris

Kostenübernahme von Medizinal-Cannabis nur bei "Mindestevidenz"

Das SG Nürnberg hat entschieden, dass ein Patient nicht allein deswegen einen Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabis ha...