Ab dem 01.01.2015 gilt in der Pflegebranche der Mindestlohn
Dies gilt auch für ausländische Pflegekräfte. Im Gesetz ist vorgeschrieben, dass der Mindestlohn für
alle Pflegekräfte gilt.
In Deutschland gibt es nach Regionen unterschiedlich hohe Stundenentgelte
für Pflegekräfte. Seit dem 15.07.2010gilt der Mindestlohn, der eine Angleichung
bis 2017 bringen soll. Er gilt für alle Unternehmen mit ambulanten und teil- bzw vollstationären Pflegeleistungen
oder ambulante Krankenleistungen.
Wenn ausländische Arbeitnehmer in Deutschland arbeiten, gilt
auch für sie der Mindestlohn egal, ob ihr Arbeitgeber ein deutsches oder
ausländisches Unternehmen ist.
Ab Oktober 2015 wird der Mindestlohn auch für die zur
Betreuung dementer Menschen eingesetzten Betreuungskräfte , Alltagsbegleiter und
Assistenzkräfte gelten.
Grundsätzlich gelten für ausländische Arbeitnehmer dieselben Regelungen wie für
deutsche Arbeitnehmer und damit auch der Mindestlohn. ER kann von dem
ausländischen Arbeitnehmer für die Zeit der Beschäftigung in Deutschland auch
vor einem deutschen Arbeitsgericht eingeklagt werden. Wenn die ausländischen Pflegekräfte aber selbständig arbeiten, gibt es viele Fallstricke: wenn nur ein
Auftraggeber vorhanden ist, bei dem womöglich auch noch gewohnt wird, liegt „Scheinselbständigkeit“
vor, die verboten ist, d.h. der Auftraggeber ist in Wirklichkeit der
Arbeitgeber. Und der muß dann den allgemeinen
Mindestlohn zahlen und haftet zudem auch noch für Sozialversicherungsbeiträge und
Steuern. Zudem kann ein empfindliches Bußgeld bis zu 500.000 €
verhängt werden. Kontrolliert werden die Vorschriften durch den Zoll.
mehr beim BMAS
Ich wirklich dieses Artikels, eine Menge wertvoller Inhalte mögen. Und natürlich, sehr coole Bilder!
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