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Zweite Garnitur Babybettwäsche für Hartz IV-Bezieherin


Das SG Heilbronn hat entschieden, dass die Mutter eines Neugeborenen gegen das Jobcenter hygienebedingt Anspruch auf die Bezahlung von Babybettwäsche zum Wechseln hat.
Es sei unzumutbar, verschmutzte Stellen lediglich mit einem Handtuch abzudecken, so das Sozialgericht.
Die 1977 in Heilbronn geborene A. ist italienische Staatsangehörige. Nach einem rund achtmonatigen Aufenthalt im Ausland reiste sie im Juli 2014 mittellos und schwanger wieder in die Bundesrepublik Deutschland ein und zog zunächst zu ihren Eltern nach Heilbronn, welche ihre Tochter – die über kein eigenes Auto verfügt – und ihren im November 2014 geborenen Enkel regelmäßig mit dem Kfz befördern. In der Folgezeit bewilligte das Heilbronner Jobcenter ihr verschiedene Hartz IV-Leistungen (u.a. lediglich eine Babybettwäsche als sog. Erstausstattung für die Geburt), lehnte es aber ab, die Kosten für einen Autobabysitz (sog. "Babysafe"; 20 Euro) und für eine zweite Babybettwäsche (25 Euro) zu übernehmen.
Das SG Heilbronn hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben.
Nach Auffassung des Sozialgerichts beinhaltet die Erstausstattung bei Geburt grundsätzlich eine komplette Babyausstattung, die die Befriedigung von einfachen und grundlegenden Bedürfnissen zulässt und im unteren Segment des Preisniveaus liegt. Hier sei eine zweite Bettwäschegarnitur bereits deshalb notwendig, weil die von einem Säugling benutzte Kinderbettwäsche hygienebedingt besonders häufig gewechselt werden müsse. Entgegen der Einschätzung des beklagten Jobcenters genüge es daher nicht, eine beispielsweise durch eine ausgelaufene Windel verunreinigte Bettwäsche lediglich mit einem Handtuch abzudecken. Im Übrigen bestehe auch ein Anspruch auf einen Babykindersitz. Denn ausgehend vom konkreten Bedarf des Neugeborenen, der von seinen Großeltern regelmäßig in deren PKW transportiert wird, komme es nicht darauf an, dass die Eltern selbst über kein Auto verfügen. Anders als das beklagte Jobcenter offensichtlich meine, könne der Säugling auch nicht im Auto mit einer herkömmlichen Tragetasche eines Kinderwagens befördert werden. Denn Kinder bis zum 12. Lebensjahr müssten im Auto grundsätzlich durch besondere Rückhaltesysteme, wie hier beispielsweise durch einen geeigneten Autobabysitz, geschützt werden (§ 21 Abs. 1a StVO).
Quelle: Pressemitteilung des SG Heilbronn v. 30.07.2015


Gericht/Institution:SG Heilbronn
Erscheinungsdatum:30.07.2015
Entscheidungsdatum:28.07.2015
Aktenzeichen:S 11 AS 44/15
Quelle : juris

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