Jobcenter muss Reisekosten bei Einkommensermittlung nicht gewinnmindernd berücksichtigen:
Eine
selbständige Ayurveda- und Yogalehrerin, die ergänzend Hartz IV
bezieht, muss so wirtschaften, dass sie ihren Lebensunterhalt möglichst
allein decken kann. Sie hat ihre Betriebsausgaben auf das Notwendige zu
beschränken. Ein siebenwöchiges Praktikum in einem Ayurveda-Ressort in
Sri Lanka fällt nicht darunter, selbst wenn es der
Fortbildung
dient. Das Jobcenter muss die Reisekosten bei der Einkommensermittlung
nicht gewinnmindernd berücksichtigen. Dies entschied das Sozialgericht
Berlin.
Bei weitem nicht alle Hartz IV-Empfänger sind
arbeitslos
.
Viele beziehen nur deshalb "aufstockend" ALG II, weil ihr Einkommen den
Bedarf nicht deckt. Dazu gehören auch Selbständige, die z. B. mit einem
Kleinbetrieb oder in der Anfangsphase nicht genügend verdienen. Häufig
kommt es zum Streit um die Frage,
wie hoch die tatsächlichen Einnahmen waren und welche Ausgaben bei der Gewinnermittlung in Abzug zu bringen sind.
Im
zugrunde liegenden Streitfall arbeitete die Klägerin aus
Berlin-Neukölln selbständig als Yogalehrerin und "Ayurveda-Coach". Für
den Zeitraum April bis September 2008 bewilligte ihr das beklagte
Jobcenter Berlin-Neukölln
Leistungen
zunächst nur vorläufig, weil noch unklar war, wie viel sie mit ihrer Tätigkeit letztendlich verdienen würde.
Im März 2009 legte die Klägerin eine Übersicht über
ihre tatsächlichen Einkünfte und Ausgaben im Bewilligungszeitraum vor.
Der Beklagte berechnete den
Anspruch
daraufhin neu, wobei er die Ausgabenposition für eine Flugreise nach
Sri-Lanka im Februar 2008 (854 Euro) nicht anerkannte. Insgesamt kam er
auf einen monatlichen Betriebsgewinn von 276 Euro und forderte die
Erstattung von 627 Euro zuviel gezahlter Hartz IV-Leistungen.
Mit
ihrer im Juni 2012 erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, dass
die Reisekosten eine notwendige Betriebsausgabe gewesen seien, die
ihren Gewinn
gemindert habe. Sie sei nach Sri Lanka gereist, um dort für sieben
Wochen ein Praktikum in einem Ayurveda-Kur-Ressort zu absolvieren. Bei
freier Kost und Logis habe sie in authentischer Umgebung die
Heilmethoden einheimischer Ayurvedaärzte kennengelernt und hierfür auch
eine Praktikumsbescheinigung erhalten.
Das
Sozialgericht Berlin wies die Klage nach mündlicher Verhandlung ab. Für
die Einkommensermittlung Selbständiger sei laut Gesetz der
Betriebsgewinn zu ermitteln, also
die Differenz von tatsächlichen Betriebseinnahmen und Ausgaben. Dabei
sei zu berücksichtigen, dass Leistungsberechtigte sämtliche
Möglichkeiten ausschöpfen müssen, um ihre Hilfebedürftigkeit zu
verringern. Anzuerkennen seien daher nur notwendige, unvermeidbare
Ausgaben, die den Lebensumständen eines Leistungsempfängers nicht
offensichtlich widersprächen. Steuerrechtliche Vorschriften seien
unbeachtlich.
Gemessen hieran stünden Nutzen und Kosten der Reise
in keinem angemessenen Verhältnis. Die Reise sei zwar betrieblich
veranlasst, jedoch nicht notwendig gewesen. Die Reisekosten von 854 Euro
hätten allein bereits 20 % des Betriebsumsatzes ausgemacht. Ohne die
Kosten wäre der Gewinn doppelt so hoch gewesen. Zudem habe die Klägerin
während des Praktikums sieben Wochen lang keinen Umsatz erwirtschaften
können. Die positiven Effekte der Fortbildung könnten diese Nachteile
nicht aufwiegen. Eine messbare Erhöhung der Umsätze, zum Beispiel durch
einen höheren Bekanntheitsgrad der Klägerin am Markt, sei nicht zu
erwarten. Die Praktikumsbescheinigung könne auch nicht - anders als ein anerkanntes Zertifikat – werbewirksam eingesetzt werden.
Die
Regelungen zur Einkommensanregelung finden sich in den §§ 11 ff.
Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB
II).
Sie werden ergänzt durch die Arbeitslosengeld II- Verordnung (ALG II-V).
"Bei
der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb
oder Land- und Forstwirtschaft ist von den Betriebseinnahmen auszugehen
[...]"
"Zur Berechnung des
Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum
tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben [...] abzusetzen."
"Tatsächliche
Ausgaben sollen nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder
teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen
während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende
entsprechen."
Quelle: SG Berlin S 157 AS 16471/12 Urteil vom 07.11.2013 kostenlose-urteile.de
uristische
Niederlage für die Stadt: Das Landessozialgericht hat in einem Urteil
die bisherigen Mietobergrenzen für Hartz-IV-Haushalte gekippt. Essens
Sozialdezernent Renzel befürchtet nun: „Das kann uns einen zweistelligen
Millionen-Betrag kosten“.
Die Stadt Essen muss möglicherweise die Mietobergrenzen für
Hartz-IV-Haushalte und Sozialhilfeempfänger deutlich anheben. Das geht
aus einem Urteil des Landessozialgerichtes Essen hervor. In dem am
Donnerstag vor dem 7. Senat verhandelten Fall hatte eine Essenerin gegen
die bisherige Praxis des städtischen Jobcenters geklagt und Recht
bekommen. Demnach darf die Stadt bei der Berechnung der Mietobergrenzen
nicht nur die Nettokaltmiete zu Grunde legen sondern muss die kalten
Nebenkosten – alle Betriebskosten ohne Heizung – mit einbeziehen.
Stadt Essen drohen höhere Ausgaben für Sozialmieten | WAZ.de - Lesen Sie mehr auf:
http://www.derwesten.de/staedte/essen/stadt-essen-drohen-hoehere-ausgaben-fuer-sozialmieten-id8714580.html#plx222282917
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Hartz IV: Stadt Essen drohen höhere Ausgaben für Sozialmieten
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Hartz IV
Stadt Essen drohen höhere Ausgaben für Sozialmieten
29.11.2013 | 08:00 Uhr
Stadt Essen drohen höhere Ausgaben für Sozialmieten
Eine Schlange vor dem Jobcenter am Berliner Platz.Foto: Klaus Micke
Essen. Juristische Niederlage für die Stadt: Das
Landessozialgericht hat in einem Urteil die bisherigen Mietobergrenzen
für Hartz-IV-Haushalte gekippt. Essens Sozialdezernent Renzel befürchtet
nun: „Das kann uns einen zweistelligen Millionen-Betrag kosten“.
Die Stadt Essen muss möglicherweise die Mietobergrenzen für
Hartz-IV-Haushalte und Sozialhilfeempfänger deutlich anheben. Das geht
aus einem Urteil des Landessozialgerichtes Essen hervor. In dem am
Donnerstag vor dem 7. Senat verhandelten Fall hatte eine Essenerin gegen
die bisherige Praxis des städtischen Jobcenters geklagt und Recht
bekommen. Demnach darf die Stadt bei der Berechnung der Mietobergrenzen
nicht nur die Nettokaltmiete zu Grunde legen sondern muss die kalten
Nebenkosten – alle Betriebskosten ohne Heizung – mit einbeziehen.
„Es besteht die Gefahr, dass uns das Urteil einen höheren
zweistelligen Millionenbetrag kostet“, sagte Sozialdezernent Peter
Renzel. Das Gericht hatte eine Revision vor dem Bundessozialgericht
nicht zugelassen. Die Stadt werde aber eine Nichtzulassungsklage prüfen,
kündigte Renzel an. Bis das Urteil nicht schriftlich vorliegt, werde
Essen an den Tabellen der Mietobergrenzen nichts verändern.
4,61 Euro Grundmiete bestätigt
Bislang geht die Stadt bei der Berechnung der Mietobergrenze allein
von einer Grundmiete in Höhe von 4,61 Euro pro Quadratmeter aus. Bei
einem Ein-Personen-Haushalt, dem rechnerisch nicht mehr als 50
Quadratmeter zustehen, liegt die bisherige Mietobergrenze bei 230,50
Euro. Bei einem Zwei-Personen-Haushalt (max. 65 qm) sind es 299,65 Euro.
In dem verhandelten Fall verlangte das Gericht von der Stadt, die
kalten Nebenkosten miteinzubeziehen. Da Essen aber keinen
Betriebskostenspiegel hat, ist das Gericht vom NRW-Durchschnittswert
ausgegangen und der liegt bei 1,94 Euro pro Quadratmeter. Somit steigt
der Quadratmeterpreis auf 6,55 Euro. Für Renzel ist diese
Herangehensweise völlig unverständlich: „1,94 Euro sind für Essen viel
zu hoch angesetzt.“ Er kündigte an, dass die Stadt so schnell wie
möglich einen Betriebskostenspiegel aufstellen werde.
Mehr Spielraum bei der Wohnungssuche
Mit der Anhebung der Mietobergrenzen erhalten die Hartz-IV-Haushalte
und Sozialhilfeempfänger nicht automatisch mehr Miete, möglicherweise
aber können sie nun in eine größere Wohnung umziehen und bleiben
trotzdem unterhalb der Mietobergrenze. „Das Urteil gibt den Betroffenen
mehr Spielraum“, sagte Anwalt Jan Häußler. Denn wer niedrigere
Nebenkosten als der angesetzte Betrag hat, kann sich nun eine Wohnung
mit einer höheren Grundmiete leisten. Renzel warnte: „Wir werden das
dann zu viel gezahlte Geld bei den Nebenkosten aber wieder
zurückfordern.“
Wie viele der 44.000 Essener Hartz-IV-Haushalte und rund 7500
Sozialhilfeempfänger das Urteil nutzen, ist unklar. „Es wird ein
schleichender Prozess“, so Renzel.
Janet Lindgens
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Stadt Essen drohen höhere Ausgaben für Sozialmieten | WAZ.de - Lesen Sie mehr auf:
http://www.derwesten.de/staedte/essen/stadt-essen-drohen-hoehere-ausgaben-fuer-sozialmieten-id8714580.html#plx1752860196
Die Stadt
Essen muss möglicherweise die Mietobergrenzen für Hartz-IV-Haushalte und
Sozialhilfeempfänger deutlich anheben. Das geht aus einem Urteil des
Landessozialgerichtes Essen hervor. In dem am Donnerstag vor dem 7.
Senat verhandelten Fall hatte eine Essenerin gegen die bisherige Praxis
des städtischen Jobcenters geklagt und Recht bekommen. Demnach darf die
Stadt bei der Berechnung der Mietobergrenzen nicht nur die
Nettokaltmiete zu Grunde legen sondern muss die kalten Nebenkosten –
alle Betriebskosten ohne Heizung – mit einbeziehen.
„Es besteht die Gefahr, dass uns das Urteil einen höheren
zweistelligen Millionenbetrag kostet“, sagte Sozialdezernent Peter
Renzel. Das Gericht hatte eine Revision vor dem Bundessozialgericht
nicht zugelassen. Die Stadt werde aber eine Nichtzulassungsklage prüfen,
kündigte Renzel an. Bis das Urteil nicht schriftlich vorliegt, werde
Essen an den Tabellen der Mietobergrenzen nichts verändern.
4,61 Euro Grundmiete bestätigt
Bislang geht die Stadt bei der Berechnung der Mietobergrenze allein
von einer Grundmiete in Höhe von 4,61 Euro pro Quadratmeter aus. Bei
einem Ein-Personen-Haushalt, dem rechnerisch nicht mehr als 50
Quadratmeter zustehen, liegt die bisherige Mietobergrenze bei 230,50
Euro. Bei einem Zwei-Personen-Haushalt (max. 65 qm) sind es 299,65 Euro.
In dem verhandelten Fall verlangte das Gericht von der Stadt, die
kalten Nebenkosten miteinzubeziehen. Da Essen aber keinen
Betriebskostenspiegel hat, ist das Gericht vom NRW-Durchschnittswert
ausgegangen und der liegt bei 1,94 Euro pro Quadratmeter. Somit steigt
der Quadratmeterpreis auf 6,55 Euro. Für Renzel ist diese
Herangehensweise völlig unverständlich: „1,94 Euro sind für Essen viel
zu hoch angesetzt.“ Er kündigte an, dass die Stadt so schnell wie
möglich einen Betriebskostenspiegel aufstellen werde.
Mehr Spielraum bei der Wohnungssuche
Mit der Anhebung der Mietobergrenzen erhalten die Hartz-IV-Haushalte
und Sozialhilfeempfänger nicht automatisch mehr Miete, möglicherweise
aber können sie nun in eine größere Wohnung umziehen und bleiben
trotzdem unterhalb der Mietobergrenze. „Das Urteil gibt den Betroffenen
mehr Spielraum“, sagte Anwalt Jan Häußler. Denn wer niedrigere
Nebenkosten als der angesetzte Betrag hat, kann sich nun eine Wohnung
mit einer höheren Grundmiete leisten. Renzel warnte: „Wir werden das
dann zu viel gezahlte Geld bei den Nebenkosten aber wieder
zurückfordern.“
Wie viele der 44.000 Essener Hartz-IV-Haushalte und rund 7500
Sozialhilfeempfänger das Urteil nutzen, ist unklar. „Es wird ein
schleichender Prozess“, so Renzel.
Stadt Essen drohen höhere Ausgaben für Sozialmieten | WAZ.de - Lesen Sie mehr auf:
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die bisherigen Mietobergrenzen für Hartz-IV-Haushalte gekippt. Essens
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Millionen-Betrag kosten“.
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aus einem Urteil des Landessozialgerichtes Essen hervor. In dem am
Donnerstag vor dem 7. Senat verhandelten Fall hatte eine Essenerin gegen
die bisherige Praxis des städtischen Jobcenters geklagt und Recht
bekommen. Demnach darf die Stadt bei der Berechnung der Mietobergrenzen
nicht nur die Nettokaltmiete zu Grunde legen sondern muss die kalten
Nebenkosten – alle Betriebskosten ohne Heizung – mit einbeziehen.
„Es besteht die Gefahr, dass uns das Urteil einen höheren
zweistelligen Millionenbetrag kostet“, sagte Sozialdezernent Peter
Renzel. Das Gericht hatte eine Revision vor dem Bundessozialgericht
nicht zugelassen. Die Stadt werde aber eine Nichtzulassungsklage prüfen,
kündigte Renzel an. Bis das Urteil nicht schriftlich vorliegt, werde
Essen an den Tabellen der Mietobergrenzen nichts verändern.
4,61 Euro Grundmiete bestätigt
Bislang geht die Stadt bei der Berechnung der Mietobergrenze allein
von einer Grundmiete in Höhe von 4,61 Euro pro Quadratmeter aus. Bei
einem Ein-Personen-Haushalt, dem rechnerisch nicht mehr als 50
Quadratmeter zustehen, liegt die bisherige Mietobergrenze bei 230,50
Euro. Bei einem Zwei-Personen-Haushalt (max. 65 qm) sind es 299,65 Euro.
In dem verhandelten Fall verlangte das Gericht von der Stadt, die
kalten Nebenkosten miteinzubeziehen. Da Essen aber keinen
Betriebskostenspiegel hat, ist das Gericht vom NRW-Durchschnittswert
ausgegangen und der liegt bei 1,94 Euro pro Quadratmeter. Somit steigt
der Quadratmeterpreis auf 6,55 Euro. Für Renzel ist diese
Herangehensweise völlig unverständlich: „1,94 Euro sind für Essen viel
zu hoch angesetzt.“ Er kündigte an, dass die Stadt so schnell wie
möglich einen Betriebskostenspiegel aufstellen werde.
Mehr Spielraum bei der Wohnungssuche
Mit der Anhebung der Mietobergrenzen erhalten die Hartz-IV-Haushalte
und Sozialhilfeempfänger nicht automatisch mehr Miete, möglicherweise
aber können sie nun in eine größere Wohnung umziehen und bleiben
trotzdem unterhalb der Mietobergrenze. „Das Urteil gibt den Betroffenen
mehr Spielraum“, sagte Anwalt Jan Häußler. Denn wer niedrigere
Nebenkosten als der angesetzte Betrag hat, kann sich nun eine Wohnung
mit einer höheren Grundmiete leisten. Renzel warnte: „Wir werden das
dann zu viel gezahlte Geld bei den Nebenkosten aber wieder
zurückfordern.“
Wie viele der 44.000 Essener Hartz-IV-Haushalte und rund 7500
Sozialhilfeempfänger das Urteil nutzen, ist unklar. „Es wird ein
schleichender Prozess“, so Renzel.
Janet Lindgens
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