Freitag, 31. Januar 2014

Sturz beim Skifahren als Arbeitsunfall?

Das LSG München hatte zu entscheiden, ob es sich bei einem Skiunfall anlässlich einer Veranstaltung zur Pflege und Knüpfen von Geschäftskontakten um einen Arbeitsunfall handelt.

Eine Geschäftsbank hatte ausgewählte Kunden zu einem mehrtägigen Ski-Event mit Informationen zu aktuellen Finanzthemen eingeladen. Auch der Kläger nutzte die Veranstaltung, um Geschäftskontakte pflegen und neu zu begründen. Bei einer Ski-Abfahrt stürzte er und zog sich einen Kreuzbandriss zu. Der Kläger wollte, dass der Skiunfall als Arbeitsunfall anerkannt wird. Die Berufsgenossenschaft lehnte dies ab.
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen.
Das LSG München hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts ist der Sturz auf der Piste nicht gesetzlich unfallversichert. Der Ski-Event hatte nicht nur betriebliche Bezüge aufgewiesen. Der Kläger wäre nur gesetzlich unfallversichert, falls er im Unfallmoment für Unternehmenszwecke tätig wäre. Auf der Skipiste bei der Abfahrt aber seien geschäftliche Besprechungen aus Kommunikationsgründen auszuschließen. Der Sturz auf der Piste war damit kein Arbeitsunfall.


Gericht/Institution:Bayerisches Landessozialgericht
Erscheinungsdatum:30.01.2014
Entscheidungsdatum:31.10.2013
Aktenzeichen:L 17 U 484/10
Quelle: juris

Suche nach "Berufseinsteiger" altersdiskriminierend?

Das LArbG Düsseldorf ist der Auffassung, dass bei einer Stellenanzeige, mit der nach einem "Berufseinsteiger" gesucht wird, wohl von einer Diskriminierung wegen des Alters auszugehen ist.

Der 60 Jahre alte Kläger ist promovierter Rechtsanwalt, der seit dem Jahre 1988 als Einzelanwalt tätig ist. Die Beklagte, eine größere Rechtsanwaltspartnerschaft, wies in einer Anzeige in der Neuen Juristischen Wochenschrift darauf hin, dass sie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte suchte. Mit dieser Anzeige war ein Link auf die Webseite der Beklagten mit konkreten Stellenanzeigen verbunden. Sie suchte dort einen Rechtsanwalt für den Bereich Restrukturierung und Immobilienwirtschaft. In dem Text dieser Stellenausschreibung hieß es u.a.:
"Suchen Sie nach einer realen Chance auf eine Partnerschaft in einer renommierten Anwaltskanzlei? Wir bieten eine spannende Alternative zu internationalen Großkanzleien, sowohl in beruflicher, wirtschaftlicher als auch persönlicher Hinsicht. Sie sind Berufseinsteiger oder haben bereits ein bis zwei Jahre als Rechtsanwalt in einer wirtschaftlich ausgerichteten Kanzlei gearbeitet".
Die Bewerbung des Klägers auf diese Stelle lehnte die Beklagte ab, weil sie sich anderweitig entschieden habe. Daraufhin begehrte der Kläger von der Beklagten eine Entschädigung von 10.000 Euro wegen Altersdiskriminierung.
Die darauf gerichtete Klage hatte das ArbG Essen abgewiesen.
In der Berufungsverhandlung am 30.01.2014 hat das LArbG Düsseldorf darauf hingewiesen, dass bei der Stellenanzeige wohl von einem diskriminierenden Sachverhalt auszugehen sein dürfte, in dem Sinne, dass potenzielle Bewerber wegen ihres Alters ausgeschlossen würden. Das Landesarbeitsgericht hat aber zu erkennen gegeben, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben werde, weil aufgrund der Gesamtumstände erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Bewerbung des Klägers bestünden, d.h. diese wohl als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei.
Nachdem die Beklagte sich auf Anregung des Landesarbeitsgerichts verpflichtet hatte, an eine gemeinnützige Einrichtung 2.000 Euro zu spenden, hat der Kläger seine Berufung zurückgenommen.

VorinstanzArbG Essen, Urt. v. 02.10.2013 - 6 Ca 1729/13
Gericht/Institution:Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Erscheinungsdatum:30.01.2014
Aktenzeichen:13 Sa 1198/13
Quelle: juris

Regelungen zur behördlichen Vaterschaftsanfechtung nichtig

Das BVerfG hat entschieden, dass die im Jahr 2008 eingeführten Regelungen zur behördlichen Vaterschaftsanfechtung verfassungswidrig und nichtig sind.

Das AG Hamburg-Altona hatte mit Beschluss vom 15.04.2010 ein Verfahren der Behördenanfechtung ausgesetzt, um die Entscheidung des BVerfG darüber einzuholen, ob die hierfür maßgeblichen Regelungen mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die Behördenanfechtung wurde im Jahr 2008 eingeführt. Hintergrund war der Eindruck des Gesetzgebers, dass die Vaterschaftsanerkennung in bestimmten Konstellationen zur Umgehung des Aufenthaltsrechts genutzt wird, insbesondere damit das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt und ein Aufenthaltsrecht der ausländischen Mutter entsteht. Die Behördenanfechtung einer Vaterschaftsanerkennung setzt – neben dem Fehlen biologischer Vaterschaft – voraus, dass zwischen dem Kind und dem Anerkennenden keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt der Anerkennung oder seines Todes bestanden hat und durch die Anerkennung rechtliche Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder eines Elternteils geschaffen werden (§ 1600 Abs. 3 BGB). Zudem ist eine Anfechtungsfrist einzuhalten, wobei die Überleitungsvorschrift anordnet, dass diese nicht vor dem 01.06.2008 beginnt (Art. 229 § 16 EGBGB). Mit rechtskräftiger Entscheidung, dass eine Vaterschaft nicht besteht, entfallen die bisherige Vaterschaftszuordnung, die dadurch begründete Staatsangehörigkeit des Kindes und das Aufenthaltsrecht der Mutter. Diese Rechtsfolgen wirken auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes zurück.
Das BVerfG hat die Regelungen zur Behördenanfechtung als mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt.
Die Behördenanfechtung führe zum Wegfall der Vaterschaft und der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes, so das BVerfG. Zwar verfolge der Gesetzgeber damit den legitimen Zweck, zu verhindern, dass durch Vaterschaftsanerkennung gezielt das Aufenthaltsrecht umgangen werde. In ihrer konkreten Ausgestaltung verstoßen die Regelungen jedoch gegen Art. 16 Abs. 1 GG sowie gegen Art. 6 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und gegen Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, da der weite Anfechtungstatbestand auch Vaterschaftsanerkennungen erfasst, die nicht die Umgehung des Aufenthaltsrechts bezwecken.
Gericht/Institution:BVerfG
Erscheinungsdatum:30.01.2014
Entscheidungsdatum:17.12.2013
Aktenzeichen:1 BvL 6/10
Quelle: juris mehrs>>

Keine Haftung des TÜV-Rheinland für fehlerhafte Brustimplantate von PIP

Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass der TÜV-Rheinland wegen der Zertifizierung von mangelhaften Brustimplantaten des französischen Herstellers PIP kein Schmerzensgeld zahlen muss.

Eine 64-jährige Frau aus Ludwigshafen (Klägerin) verlangt Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 Euro (ursprünglich waren 100.000 Euro eingeklagt), weil ihr Silikonkissen eines französischen Unternehmens (der Firma PIP) implantiert worden waren, deren Silikon nicht für medizinische Zwecke zugelassen war. Nach Bekanntwerden dieses Umstands ließ die Klägerin sich die Implantate wieder entfernen. Der TÜV-Rheinland hatte bei dem französischen Unternehmen die Produktionsprozesse geprüft als Voraussetzung für das Führen eines europäischen "CE"-Prüfsiegels.
Das OLG Zweibrücken hat die Berufung der Klägerin, deren Klage in der 1. Instanz durch das LG Frankenthal (Pfalz) abgewiesen worden war, zurückgewiesen und das Urteil des Landgerichts voll bestätigt.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts handelt es sich bei dem Vertrag zwischen dem französischen Unternehmen und dem TÜV-Rheinland weder um einen sogenannten Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, in den die Klägerin habe einbezogen werden können, noch habe für den TÜV-Rheinland eine "Garantenpflicht" gegenüber der Klägerin bei der Ausübung seiner Tätigkeit bestanden. Seine vertraglichen und durch das Europarecht vorgegebenen Prüfpflichten habe der TÜV-Rheinland nicht verletzt. Sinn und Zweck der vom TÜV-Rheinland bei der französischen Herstellerfirma durchgeführten Zertifizierung sei es gewesen, dieser Firma den Nachweis gegenüber den zuständigen Behörden zu ermöglichen, dass die Brustimplantate entsprechend den europarechtlichen Vorgaben innerhalb der Europäischen Union verkauft werden dürften. Dafür habe der TÜV-Rheinland das von der Herstellerfirma eingerichtete Qualitätssicherungssystem zu überprüfen gehabt, nicht jedoch die Beschaffenheit und Qualität der hergestellten Produkte selbst, also insbesondere auch nicht, ob die Herstellerfirma das für die Produktion der Brustimplantate zugelassene Silikon benutzte. Für diese Prüfung seien allein die französischen staatlichen Behörden zuständig gewesen. Nach der deutschen höchstrichterlichen Rechtsprechung begründe das Führen des "CE"-Prüfzeichens noch nicht einmal eine Garantiehaftung des Herstellers selbst für Mängel eines von ihm hergestellten Produktes. Dies müsse erst recht für einen am Produktionsprozess überhaupt nicht Beteiligten Dritten wie den TÜV-Rheinland gelten. Ein irgendwie geartetes Verschulden des TÜV-Rheinland sei ebenfalls nicht zu erkennen.
Gleichwohl hat das Oberlandesgericht im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache, vor allem wegen der Vielzahl der auch bei anderen Gerichten in Deutschland anhängigen gleichgelagerten Verfahren, die Revision zum BGH zugelassen.
Gericht/Institution:OLG Zweibrücken
Erscheinungsdatum:30.01.2014
Entscheidungsdatum:30.01.2014
Aktenzeichen:4 U 66/13
Quelle: juris

Donnerstag, 23. Januar 2014

Pflege im Ausland - Vereinbarkeit der eingeschränkten Exportierbarkeit von Pflegesachleistungen der deutschen Pflegeversicherung mit der Dienstleistungsfreiheit


Ob eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit bei nur eingeschränktem Export der deutschen Pflegesachleistungen vorliegt, kann nur unter Berücksichtigung der Möglichkeit zur Inanspruchnahme von entsprechenden Sachleistungen im Aufnahmestaat beantwortet werden.

A.
Problemstellung
Die deutsche Pflegeversicherung ist als Sachleistungssystem mit pauschalierten Grenzbeträgen ausgestaltet. Bei häuslicher Pflege können Versicherte alternativ zu den Pflegesachleistungen, die einen Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung beinhalten, das Pflegegeld wählen, wenn sie die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellen. Während die Pflegekasse für die Pflegesachleistung – je nach Pflegestufe – einen monatlichen Höchstbetrag zwischen 450 Euro (Pflegestufe 1) bis 1.550 Euro (Pflegestufe 3) übernimmt, wird das von den tatsächlichen Kosten unabhängige Pflegegeld nur in Höhe von 235 Euro (Pflegestufe 1), 440 Euro (Pflegestufe 2) oder 700 Euro (Pflegestufe 3) geleistet.
Bei einem Aufenthalt des pflegebedürftigen Versicherten im EU-Ausland kann nur der Anspruch auf Pflegegeld unbefristet mitgenommen werden (§ 34 Abs. 1a SGB XI). Dagegen ruht der Anspruch auf die Pflegesachleistung. Lediglich bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr ist die Pflegesachleistung „exportierbar“, soweit die Pflegekraft, die ansonsten die Pflegesachleistung erbringt, den Pflegebedürftigen während des Auslandsaufenthalts begleitet (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI).
B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Das von der Europäischen Kommission eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren wegen eines Verstoßes der Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 56 AEUV (Recht auf freie Dienstleistungen) wurde durch den Fall eines Deutschen veranlasst, der sich mit seiner pflegebedürftigen Frau für die Dauer von jeweils zwei Monaten im Jahr im EU-Ausland in einem Kurhotel aufhielt. Für die Unterstützung der Pflege seiner Frau im Ausland beschäftigte er einen ausländischen ambulanten Pflegedienst; ferner musste dort ein Pflegebett angemietet werden. Auf der Grundlage der SGB XI-Regelungen leistete die Pflegekasse nur das Pflegegeld. Die Kommission sah einen Verstoß der Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 56 AEUV darin, dass bei Inanspruchnahme eines im EU-Ausland niedergelassenen Pflegedienstes während eines temporären Aufenthalts des Pflegebedürftigen im Ausland keine Kostenerstattung in Höhe der innerhalb Deutschland vorgesehenen Pflegesachleistungen erfolgt (vgl. die Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak v. 18.04.2012, Rn. 22 ff.).
Der EuGH hat die Klage der Kommission abgewiesen. Diese habe nicht hinreichend dargelegt, dass die streitige Regelung die Dienstleistungsfreiheit beschränke. Bei Vertragsverletzungsverfahren obliege es der Kommission, die behauptete Vertragsverletzung nachzuweisen und dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte zu liefern, anhand derer er eine Vertragsverletzung prüfen könne. In der Sache hat er – zu dem Spannungsverhältnis zwischen den Ansprüchen der Versicherten nach dem System der Koordinierung der Sozialversicherungssysteme der Mitgliedstaaten in der VO (EG) 883/2004 und den im Primärrecht des EG-Vertrags (nunmehr AEUV) enthaltenen Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr, den freien Warenverkehr und die Niederlassungsfreiheit – entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung ausgeführt, dass diese Grundfreiheiten auf dem Gebiet des Gesundheitswesens zu beachten seien. Diese ließen aber die Zuständigkeit des Mitgliedstaats ungeschmälert, selbst zu beurteilen, auf welchem Niveau er den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gewährleisten wolle und wie dieses erreicht werden solle. Die Dienstleistungsfreiheit vermittele keinen Anspruch auf eine bestimmte Ausgestaltung des nationalen Gesundheitssystems und Bereitstellung eines bestimmten Leistungskatalogs.
Zwar erscheint bei alleiniger Betrachtung der Vorschriften des SGB XI die Schwelle der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit erreicht, weil der deutsche Pflegebedürftige im EU-Ausland bei Pflegedienstleistungen finanziell schlechter ausgestattet ist als in Deutschland bei dem dort möglichen Rückgriff auf das Sachleistungssystem der Pflegeversicherung. Der EuGH weist aber zutreffend darauf hin, dass es vom Zusammenspiel der deutschen und ausländischen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften (insbesondere der konkret in Art. 19 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 vorgesehenen Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Sachleistungen von dem Träger des Aufenthaltsmitgliedstaats für Rechnung des zuständigen Trägers in Deutschland) abhängt, ob sich der deutsche Pflegebedürftige im EU-Ausland einer Erschwerung der Inanspruchnahme der dortigen Dienstleistungen gegenübersehe, die diese für ihn weniger attraktiv machten als die auf dem deutschen Markt für Pflegedienstleistungen angebotenen. Es sei möglich, dass er sich gerade in Ansehung einer womöglich großzügigeren Ausgestaltung der Sozialversicherungsleistungen im Ausland finanziell bei der Inanspruchnahme der Pflegedienstleistungen in einer besseren Lage befinde als in Deutschland. Weiter betont der EuGH, die Vorschriften des freien Dienstleistungsverkehrs könnten einem Versicherten nicht garantieren, dass ein örtlicher Wechsel in einen anderen Mitgliedstaat u.a. in Bezug auf Leistungen bei Krankheit oder Pflegebedürftigkeit neutral sei.
Bezogen auf die Miete von Pflegehilfsmitteln in einem anderen Mitgliedstaat habe die Kommission auf die von der Bundesrepublik Deutschland dargelegte und nach der Sozialrechtskoordinierung bestehende Möglichkeit, dass ein pflegebedürftiger Versicherter in einem anderen Mitgliedstaat neben in Deutschland bereits finanzierten gleichartigen Hilfsmitteln weitere Pflegehilfsmittel und damit „Doppelleistungen“ erhalte, nicht in zweckdienlicher Weise geantwortet.
C.
Kontext der Entscheidung
Der EuGH hat erneut den seit dem Urteil vom 05.03.1998 (C-160/96 „Molenaar“) geltenden Grundsatz betont, dass Leistungen im deutschen Pflegeversicherungssystem in Ermangelung von Vorschriften zur Koordinierung speziell der Pflegeleistungen ungeachtet bestimmter Besonderheiten den „Leistungen bei Krankheit“ (Art. 3 Abs. 1 lit a. VO (EG) 883/2004) gleichgestellt seien. Gleichwohl bestünden – bezogen auf eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit – Unterschiede, weil die das Risiko der Pflegebedürftigkeit betreffenden Leistungen grundsätzlich nicht darauf angelegt seien, nur für kurze Zeit erbracht zu werden.
Weiter ist das hier besprochene Urteil im Zusammenhang mit dem Urteil des EuGH vom 16.07.2009 (C-208/07 - SozR 4-6050 Art. 19 Nr. 3 „von Chamier-Glaczinski“; vgl. Pade, jurisPR-SozR 22/2009 Anm. 1) zu sehen. In dieser Entscheidung hatte der EuGH eine Exportfähigkeit von Sachleistungen der deutschen Pflegeversicherung unmittelbar aufgrund von primärem Gemeinschaftsrecht (Freiheit von Unionsbürgern) verneint, wenn die Vorschriften der Verordnung mangels Sachleistungssystem im Wohnsitzstaat keinen Export ermöglichten.
D.
Auswirkungen für die Praxis
Zwar enthält die Entscheidung keine abschließenden Antworten, weil die Europäische Kommission der ihr im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens obliegenden Nachweispflicht hinsichtlich des Vorliegens einer Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit nicht ausreichend nachgekommen ist. Gleichwohl können die umfangreichen Hinweise des EuGH zur Inanspruchnahme von Sachleistungen des vom Träger des Aufenthaltsmitgliedstaats für Rechnung des zuständigen Trägers so verstanden werden, dass er eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit bei den regelmäßig für lange Zeiträume zu erbringenden Pflegesachleistungen wegen der nur im jeweiligen EU-Land möglichen Zulassungs- und Qualitätsprüfungen bei Versorgungsverträgen nach nationalen Standards für zulässig hält.
Zu den angesprochenen Fallgestaltungen, in denen neben den Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit des Herkunftslandes auch eine für denselben Zweck vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsortes in einem anderen Mitgliedstaat bestehende Sachleistung beansprucht werden kann, enthält Art. 34 VO (EG) 883/2004 – als einzige Vorschrift der „neuen Sozialrechtskoordinierung“ zum Pflegerisiko und den damit zusammenhängenden Leistungen – eine Anrechnungsbestimmung (vgl. u.a. hierzu ausführlich Spiegel, ZESAR 2013, 209).
E.
Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung
Der EuGH hat ausdrücklich betont, dass die Klage nicht gegen das deutsche Vertragssystem zur Erbringung von Leistungen der häuslichen Pflege gegenüber Pflegebedürftigen gerichtet sei. Prüfgegenstand war daher nicht der Umstand, dass ausländische Diensteanbieter schon deswegen generell vom Sachleistungssystem ausgeschlossen sind, weil sie mit der Pflegekasse keine Versorgungsverträge abgeschlossen haben.
 
 
Anmerkung zu:EuGH 2. Kammer, Urteil vom 12.07.2012 - C-562/10
Autor:Nicola Behrend, Ri'inBSG
Erscheinungsdatum:23.01.2014 Quelle: juris Behrend, jurisPR-SozR 2/2014 Anm. 1 

Mittwoch, 22. Januar 2014

Keine Opferentschädigung trotz psychischer Schäden nach Erpressung


Das LSG Celle-Bremen hat entschieden, dass ein Erpressungsopfer nur dann einen Anspruch nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) hat, wenn ein "tätlicher Angriff" vorliegt, eine bloße Drohung reicht nicht.

Eine 45-jährige Apothekerin (Klägerin) war Opfer einer Erpressung geworden. Sie erhielt insgesamt fünf Erpresserschreiben, welche nacheinander an der Terrassentür des Privathauses der Klägerin befestigt waren, in den Briefkasten der Apotheke eingeworfen wurden, hinter den Scheibenwischer des PKW der Klägerin geklemmt waren und in den Briefkasten eines Nachbarn eingeworfen wurden. Für den Fall der Nichtzahlung der geforderten 8.500 bzw 9.000 Euro drohte der Täter sowohl die Tötung der Klägerin und deren Kinder als auch die Inbrandsetzung des Familienhauses an. Weiterhin drohte er Gift in Lebensmittelgeschäften zu verteilen, sowie Attentate auf fahrende Autos zu verüben. Die Klägerin hatte zwar unter Mitwirkung der Polizei Geldpakete hinterlegt. Die Geldübergabe scheiterte aber, da der Täter die Pakete aus Angst vor Entdeckung nicht abholte. Die Erpressungen endeten nach einer polizeilichen Durchsuchung bei dem Täter.
Die Klägerin machte mit ihrer Klage Ansprüche nach dem OEG gegenüber dem Land Niedersachsen aufgrund der erlittenen massiven psychischen Schäden geltend. Bei ihr bestehe ein posttraumatisches Belastungssyndrom, sie leide unter Angstzuständen und Schlafstörungen.
Das SG Braunschweig hat die Klage abgewiesen.
Das LSG Celle-Bremen hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts stellen die Erpressungsversuche keinen "tätlichen Angriff" im Sinne des OEG dar. Deshalb habe die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem OEG. Ein "tätlicher Angriff" liege nur bei einer gegen die körperliche Unversehrtheit einer anderen Person gerichteten Kraftentfaltung vor. Vorliegend stelle die Bedrohung der Klägerin mit Gewalt einen solchen Angriff noch nicht dar. Dies wäre auch dann nicht so einzustufen, wenn die Klägerin und der Täter sich gleichzeitig auf dem Grundstück der Klägerin befunden hätten. Die gleichzeitige Anwesenheit sei aber nicht einmal bewiesen. Das Landessozialgericht führte weiter aus, dass nicht relevant sei, ob die Drohungen des Täters ernst gemeint gewesen seien oder ob der Täter diese überhaupt hätte umsetzen können. Das Landessozialgericht hat vielmehr darauf abgestellt, dass z.B. auch das bloße Vorzeigen eines Messers aus einer Entfernung von 1,5 Metern nicht als tätlicher Angriff zu qualifizieren sei. Vorliegend sei das Risiko der Klägerin, einen körperlichen Schaden zu erleiden, nicht einmal so groß wie bei einem derart vorgezeigten Messer.
Weiter könne ein "tätlicher Angriff" auch nicht deswegen bejaht werden, weil die Klägerin durch die Drohungen einen psychischen Schaden erleiden könne. Auch für die Annahme eines sog. Schockschadens müsse zunächst ein "tätlicher Angriff" gegen den Geschädigten oder eine andere Person gegeben sein. Schließlich habe auch das BSG entschieden, dass nicht jedes gesellschaftlich missbilligte Verhalten Grundlage eines Anspruches nach dem OEG sein müsse.
Die Revision wurde nicht zugelassen


Gericht/Institution:Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Erscheinungsdatum:21.01.2014
Entscheidungsdatum:14.11.2013
Aktenzeichen:L 10 VE 46/12
 
Quelle: juris

Keine Hinweispflicht des Arbeitgebers auf Möglichkeit einer Entgeltumwandlung


Das BAG hat entschieden, dass keine grundsätzliche Pflicht des Arbeitgebers besteht, den Arbeitnehmer auf die betriebliche Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung gemäß § 1a BetrAVG hinzuweisen.

Der Kläger war bis zum 30.06.2010 beim Beklagten beschäftigt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte er vom Beklagten Schadensersatz mit der Begründung, dieser habe es pflichtwidrig unterlassen, ihn auf seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG hinzuweisen. Bei entsprechender Kenntnis seines Anspruchs hätte er 215 Euro seiner monatlichen Arbeitsvergütung in eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung umgewandelt. Als Durchführungsweg hätte er die Direktversicherung gewählt.
Die Vorinstanzen haben die auf Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 14.380,38 Euro gerichtete Klage abgewiesen.
Die Revision des Klägers blieb vor dem BAG erfolglos.
Nach § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. 
Da der Beklagte nach Auffassung des BAG weder nach § 1a BetrAVG noch aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet war, den Kläger von sich aus auf seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG hinzuweisen, fehlte es an der für einen Schadensersatzanspruch erforderlichen Pflichtverletzung des Beklagten.

Vorinstanz
LArbG Frankfurt am Main, Urt. v. 27.07.2011 - 6 Sa 566/11
Gericht/Institution:BAG
Erscheinungsdatum:21.01.2014
Entscheidungsdatum:21.01.2014
Aktenzeichen:3 AZR 807/11
Quelle: juris

Kostenübernahme von Medizinal-Cannabis nur bei "Mindestevidenz"

Das SG Nürnberg hat entschieden, dass ein Patient nicht allein deswegen einen Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabis ha...