Das FG Stuttgart hat entschieden, dass der Mehrwertsteuersatz für "Feuerschalen" als Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst 7 v.H. beträgt. Der Kläger, ein freischaffender Metallbildhauer, stellt u.a. aus Stahl pro Woche mehrere individuell gefertigte "Feuerschalen" her. Diese können mit Festbrennstoffen oder mit einem mit flüssigen Brennstoffen befüllten Fackeleinsatz im Innen- und Außenbereich verwendet werden. Das FG Stuttgart hat der Klage stattgegeben. Nach Auffassung des Finanzgerichts sind die "Feuerschalen" Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst und keine Handelswaren. Handelswaren unterliegen im Gegensatz zu Originalerzeugnissen der Bildhauerkunst dem Regelsteuersatz von 19 v.H. Die "Feuerschalen" seien als Gebrauchsgegenstände nicht schon infolge ihres schlichten äußeren Erscheinungsbilds und ihrer Nutzungsmöglichkeiten eine Handelsware. Auf deren Wert oder die Qualität der Kunst komme es ni...
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