Sonntag, 3. März 2013

Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig?

Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? « Kritische Standpunkte

Nürnberg – Am 14. März 2013 wird das Sozialgericht Nürnberg in dem Verfahren S 10 AS 679/10 über die Frage entscheiden, ob Betroffene den Einladungen der Jobcenter -hier des Jobcenters Nürnberg-Stadt- Folge leisten müssen.

Diese könnten nämlich nichtig und rechtswidrig sein, mit der Folge, dass Betroffene sie nicht beachten müssen bzw. die Jobcenter sie im Widerspruchsverfahren aufheben müssten.

Anmerkung:

1. Zur Gewährung von PKH, denn das Aufforderungsschreiben zur Meldung begegnet insoweit Bedenken, als ein Meldezweck nicht benannt wird (vgl. dazu LSG NRW, Beschluss v. 13.07.2007 - L 20 B 114/07 AS.

Der Grundsicherungsträger beschränkt sich darauf mitzuteilen, dass es sich um eine Einladung nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III handelt.

Gemäß § 59 SGB II sind die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht aus § 309 SGB III für die Bezieher von Arbeitslosengeld II entsprechend anwendbar. § 309 SGB III normiert eine allgemeine Meldepflicht.

Gemäß § 309 Abs. 2 SGB III kann die Aufforderung zur Meldung zum Zwecke der Berufsberatung,Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit, Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen, Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfolgen.

Für das SGB III entspricht es insoweit einer weit verbreiteten Auffassung, dass der konkrete Meldezweck zumindest stichwortartig zu benennen ist.

Ansonsten komme eine Säumniszeit nicht in Betracht (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2002, L 8 AL 855/02 m.w.N.).

Auch in der einschlägigen Literatur zu § 31 SGB II wird vertreten, dass die Meldeaufforderung einen nach § 309 SGB III zulässigen Zweck bezeichnen muss (Berlit in LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, RdNr. 74).

Diese Rechtsfrage ist bisher zumindest für das SGB II nicht geklärt (vgl. aber Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 13.02.2007, L 5 B 43/07 ER AS; Sozialgericht Münster, Beschluss vom 18.09.2006, S 3 AS 136/06 ER).


2.Siehe auch zu den Anforderungen der Wirksamkeit an eine Meldeaufforderung BSG, Urteil vom 09.11.2010  - B 4 AS 27/10 R , Rz. 25.


3. Dazu Meyerhoff in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 59, Rz. 32-33

Nach § 309 Abs. 2 SGB III i.V.m. § 59 SGB II kann die Aufforderung zur Meldung zum Zweck der Erbringung oder Vorbereitung von Eingliederungsleistungen, zur Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfolgen.

Der Träger der Leistungen nach dem SGB II hat daher ein Entschließungsermessen, ob er eine Meldeaufforderung erlässt.

Die Rechtmäßigkeit der Meldeaufforderung ist daher auch nur im Hinblick auf Ermessensfehler gerichtlich überprüfbar, sofern die übrigen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit des Meldeverlangens – ordnungsgemäße Meldeaufforderung (insbesondere auch korrekte Rechtsfolgenbelehrung) und Bestehen mindestens eines der im Gesetz genannten Meldezwecke – vorliegen.

Der Zweck der Meldung muss in der Meldeaufforderung mitgeteilt werden. Es reicht aber aus, wenn der Meldezweck in der Meldeaufforderung allgemein umschrieben wird. Eine ins Einzelne gehende Darstellung ist nicht erforderlich.
 


4.Bayerisches Landessozialgericht 7. Senat, Beschluss vom 06.10.2011, L 7 AS 731/11 B ER

ER wegen Unterlassen künftiger Verwaltungsakte

Für das Unterlassen künftiger Verwaltungsakte ist im Eilverfahren eine Sicherungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG statthaft.

In Zukunft mögliche Verwaltungsakte (hier Meldeaufforderungen nach § 59 SGB II) können regelmäßig nicht durch einstweiligen Rechtsschutz unterbunden werden. Sonst hätte die Behörde keine Möglichkeit mehr, hierzu ein Hauptsacheverfahren durchzuführen.

Zukünftige Verwaltungsakte können nur dann ausnahmsweise im Eilverfahren unterbunden werden, wenn nach Erlass der Verwaltungsakte effektiver Rechtsschutz nicht mehr möglich wäre.
 
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.

Samstag, 2. März 2013

Kritische Mitarbeiter in den Jobcentern – bis das Rückgrat bricht?

Geschätzte 60 000 Mitarbeiter sind in den rund 340 Jobcentern beschäftigt. Davon entfallen rund ein Drittel der Beschäftigten auf die Kommunen. Der Rest ist mehrheitlich über die Bundesagentur für Arbeit angestellt oder verbeamtet. 60 000 Mitarbeiter in der Arbeitsvermittlung, im Fallmanagement und in der Leistungssachbearbeitung.

Deren Aufgabe es ist, die rund 3,3 Millionen Bedarfsgemeinschaften zu betreuen respektive zu verwalten.

 Ein Job, welcher mit einer Masse an internen Anweisungen, neuen Gesetzen, Emails und internen autonomen Bestimmungen durch die einzelnen Jobcenterzentralen einhergeht.

Eine große Mehrheit der Beschäftigten erledigt ihren Job linientreu entsprechend den Anweisungen.

Unabhängig davon, ob diese sinnvoll oder gar rechtskonform sind. Der Blick über den Tellerrand wird dabei vergessen.

Kleiner Anteil von Mitarbeitern mit Empathie

Nun gibt es aber einen sehr kleinen Anteil von Mitarbeitern, die genau dieses tun. Es beginnt im Kleinen. Die Mitarbeiter setzen ihre ganze Empathie, Respekt und Toleranz gegenüber den Leistungsberechtigten ein.

Ein Versuch etwas Menschlichkeit in das Hartz IV-System einzubringen. Sie evaluieren den Lebensweg ihres Gegenübers und suchen mit ihm gemeinsam den bestmöglichen Weg.

So wird über die Zuweisung in eine Maßnahme gesprochen, in einen Ein-Euro-Job oder in die Vermittlung einer sozialversicherungspflichtigen Arbeit. Ein Weg, in dem zumindest kommuniziert wird. Jedoch ein Weg, insbesondere die Zuweisung in einen Ein-Euro-Job, der keine Perspektive bringt.

Nur rund 2 Prozent dieser Billiglohnausbeute münden in ein festes Arbeitsverhältnis. Prekäre Beschäftigungsverhältnisse auf Kosten der Leistungsberechtigten. Nicht anders verhält es sich bei den Vermittlungsvorschlägen.

Sofern überhaupt Vermittlungsvorschläge angeboten werden, liegen diese zumeist im Rahmen der Leih- oder Zeitarbeit. Oftmals gibt die Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit nicht mehr her.

weiterlesen hier:

Ärger im Jobcenter - Berechtigter Protest oder gezielte Provokation? Hausverbot, Polizeieinsatz

Offenbach -  Protest, Hausverbot, Polizeieinsatz. Schlagzeilen, die das Offenbacher Jobcenter gar nicht lesen möchte. Doch alles gibt es seit gestern Mittag.

Die Linke-Bundestagsabgeordnete Christine Buchholz versendet dazu eine Pressemitteilung:

„Es ist unfassbar, dass Menschen, die einen Rechtsanspruch auf ALG-II-Leistungen haben, diesen gegenüber dem Amt erkämpfen müssen und Menschen mit Hausverboten belegt werden, die sie dabei unterstützen.“

Amtsleiter Dr. Matthias Schulze-Böing  sieht das naturgemäß anders:

 „Das war eine politisch motivierte Aktion.“

Klar ist: Ein objektives Bild wird es nicht geben; nicht im konkreten Fall, nicht im täglichen Ablauf der Main-Arbeit. Für Schulze-Böing ist es verständlich, „wenn nicht jeder hier die Contenance bewahren kann“.

Arbeitslosigkeit, Stellensuche, Grundsicherung – das alles ist für die Betroffenen mit einem hohen Stressfaktor verbunden.

Vorfälle wie gestern bewertet der Amtsleiter hingegen als „inszenierte Störung“ gegen seine Mitarbeiter und andere Hilfesuchende.

Er betont: „Eine solche permanente Konfliktsituation wollen wir nicht und lassen sie auch nicht zu.“

Genehmigte Gelder ausbezahlt

Vorgeschichte aus Sicht der Linken-Bundestagsabgeordneten Buchholz:

Die Sozialberater hätten Anfang Februar zwei Dutzend Berechtigten auf Arbeitslosengeld II dazu verholfen, dass die Main-Arbeit ihnen die genehmigten Gelder ausbezahlte.

 „Wie schon öfter geschehen“ hätten hunderte Betroffene ihre dringend benötigten Leistungen nicht fristgemäß erhalten. Im Februar sei unter anderem eine junge Familie mit einem sieben Wochen alten Baby betroffen gewesen. „Die Main-Arbeit hatte die komplette Akte der Familie verloren und bezahlte deshalb kein Arbeitslosengeld aus.“

Schulze-Böing schildert die Historie anders.

Nach seinen Worten hätten die beiden Sozialberater noch im alten Gebäude am 4. Februar „eine „Gruppe von etwa zehn Leuten motiviert“, bei ihm mehr oder weniger forsch vorstellig zu werden.

 Da er nicht alle in sein Büro lassen wollte, bot der Amtsleiter an, einen Sprecher zu bestimmen und eine Liste zu erstellen mit allen Betroffenen, deren Anliegen und der Zusage, „sich bis zum nächsten Tag“ darum zu kümmern. Darauf folgt 24 Stunden später die zweite Störung – mitten in einer Dienstbesprechung.

Hausverbote bis Mai und Strafanzeige

Als sich die Gruppe nicht bewegt, übt er sein Hausrecht aus, ruft die Polizei, erteilt Hausverbote bis Mai und stellt Strafanzeige. Zudem rückt er die Zahlen zurecht:

„Von den elf Personen hatten neun ihr Geld erhalten, einmal war es auf dem Weg und einmal war leider ein Fehler unterlaufen.“ Gestern hingegen sei von den beiden Sozialberatern kein konkretes Anliegen vorgetragen worde.

Für die zwei ehrenamtlichen Begleiter entgegnet Roman Thilenius von der Hartz-IV-Hilfe:

„Schlimm genug, dass Betroffene vom Job-Center abgewiesen werden, wenn sie dort allein vorsprechen. Aber jetzt auch Begleiter abzuweisen und mit einem Hausverbot zu belegen, ist ein Angriff auf demokratische Rechte.“




Anmerkung: Agentur für Arbeit droht KEAs mit Hausverbot. Hausverbot?


Ein schönes Wochenende wünscht allen Menschen das Team um den Sozialrechtsexperten.


Freitag, 1. März 2013

Sozialgerichte drücken Rechtsanwaltsgebühren, wo sie nur können Rechtsanwälte das neue Edelpräkariat?

Ein Beispiel: Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren werden von den Landessozialgerichten Nordrhein-Westfalen 25.05.2012 - L 19 AS 449/12 B und Hessen 03.05.2011- L 2 AL 21/11 B; L 2 AL 22/11 B nur in Höhe von 170 € und nicht in Höhe von 250 € festgesetzt.

Grund: Hier wird offizielle nicht die Regelung der Gebührenrahmen Nr. 3102 VV RVG, sondern Nr. 3103 VV RVG angewendet. Das wird aber nicht gesagt, weil man nicht in die Gefahr geraten will, eine unzulässige Analogie vorzunehmen. Das Verstößt nämlich gegen das Rechtsstaatsprinzip.
Zur verbotenen Analogie BSG 18.09.2012 - B 2 U 11/11 R

Den Gerichten dürfte auch kaum entgangen sein, dass Rechtsanwälte in Eilverfahren regelmäßig mehr Arbeit haben als in Normalverfahren. Die Bestimmungen der Rechtsanwälte werden allerdings regelmäßig missachtet.

Was den Sozialrechtsexperten nur wundert, kein Rechtsanwalt unternimmt etwas. Kein Protest, kein Aufschrei der Anwaltskammern und der Anwaltvereine. Nicht einmal der letzte Rettungsanker der mühselig und beladenen, das Bundesverfassungsgericht, wird angerufen.

Offensichtlich gilt in den edlen Kreisen der Anwälte immer noch Adel verpflichtet. Mit Eiern wirft man nicht auch wenn hier verfaulte Eier angebracht wären.

Rechtsanwälte: Das neue Edelpräkariat?






Sozialhilfeträger muss Aufenthaltsraum für Pflegekräfte bezahlen - 8. Senat des Bundessozialgericht stärkt Arbeitgebermodell nach SGB 12

Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Rechte behinderter und pflegebedürftige Menschen gestärkt, die sich ihre Versorgung selbst organisieren.

Bei einer Betreuung rund um die Uhr muss im Rahmen dieses sogenannten Arbeitgebermodells die Sozialhilfe auch für die Kosten eines Aufenthaltsraums für die Pflegekräfte aufkommen, wie das BSG am Donnerstag in Kassel entschied. (Az: B 8 SO 1/12 R).


Dazu äusserte sich der 8. Senat des BSG wie folgt:

 " Ergeben sich Kosten für die Wohnung notwendigerweise im Zusammenhang mit erbrachten Hilfen zur Pflege und wird der Inhalt der Leistung - wie beim gesetzlich privilegierten Arbeitgebermodell, dessen konkrete Ausgestaltung grundsätzlich dem zu Pflegenden überlassen bleiben muss - von den Regelungen über Pflegeleistungen erfasst, erfordert das Leistungsziel wegen der notwendigen Verknüpfung anteiliger Unterkunftskosten mit der Pflege die Anwendung der günstigeren Vorschriften über die Berücksichtigung von Einkommen nach den § § 85 ff SGB XII." 

Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock. 

Jobcenter - Arbeitsagentur verlangt Hartz-IV-Reform

Langzeitarbeitslose müssen sich an mehrere Stellen wenden, um Leistungen zu erhalten. Dies stigmatisiere Empfänger und sei intransparent, kritisiert die Arbeitsagentur.

Zehn Jahre nach Inkrafttreten der Hartz-Gesetze plädiert die Bundesagentur für Arbeit (BA) für eine neue Reform.

Die Hilfen für Langzeitarbeitslose müssten stärker gebündelt und verbessert werden, sagte Vizechef Heinrich Alt der Frankfurter Rundschau.

Derzeit sind für Arbeitslose drei unterschiedliche Einrichtungen zuständig: 160 Arbeitsagenturen der BA, 300 Jobcenter, die je zur Hälfte von Kommunen und BA getragen werden, sowie 109 rein kommunale Anlaufstellen.

Diese Dreiteilung habe sich "aus Sicht der Arbeitgeber und Arbeitnehmer als wenig überzeugend" erwiesen und sei intransparent.

Alt sagte, den rein kommunalen Anlaufstellen fehle der Überblick über den bundesweiten Arbeitsmarkt, über den die Bundesagentur verfüge.

Auch Jugendliche auf der Suche nach einer Lehrstelle und Aufstocker, denen der Arbeitslohn nicht zum Leben reicht, litten unter den zersplitterten Zuständigkeiten. Sie müssten sich an mehrere Stellen wenden, um Leistungen zu beziehen oder einen neuen Arbeitsplatz vermittelt zu bekommen. Das sei "eindeutig keine glückliche Regelung", kritisierte der BA-Vize.

Eine bedauerliche Nebenwirkung der strikt getrennten Institutionen sei die Tendenz, Hartz-IV-Empfänger zu stigmatisieren, sagt Alt. Die Folge sei, dass diese Menschen tatsächlich schwerer eine neue Stelle bekämen.

Quelle

Pauschaler Überprüfungsantrag - Prozesskostenhilfe - keine hinreichende Erfolgsaussicht einer Klage gegen die Zurückweisung eines Antrages auf 'Neuberechnung der Leistungen nach § 44 SGB X'

Dazu das hat Sozialgericht Berlin mit Beschluss vom 11.02.2013 - S 96 AS 11664/12 wie folgt geurteilt:


Ist auf einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB 10 der Einstieg in eine erneute Sachprüfung von der zuständigen Behörde zu Recht abgelehnt worden, weil weder die zu überprüfende Bescheide im Einzelnen benannt worden noch Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit getroffener Entscheidungen aufgezeigt worden sind, so besteht auch bei Nachholung dieser Mitwirkungshandlungen im Klageverfahren keine Aussicht auf Erfolg einer Klage auf Gewährung höherer Leistungen unter Aufhebung der die Überprüfung ablehnenden Entscheidungen sowie unter Verpflichtung zur Abänderung der entsprechenden ursprünglichen Bewilligungen (abweichend zu: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.03.2012 - L 18 AS 513/12 B PKH-).


Anmerkung: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.10.2012 - L 5 AS 949/11


Soweit ein pauschaler Überprüfungsantrag - ohne konkrete Benennung von zu überprüfenden Bescheiden und rechtlichen Beanstandungen - gestellt wird kann die Behörde diesen ohne Sachprüfung ablehnen.


Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.

Kostenübernahme von Medizinal-Cannabis nur bei "Mindestevidenz"

Das SG Nürnberg hat entschieden, dass ein Patient nicht allein deswegen einen Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabis ha...