Donnerstag, 5. Dezember 2013

Arbeitsuchende Unionsbürger haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II


Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass Unionsbürger, die sich zum Zweck der Arbeitsuche in Deutschland aufhalten, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) haben.

Der Entscheidung lag ein Fall einer rumänischen Familie mit drei minderjährigen Kindern zugrunde, die Rumänien im Jahr 2010 verlassen und sich zunächst in Frankreich aufgehalten hatte, um sich im Sommer 2012 in Bremen – zunächst in einer Notunterkunft – niederzulassen. Die Eltern waren in der Folgezeit weder als Arbeitnehmer noch als Selbstständige erwerbstätig. Ihr im November 2012 beim Jobcenter Bremen gestellter Antrag auf laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts blieb zunächst erfolglos, weil sich das Jobcenter auf den im SGB II vorgesehenen Leistungsausschluss für arbeitsuchende Unionsbürger berief.
Die Familie stellte darauf beim SG Bremen einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, dem das Sozialgericht stattgab. Das Sozialgericht war der Auffassung, dass der Leistungsausschluss gegen ein europarechtliches Diskriminierungsverbot verstößt, und verpflichtete das Jobcenter, der Familie vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen Zeitraum von sechs Monaten zu gewähren.
Das LSG Niedersachsen-Bremen hat die Entscheidung des Sozialgerichts aufgehoben.
Das Landessozialgericht hat die Bedenken gegen die Vereinbarkeit des Leistungsausschlusses (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II) für arbeitsuchende Unionsbürger mit europäischem Recht nicht geteilt. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die rumänische Familie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II hat. Das Landessozialgericht hat maßgeblich darauf abgestellt, dass der deutsche Gesetzgeber mit der in Rede stehenden Vorschrift von einer im europäischen Recht, der sog. Unionsbürgerrichtlinie, vorgesehenen Ermächtigung Gebrauch gemacht hat. Diese erlaube es den Mitgliedsstaaten, Unionsbürgern, die nicht Arbeitnehmer oder Selbstständige sind, unter bestimmten Voraussetzungen keine "Sozialhilfeleistungen" zu gewähren. Bei dem Arbeitslosengeld II handele es sich um Sozialhilfe im Sinne dieser Richtlinie, da es dazu bestimmt sei, das verfassungsrechtlich verbürgte Existenzminimum eines Menschen sicherzustellen. Einen Verstoß gegen ein in einer europäischen Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vorgesehenes Diskriminierungsverbot hat das Landessozialgericht im Ergebnis nicht gesehen. Allerdings hat es für den Personenkreis der arbeitsuchenden Unionsbürger, die trotz bestehender Notlage keine laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom Jobcenter erhalten können, im Hinblick auf das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins einen Anspruch auf eine Mindestsicherung angenommen. Dieser richte sich allerdings gegen den Sozialhilfeträger, der die nach den Umständen des Einzelfalls unabweisbar gebotenen Leistungen zu erbringen hat. Dabei komme bei möglicher und zumutbarer Rückkehr in das Heimatland in der Regel nur die Übernahme der Kosten der Rückreise und des bis dahin erforderlichen Aufenthalts in Betracht (Überbrückungsleistungen). Sei die Rückkehr im Einzelfall vorerst nicht möglich, seien längerfristige Leistungen zu erbringen, die das verfassungsrechtlich gebotene Existenzminimum sichern.
Das LSG Niedersachsen-Bremen ist mit dieser Entscheidung nicht dem in der Presse veröffentlichten Urteil des LSG Essen vom 10.10.2013 (L 19 AS 129/13) gefolgt. Das LSG Essen war der Auffassung, dass Unionsbürger, die keine begründete Aussicht haben, in absehbarer Zeit eingestellt zu werden, kein Freizügigkeitsrecht als arbeitsuchende Unionsbürger haben und damit auch nicht dem Leistungsausschluss für diesen Personenkreis unterliegen. Dies hätte zur Folge, dass die Jobcenter ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren haben. Nach Auffassung des LSG Niedersachsen-Bremen würde dies aber zu dem vom Gesetzgeber offensichtlich nicht gewollten Ergebnis führen, dass ausgerechnet die Personen, die auf dem deutschen Arbeitsmarkt nicht oder kaum integrierbar sind, von der gerade zur Vermeidung von sog. Sozialtourismus geschaffenen Ausschlussklausel nicht erfasst werden.
Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar.

Gericht/Institution:Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Erscheinungsdatum:03.12.2013
Entscheidungsdatum:15.11.2013
Aktenzeichen:L 15 AS 365/13 B ER
juris

Arzthaftung wegen unzureichender Thromboseprophylaxe?


Das OLG Hamm hatte zu entscheiden, ob ein Orthopäde auf Schadensersatz haftet, wenn er bei einer Patientin, die er nach einem Skiunfall behandelte und die zwei Tage später an einer durch den Skiunfall ausgelösten Lungenembolie starb, eine Thromboseprophylaxe unterlassen hat.

Eine durch Knieverletzungen infolge eines Skiunfalls bei einer 64jährigen Patientin ausgelöste Thrombose kann zu einer Lungenembolie führen, an deren Folge die Patientin verstirbt, ohne dass dem Orthopäden, der die Patientin 2 Tage vor der Lungenembolie behandelt, eine unzureichende Thromboseprophylaxe vorgeworfen werden kann. Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 18.10.2013 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld bestätigt.
Das OLG Hamm hat das erstinstanzliche Urteil des LG Bielefeld bestätigt.
Die seinerzeit 64-jährige Ehefrau des Klägers aus Bielefeld verunfallte im Februar 2009 im Skiurlaub. Sie zog sich eine Distorsion beider Kniegelenke und eine Innenbandläsion eines Kniegelenks zu. Mit einer Kniemanschette und zwei Gehhilfen versorgt kehrte sie Anfang März 2009 nach Bielefeld zurück und stellte sich in der Praxis der beiden beklagten Orthopäden vor. Nach ärztlicher Untersuchung wurde dort die Manschette entfernt und die Patientin an eine radiologische Praxis verwiesen, in der ca. zehn Tage später ein MRT erfolgen sollte. Bereits zwei Tage nach der Behandlung bei den Beklagten erlitt die Patientin infolge einer Thrombose eine Lungenembolie und kollabierte. Notärztlich wiederbelebt entwickelte sich bei der Patientin ein Hirnödem, durch welches sie wenige Tage später verstarb. Mit der Begründung, dass die Beklagten behandlungsfehlerhaft eine ausreichende Thromboseprophylaxe unterlassen hätten, hat der hinterbliebene Ehemann Schadensersatz verlangt, u.a. eine Schmerzensgeld von 10.000 Euro und einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von ca. 300 Euro monatlich.
Das LG Bielefeld hat die Klage abgewiesen.
Das OLG Hamm hat das erstinstanzliche Urteil des LG Bielefeld bestätigt und die Berufung des Ehemannes zurückgewiesen.
Das Oberlandesgerichts konnte nach der Anhörung eines medizinischen Sachverständigen nicht feststellen, dass die Beklagten behandlungsfehlerhaft eine Thromboseprophylaxe unterließen. Das Abnehmen der Kniemanschette und die Aufforderung an die Patientin, das verletzte Bein schmerzadaptiert voll zu belasten, seien eine seinerzeit ausreichende Behandlung gewesen. Für eine weitere Abklärung eines Thromboserisikos habe es keine anamnestischen oder klinischen Anhaltspunkte gegeben. Ohne diese Anhaltspunkte sei auch eine medikamentöse Prophylaxe nicht indiziert gewesen. Eine sich erst anbahnende Thrombose sei klinisch nicht zu diagnostizieren.

Gericht/Institution:OLG Hamm
Erscheinungsdatum:04.12.2013
Entscheidungsdatum:18.10.2013
Aktenzeichen:26 U 119/12

Mittwoch, 4. Dezember 2013

Gefahr durch Hartz-IV-Empfänger

Der riskante Alltag in deutschen Job-Centern

Mittwoch, 04.12.2013, 10:03 · von FOCUS-Online-Autorin


Überforderung, Sanktion, Depression, Studie, Inge Hannemann, Ralf Armin Jarosch, Jobvermittler, psychisch krank, Arbeitslosigkeit, Langzeitarbeitslose, Hartz IV, Jobcenter
dpa Der Professor für Sozialmedizin und Sozialpsychiatrie, Ralf Armin Jarosch, schult Jobcenter-Mitarbeiter in Berlin
Jeder dritte Hartz-IV-Empfänger hat psychische Störungen – und die Arbeitsvermittler fühlen sich überfordert. FOCUS Online erklärt, in welchem Dilemma die Jobcenter stecken, und wie Experten die Mitarbeiter auf heikle Situationen vorbereiten.
Benedikt Weber (Name geändert) war wegen seiner Panikattacken jahrelang arbeitslos. Seine Angst breitete sich wie eine zähe schwarze Masse in ihm aus und gab ihm das Gefühl, er sei ein Versager. Dazu kam der Spott seiner Arbeitsvermittler. „Mir saßen im Jobcenter Leute gegenüber, die keine Ahnung von meinen Angstzuständen hatten“, sagt Weber FOCUS Online.
Jeder dritte Hartz-IV-Empfänger ist laut einer Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) und der Uni Halle-Wittenberg psychisch krank. Bei mehr als einem Drittel der Hartz-IV-Empfänger stellten die Forscher innerhalb eines Jahres mindestens eine psychische Beeinträchtigung fest. Die Forscher berufen sich vor allem auf Zahlen der Krankenkassen. Etwa 17 Prozent der Hartz-IV-Empfänger hatten demnach eine Diagnose aus dem Bereich der affektiven Störungen, also beispielsweise eine Depression. 22 Prozent wiesen neurotische Belastungsstörungen wie Angst- oder Zwangsstörungen oder damit zusammenhängende körperliche Beschwerden auf. Weil sie deswegen kaum Jobchancen hätten, bräuchten die Arbeitslosen eine bessere, längere Förderung, schreiben die Forscher.
Doch viele Jobcenter-Mitarbeiter sind damit überfordert, das zu erkennen oder wissen nicht, wie sie mit den Betroffenen umgehen sollen. So kommt es zu Missverständnissen, wenn Jobvermittler beispielsweise depressive Hartz-IV-Empfänger sanktionieren, weil sie deren Antriebslosigkeit als null Interesse an einem Job interpretieren. Forscher einer Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung und der Uni Halle-Wittenberg fordern, den Mitarbeitern eine "Interpretationshilfe" an die Hand zu geben. Diese leisten Experten wie Ralf Armin Jarosch, Professor für Sozialmedizin und Sozialpsychiatrie an der Evangelischen Hochschule Berlin. Er schult zum Beispiel Arbeitsvermittler des Berliner Jobcenters Steglitz-Zehlendorf.

Jobcenter-Trainer sieht Mitarbeiter im Dilemma  

Jarosch sieht die Job-Center-Mitarbeiter in einem Dilemma. Im Interview mit FOCUS Online sagte Jarosch: „Eigentlich müssten sie eine fachmedizinische Kompetenz besitzen, um psychisch Kranken helfen zu können – was nicht ihre Aufgabe ist.“ Das Ziel sei, dass sie ihre Klienten wieder in Jobs vermitteln - und das ist schwierig, wenn sie nicht erkennen, dass die Arbeitslosen zuerst eine Therapie brauchen. Noch schwieriger ist es, wenn die Klienten im Jobcenter aggressiv werden. Ein Extrembeispiel dafür war im September 2012 die Messerattacke eines Arbeitslosen auf seine Betreuerin im Jobcenter Neuss, die tödlich endete. Jarosch glaubt, dass sich solche Situationen verhindern ließen, wenn die Mitarbeiter im Vorfeld aufmerksam sind: "Den Sicherheitsdienst zu rufen, kann nur der letzte Schritt sein", sagt der Coach. Oft fühlten sich Langzeitarbeitslose von der arbeitenden Gesellschaft ausgegrenzt. „Sie beginnen dann damit, dieses Gefühl der permanenten Kränkung auch auf die Mitarbeiter des Jobcenters zu projizieren, die doch oft ihre letzten Sozialkontakte sind“, erklärt er. Einige versuchten sogar die Verbindung zu halten, obwohl gegen sie ein Hausverbot verhängt wurde. So habe das Berliner Jobcenter Steglitz-Zehlendorf die Regelung getroffen, dass Klienten, die wegen ihrer extremen Aggressivität Hausverbot haben, zu Gesprächen an die Eingangstür kommen dürfen; Sicherheitskräfte seien dabei.


Wahnvorstellungen, Depressionen, Ängste – und Hartz IV 

Jobcenter-Mitarbeiter sind mit psychisch Kranken überfordert

Jobvermittler, Hartz IV, Sanktion, Alkohol, Seminar, Gesprächstaktik, Schulung, Studie, Inge Hannemann, Ralf Armin Jarosch, Messerattacke, Neuss, Depression, psychisch krank, Jobcenter
dpa Die inzwischen freigestellte Mitarbeiterin des Hamburger Jobcenters, Inge Hannemann
Die Jobcenter-Mitarbeiterin Inge Hannemann hat über die Zustände in ihrem Jobcenter in Hamburg-Altona gebloggt - und wurde daraufhin von ihrem Chef beurlaubt. Der Fall wird Ende Februar erneut vor Gericht verhandelt.
Hannemann weigerte sich, ihre schwierigen „Kunden“ im Jobcenter Altona zu sanktionieren. Stattdessen telefonierte die aufmüpfige Sachbearbeiterin hinter ihnen her, besuchte sie zu Hause, diskutierte ihre Fälle nach Feierabend anonym mit einer Psychotherapeutin. Hannemann begann daraufhin, das Gespräch mit den Arbeitslosen darauf zu lenken und sie zu überreden, medizinische Hilfe anzunehmen. „Ich musste meine Leute nicht sanktionieren“, sagt Hannemann FOCUS Online. Ihre Kollegen wolle sie damit nicht schlecht machen: „Die meisten waren ganz empathische, tolle Menschen, aber eben nicht darauf geschult, mit psychisch Kranken umzugehen.“ Außerdem stünden sie unter dem permanenten Druck, den „Arbeitslos“-Status ihrer Kunden zu ändern. Und wenn die Arbeitslosen nicht mitmachten, drohten sie ihnen eben mit Hartz-IV-Kürzung und -Streichung. Hannemann will das ändern: Bis zum 18. Dezember sammelt sie Unterschriften für ihre Petition.

Depressive „Verweigerin“ bekam weniger Hartz IV

Hannemanns Kollegen hatten einer jungen Frau das Hartz-IV gekürzt, weil sie nicht zu Terminen kam. Sie schoben sie dann Hannemann als „Verweigerin“ rüber. Die fand heraus, dass die Abiturientin unter Depressionen und einer Sozialpsychose litt. „Sie konnte einfach nicht ihr Haus verlassen, sie schaffte es nur zu ihrer Therapeutin, deren Praxis direkt gegenüber lag. Diese Frau konnte einfach nicht arbeiten“, sagt die ehemalige Jobcenter-Mitarbeiterin FOCUS Online. Als sie der Frau den Druck nahm, sei es aufwärts gegangen. "Sie kam zu Gesprächen, wollte eine Ausbildung, vielleicht sogar ein Studium anfangen“, erzählt Hannemann.
Auch wenn die Vorgehensweise von Hannemann umstritten ist: Jobcenter-Trainer Jarosch hält es für wichtig, die Mitarbeiter darauf zu schulen, solche Problemfälle besser zu erkennen. „Denn alles verläuft ins Leere, wenn niemand die Anzeichen einer Erkrankung rechtzeitig erkennt“. Seine Seminarteilnehmer lernen zwar nicht, Diagnosen zu stellen, denn sie sind keine Psychologen. Aber sie lernen die Hintergründe psychischer Krankheiten kennen. „In unserer Gesellschaft sind psychische Erkrankungen sehr schlecht akzeptiert“, stellt Jarosch fest. „Man kann nicht wie ein Zuckerkranker seine Insulinspritze herausholen und zeigen – ‚Hier ist meine Krankheit‘ – und alle wissen, worum es geht.“ Ein Depressiver lege nicht seine Tablettenpackung auf den Tisch seines Jobvermittlers. Denn vielleicht hat er erlebt, dass sich Menschen von ihm abwenden und seine Depression nur als Traurigsein abtun. „Depression wird mit dauerhafter Arbeitsunfähigkeit und Frühverrentung gleichgesetzt. Böse gesagt: ‚Der ist nichts mehr wert‘“, kritisiert Jarosch.
Er erklärt in seinen Seminaren, welche Gesprächstaktiken funktionieren: Wenn ein Hartz-IV-Empfänger unter Wahnvorstellungen leidet oder Stimmen hört, dürften die Jobcenter-Mitarbeiter das nicht mit ihm diskutieren: „Ein Satz wie ‚Na ja, das ist doch nur eine Einbildung. Stellen Sie sich mal nicht so an‘ hilft hier überhaupt nicht.“ Stattdessen rät Jarosch knapp zu entgegen: „Ich verstehe, dass Sie diese Dinge erleben – ich erlebe sie nicht.“ Dadurch ignoriere der Jobvermittler nicht, was der Arbeitslose erlebt. Gleichzeitig zeige er ihm, dass es eben Menschen gibt, die andere Dinge erleben. Es sei wichtig, den Kranken dazu zu bringen, seine Krankheit auch als solche zu begreifen, indem ihm Beratungen bei medizinischem Fachpersonal angeboten würden.

Wahnvorstellungen, Depressionen, Ängste – und Hartz IV 

Kein Tadel, wenn Kunde betrunken ist

Angenommen, der Hartz-IV-Empfänger hat ein offensichtliches Problem: Alkohol. Dann solle der Mitarbeiter klarstellen: „Ich rieche Alkohol und will nicht diskutieren, ob Sie welchen getrunken haben. Aber ich stelle auch fest, dass Ihre Sprache verwaschen ist, und bin deshalb der Meinung, dass wir uns an einem anderen Tag wiedersehen sollten.“ Er solle sich also weder eine Ausrede für die Terminverschiebung überlegen, noch tadeln: „Sie haben doch was getrunken!“ Auch wenn der Hartz-IV-Empfänger ausflippt, solle sich der Mitarbeiter neutral und zugewandt verhalten. „Eine Reaktion des Mitarbeiters könnte hier sein: ‚Ich erlebe Sie sehr aufgeregt. Meine Absicht ist es, Ihnen zu helfen‘“, schlägt Jarosch vor.

Kranke brauchen Verständnis und Zeit

Dass die Jobvermittlung psychisch Kranker nur mit mehr Verständnis und Zeit funktioniert, zeigt das Beispiel Benedikt Weber. Irgendwann hatte eine Fallmanagerin die überforderten Kollegen abgelöst. „Sie wusste, dass ich nicht den ganzen Tag arbeiten konnte, hat mir Zeit gegeben. Und dann hatte sie eine Idee, was ganz vielleicht passen könnte.“ Und sie hatte Recht. Weber war so weit. Er stieg probeweise bei einem Logistikunternehmen ein und wurde übernommen. „So muss das laufen“, kommentiert Hannemann.

focus money online 04.12.2013

Dienstag, 3. Dezember 2013

Erste Impfung gegen Meningokokken B in Deutschland verfügbar



Kinder und Jugendliche können erstmals auch gegen Meningokokken B geschützt werden.  Der neue Impfstoff, der sowohl von der Europäischen Zulassungsbehörde (EMA) als auch vom Paul-Ehrlich-Institut (PEI) geprüft wurde, ist ab sofort in Deutschland verfügbar. Meningokokken des Typs B können schwere Hirnhautentzündungen, die so genannte Meningitis, auslösen. Häufig begleitet ist die Meningokokken-Meningitis von hohem Fieber, Schüttelfrost und Lichtempfindlichkeit. Besonders gefürchtet sind Blutvergiftungen, die durch die Bakterien verursacht werden und die in schweren Fällen sogar dazu führen können, dass betroffene Gliedmaßen wie Finger, Zehen, Arme oder Beine amputiert werden müssen. „Wir Kinder- und Jugendärzte können nun die besonders gefährdeten Säuglinge – aber auch Kinder und Jugendliche vor dieser schweren Erkrankung schützen. Die Meningokokken des Typs B sind hierzulande für den Großteil der Meningitis-Fälle verantwortlich. Bisher hatten wir leider keine Möglichkeit, diese gefährliche Infektion zu verhindern. Und gerade weil die Erkrankung so plötzlich verläuft und innerhalb von einem Tag zum Tod führen kann, sind wir sehr froh, dass wir Eltern und ihren Kindern jetzt diesen Impfschutz anbieten können“, erläutert Dr. Thomas Fischbach, Vorstandsmitglied des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte (BVKJ).  Die Impfung kann bereits Säuglingen ab dem Alter von 2 Monaten verabreicht werden und muss im Abstand von vier Wochen zweimal wiederholt werden. Eine weitere Impfung im zweiten Lebensjahr komplettiert den Impfzyklus. Betriebskrankenkassen gehen bei Erstattung voran
Die neue Meningokokken-B-Impfung wird schon zur Einführung von einigen Krankenkassen als Satzungsleistung erstattet. „Wir Kinder- und Jugendärzte haben lange auf diese  Impfung  gewartet. Die von der Ständigen Impfkommission empfohlene Impfung gegen Meningokokken C hat bereits zu einer Abnahme der Meningitis-Fälle beigetragen. Etwa zwei Drittel aller durch Meningokokken ausgelösten Erkrankungen in Deutschland werden durch Erreger der Gruppe B verursacht. Insofern erwarten wir durch Einführung dieser Impfung, die ab 1.01.2014 in Sachsen von der dortigen Sächsischen Impfkommission empfohlen wird, einen weiteren deutlichen Rückgang dieser Erkrankungen. Eltern sollten sich deshalb bei ihrer Krankenkasse erkundigen, ob diese wichtige Impfung erstattet wird“, rät Fischbach, der auch Mitglied der Vertreterversammlung (VV) der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) ist. Nach Angaben des Robert Koch-Institutes (RKI) in Berlin gab es seit 2008 etwa  400 Meningokokkeninfektionen  pro Jahr – betroffen waren vor allem Kleinkinder und Jugendliche. Für etwa 10% der Betroffenen endet diese Erkrankung tödlich. Eine Liste der Krankenkassen, die den neuen Impfstoff erstatten, veröffentlicht der BVKJ auf seiner Internetseite (unter der Rubrik "Im Fokus" - rechte Spalte).

Quellen:
Robert Koch-Institut: Übermittelte Meningokokken-Fälle nach Jahr , Deutschland, 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012, Fälle entsprechend der Referenzdefinition des RKI; SurvStat,
http://www3.rki.de/SurvStat  - Datenstand: 20.11.2013
Statistisches Bundesamt, Zweigstelle Bonn: Sterbefälle, Sterbeziffern Todesursachenstatistik: Gliederungsmerkmale: Jahre, Region, Alter, Geschlecht, Nationalität, ICD-10 unter www.gbe-bund.de erstellt. Datenstand: 21.11.2013 09:47 Uhr 

Kinder- & Jugendärzte im netz online 03.12.2013 

Mehr Hartz-IV-Empfänger aus Bulgarien und Rumänien

Mehr Hartz-IV-Empfänger aus Bulgarien und Rumänien

Neue Zahlen zeigen einen sprunghaften Anstieg an Hartz-IV-Bezügern aus Rumänien und Bulgarien. Konservative Politiker, aber auch Wissenschaftler, warnen vor falschen Anreizen für Einwanderer und fordern Reformen.

 „Wir dürfen liberale Freizügigkeitsregelungen innerhalb der EU nicht mit hohen Sozialleistungen kombinieren“, sagte CDU-Rechtspolitiker Günter Krings. Quelle: dpa
Wir dürfen liberale Freizügigkeitsregelungen innerhalb der EU nicht mit hohen Sozialleistungen kombinieren“, sagte CDU-Rechtspolitiker Günter Krings. Quelle: dpa

Berlin. Die Zahl der Hartz-IV-Empfänger aus Bulgarien und Rumänien steigt nach Medienberichten stark. Ende August bezogen rund 38 800 Menschen mit bulgarischem und rumänischem Pass diese Leistung, berichten die „Bild“-Zeitung und „Focus online“ unter Berufung auf Zahlen der Bundesagentur für Arbeit (BA) in Nürnberg.
Das sei eine Verdoppelung seit 2011. Der Wirtschaftswissenschaftler Hans-Werner Sinn, Chef des Ifo-Instituts, hatte am Montag in der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ vor einer Zuwanderungswelle in das deutsche Sozialsystem gewarnt: „Wir sind am Beginn einer neuen Migrationswelle.“

Der CDU-Rechtspolitiker Günter Krings warnte in der „Welt“: „Wir dürfen liberale Freizügigkeitsregelungen innerhalb der EU nicht mit hohen Sozialleistungen kombinieren. Sonst entstehen falsche Anreize, die zu einer Einwanderung in die sozialen Sicherungssysteme führen.“
Der CSU-Innenpolitiker Hans-Peter Uhl forderte in der Zeitung: „Wer tatsächlich gar keine Chance hat als Arbeitnehmer oder Selbstständiger tatsächlich erfolgreich tätig zu sein, ist nicht von der Freizügigkeit geschützt. Für diese Gruppe müssen Sozialleistungen ausgeschlossen sein.“
 
 Handelsblatt online


Samstag, 30. November 2013

Brandaktuell: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: "Hartz IV" - Anspruch auch für EU-Bürger aus Rumänien

29.11.2013
Landessozialgericht:
Ausnahmsloser Leistungsausschluss für arbeitsuchende EU-Bürger europarechtswidrig.

Essen. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat erneut in einem Berufungsverfahren über den Anspruch rumänischer Staatsangehöriger auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ("Hartz IV") entschieden.
Die Kläger, eine rumänisches Familie mit einem Kind, wohnen seit 2009 in Gelsenkirchen und lebten zunächst von dem Erlös aus dem Verkauf von Obdachlosenzeitschriften und von Kindergeld. Das beklagte Jobcenter lehnte den im November 2010 gestellten Antrag mit der Begründung ab, Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergebe, könnten keine Grundsicherungsleistungen erhalten. Diesen im Gesetz enthaltenen Leistungsausschluss (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch II) sieht der 6. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Landessozialgerichts Martin Löns als europarechtswidrig an. Das Gericht hat das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen aufgehoben und die beantragten Leistungen zuerkannt. Es ist - insofern noch weitergehend als frühere Entscheidungen anderer Senate des Landessozialgerichts - der Auffassung, der Leistungsausschluss in dieser ausnahmslosen Automatik widerspreche dem zwischen den EU-Staaten vereinbarten gesetzlich wirksamen Gleichbehandlungsgebot (Art. 4 Verordnung EU 883/2004). Soweit die sogenannte Unionsbürgerrichtlinie (Richtlinie 2004/38) den Mitgliedstaaten erlaube, einschränkende Regelungen zur Vermeidung von sogenanntem Sozialtourismus vorzusehen, sei dies nicht in dieser im Sozialgesetzbuch II enthaltenen unbedingten und umfassenden Form möglich. Die Richtlinie verlange eine bestimmte Solidarität des aufnehmenden Staates Deutschland mit den anderen Mitgliedstaaten. Das erfordere unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit Regelungen, wonach abhängig von den individuellen Umständen Leistungen im Einzelfall jedenfalls ausnahmsweise möglich sein müssen. In dieser Auffassung sieht sich der Senat durch die neueste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bestätigt (EuGH Urteil vom 19.09.2013 C-140/12).

Wegen dieser Grundsatzfragen, die nicht nur die neuen Unionsbürger aus Rumänien und Bulgarien, sondern im Grundsatz alle EU-Bürger betreffen, hat der Senat die Revision zugelassen. (Urteil vom 28.11.2013 - L 6 AS 130/13).
justiz-online nrw

Selbständige Hartz IV-Aufstockerin hat kein Anspruch auf Ayurveda-Praktikum in Fernost

Jobcenter muss Reisekosten bei Einkommens­ermittlung nicht gewinnmindernd berücksichtigen:
Eine selbständige Ayurveda- und Yogalehrerin, die ergänzend Hartz IV bezieht, muss so wirtschaften, dass sie ihren Lebensunterhalt möglichst allein decken kann. Sie hat ihre Betriebsausgaben auf das Notwendige zu beschränken. Ein siebenwöchiges Praktikum in einem Ayurveda-Ressort in Sri Lanka fällt nicht darunter, selbst wenn es der Fortbildung dient. Das Jobcenter muss die Reisekosten bei der Einkommens­ermittlung nicht gewinnmindernd berücksichtigen. Dies entschied das Sozialgericht Berlin.
Bei weitem nicht alle Hartz IV-Empfänger sind arbeitslos. Viele beziehen nur deshalb "aufstockend" ALG II, weil ihr Einkommen den Bedarf nicht deckt. Dazu gehören auch Selbständige, die z. B. mit einem Kleinbetrieb oder in der Anfangsphase nicht genügend verdienen. Häufig kommt es zum Streit um die Frage, wie hoch die tatsächlichen Einnahmen waren und welche Ausgaben bei der Gewinnermittlung in Abzug zu bringen sind.

Jobcenter bewilligt Leistungen zunächst nur vorläufig

Im zugrunde liegenden Streitfall arbeitete die Klägerin aus Berlin-Neukölln selbständig als Yogalehrerin und "Ayurveda-Coach". Für den Zeitraum April bis September 2008 bewilligte ihr das beklagte Jobcenter Berlin-Neukölln Leistungen zunächst nur vorläufig, weil noch unklar war, wie viel sie mit ihrer Tätigkeit letztendlich verdienen würde.

Jobcenter erkennt Kosten für Flugreise nach Sri-Lanka nicht an

Im März 2009 legte die Klägerin eine Übersicht über ihre tatsächlichen Einkünfte und Ausgaben im Bewilligungszeitraum vor. Der Beklagte berechnete den Anspruch daraufhin neu, wobei er die Ausgabenposition für eine Flugreise nach Sri-Lanka im Februar 2008 (854 Euro) nicht anerkannte. Insgesamt kam er auf einen monatlichen Betriebsgewinn von 276 Euro und forderte die Erstattung von 627 Euro zuviel gezahlter Hartz IV-Leistungen.

Klägerin sieht in Reisekosten notwendige Betriebsausgaben

Mit ihrer im Juni 2012 erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, dass die Reisekosten eine notwendige Betriebsausgabe gewesen seien, die ihren Gewinn gemindert habe. Sie sei nach Sri Lanka gereist, um dort für sieben Wochen ein Praktikum in einem Ayurveda-Kur-Ressort zu absolvieren. Bei freier Kost und Logis habe sie in authentischer Umgebung die Heilmethoden einheimischer Ayurvedaärzte kennengelernt und hierfür auch eine Praktikumsbescheinigung erhalten.

Leistungsberechtigte müssen sämtliche Möglichkeiten zur Verringerung der Hilfebedürftigkeit ausschöpfen

Das Sozialgericht Berlin wies die Klage nach mündlicher Verhandlung ab. Für die Einkommensermittlung Selbständiger sei laut Gesetz der Betriebsgewinn zu ermitteln, also die Differenz von tatsächlichen Betriebseinnahmen und Ausgaben. Dabei sei zu berücksichtigen, dass Leistungsberechtigte sämtliche Möglichkeiten ausschöpfen müssen, um ihre Hilfebedürftigkeit zu verringern. Anzuerkennen seien daher nur notwendige, unvermeidbare Ausgaben, die den Lebensumständen eines Leistungsempfängers nicht offensichtlich widersprächen. Steuerrechtliche Vorschriften seien unbeachtlich.

Positiver Effekte der Fortbildung kann Nachteile der sich daraus ergebenden Umsatzeinbußen nicht aufwiegen

Gemessen hieran stünden Nutzen und Kosten der Reise in keinem angemessenen Verhältnis. Die Reise sei zwar betrieblich veranlasst, jedoch nicht notwendig gewesen. Die Reisekosten von 854 Euro hätten allein bereits 20 % des Betriebsumsatzes ausgemacht. Ohne die Kosten wäre der Gewinn doppelt so hoch gewesen. Zudem habe die Klägerin während des Praktikums sieben Wochen lang keinen Umsatz erwirtschaften können. Die positiven Effekte der Fortbildung könnten diese Nachteile nicht aufwiegen. Eine messbare Erhöhung der Umsätze, zum Beispiel durch einen höheren Bekanntheitsgrad der Klägerin am Markt, sei nicht zu erwarten. Die Praktikumsbescheinigung könne auch nicht - anders als ein anerkanntes Zertifikat – werbewirksam eingesetzt werden.
Die Regelungen zur Einkommensanregelung finden sich in den §§ 11 ff. Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II).
Sie werden ergänzt durch die Arbeitslosengeld II- Verordnung (ALG II-V).

§ 3 Abs. 1 ALG II-V:

"Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft ist von den Betriebseinnahmen auszugehen [...]"

§ 3 Abs. 2 ALG II-V:

"Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben [...] abzusetzen."

§ 3 Abs. 3 ALG II-V:

"Tatsächliche Ausgaben sollen nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen."

Quelle: SG Berlin S 157 AS 16471/12 Urteil vom 07.11.2013    kostenlose-urteile.de
uristische Niederlage für die Stadt: Das Landessozialgericht hat in einem Urteil die bisherigen Mietobergrenzen für Hartz-IV-Haushalte gekippt. Essens Sozialdezernent Renzel befürchtet nun: „Das kann uns einen zweistelligen Millionen-Betrag kosten“.

Die Stadt Essen muss möglicherweise die Mietobergrenzen für Hartz-IV-Haushalte und Sozialhilfeempfänger deutlich anheben. Das geht aus einem Urteil des Landessozialgerichtes Essen hervor. In dem am Donnerstag vor dem 7. Senat verhandelten Fall hatte eine Essenerin gegen die bisherige Praxis des städtischen Jobcenters geklagt und Recht bekommen. Demnach darf die Stadt bei der Berechnung der Mietobergrenzen nicht nur die Nettokaltmiete zu Grunde legen sondern muss die kalten Nebenkosten – alle Betriebskosten ohne Heizung – mit einbeziehen.

Stadt Essen drohen höhere Ausgaben für Sozialmieten | WAZ.de - Lesen Sie mehr auf:
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Hartz IV: Stadt Essen drohen höhere Ausgaben für Sozialmieten
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Hartz IV
Stadt Essen drohen höhere Ausgaben für Sozialmieten
29.11.2013 | 08:00 Uhr
Stadt Essen drohen höhere Ausgaben für Sozialmieten
Eine Schlange vor dem Jobcenter am Berliner Platz.Foto: Klaus Micke

Essen. Juristische Niederlage für die Stadt: Das Landessozialgericht hat in einem Urteil die bisherigen Mietobergrenzen für Hartz-IV-Haushalte gekippt. Essens Sozialdezernent Renzel befürchtet nun: „Das kann uns einen zweistelligen Millionen-Betrag kosten“.

Die Stadt Essen muss möglicherweise die Mietobergrenzen für Hartz-IV-Haushalte und Sozialhilfeempfänger deutlich anheben. Das geht aus einem Urteil des Landessozialgerichtes Essen hervor. In dem am Donnerstag vor dem 7. Senat verhandelten Fall hatte eine Essenerin gegen die bisherige Praxis des städtischen Jobcenters geklagt und Recht bekommen. Demnach darf die Stadt bei der Berechnung der Mietobergrenzen nicht nur die Nettokaltmiete zu Grunde legen sondern muss die kalten Nebenkosten – alle Betriebskosten ohne Heizung – mit einbeziehen.

„Es besteht die Gefahr, dass uns das Urteil einen höheren zweistelligen Millionenbetrag kostet“, sagte Sozialdezernent Peter Renzel. Das Gericht hatte eine Revision vor dem Bundessozialgericht nicht zugelassen. Die Stadt werde aber eine Nichtzulassungsklage prüfen, kündigte Renzel an. Bis das Urteil nicht schriftlich vorliegt, werde Essen an den Tabellen der Mietobergrenzen nichts verändern.
4,61 Euro Grundmiete bestätigt

Bislang geht die Stadt bei der Berechnung der Mietobergrenze allein von einer Grundmiete in Höhe von 4,61 Euro pro Quadratmeter aus. Bei einem Ein-Personen-Haushalt, dem rechnerisch nicht mehr als 50 Quadratmeter zustehen, liegt die bisherige Mietobergrenze bei 230,50 Euro. Bei einem Zwei-Personen-Haushalt (max. 65 qm) sind es 299,65 Euro.

In dem verhandelten Fall verlangte das Gericht von der Stadt, die kalten Nebenkosten miteinzubeziehen. Da Essen aber keinen Betriebskostenspiegel hat, ist das Gericht vom NRW-Durchschnittswert ausgegangen und der liegt bei 1,94 Euro pro Quadratmeter. Somit steigt der Quadratmeterpreis auf 6,55 Euro. Für Renzel ist diese Herangehensweise völlig unverständlich: „1,94 Euro sind für Essen viel zu hoch angesetzt.“ Er kündigte an, dass die Stadt so schnell wie möglich einen Betriebskostenspiegel aufstellen werde.
Mehr Spielraum bei der Wohnungssuche

Mit der Anhebung der Mietobergrenzen erhalten die Hartz-IV-Haushalte und Sozialhilfeempfänger nicht automatisch mehr Miete, möglicherweise aber können sie nun in eine größere Wohnung umziehen und bleiben trotzdem unterhalb der Mietobergrenze. „Das Urteil gibt den Betroffenen mehr Spielraum“, sagte Anwalt Jan Häußler. Denn wer niedrigere Nebenkosten als der angesetzte Betrag hat, kann sich nun eine Wohnung mit einer höheren Grundmiete leisten. Renzel warnte: „Wir werden das dann zu viel gezahlte Geld bei den Nebenkosten aber wieder zurückfordern.“

Wie viele der 44.000 Essener Hartz-IV-Haushalte und rund 7500 Sozialhilfeempfänger das Urteil nutzen, ist unklar. „Es wird ein schleichender Prozess“, so Renzel.

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Stadt Essen drohen höhere Ausgaben für Sozialmieten | WAZ.de - Lesen Sie mehr auf:
http://www.derwesten.de/staedte/essen/stadt-essen-drohen-hoehere-ausgaben-fuer-sozialmieten-id8714580.html#plx1752860196
Die Stadt Essen muss möglicherweise die Mietobergrenzen für Hartz-IV-Haushalte und Sozialhilfeempfänger deutlich anheben. Das geht aus einem Urteil des Landessozialgerichtes Essen hervor. In dem am Donnerstag vor dem 7. Senat verhandelten Fall hatte eine Essenerin gegen die bisherige Praxis des städtischen Jobcenters geklagt und Recht bekommen. Demnach darf die Stadt bei der Berechnung der Mietobergrenzen nicht nur die Nettokaltmiete zu Grunde legen sondern muss die kalten Nebenkosten – alle Betriebskosten ohne Heizung – mit einbeziehen.

„Es besteht die Gefahr, dass uns das Urteil einen höheren zweistelligen Millionenbetrag kostet“, sagte Sozialdezernent Peter Renzel. Das Gericht hatte eine Revision vor dem Bundessozialgericht nicht zugelassen. Die Stadt werde aber eine Nichtzulassungsklage prüfen, kündigte Renzel an. Bis das Urteil nicht schriftlich vorliegt, werde Essen an den Tabellen der Mietobergrenzen nichts verändern.
4,61 Euro Grundmiete bestätigt

Bislang geht die Stadt bei der Berechnung der Mietobergrenze allein von einer Grundmiete in Höhe von 4,61 Euro pro Quadratmeter aus. Bei einem Ein-Personen-Haushalt, dem rechnerisch nicht mehr als 50 Quadratmeter zustehen, liegt die bisherige Mietobergrenze bei 230,50 Euro. Bei einem Zwei-Personen-Haushalt (max. 65 qm) sind es 299,65 Euro.

In dem verhandelten Fall verlangte das Gericht von der Stadt, die kalten Nebenkosten miteinzubeziehen. Da Essen aber keinen Betriebskostenspiegel hat, ist das Gericht vom NRW-Durchschnittswert ausgegangen und der liegt bei 1,94 Euro pro Quadratmeter. Somit steigt der Quadratmeterpreis auf 6,55 Euro. Für Renzel ist diese Herangehensweise völlig unverständlich: „1,94 Euro sind für Essen viel zu hoch angesetzt.“ Er kündigte an, dass die Stadt so schnell wie möglich einen Betriebskostenspiegel aufstellen werde.
Mehr Spielraum bei der Wohnungssuche

Mit der Anhebung der Mietobergrenzen erhalten die Hartz-IV-Haushalte und Sozialhilfeempfänger nicht automatisch mehr Miete, möglicherweise aber können sie nun in eine größere Wohnung umziehen und bleiben trotzdem unterhalb der Mietobergrenze. „Das Urteil gibt den Betroffenen mehr Spielraum“, sagte Anwalt Jan Häußler. Denn wer niedrigere Nebenkosten als der angesetzte Betrag hat, kann sich nun eine Wohnung mit einer höheren Grundmiete leisten. Renzel warnte: „Wir werden das dann zu viel gezahlte Geld bei den Nebenkosten aber wieder zurückfordern.“

Wie viele der 44.000 Essener Hartz-IV-Haushalte und rund 7500 Sozialhilfeempfänger das Urteil nutzen, ist unklar. „Es wird ein schleichender Prozess“, so Renzel.

Stadt Essen drohen höhere Ausgaben für Sozialmieten | WAZ.de - Lesen Sie mehr auf:
http://www.derwesten.de/staedte/essen/stadt-essen-drohen-hoehere-ausgaben-fuer-sozialmieten-id8714580.html#plx1016695983
Juristische Niederlage für die Stadt: Das Landessozialgericht hat in einem Urteil die bisherigen Mietobergrenzen für Hartz-IV-Haushalte gekippt. Essens Sozialdezernent Renzel befürchtet nun: „Das kann uns einen zweistelligen Millionen-Betrag kosten“.

Die Stadt Essen muss möglicherweise die Mietobergrenzen für Hartz-IV-Haushalte und Sozialhilfeempfänger deutlich anheben. Das geht aus einem Urteil des Landessozialgerichtes Essen hervor. In dem am Donnerstag vor dem 7. Senat verhandelten Fall hatte eine Essenerin gegen die bisherige Praxis des städtischen Jobcenters geklagt und Recht bekommen. Demnach darf die Stadt bei der Berechnung der Mietobergrenzen nicht nur die Nettokaltmiete zu Grunde legen sondern muss die kalten Nebenkosten – alle Betriebskosten ohne Heizung – mit einbeziehen.

„Es besteht die Gefahr, dass uns das Urteil einen höheren zweistelligen Millionenbetrag kostet“, sagte Sozialdezernent Peter Renzel. Das Gericht hatte eine Revision vor dem Bundessozialgericht nicht zugelassen. Die Stadt werde aber eine Nichtzulassungsklage prüfen, kündigte Renzel an. Bis das Urteil nicht schriftlich vorliegt, werde Essen an den Tabellen der Mietobergrenzen nichts verändern.
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Bislang geht die Stadt bei der Berechnung der Mietobergrenze allein von einer Grundmiete in Höhe von 4,61 Euro pro Quadratmeter aus. Bei einem Ein-Personen-Haushalt, dem rechnerisch nicht mehr als 50 Quadratmeter zustehen, liegt die bisherige Mietobergrenze bei 230,50 Euro. Bei einem Zwei-Personen-Haushalt (max. 65 qm) sind es 299,65 Euro.

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