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Mindestlohn auch für ausländische Pflegekräfte



Ab dem 01.01.2015 gilt in der Pflegebranche der Mindestlohn
Dies gilt auch für ausländische Pflegekräfte. Im Gesetz  ist vorgeschrieben, dass der Mindestlohn für alle Pflegekräfte gilt.
In Deutschland gibt es nach Regionen unterschiedlich hohe Stundenentgelte für Pflegekräfte. Seit dem 15.07.2010gilt der Mindestlohn, der eine Angleichung bis 2017 bringen soll. Er gilt für alle Unternehmen mit  ambulanten und teil- bzw vollstationären Pflegeleistungen oder ambulante Krankenleistungen.
Wenn ausländische Arbeitnehmer in Deutschland arbeiten, gilt auch für sie der Mindestlohn egal, ob ihr Arbeitgeber ein deutsches oder ausländisches Unternehmen ist.
Ab Oktober 2015 wird der Mindestlohn auch für die zur Betreuung dementer Menschen eingesetzten Betreuungskräfte , Alltagsbegleiter und Assistenzkräfte gelten.
Grundsätzlich gelten für ausländische  Arbeitnehmer dieselben Regelungen wie für deutsche Arbeitnehmer und damit auch der Mindestlohn. ER kann von dem ausländischen Arbeitnehmer für die Zeit der Beschäftigung in Deutschland auch vor einem deutschen Arbeitsgericht eingeklagt werden.  Wenn die ausländischen Pflegekräfte  aber selbständig arbeiten,  gibt es viele Fallstricke: wenn nur ein Auftraggeber vorhanden ist, bei dem womöglich auch noch gewohnt wird, liegt „Scheinselbständigkeit“ vor, die verboten ist, d.h. der Auftraggeber ist in Wirklichkeit der Arbeitgeber.  Und der muß dann den allgemeinen Mindestlohn zahlen und haftet zudem auch noch für Sozialversicherungsbeiträge und Steuern.  Zudem kann  ein empfindliches Bußgeld bis zu 500.000 € verhängt werden. Kontrolliert werden die Vorschriften durch den Zoll.
mehr beim BMAS

Kommentare

  1. Ich wirklich dieses Artikels, eine Menge wertvoller Inhalte mögen. Und natürlich, sehr coole Bilder!

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