Direkt zum Hauptbereich

Mindestlohn auch für ausländische Pflegekräfte



Ab dem 01.01.2015 gilt in der Pflegebranche der Mindestlohn
Dies gilt auch für ausländische Pflegekräfte. Im Gesetz  ist vorgeschrieben, dass der Mindestlohn für alle Pflegekräfte gilt.
In Deutschland gibt es nach Regionen unterschiedlich hohe Stundenentgelte für Pflegekräfte. Seit dem 15.07.2010gilt der Mindestlohn, der eine Angleichung bis 2017 bringen soll. Er gilt für alle Unternehmen mit  ambulanten und teil- bzw vollstationären Pflegeleistungen oder ambulante Krankenleistungen.
Wenn ausländische Arbeitnehmer in Deutschland arbeiten, gilt auch für sie der Mindestlohn egal, ob ihr Arbeitgeber ein deutsches oder ausländisches Unternehmen ist.
Ab Oktober 2015 wird der Mindestlohn auch für die zur Betreuung dementer Menschen eingesetzten Betreuungskräfte , Alltagsbegleiter und Assistenzkräfte gelten.
Grundsätzlich gelten für ausländische  Arbeitnehmer dieselben Regelungen wie für deutsche Arbeitnehmer und damit auch der Mindestlohn. ER kann von dem ausländischen Arbeitnehmer für die Zeit der Beschäftigung in Deutschland auch vor einem deutschen Arbeitsgericht eingeklagt werden.  Wenn die ausländischen Pflegekräfte  aber selbständig arbeiten,  gibt es viele Fallstricke: wenn nur ein Auftraggeber vorhanden ist, bei dem womöglich auch noch gewohnt wird, liegt „Scheinselbständigkeit“ vor, die verboten ist, d.h. der Auftraggeber ist in Wirklichkeit der Arbeitgeber.  Und der muß dann den allgemeinen Mindestlohn zahlen und haftet zudem auch noch für Sozialversicherungsbeiträge und Steuern.  Zudem kann  ein empfindliches Bußgeld bis zu 500.000 € verhängt werden. Kontrolliert werden die Vorschriften durch den Zoll.
mehr beim BMAS

Kommentare

  1. Ich wirklich dieses Artikels, eine Menge wertvoller Inhalte mögen. Und natürlich, sehr coole Bilder!

    AntwortenLöschen

Kommentar veröffentlichen

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 06.06.2011, - L 1 AS 4393/10 - Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden(BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R-; Rdnr. 4). Eine erneute Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt und Einkommen eines nichtbedürftigen Mitglieds einem bedürftigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = Anmerkung: 1. Vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ist ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V ). Diese Pauschale in Höhe von 30 Euro ist