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Aufwendungen für Arzneimittel bei Diätverpflegung als außergewöhnliche Belastung


Der BFH hat entschieden, dass Aufwendungen für ärztlich verordnete Arzneimittel i.S.v. § 2 AMG nicht dem Abzugsverbot für Diätverpflegung nach § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG unterfallen.
Die Klägerin leidet an einer chronischen Stoffwechselstörung. Sie nimmt aus diesem Grund – ärztlich verordnet – Vitamine und andere Mikronährstoffe ein. Die hierfür entstandenen Aufwendungen machte sie in ihrer Einkommensteuererklärung vergeblich als Krankheitskosten und damit als sog. außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG geltend.
Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte das Finanzgericht abgewiesen. Aufwendungen für Vitamine und andere Mikronährstoffe seien Diätverpflegung und könnten deshalb nach § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Der BFH hat auf die Revision der Klägerin die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen.
Nach Auffassung des BFH hat das Finanzgericht nicht festgestellt, ob es sich bei den von der Klägerin eingenommenen Präparaten um Nahrungsergänzungsmittel i.S.d. § 1 NemV (Nahrungsergänzungsmittelverordnung) und damit um Lebensmittel oder ob es sich um Arzneimittel i.S.d. § 2 AMG (Arzneimittelgesetz) handelt. Die erforderlichen Feststellungen habe es im zweiten Rechtsgang nachzuholen. Denn vom Abzugsverbot nach § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG würden nur Aufwendungen für Diätlebensmittel, nicht aber Arzneimittel i.S.d. § 2 AMG erfasst. Dies gelte auch dann, wenn die Arzneimittel im Rahmen einer Diät eingenommen würden. Aufwendungen hierfür seien vielmehr als Krankheitskosten nach § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen, wenn die Einnahme der Medikamente einer Krankheit geschuldet und die Medikation durch ärztliche Verordnung nachgewiesen sei.
VorinstanzFG Düsseldorf, Urt. v. 15.07.2013 - 9 K 3744/12 E
Quelle: Pressemitteilung des BFH Nr. 50/2015 v. 22.07.2015


Gericht/Institution:BFH
Erscheinungsdatum:22.07.2015
Entscheidungsdatum:14.04.2015
Aktenzeichen:VI R 89/13
Quelle : Juris

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