Hartz-IV-Empfänger in Hessen erhalten maximal 300 € für inländische Klassenfahrt
Aufwendungen für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen sind nicht vom Hartz-IV-Regelsatz umfasst.
Sieht das Landesschulrecht eine finanzielle Obergrenze für Klassenfahrten vor, muss der Hartz-IV-Leistungsträger darüber hinausgehende Kosten nicht übernehmen.
Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 7. Senat des Hessischen Landessozialgerichts Az.: L 7 AS 409/11.
Schülerin beantragt vom Jobcenter 350 € für eine Klassenfahrt nach Berlin
Eine Schülerin der 11. Klasse einer Schule in Hanau bezieht mit ihrer Familie Hartz-IV-Leistungen. Auf einem Elternabend wurde einstimmig die Durchführung einer Klassenfahrt nach Berlin mit Kosten in Höhe von 350 € pro Person beschlossen.
Die Schülerin beantragte daraufhin vom Jobcenter die Kostenübernahme, ohne die sie als Einzige nicht an der Klassenfahrt teilnehmen könne.
Das Jobcenter lehnte den Antrag ab und berief sich auf einen Erlass des Hessischen Kultusministeriums, wonach bei Inlandsfahrten die Gesamtkosten 300 € pro Schüler nicht übersteigen dürfen.
Mittels eines Darlehens des Fördervereins der Schule konnte die Schülerin aus dem Main-Kinzig-Kreis an der Klassenfahrt teilnehmen.
Überschreiten der Kostenobergrenze lässt Erstattungsanspruch nicht komplett entfallen
Die Darmstädter Richter verurteilten das Jobcenter zur Erstattung der Kosten in Höhe von 300 €. Zwar seien prinzipiell die tatsächlich anfallenden Kosten für mehrtägige Klassenfahrten vom Hartz-IV-Leistungsträger zu tragen.
Voraussetzung sei jedoch, dass die Veranstaltung den maßgeblichen schulrechtlichen Vorgaben für Zulassung und Durchführung von Klassenfahrten entspreche.
Anders als in manchen anderen Bundesländern werde in Hessen durch den die Schulen bindenden Erlass des Kultusministeriums vom 7. Dezember 2009 die Kostenobergrenze für Klassenfahrten abschließend geregelt.
Diese liege für Inlandsfahrten bei 300 € und für Auslandsfahrten bei 450 €.
Entgegen der Auffassung des Jobcenters entfalle bei Überschreiten dieser Grenze allerdings nicht der komplette Anspruch auf Kostenübernahme.
Die gesetzliche Herausnahme der Aufwendungen für Klassenfahrten aus dem Regelsatz solle negative Auswirkungen auf die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen in der Phase des Schulbesuchs vermeiden. Um dem darin verankerten Teilhabegedanken gerecht zu werden, sei die Kostenübernahme nicht vollständig zu versagen, sondern lediglich auf die dem Erlass entsprechende Kostengrenze zu beschränken.
(AZ L 7 AS 409/11 - Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil wird unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de ins Internet eingestellt.)
Hinweise zur Rechtslage§ 28 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)
(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).
(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für
1. Schulausflüge und
2. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
ein. (…)
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Dienstag, 6. November 2012
Jobcenter treibt für Schuldentilgung bei minderjährigen Kindern Geld ein - Schutz von Kindern vor Behördenwillkür
Am Dienstag beschäftigt sich der Sozialausschuss mit zwei Anträgen der Grünen, die Kinder vor Schuldeneintreibungen und Tilgungen durch das Lübecker Jobcenter schützen sollen. Aber auch Mahnschreiben an Kinder, in denen Zwangsmaßnahmen angekündigt werden, wollen die Grünen abschaffen.
Wir veröffentlichen die Mitteilung von Rolf Klinkel, Fraktionsvize der Grünen und sozizalpolitischer Sprecher seiner Fraktion im Wortlaut:
(")Mit einem solchen Schreiben jagte die Arbeitsbehörde einem achtjährigen Jungen und dessen Mutter Angst und Schrecken ein", berichtet Rolf Klinkel, Fraktionsvize der Grünen. "Darin wurde der kleine Julian von der ARGE aufgefordert, innerhalb einer Woche 2.163 Euro an das Lübecker Jobcenter zu zahlen. Am 1. November kassierte das Arbeitsamt für Schuldentilgungen dann tatsächlich 75 Euro von den mageren Hartz IV Leistungen des Schülers. Die Sozialbehörde bestimmte sogar, dass diese Kürzungen ein halbes Jahr lang dauern sollen. Während dieser Zeit wird der Achtjährige gezwungen mit 176 Euro im Monat ein menschenunwürdiges erbärmliches Leben zu fristen.
Ich bin entsetzt, dass eine soziale Behörde für Schuldentilgungen Kindern Geld wegnimmt und einem achtjährigen Jungen damit die wirtschaftliche Existenzgrundlage für ein menschenwürdiges Leben entzieht. Für mich ist es unverständlich, dass das Jobcenter überhaupt Schulden bei Kindern eintreibt. Das ist verboten!
Denn schon im letzten Jahrhundert hat das Bundesverfassungsgericht Pfändungen bei Kindern und Jugendlichen untersagt und bestimmt:
Minderjährige müssen keine Schulden zurückzahlen! Danach darf niemand (auch nicht das Jobcenter) bei Kindern und Jugendlichen Schulden eintreiben, tilgen oder ihnen Mahnungen schicken.
Als ich von der Kürzung erfuhr, setzte ich mich erfolgreich für die Aufhebung der Pfändung der Sozialleistungen des Schülers und für die Auszahlung der dafür einbehaltenen Unterstützungsleistungen ein. Nach meiner Meinung handelt es sich hier aber nicht um einen Einzellfall sondern um die Spitze eines Eisbergs.
So wird für illegale Schuldentilgungen ein zehnjähriges Mädchen zur Kasse gebeten und muss monatlich auf zehn Euro verzichten. Dies hat eine Rechtsvertreterin der Arge in einem außergerichtlichen Vergleich durchgesetzt. Für die Zustimmung wurde die Mutter erheblich unter Druck gesetzt. Ich finde es erbärmlich, dass die Prozessbevollmächtigte einer sozialen Arbeitsbehörde Kinder nicht vor illegalen Schuldentilgungen schützt und stattdessen ein zehnjähriges Mädchen dazu zwingt, einen Teil ihrer unzureichenden Hartz IV Leistungen beim Jobcenter abzuliefern.
Anmerkung vom Sozialberater D. Brock:
Gängige Praxis der Jobcenter ist es, Rückforderungsbescheide gegen jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zu erlassen.
Dies trifft auch die minderjährigen Kinder des Hilfeempfängers. Um zu verhindern, dass der Minderjährige mit Schulden in die Volljährigkeit geht, ist per Gesetz die Einrede nach §1629a BGB möglich.
Damit beschränkt sich die Haftung des Minderjährigen auf das Vermögen, dass er mit Eintritt in die Volljährigkeit hat.
In der Praxis hat sich die Einrede gegenüber dem Jobcenter bewährt. Als Arbeitshilfe sind eine Musterformulierung, sowie der Antworttext des Jobcenter angefügt.
Musterformulierung der Einrede:
Für die finanziellen Folgen, die Minderjährigen über die Vertretungsregelung für Bedarfsgemeinschaften im SGB 2 aufgebürdet werden, gilt die Vorschrift im BGB über die Beschränkung der Minderjährigenhaftung entsprechend (vgl. BSG, Urteil vom 7.7.2011 - B 14 AS 153/10 R).
§ 1629a BGB ist auch im Rahmen der Rückforderung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II entsprechend anwendbar , und zwar bereits im Erstattungs- und nicht erst im Vollstreckungsverfahren. Dem steht auch § 1629a Abs 2 Alt 2 BGB nicht entgegen.
In seinem Beschluss vom 13.5.1986 (1 BvR 1542/84 - BVerfGE 72, 155 = NJW 1986, 1859) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ua ausgeführt:
Das als Schutzgut des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 Grundgesetz (GG) anerkannte Recht auf Selbstbestimmung wird berührt, wenn Eltern ihre minderjährigen Kinder kraft der ihnen zustehenden gesetzlichen Vertretungsmacht (§ 1629 Abs 1 BGB) finanziell verpflichten können.
Hierdurch können in erheblichem Maße die Grundbedingungen freier Entfaltung und Entwicklung und damit nicht nur einzelne Ausformungen allgemeiner Handlungsfreiheit, sondern die engere persönliche Lebenssphäre junger Menschen betroffen werden. Es ist verfassungsrechtlich noch hinnehmbar, wenn sich die Haftung des Minderjährigen bei einem ererbten und fortgeführten Handelsgeschäft auf das im Wege der Erbfolge erworbene Vermögen beschränkt.
Nichts anderes kann für die finanziellen Folgen gelten, die Minderjährigen als Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft über die Vertretungsregelung für Bedarfsgemeinschaften nach § 38 SGB II aufgebürdet werden.
Der Gesetzgeber ist der vom BVerfG in dem Beschluss vom 13.5.1986 formulierten Aufforderung, in Wahrnehmung seiner Wächteramtes (Art 6 Abs 2 Satz 2 GG) Regelungen zu treffen, die verhindern, dass der volljährig Gewordene nicht mehr als nur eine scheinbare Freiheit erreicht, nachgekommen und hat durch das Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetz vom 25.8.1998 (<MHbeG> BGBl I 2487) § 1629a BGB geschaffen.
Danach ist die Haftung des ehemaligen Minderjährigen und nun volljährig Gewordenen für Verbindlichkeiten, die Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht mit Wirkung für den Minderjährigen begründet haben, beschränkt auf den Bestand des Vermögens des Minderjährigen bei Eintritt der Volljährigkeit.
Diese in Ausführung der verfassungsrechtlichen Vorgaben erfolgte gesetzgeberische Entscheidung gilt mangels anderer Anhaltspunkte für die "Minderjährigenhaftung" im SGB II entsprechend.
Hierfür spricht auch die Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 34a SGB II Ersatzansprüche für rechtswidrig erhaltene Leistungen durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 453 - RBEG), in der ausgeführt wird:
"Die Regelung des neuen § 34a trägt damit dem praktischen Bedürfnis nach Inanspruchnahme des Verursachers Rechnung, da insbesondere bei Leistungsgewährung an minderjährige Kinder auch ein Anspruch gegenüber den gesetzlichen Vertretern bestehen kann. ...
Im Übrigen gilt bei Eintritt der Volljährigkeit zugunsten der Schuldner § 1629a BGB, so dass insoweit eine Beschränkung auf das bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandene Vermögen gegeben sein kann." (BT-Drucks 17/3404 S 113).
Wir veröffentlichen die Mitteilung von Rolf Klinkel, Fraktionsvize der Grünen und sozizalpolitischer Sprecher seiner Fraktion im Wortlaut:
(")Mit einem solchen Schreiben jagte die Arbeitsbehörde einem achtjährigen Jungen und dessen Mutter Angst und Schrecken ein", berichtet Rolf Klinkel, Fraktionsvize der Grünen. "Darin wurde der kleine Julian von der ARGE aufgefordert, innerhalb einer Woche 2.163 Euro an das Lübecker Jobcenter zu zahlen. Am 1. November kassierte das Arbeitsamt für Schuldentilgungen dann tatsächlich 75 Euro von den mageren Hartz IV Leistungen des Schülers. Die Sozialbehörde bestimmte sogar, dass diese Kürzungen ein halbes Jahr lang dauern sollen. Während dieser Zeit wird der Achtjährige gezwungen mit 176 Euro im Monat ein menschenunwürdiges erbärmliches Leben zu fristen.
Ich bin entsetzt, dass eine soziale Behörde für Schuldentilgungen Kindern Geld wegnimmt und einem achtjährigen Jungen damit die wirtschaftliche Existenzgrundlage für ein menschenwürdiges Leben entzieht. Für mich ist es unverständlich, dass das Jobcenter überhaupt Schulden bei Kindern eintreibt. Das ist verboten!
Denn schon im letzten Jahrhundert hat das Bundesverfassungsgericht Pfändungen bei Kindern und Jugendlichen untersagt und bestimmt:
Minderjährige müssen keine Schulden zurückzahlen! Danach darf niemand (auch nicht das Jobcenter) bei Kindern und Jugendlichen Schulden eintreiben, tilgen oder ihnen Mahnungen schicken.
Als ich von der Kürzung erfuhr, setzte ich mich erfolgreich für die Aufhebung der Pfändung der Sozialleistungen des Schülers und für die Auszahlung der dafür einbehaltenen Unterstützungsleistungen ein. Nach meiner Meinung handelt es sich hier aber nicht um einen Einzellfall sondern um die Spitze eines Eisbergs.
So wird für illegale Schuldentilgungen ein zehnjähriges Mädchen zur Kasse gebeten und muss monatlich auf zehn Euro verzichten. Dies hat eine Rechtsvertreterin der Arge in einem außergerichtlichen Vergleich durchgesetzt. Für die Zustimmung wurde die Mutter erheblich unter Druck gesetzt. Ich finde es erbärmlich, dass die Prozessbevollmächtigte einer sozialen Arbeitsbehörde Kinder nicht vor illegalen Schuldentilgungen schützt und stattdessen ein zehnjähriges Mädchen dazu zwingt, einen Teil ihrer unzureichenden Hartz IV Leistungen beim Jobcenter abzuliefern.
Anmerkung vom Sozialberater D. Brock:
Gängige Praxis der Jobcenter ist es, Rückforderungsbescheide gegen jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zu erlassen.
Dies trifft auch die minderjährigen Kinder des Hilfeempfängers. Um zu verhindern, dass der Minderjährige mit Schulden in die Volljährigkeit geht, ist per Gesetz die Einrede nach §1629a BGB möglich.
Damit beschränkt sich die Haftung des Minderjährigen auf das Vermögen, dass er mit Eintritt in die Volljährigkeit hat.
In der Praxis hat sich die Einrede gegenüber dem Jobcenter bewährt. Als Arbeitshilfe sind eine Musterformulierung, sowie der Antworttext des Jobcenter angefügt.
Musterformulierung der Einrede:
Für die finanziellen Folgen, die Minderjährigen über die Vertretungsregelung für Bedarfsgemeinschaften im SGB 2 aufgebürdet werden, gilt die Vorschrift im BGB über die Beschränkung der Minderjährigenhaftung entsprechend (vgl. BSG, Urteil vom 7.7.2011 - B 14 AS 153/10 R).
§ 1629a BGB ist auch im Rahmen der Rückforderung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II entsprechend anwendbar , und zwar bereits im Erstattungs- und nicht erst im Vollstreckungsverfahren. Dem steht auch § 1629a Abs 2 Alt 2 BGB nicht entgegen.
In seinem Beschluss vom 13.5.1986 (1 BvR 1542/84 - BVerfGE 72, 155 = NJW 1986, 1859) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ua ausgeführt:
Das als Schutzgut des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 Grundgesetz (GG) anerkannte Recht auf Selbstbestimmung wird berührt, wenn Eltern ihre minderjährigen Kinder kraft der ihnen zustehenden gesetzlichen Vertretungsmacht (§ 1629 Abs 1 BGB) finanziell verpflichten können.
Hierdurch können in erheblichem Maße die Grundbedingungen freier Entfaltung und Entwicklung und damit nicht nur einzelne Ausformungen allgemeiner Handlungsfreiheit, sondern die engere persönliche Lebenssphäre junger Menschen betroffen werden. Es ist verfassungsrechtlich noch hinnehmbar, wenn sich die Haftung des Minderjährigen bei einem ererbten und fortgeführten Handelsgeschäft auf das im Wege der Erbfolge erworbene Vermögen beschränkt.
Nichts anderes kann für die finanziellen Folgen gelten, die Minderjährigen als Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft über die Vertretungsregelung für Bedarfsgemeinschaften nach § 38 SGB II aufgebürdet werden.
Der Gesetzgeber ist der vom BVerfG in dem Beschluss vom 13.5.1986 formulierten Aufforderung, in Wahrnehmung seiner Wächteramtes (Art 6 Abs 2 Satz 2 GG) Regelungen zu treffen, die verhindern, dass der volljährig Gewordene nicht mehr als nur eine scheinbare Freiheit erreicht, nachgekommen und hat durch das Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetz vom 25.8.1998 (<MHbeG> BGBl I 2487) § 1629a BGB geschaffen.
Danach ist die Haftung des ehemaligen Minderjährigen und nun volljährig Gewordenen für Verbindlichkeiten, die Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht mit Wirkung für den Minderjährigen begründet haben, beschränkt auf den Bestand des Vermögens des Minderjährigen bei Eintritt der Volljährigkeit.
Diese in Ausführung der verfassungsrechtlichen Vorgaben erfolgte gesetzgeberische Entscheidung gilt mangels anderer Anhaltspunkte für die "Minderjährigenhaftung" im SGB II entsprechend.
Hierfür spricht auch die Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 34a SGB II Ersatzansprüche für rechtswidrig erhaltene Leistungen durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 453 - RBEG), in der ausgeführt wird:
"Die Regelung des neuen § 34a trägt damit dem praktischen Bedürfnis nach Inanspruchnahme des Verursachers Rechnung, da insbesondere bei Leistungsgewährung an minderjährige Kinder auch ein Anspruch gegenüber den gesetzlichen Vertretern bestehen kann. ...
Im Übrigen gilt bei Eintritt der Volljährigkeit zugunsten der Schuldner § 1629a BGB, so dass insoweit eine Beschränkung auf das bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandene Vermögen gegeben sein kann." (BT-Drucks 17/3404 S 113).
Hartz IV - Leistungsempfänger können Versicherungsprämien als Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II geltend machen
Kosten einer Privat-Haftpflichtversicherung des Mieters sind Kosten der Unterkunft i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II , wenn der Mietvertrag dem Mieter den Abschluss einer solchen Versicherung zwingend auferlegt und die Kosten der Unterkunft angemessen sind, so die Rechtsauffassung des Landessozialgerichts Hamburg, Urteil vom 09.08.2012, - L 4 AS 367/10.
Begründung:
Zu den Kosten einer nicht im Eigentum des Leistungsberechtigten stehenden Unterkunft i.S.d. § 22 Abs. 1 SGB II gehört der Mietzins inklusive derjenigen Kosten, die sich aus dem Mietvertrag ergeben und für den Leistungsberechtigten unvermeidbar sind, d.h. von denen er sich nicht vertraglich freizeichnen oder die er nicht isoliert kündigen kann (st. Rspr., vgl. BSG, Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 2/10 R; BSG, Urteil vom 7.5.2009, B 14 AS 14/08 R).
Anerkannt ist vor allem die Übernahme der Kosten einer mit vom Mietvertrag umfassten Garage (Lauterbach, in: Gagel, SGB II / SGB III, 45. Ergänzungslieferung 2012, § 22 Rn. 21) oder eines Anschlusses an das Kabelfernsehen (Lang/Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Rn. 23).
Auch die ggf. gesondert im Mietvertrag ausgeworfenen Aufwendungen für die Möblierung bei der Anmietung möblierten Wohnraums gehören zum Bedarf nach § 22 SGB II (BSG, Urteil vom 7.5.2009, B 14 AS 14/08 R).
Angesichts dieser nur gelockerten Anbindung der Kosten an den eigentlichen Wohnbedarf erscheint es folgerichtig, auch die Kosten einer Privat-Haftpflichtversicherung des Mieters als Kosten der Unterkunft i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II aufzufassen, wenn der Mietvertrag – wie hier – dem Mieter den Abschluss einer solchen Versicherung zwingend auferlegt.
Anmerkung vom Sozialberater D. Brock:
Auch Pflegeheimbewohner können von ihrem Einkommen die Haftpflichtversicherung absetzen (vgl. SG Aachen, Urteil vom 07.03.2012,- S 20 SO 151/11).
Im Übrigen wäre denkbar, dass Personen ohne eigenes Einkommen Beiträge für eine private Haftpflichtversicherung als weitergehenden, vom Regelsatz nicht gedeckten Sozialhilfebedarf gem. § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII beanspruchen könnten.
Keine Kürzung der Sozialhilfe bei möblierten Zimmer (vgl. BSG, Urteil vom 20.09.2012,- B 8 SO 4/11 R).
Dazu Piepenstock in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 22
Bei Mietwohnungen umfassen die tatsächlichen Aufwendungen den nach dem Mietvertrag geschuldeten Kaltmietzins und die Nebenkosten (§ 556 Abs. 1 BGB).
Zu den tatsächlichen Aufwendungen können aber auch sonstige die Unterkunft sichernde Zahlungen gehören, wie z.B. Nutzungsentschädigungen oder Mitgliedsbeiträge zu Genossenschaften.
Welche Nebenkosten im Einzelnen vom Vermieter auf den Mieter umgelegt werden können ergibt sich aus § 2 der Betriebskostenverordnung.
Das sind z.B. die Grundsteuer und laufende öffentliche Lasten, Wasserversorgung, Entwässerung, zentrale Heizungsanlage, zentrale Wasserversorgungsanlage, Personen- und Lastenaufzug, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Gebäudereinigung, Gartenpflege, Beleuchtung, Schornsteinreinigung, Sach- und Haftpflichtversicherung sowie ein Hauswart.
Soweit die Nebenkosten nicht frei verhandelbar sind, kann der Leistungsberechtigte nicht darauf verwiesen werden, die mietvertraglich geschuldete Leistung (z.B. Treppenhausreinigung oder Arbeiten im Garten) in Eigenleistung zu erbringenVgl. dazu Lang/Link in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Rn. 22.).
Begründung:
Zu den Kosten einer nicht im Eigentum des Leistungsberechtigten stehenden Unterkunft i.S.d. § 22 Abs. 1 SGB II gehört der Mietzins inklusive derjenigen Kosten, die sich aus dem Mietvertrag ergeben und für den Leistungsberechtigten unvermeidbar sind, d.h. von denen er sich nicht vertraglich freizeichnen oder die er nicht isoliert kündigen kann (st. Rspr., vgl. BSG, Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 2/10 R; BSG, Urteil vom 7.5.2009, B 14 AS 14/08 R).
Anerkannt ist vor allem die Übernahme der Kosten einer mit vom Mietvertrag umfassten Garage (Lauterbach, in: Gagel, SGB II / SGB III, 45. Ergänzungslieferung 2012, § 22 Rn. 21) oder eines Anschlusses an das Kabelfernsehen (Lang/Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Rn. 23).
Auch die ggf. gesondert im Mietvertrag ausgeworfenen Aufwendungen für die Möblierung bei der Anmietung möblierten Wohnraums gehören zum Bedarf nach § 22 SGB II (BSG, Urteil vom 7.5.2009, B 14 AS 14/08 R).
Angesichts dieser nur gelockerten Anbindung der Kosten an den eigentlichen Wohnbedarf erscheint es folgerichtig, auch die Kosten einer Privat-Haftpflichtversicherung des Mieters als Kosten der Unterkunft i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II aufzufassen, wenn der Mietvertrag – wie hier – dem Mieter den Abschluss einer solchen Versicherung zwingend auferlegt.
Anmerkung vom Sozialberater D. Brock:
Auch Pflegeheimbewohner können von ihrem Einkommen die Haftpflichtversicherung absetzen (vgl. SG Aachen, Urteil vom 07.03.2012,- S 20 SO 151/11).
Im Übrigen wäre denkbar, dass Personen ohne eigenes Einkommen Beiträge für eine private Haftpflichtversicherung als weitergehenden, vom Regelsatz nicht gedeckten Sozialhilfebedarf gem. § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII beanspruchen könnten.
Keine Kürzung der Sozialhilfe bei möblierten Zimmer (vgl. BSG, Urteil vom 20.09.2012,- B 8 SO 4/11 R).
Dazu Piepenstock in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 22
Bei Mietwohnungen umfassen die tatsächlichen Aufwendungen den nach dem Mietvertrag geschuldeten Kaltmietzins und die Nebenkosten (§ 556 Abs. 1 BGB).
Zu den tatsächlichen Aufwendungen können aber auch sonstige die Unterkunft sichernde Zahlungen gehören, wie z.B. Nutzungsentschädigungen oder Mitgliedsbeiträge zu Genossenschaften.
Welche Nebenkosten im Einzelnen vom Vermieter auf den Mieter umgelegt werden können ergibt sich aus § 2 der Betriebskostenverordnung.
Das sind z.B. die Grundsteuer und laufende öffentliche Lasten, Wasserversorgung, Entwässerung, zentrale Heizungsanlage, zentrale Wasserversorgungsanlage, Personen- und Lastenaufzug, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Gebäudereinigung, Gartenpflege, Beleuchtung, Schornsteinreinigung, Sach- und Haftpflichtversicherung sowie ein Hauswart.
Soweit die Nebenkosten nicht frei verhandelbar sind, kann der Leistungsberechtigte nicht darauf verwiesen werden, die mietvertraglich geschuldete Leistung (z.B. Treppenhausreinigung oder Arbeiten im Garten) in Eigenleistung zu erbringenVgl. dazu Lang/Link in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Rn. 22.).
Montag, 5. November 2012
Hegele/Krug/Feiertag/Bloch: Denkschrift zum neuen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein, Entwicklung seit der Instrumentenreform 2012
Eine Untersuchung der verheerenden Auswirkungen der Reform auf die Integration Arbeitsuchender und die Arbeit der Privaten Arbeitsvermittlungen.
Bei einer sog temporären Bedarfsgemeinschaft ist ein erhöhter Wohnraumbedarf sorgfältig zu prüfen
Das Bestehen einer sog temporären Bedarfsgemeinschaft im Sinne der Rechtsprechung des BSG (z.B. Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R -) gebietet es auch, für den Bereich der Unterkunftskosten das Vorliegen eines erhöhten Bedarfs sorgfältig zu prüfen, um die grundgesetzlich geschützten und zu fördernden Aufenthalte von Kindern bei dem sorge- oder umgangsberechtigten Elternteil (vgl Art 6 Grundgesetz - GG -) zu gewährleisten, so die Rechtsauffassung des 11. Senats des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 04.01.2012.
Im entschiedenen Fall war zur Umsetzung dementsprechend der Mittelwert zwischen der nach anzuwenden dem Landesrecht (hier: Wohnraumförderungsbestimmungen Niedersachsen - WFB - 2003, Nds. MBL. 2006, S. 973) für eine und der für zwei Personen angemessenen Wohnfläche und hier weiterhin der entsprechende Mittelwert nach der Tabelle nach § 12 Wohngeldgesetz anzunehmen.
Eine Übertragbarkeit auf andere Fälle lässt der Senat insoweit ausdrücklich offen.
Ob und ggf. in welchem Umfang eine sog. temporäre Bedarfsgemeinschaft auch im Bereich der Unterkunftskosten zu berücksichtigen ist, ist - soweit ersichtlich - bislang höchstrichterlich nicht geklärt (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R - Rn 25) und wird auch auf der Ebene der LSG und der SG unterschiedlich beurteilt (vgl. z.B. SG Berlin, Urteil vom 22. April 2010 - S 128 AS 11433/08 -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Dezember 2008 - L 25 B 2022/08 ER -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Juni 2008 - L 20 B 225/07 AS ER -; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. August 2010 - L 11 AS 105/10 B PKH -; SG Lüneburg, Beschluss vom 26. Juli 2011 - S 45 AS 282/11 ER - mit umfangreichen weiteren Nachweisen).
Im Hinblick auf die grundrechtliche Bedeutung des Schutzes von Ehe und Familie, d.h. sowohl des Sorgerechts des berechtigten Elternteils wie auch des Umgangsrechts des nicht sorgeberechtigten Elternteils durch Art 6 GG (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1994 - 1 BvR 1197/93 -) hält der erkennende Senat im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens jedoch angesichts der hier festzustellenden temporären Bedarfsgemeinschaft eine Erhöhung der Wohnflächengrenzen für geboten.
Wenn eine besondere Schutz- und Förderpflicht des Staates im Hinblick auf die Ausübung des Sorge- und Umgangsrechtes besteht, muss auch grundsicherungsrechtlich sichergestellt sein, dass die grundgesetzlich geschützten und zu fördernden regelmäßigen Aufenthalte von Kindern bei dem sorge- bzw. umgangsberechtigten Elternteil stattfinden können.
Das heißt, es muss dafür auch ein entsprechender Wohn- und Lebensraum zur Verfügung stehen.
Dass in Fällen der vorliegenden Art von einem erhöhten Unterkunftsbedarf auszugehen ist, hat inzwischen auch der Gesetzgeber anerkannt.
Denn er hat mit dem am 1. April 2011 in Kraft getretenen § 22b Abs 3 Satz 2 Nr 2 SGB II (BGBl. I, S. 453/456) bestimmt, dass eine kommunale Satzung zur Bestimmung der Angemessenheit der Höhe der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Maßgabe des § 22a SGB II den erhöhten Raumbedarf wegen Ausübung des Umgangsrechts im Wege einer Sonderregelung berücksichtigen muss.
Zur Konkretisierung bietet sich es im vorliegenden Einzelfall an, von einem Mittelwert der nach den WFB für einen Haushaltsangehörigen (50 qm) und für zwei Haushaltsangehörige (60 qm) als angemessen festgelegten Wohnfläche auszugehen.
Damit ergibt sich hier ein Wert von 55 qm.
Anmerkung vom Sozialberater D. Brock:
Vgl. zur Bandbreite einerseits LSG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 04.08.2010, Az. L 11 AS 105/10 B: nur ausnahmsweise geringfügiger Mehrbedarf; andererseits SG Fulda, Urt. v. 27.10.2010, Az. S 10 AS 53/09: bei zwei Kindern, mit denen Umgangsrecht besteht, Erhöhung auf 60 qm.
Im entschiedenen Fall war zur Umsetzung dementsprechend der Mittelwert zwischen der nach anzuwenden dem Landesrecht (hier: Wohnraumförderungsbestimmungen Niedersachsen - WFB - 2003, Nds. MBL. 2006, S. 973) für eine und der für zwei Personen angemessenen Wohnfläche und hier weiterhin der entsprechende Mittelwert nach der Tabelle nach § 12 Wohngeldgesetz anzunehmen.
Eine Übertragbarkeit auf andere Fälle lässt der Senat insoweit ausdrücklich offen.
Ob und ggf. in welchem Umfang eine sog. temporäre Bedarfsgemeinschaft auch im Bereich der Unterkunftskosten zu berücksichtigen ist, ist - soweit ersichtlich - bislang höchstrichterlich nicht geklärt (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R - Rn 25) und wird auch auf der Ebene der LSG und der SG unterschiedlich beurteilt (vgl. z.B. SG Berlin, Urteil vom 22. April 2010 - S 128 AS 11433/08 -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Dezember 2008 - L 25 B 2022/08 ER -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Juni 2008 - L 20 B 225/07 AS ER -; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. August 2010 - L 11 AS 105/10 B PKH -; SG Lüneburg, Beschluss vom 26. Juli 2011 - S 45 AS 282/11 ER - mit umfangreichen weiteren Nachweisen).
Im Hinblick auf die grundrechtliche Bedeutung des Schutzes von Ehe und Familie, d.h. sowohl des Sorgerechts des berechtigten Elternteils wie auch des Umgangsrechts des nicht sorgeberechtigten Elternteils durch Art 6 GG (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1994 - 1 BvR 1197/93 -) hält der erkennende Senat im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens jedoch angesichts der hier festzustellenden temporären Bedarfsgemeinschaft eine Erhöhung der Wohnflächengrenzen für geboten.
Wenn eine besondere Schutz- und Förderpflicht des Staates im Hinblick auf die Ausübung des Sorge- und Umgangsrechtes besteht, muss auch grundsicherungsrechtlich sichergestellt sein, dass die grundgesetzlich geschützten und zu fördernden regelmäßigen Aufenthalte von Kindern bei dem sorge- bzw. umgangsberechtigten Elternteil stattfinden können.
Das heißt, es muss dafür auch ein entsprechender Wohn- und Lebensraum zur Verfügung stehen.
Dass in Fällen der vorliegenden Art von einem erhöhten Unterkunftsbedarf auszugehen ist, hat inzwischen auch der Gesetzgeber anerkannt.
Denn er hat mit dem am 1. April 2011 in Kraft getretenen § 22b Abs 3 Satz 2 Nr 2 SGB II (BGBl. I, S. 453/456) bestimmt, dass eine kommunale Satzung zur Bestimmung der Angemessenheit der Höhe der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Maßgabe des § 22a SGB II den erhöhten Raumbedarf wegen Ausübung des Umgangsrechts im Wege einer Sonderregelung berücksichtigen muss.
Zur Konkretisierung bietet sich es im vorliegenden Einzelfall an, von einem Mittelwert der nach den WFB für einen Haushaltsangehörigen (50 qm) und für zwei Haushaltsangehörige (60 qm) als angemessen festgelegten Wohnfläche auszugehen.
Damit ergibt sich hier ein Wert von 55 qm.
Anmerkung vom Sozialberater D. Brock:
Vgl. zur Bandbreite einerseits LSG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 04.08.2010, Az. L 11 AS 105/10 B: nur ausnahmsweise geringfügiger Mehrbedarf; andererseits SG Fulda, Urt. v. 27.10.2010, Az. S 10 AS 53/09: bei zwei Kindern, mit denen Umgangsrecht besteht, Erhöhung auf 60 qm.
Hartz-IV-Bezieher müssen sich gegen rechtswidrige Vermieter-Forderungen wehren
LSG Bayern, Beschl. v. 14.02.2011 - L 11 AS 948/10 B ER (http://dejure.org/dienste/vernetzung/re ... 0%20B%20ER)
LSG Sachsen, Beschl. v. 22.06.2011 - L 3 AS 290/10 B PKH (http://dejure.org/dienste/vernetzung/re ... %20B%20PKH)
LSG Bayern und Sachsen:
Hartz-IV-Bezieher müssen sich gegen rechtswidrige Vermieter-Forderungen wehren
Unterkunftskosten von Hartz-IV-Beziehern, die nach den jeweiligen örtlichen Regeln als »angemessen« gelten, werden vom Jobcenter in der Regel übernommen.
Was gilt aber, wenn Vermieter unberechtigte oder überhöhte Forderungen erheben?
Zwei jüngst veröffentlichte Beschlüsse von Landessozialgerichten haben hier für mehr Klarheit gesorgt.
Das Bayerische LSG hatte bereits am 14. Februar 2011 in einem Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes entschieden, dass Nebenkosten, die dem Vermieter mutmaßlich nicht zustehen, nicht übernommen werden müssen. § 560 BGB enthält relativ eingehende Vorgaben, wie ein Vermieter eine Erhöhung der Nebenkosten gegenüber dem Mieter begründen muss.
Entspricht ein Mieterhöhungsverlangen diesen Anforderungen nicht, ist es unwirksam.
In dem entschiedenen Fall lag dies auf der Hand: Die Vermieterin hatte dem Hilfebedürftigen lediglich ohne nähere Begründung geschrieben, sie müsse die Nebenkosten pauschal um 40 Euro pro Monat erhöhen. Daher bestand in diesem Fall schon kein »materiell-rechtlicher Anspruch auf Übernahme der erhöhten Betriebskostenpauschale« durch den Hartz-IV-Träger.
Das LSG befand weiterhin, der Mieter habe von Anfang an gewusst, dass das Erhöhungsverlangen nicht hinreichend begründet war. Deshalb sei es ihm zumutbar gewesen, dagegen vorzugehen. Daraus ergibt sich dann wie Frage, wer die Kosten bei einem möglichen Rechtsstreit mit dem Vermieter übernimmt.
Mit dieser Frage beschäftigte sich das LSG Sachsen am 22. Juni 2011 - ebenfalls in einer Entscheidung des einstweiligen Rechtswegs.
Die Richter befanden, dass weder in § 22 SGB II noch in anderen Vorschriften des SGB II eine Verpflichtung des Jobcenters zur Übernahme entsprechender Kosten geregelt sei - und lehnten den Antrag eines Hilfebedürftigen auf Kostenübernahme ab.
Auch die Grundsätze des »sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs« führten hier - so das Gericht - nicht weiter, weil das Jobcenter keine Beratungspflicht gegenüber dem Hilfebedürftigen verletzt habe.
Im Übrigen: Hilfeempfängern kann für Verfahren vor dem Amtsgericht für die Auseinandersetzung mit ihren Vermietern Prozesskostenhilfe (PKH) gewährt werden. Wenn ein Mieter auf Grundsicherungsleistungen angewiesen ist, steht dessen Bedürftigkeit im Sinne des § 114 Zivilprozessordnung in der Regel fest.
Lehnt das Amtsgericht die Bewilligung von PKH wegen fehlender Erfolgsaussichten des Mieters ab, dürfte das Jobcenter in der Regel die Berechtigung des Zahlungsverlangens des Vermieters nicht mehr in Frage stellen.
Dann nämlich rechnen die vom Vermieter geforderten Beträge zu den »angemessenen« Kosten der Unterkunft und müssen übernommen werden.
Soweit damit mittelbar Druck auf den Mieter ausgeübt wird, die Berechtigung eines zumindest zweifelhaften Zahlungsverlangens des Vermieters gerichtlich prüfen zu lassen, wird von ihm nichts Unzumutbares gefordert.
Az.: L 11 AS 948/10 B ER (LSG Bayern)
Az.: L 3 AS 290/10 B PKH (LSG Sachsen)
Quelle: SoSi 5/2012, 12 und Soziales Netzwerk: Bürgergemeinschaft gegen Sozialabbau
Anmerkung vom Sozialberater D. Brock: S.a.Sozialrechtsexperte: Keine Übernahme der Nebenkostennachzahlung durch das Jobcenter
LSG Sachsen, Beschl. v. 22.06.2011 - L 3 AS 290/10 B PKH (http://dejure.org/dienste/vernetzung/re ... %20B%20PKH)
LSG Bayern und Sachsen:
Hartz-IV-Bezieher müssen sich gegen rechtswidrige Vermieter-Forderungen wehren
Unterkunftskosten von Hartz-IV-Beziehern, die nach den jeweiligen örtlichen Regeln als »angemessen« gelten, werden vom Jobcenter in der Regel übernommen.
Was gilt aber, wenn Vermieter unberechtigte oder überhöhte Forderungen erheben?
Zwei jüngst veröffentlichte Beschlüsse von Landessozialgerichten haben hier für mehr Klarheit gesorgt.
Das Bayerische LSG hatte bereits am 14. Februar 2011 in einem Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes entschieden, dass Nebenkosten, die dem Vermieter mutmaßlich nicht zustehen, nicht übernommen werden müssen. § 560 BGB enthält relativ eingehende Vorgaben, wie ein Vermieter eine Erhöhung der Nebenkosten gegenüber dem Mieter begründen muss.
Entspricht ein Mieterhöhungsverlangen diesen Anforderungen nicht, ist es unwirksam.
In dem entschiedenen Fall lag dies auf der Hand: Die Vermieterin hatte dem Hilfebedürftigen lediglich ohne nähere Begründung geschrieben, sie müsse die Nebenkosten pauschal um 40 Euro pro Monat erhöhen. Daher bestand in diesem Fall schon kein »materiell-rechtlicher Anspruch auf Übernahme der erhöhten Betriebskostenpauschale« durch den Hartz-IV-Träger.
Das LSG befand weiterhin, der Mieter habe von Anfang an gewusst, dass das Erhöhungsverlangen nicht hinreichend begründet war. Deshalb sei es ihm zumutbar gewesen, dagegen vorzugehen. Daraus ergibt sich dann wie Frage, wer die Kosten bei einem möglichen Rechtsstreit mit dem Vermieter übernimmt.
Mit dieser Frage beschäftigte sich das LSG Sachsen am 22. Juni 2011 - ebenfalls in einer Entscheidung des einstweiligen Rechtswegs.
Die Richter befanden, dass weder in § 22 SGB II noch in anderen Vorschriften des SGB II eine Verpflichtung des Jobcenters zur Übernahme entsprechender Kosten geregelt sei - und lehnten den Antrag eines Hilfebedürftigen auf Kostenübernahme ab.
Auch die Grundsätze des »sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs« führten hier - so das Gericht - nicht weiter, weil das Jobcenter keine Beratungspflicht gegenüber dem Hilfebedürftigen verletzt habe.
Im Übrigen: Hilfeempfängern kann für Verfahren vor dem Amtsgericht für die Auseinandersetzung mit ihren Vermietern Prozesskostenhilfe (PKH) gewährt werden. Wenn ein Mieter auf Grundsicherungsleistungen angewiesen ist, steht dessen Bedürftigkeit im Sinne des § 114 Zivilprozessordnung in der Regel fest.
Lehnt das Amtsgericht die Bewilligung von PKH wegen fehlender Erfolgsaussichten des Mieters ab, dürfte das Jobcenter in der Regel die Berechtigung des Zahlungsverlangens des Vermieters nicht mehr in Frage stellen.
Dann nämlich rechnen die vom Vermieter geforderten Beträge zu den »angemessenen« Kosten der Unterkunft und müssen übernommen werden.
Soweit damit mittelbar Druck auf den Mieter ausgeübt wird, die Berechtigung eines zumindest zweifelhaften Zahlungsverlangens des Vermieters gerichtlich prüfen zu lassen, wird von ihm nichts Unzumutbares gefordert.
Az.: L 11 AS 948/10 B ER (LSG Bayern)
Az.: L 3 AS 290/10 B PKH (LSG Sachsen)
Quelle: SoSi 5/2012, 12 und Soziales Netzwerk: Bürgergemeinschaft gegen Sozialabbau
Anmerkung vom Sozialberater D. Brock: S.a.Sozialrechtsexperte: Keine Übernahme der Nebenkostennachzahlung durch das Jobcenter
Sonntag, 4. November 2012
Ein gigantischer Niedriglohnsektor
ZWEITER ARBEITSMARKT Die Sozialrechtlerin Helga Spindler über die Pläne des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes für LangzeitarbeitsloseWeiterlesen: taz - die tageszeitung von heute
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