Montag, 4. Juni 2012

RA Helge Hildebrandt, Sozialberatung Kiel: Zum Anspruch auf Darlehen bei Stromschulden

Nach § 22 Abs. 8 SGB II können die Jobcenter Schulden übernehmen, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Schulden sollen übernommen werden, wenn andernfalls Wohnungslosigkeit droht.

Zum Anspruch auf Darlehen bei Stromschulden « Sozialberatung Kiel

Bewertung und Tipps für Betroffene

Der Schluss von einer längeren Hinnahme einer Stromsperre darauf, der Rechtsuchende sei “bisher offenbar ohne Strom ausgekommen”, ist abwegig. Entweder führt eine Stromsperre zu einer der Obdachlosigkeit vergleichbaren Notlage oder sie tut es nicht. Wenn sie es aber tut – und das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht nimmt dies an -, dann begründet diese auch das Vorliegen von Eilbedürftigkeit. Denn Notlagen lassen nicht nach und werden auch nicht erträglicher, indem sie andauern.

Tatsächlich sind die Gründe, eine Stromsperre “hinzunehmen”, vielgestaltig. Häufig wissen sich die Betroffenen schlechterdings lange nicht in der geeigneten Weise zu helfen. Und dies nicht ohne Grund, wie die – nicht ganz einfachen – zivilrechtlichen Erwägungen des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts belegen. Auch das Kostenrisiko (zivil- oder sozialgerichtlicher) Klagen hält viele Rechtsuchende – nicht ohne Grund, wie das vorliegende Beschwerdeverfahren zeigt, in dem die Antragstellerin nun ihre Anwaltskosten zu tragen haben wird – davon ab, um Rechtsschutz nachzusuchen. Dies verkennt das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht.


Betroffenen ist aufgrund der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts zu raten, zunächst sorgfältig die Erfolgsaussichten eines Antrages auf eine einstweiligen Verfügung gegen den sperrenden Stromversorger zu prüfen, welcher beim Amtsgericht zu stellen ist. Zudem sollte aufgrund der – allerdings verfehlten – Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts eine Stromsperre nicht über einen längeren Zeitraum hingenommen werden, damit sich der Betroffene nicht dem Vorhalt ausgesetzt sieht, offenbar komm er auch ohne Strom in der Wohnung aus.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, Tel. 0431 / 88 88 58 7

Anmerkung von Willi 2: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 22.02.2012, - L 7 AS 1716/11 B -


Ein Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende darf bei drohender Stromsperre nicht ausnahmslos vorrangig auf die Inanspruchnahme zivilrechtlichen Rechtsschutzes verwiesen werden.



Es bedarf unter Berücksichtigung der Dauer und der nicht einzuschätzenden Erfolgsaussicht eines zivilrechtlichen Rechtsstreites der Prüfung, ob die Antragstellerin zumutbare Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft hat und inwieweit der Antragsgegner zu einer Beratung und Hilfestellung verpflichtet war (LSG NRW, Beschluss vom 02.04.2008 - L 7 B 251/07 AS ER; Hammel, info also 6/2011, 251 ff.;Berlit in LPK-SGB II, Kommentar zum SGB II, 4. Auflage 2011, § 22 Rn. 194 ).



Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II muss ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit ausschöpfen.


Daraus folgt jedoch nicht, dass dieser hinsichtlich rückständiger Energiekosten stets auf zivilgerichtlichen Eilrechtsschutz verwiesen werden darf.



Denn nach der Rechtsauffassung mehrerer Zivilgerichte ist der Energieversorgungsträger zu einer Wiederaufnahme der unterbrochenen Energieversorgung erst dann verpflichtet, wenn zuvor die gesamten rückständigen Energiekosten getilgt worden sind (vgl. zur zivilrechtlichen Rechtslage Gotzen, ZfF 2007, S. 248, 249 f.).



Zudem entbindet eine Mitwirkungsobliegenheit des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten den Grundsicherungsträger nicht von seiner in § 17 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) begründeten Förderungspflicht.



Der Verweis auf zivilgerichtlichen Eilrechtsschutz bei Unverhältnismäßigkeit drohender Stromsperren (§ 19 Abs. 2 S. 2 StromGVV) erfordert regelmäßig konsequente Beratung und Unterstützung durch den Leistungsträger (Berlit in LPK-SGB II, Kommentar zum SGB II, 4. Auflage 2011, § 22 Rn. 194).




Denn der Grundsicherungsträger muss dafür Sorge tragen, dass dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nur ein solches Maß an Mitwirkung abverlangt wird, das objektiv und subjektiv zumutbar ist.


Dem entspricht es nicht, einen Leistungsberechtigten, dem es regelmäßig an Erfahrung auf dem Gebiet des zivilgerichtlichen Eilrechtsschutzes fehlt, pauschal und ohne das Angebot von (ggf. auch rechtsanwaltlicher) Beratung und Hilfestellung auf diese besondere Form des gerichtlichen Rechtsschutzes zu verweisen.

"KEAs @ Fründe"-Party am 8. Juni 2012

Gemeinsam feiern, kochen, essen, quatschen …
Helfende Hände treffen sich ab 17:00 Uhr im NaturFreundehaus Köln-Kalk. Die Vorbereitungen gehen nahtlos in die Party über. Musikalisch wird es voraussichtlich mindestens einen Live-Act geben. Wir freuen uns auf Euch!


KEAs und FreundInnen
Wir wollen uns jenseits unserer Versammlungen einander begegnen, uns kennen lernen und eine Atmosphäre schaffen, um über Dinge zu reden, die in den Rubriken unserer Tagesordnungen zu wenig Platz finden.
Jeden Mittwoch kommen Menschen in unsere Beratung, die Hilfe suchen und jeden Donnerstag treffen sich Menschen, die sich als KEAs organisieren. Unsere Termine und Aktionen sind verbunden mit Weltschmerz, realen Alltagsproblemen und deren Bewältigung, … was uns bisweilen erschöpfen mag.
Aber wo finden wir Entspannungsmomente? Wann kommen wir mit uns selbst ins Gespräch und sind wir ungezwungen ansprechbar für FreundInnen/Verbündete und Neugierige(!), die gerade keinen Beratungsbedarf und vielleicht wenig Lust auf unsere Versammlungen haben?


KEAs meet Friends
In unregelmäßigen Abständen entfachen wir das Schmiedefeuer, um darauf gemeinsam einen kräftigen Eintopf und gute Ideen zu kochen und reden wir beim Glas Bier, Gurkensalat und ggf. Gesang (DJ und/oder live) über Kompott und die Welt.
Bringt mit, was Ihr mitbringen könnt – sei's eine Flasche Wein, einen Salat oder ein Lied –, aber vor allem Euch selber, FreundInnen und gute Laune!


KEAs @ Fründe
Freitag, den 08.06.2012, ab 17:00 Uhr
NaturFreundeHaus, Kapellenstr. 9a
51103 Köln Kalk
Eure KEAs
http://www.die-keas.org/node/521

Sonntag, 3. Juni 2012

Regierung will hohe Strompreise für Geringverdiener mildern

Berlin (dapd). Die Bundesregierung will Geringverdiener vor den steigenden Kosten der Energiewende schützen. "Strom darf nicht zum Luxusgut werden. Der Staat ist da gefordert, Hilfen anzubieten", sagte Umweltminister Peter Altmaier (CDU) dem "Spiegel". Über die Situation einkommensschwacher Haushalte werde er mit den Wohlfahrtsverbänden reden. "Die Belastungen beim Strompreis müssen erträglich bleiben", sagte er.



Auch Bundeswirtschaftsminister Philipp Rösler sieht die Notwendigkeit, bei der Energiewende die Kosten zu drücken. "Ich bin wegen der Entwicklung der Strompreise sehr besorgt", sagte er dem Magazin. Er befürchte, dass es in den nächsten Jahren zu einem "Kampf um die Bezahlbarkeit von Energie" kommen könnte.



Die Regierung rechnet im Zuge des Umbaus der Stromversorgung mit stark steigenden Preisen. Dabei stützt sie sich laut "Spiegel" auf eine vorläufige Prognose der Bundesnetzagentur. Demnach wird der zur Subventionierung des Ökostroms erhobene Zuschlag in den kommenden zwölf Monaten auf 4,7 bis 5,3 Cent pro Kilowattstunde steigen. Derzeit liegt er bei 3,59 Cent.


Darüber hinaus belasten auch die Kosten für den Netzausbau die Stromkunden. Entsprechend geht das Bundeswirtschaftsministerium laut "Spiegel" davon aus, dass eine dreiköpfige Familie im nächsten Jahr durchschnittlich bis zu 175 Euro zusätzlich für Strom aufbringen muss.



Laut "Spiegel" arbeitet Rösler schon an einem neuen Finanzierungsmodell für den Ökostrom. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), das die Kosten von Solardächern, Windrädern und Biogasanlagen per Zwangsumlage den Stromkunden aufbürdet, wolle er am liebsten abschaffen, berichtet das Magazin.


"Die geplante Kürzung bei den Fotovoltaik-Subventionen ist nur ein erster Schritt", sagte Rösler dazu.
Viele Hartz-IV-Empfänger können schon jetzt ihre Stromrechnungen nicht mehr bezahlen. Deshalb haben die Energieversorger im vergangenen Jahr nach Schätzungen des Paritätischen Gesamtverbands rund 200.000 Langzeitarbeitslosen den Strom gesperrt, wie das ARD-Politikmagazin "Report Mainz" am Dienstag berichtet hatte.



Öffentlich-rechtlicher Bereicherungsanspruch des Leistungsberechtigten gegen den Grundsicherungsträger bei direkter Auszahlung des Betriebs- und Heizkostenguthabens an den Grundsicherungsträger

Sozialgericht Berlin ,Urteil vom 15.05.2012,- S 172 AS 15085/11 -


Ein Leistungsberechtigter kann vom Grundsicherungsträger die Auszahlung eines Betriebs- und Heizkostenguthabens nach Maßgabe des öffentlich-rechtlichen Bereicherungsanspruchs verlangen, wenn der Grundsicherungsträger sich das Guthaben vom Vermieter direkt auskehren lässt und der Grundsicherungsträger keine Minderung der Kosten für Unterkunft und Heizung im Folgemonat des Zuflusses verfügt hat. http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/gs7/bs/10/page/sammlung.psml;jsessionid=C72D9CD9C4B8316D370A9DC3BFFB8032.jp74?doc.hl=1&doc.id=JURE120010857%3Ajuris-r02&documentnumber=4&numberofresults=4187&showdoccase=1&doc.part=K&paramfromHL=true#focuspoint

Samstag, 2. Juni 2012

Hartz IV-Anwalt abgelehnt - Hat Jobcenter Angst vor Dresdner Rechtsanwalt?

Dresden – „Ein Mensch lernt wenig von seinem Siege, aber viel von seiner Niederlage....“ sagt ein Japanisches Sprichwort. Ganz anders sieht das offenbar das Jobcenter Dresden.


Die wollen lieber nicht von jemanden lernen, der sie vor Gericht besiegt. Schon gar nicht von dem Dresdner Anwalt Gerhard Rahn (38), einem erwiesenen Experten in Sachen Hartz IV.


Der Anwalt bearbeitet pro Jahr 800 Hartz IV-Klagen. Er gewann schon vor dem Bundessozialgericht gegen das Jobcenter. Am 14 Juni sollte Rahn als Dozent an der Sächsischen Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Jobcenter-Mitarbeiter (darunter auch fünf Dresdner) zur
aktuellen Rechtssprechung im SGB II schulen.


DOCH PLÖTZLICH HAT ER DEN JOB LOS!


Rahn: „Auf meinem Tisch lag schon der unterschriebene Honorarauftrag. Da rief die Akademie an, stornierte den Auftrag. Hinter vorgehaltener Hand teilte man mir mit, dass das Jobcenter gedroht habe, seine Mitarbeiter nicht schulen zu lassen, wenn ich der Dozent sei.“



Das Jobcenter Dresden bestätigte gegenüber BILD: „Wir haben zu bedenken gegeben, dass es bei der Behandlung von Einzelfällen insofern zu Interessenskonflikten kommen könnte, da Herr Rahn eine große Anzahl von Klagen gegen das Jobcenter führt.“

Anmerkung vom Sozialrechtsexperten Rechtsanwalt Ludwig Zimmermann: Ich machen den Job gerne in Dresden. 



http://www.bild.de/regional/chemnitz/rechtsanwalt/jobcenter-lehnt-hartz-4-anwalt-ab-24425768.bild.html

Sächsisches LSG: Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung in Dresden - Noch kein schlüssiges Konzept

Sächsisches LSG, Beschl. v. 29.05.2012 - L 7 AS 24/12 B ER


Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung in Dresden - Noch kein schlüssiges Konzept


Der 7. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts hat mit Beschluss vom 29. Mai 2012 (Az. L 7 AS 24/12 B ER), der den Beteiligten heute bekannt gegeben wurde, entschieden, in welcher Höhe vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache in Dresden Kosten der Unterkunft zu gewähren sind.


Die Antragsteller beziehen laufend Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie bewohnen zu zweit eine unangemessen große Wohnung, für die sie 620,00 EUR monatlich Miete einschließlich Nebenkostenabschlag zahlen. Im Streit steht – neben einigen Besonderheiten des konkreten Einzelfalls –, ob der vom Jobcenter angenommene Bedarf für Unterkunft nach dem Stadtratsbeschluss vom 24.11.2011 rechtmäßig ist. Der Beschluss beruht auf den vom Institut Wohnen und Umwelt in Darmstadt (IWU) im Gutachten vom 24.10.2011 ermittelten Richtwerten für Angemessenheitsgrenzen der Kosten der Unterkunft und Heizung für die Landeshauptstadt Dresden. Das Sozialgericht Dresden hatte den Mittelwert der vom IWU auf Grundlage der Daten des Mietspiegels Dresden 2010 ermittelten Mietpreise aller Wohnungen in Dresden angewandt.

Dieses Vorgehen hat der Senat im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen bestätigt, wenn auch ein anderer (statistisch ermittelter) Wert aus derselben Tabelle des IWU-Gutachtens zugrunde gelegt wurde.


In seinem Beschluss hat der Senat im Beschwerdeverfahren zum vorläufigen Rechtschutzverfahren zum Einen entschieden, dass die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz vom 7. Juni 2012 zur Regelung von Wohnflächenhöchstgrenzen für die Kommunen gilt. Danach darf für Zwei-Personen-Haushalte, die Leistungen nach dem SGB II beziehen, die Wohnung maximal 60 m2 groß sein.


Zum Anderen hat der Senat sich mit dem IWU-Gutachten vom 24.10.2011 auseinandergesetzt, eigene und Kritikpunkte des Sozialgerichts Dresden behandelt sowie vorläufig festgestellt, dass im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend geprüft werden kann, ob dem Stadtratsbeschluss vom 24.11.2011 ein sog. schlüssiges Konzept zur Ermittlung des angemessenen Bedarfs für Unterkunft zugrunde liegt, wie es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gefordert wird. Erst im Rahmen einer Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren können die Kritikpunkte erläutert, vom Jobcenter evtl. ausgeräumt und im Ergebnis das Gutachten so nachgebessert werden, dass ein den Vorgaben der Rechtsprechung entsprechendes schlüssiges Konzept festgestellt werden kann.

Der Beschluss ist unanfechtbar. Da es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelte, ist die Rechtskraftwirkung begrenzt: die Entscheidung gilt nur vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, vermutlich im Rahmen eines Berufungsverfahrens beim Sächsischen Landessozialgericht.


Az.:  SächsLSG, Beschluss vom 29.5.2012 – L 7 AS 24/12 B ER
        Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 23.12.2011 –
        S 29 AS 7319/11 ER

S.a.: juris - Kosten der Unterkunft und Heizung in Dresden angemessen?

Freitag, 1. Juni 2012

Eine darlehensweise Übernahme der Gerichts- und Anwaltskosten kann nicht auf § 22 Abs. 8 SGB II bzw § 24 Abs. 1 SGB II gestützt werden

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg,Beschluss vom 08.05.2012,- L 19 AS 951/12 B ER -


Die in § 24 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 SGB II n. F. aufgeführten Sonderbedarfe sind vorliegend ersichtlich nicht gegeben. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 SGB II sind ebenfalls nicht erfüllt. Kann danach im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen.



Es ist bereits zweifelhaft, ob die Befriedigung von Erstattungsansprüchen Dritter – hier des Vermieters bzw. dessen Anwalt - bezüglich der Gerichts- und Rechtsanwaltskosten zum Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 Abs. 1 und 5 SGB II in der ab dem 01. April 2011 geltenden Fassung i. V. m. dem Regelbedarfs-Ermittlungs-Gesetz gehören, denn der Regelbedarf deckt nur die elementaren Grundbedürfnisse ab. Es ist nicht zu erkennen, dass die Übernahme von Prozesskosten Dritter in gleicher Weise der eigenen Existenzsicherung dient.



Die Verschonung vor einer Schufa-Eintragung gehört jedenfalls nicht dazu. Darüber hinaus fehlt es an der Unabweisbarkeit, denn zugunsten der Antragsteller gilt der Pfändungsschutz nach § 53 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Erstes Buch i. V. m. §§ 850 ff. Zivilprozessordnung.


Eine darlehensweise Übernahme der Gerichts- und Anwaltskosten kann auch nicht auf § 22 Abs. 8 SGB II in der ab dem 01. April 2011 geltenden Fassung gestützt werden. Danach können, sofern – wie hier - Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen.



Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden. Es droht vorliegend weder Wohnungslosigkeit noch dient die Übernahme der Gerichts- und Rechtsanwaltskosten der Sicherung der Unterkunft oder der Behebung einer vergleichbaren Notlage, die bestehen kann bei Energiekostenrückständen, die zur praktischen Unbewohnbarkeit der Wohnung führen (vgl. Berlit in SGB II, Lehr- und Praxiskommentar, 4. A. 2011, § 22 RdNr. 193).



 Die drohende Schufa- Eintragung steht zumindest aktuell nicht in Zusammenhang mit einem drohenden Verlust oder der Unbewohnbarkeit der derzeit bewohnten Wohnung.

Kostenübernahme von Medizinal-Cannabis nur bei "Mindestevidenz"

Das SG Nürnberg hat entschieden, dass ein Patient nicht allein deswegen einen Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabis ha...