Das VG Mainz hat entschieden, dass ein bei seinen Eltern
wohnender Auszubildender keinen Anspruch auf einen erhöhten Mietzuschuss
beim BAföG-Bezug hat, auch wenn die Eltern Sozialleistungen beziehen.
Einem Studierenden der Johannes Gutenberg-Universität Mainz wurden Ausbildungsförderungsleistungen bewilligt. Für die Unterkunftskosten wurden ihm unter Hinweis darauf, dass er bei seiner Mutter wohne, pauschal nur 49 Euro zugesprochen. Dagegen wendet sich der Studierende mit seiner Klage und macht geltend, er habe Anspruch auf einen erhöhten Unterkunftsbetrag über 224 Euro. Er wohne zusammen mit seiner Mutter in einer Mietwohnung, müsse aber anteilig die Miet- und Nebenkosten der Wohnung mittragen. Außerdem beziehe seine Mutter nur Grundsicherung nach dem SGB II.
Das VG Mainz hat den für die Klage gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht der Klage auf Erfolg abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts differenziert die einschlägige BAföG-Regelung hinsichtlich der Höhe des zu gewährenden Unterkunftszuschusses nur danach, ob der Auszubildende bei den Eltern wohne – dann erhalte er die niedrigere Pauschale – oder ob er nicht bei den Eltern wohne – dann erhalte er die höhere Pauschale –. Der Gesetzgeber gehe generalisierend davon aus, dass das gemeinsame Wohnen kostengünstiger sei, weil es auch von Zuwendungen der Eltern an den Auszubildenden geprägt sei und anteilige Kosten für Gemeinschaftsräume nur einmal anfielen. Diese typisierende Betrachtung ohne Beachtung des konkreten Einzelfalles sei im Bereich der staatlichen Leistungsgewährung zulässig. Deshalb komme es im Fall des Klägers nicht darauf an, ob es sich um eine Mietwohnung handele, an deren Kosten er sich beteilige, und ob die Eltern, mit denen er zusammenwohne, eigene Einkünfte erzielten.
juris
Einem Studierenden der Johannes Gutenberg-Universität Mainz wurden Ausbildungsförderungsleistungen bewilligt. Für die Unterkunftskosten wurden ihm unter Hinweis darauf, dass er bei seiner Mutter wohne, pauschal nur 49 Euro zugesprochen. Dagegen wendet sich der Studierende mit seiner Klage und macht geltend, er habe Anspruch auf einen erhöhten Unterkunftsbetrag über 224 Euro. Er wohne zusammen mit seiner Mutter in einer Mietwohnung, müsse aber anteilig die Miet- und Nebenkosten der Wohnung mittragen. Außerdem beziehe seine Mutter nur Grundsicherung nach dem SGB II.
Das VG Mainz hat den für die Klage gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht der Klage auf Erfolg abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts differenziert die einschlägige BAföG-Regelung hinsichtlich der Höhe des zu gewährenden Unterkunftszuschusses nur danach, ob der Auszubildende bei den Eltern wohne – dann erhalte er die niedrigere Pauschale – oder ob er nicht bei den Eltern wohne – dann erhalte er die höhere Pauschale –. Der Gesetzgeber gehe generalisierend davon aus, dass das gemeinsame Wohnen kostengünstiger sei, weil es auch von Zuwendungen der Eltern an den Auszubildenden geprägt sei und anteilige Kosten für Gemeinschaftsräume nur einmal anfielen. Diese typisierende Betrachtung ohne Beachtung des konkreten Einzelfalles sei im Bereich der staatlichen Leistungsgewährung zulässig. Deshalb komme es im Fall des Klägers nicht darauf an, ob es sich um eine Mietwohnung handele, an deren Kosten er sich beteilige, und ob die Eltern, mit denen er zusammenwohne, eigene Einkünfte erzielten.
Gericht/Institution: | VG Mainz |
Erscheinungsdatum: | 14.01.2015 |
Entscheidungsdatum: | 08.01.2015 |
Aktenzeichen: | 1 K 726/14.MZ |
Genau diese Studenten erhalten doch - wenn sie einer solchen Verpflichtung zur Mietzahlung unterliegen - Zuschüsse nach § 27 Abs. 3 SGB II.
AntwortenLöschen"Erhalten Auszubildende...nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder erhalten sie diese nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht... erhalten sie einen Zuschuss zu ihren angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 Absatz 1 Satz 1)....."
Bei verfassungsrechtlicher Gewähr des Existenzminimums, darf der Bundesgesetzgeber auf alle real zur Verfügung stehenden Rechtsansprüche verweisen.