Definitiv nein, denn das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 11.12.2012 - B 4 AS 44/12 R wie folgt geurteilt:
Die in den Wohnraumfördervorschriften der Länder vorgesehenen Erhöhungen der Wohnungsgröße wegen personenbezogener Merkmale fließen nicht in die Bestimmung des abstrakt angemessenen Mietzinses ein (hier Alleinerziehendenzuschlag;Fortführung der Entscheidung des 14. Senat des BSG vom 22.8.2012 - B 14 AS 13/12 R).
Derartige Merkmale sind ausschließlich bei der konkreten Angemessenheit - im Rahmen der Kostensenkungsobliegenheit - zu berücksichtigen.
Kosten der Unterkunft nach dem SGB 2 können nur dann nach der Wohngeldtabelle unter Berücksichtigung eines Zuschlags in Höhe von 10 vH festgesetzt werden, wenn ein Ausfall der Ermittlungsmöglichkeiten im Hinblick auf die abstrakt angemessenen Unterkunftskosten für den konkret bestimmten Vergleichsraum festgestellt worden ist(ebenso BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 16/11 R).
Anmerkung: BSG; Urteil vom 22.08.2012 - B 14 AS 13/12 R
Alleinerziehende haben keinen Anspruch auf einen Wohnflächenmehrbedarf von zehn Quadratmetern, denn die angemessene Wohnfläche für Hartz-IV-Empfänger richtet sich grundsätzlich nach der Zahl der Bewohner.
Rechtstipp: Die Wohnungsgröße richtet sich nur nach der Anzahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (BSG, Urteil vom 18. Februar 2010, B 14 AS 73/08, R 23).
Aktueller Hinweis: Ab 2013 stellt das Taem des Sozialrechtsexperten einen neuen Blog zum Informationsdienst im Netz zur Verfügung, Schwerpunkt wird das Aufenthalts - und Ausländerrecht sein.
Schauen Sie jetzt schon mal rein, die Testphase hat schon begonnen, aktuell wird im Blog dazu gerade die Information erteilt, das ein syrischer Staatsbürger Anspruch auf Sozialgeld haben kann, wenn seine Partnerin ALG II berechtigt ist und sie beide in einer Bedarfsgemeinschaft leben.
Aufenthaltsrecht
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock - Taemmitglied des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann.
In meinem Blog erfahren Sie das Neueste aus dem Arbeits- und Sozialrecht. Rechtsprechung, Gesetzgebung und Literatur
Sonntag, 16. Dezember 2012
Samstag, 15. Dezember 2012
Das Team des Sozialrechtsexperten wirft der Bundesregierung unsoziales Verhalten vor - wenn nicht sogar " unterlassene Hilfeleistung"
Milliardengelder für Langzeitarbeitslose nicht abgerufen
Von den Mitteln, die in diesem Jahr für Eingliederungshilfen für Langzeitarbeitslose eingeplant sind, werden rund 2,2 Milliarden Euro ungenutzt bleiben.
Das geht laut "Saarbrücker Zeitung" aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Linksfraktion hervor.
Die Linken-Sozialexpertin Sabine Zimmermann forderte deswegen die Bundesregierung auf, die Mittel auf das nächste Jahr zu übertragen.
Insgesamt standen für 2012 rund 15,4 Milliarden Euro für die Eingliederungshilfen zur Verfügung. Knapp 15 Prozent davon wurden dem Bericht zufolge nicht abgerufen.
Zimmermann machte restriktive Vorschriften für die Nichtverwendung der Mittel verantwortlich. Sie forderte, Fördervoraussetzungen zu lockern, damit die Gelder wirkungsvoller genutzt werden könnten.
"Langzeitarbeitslose dürfen nicht zur Sparbüchse der Republik werden", sagte die Linken-Politikerin der "Saarbrücker Zeitung".
"Die Bundesregierung spart auf dem Rücken der Langzeitarbeitslosen", warf SPD-Generalsekretärin Andrea Nahles der Regierung vor.
Dies sei "unterlassene Hilfeleistung und eine Rechnung zu Lasten der Zukunft", erklärte Nahles in Berlin. Die Bundesregierung handele in diesem Punkt "kurzsichtig und unsozial".
Das Taem um den Sozailrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann unterstützt die Aussagen von der Linken-Sozialexpertin Sabine Zimmermann und SPD-Generalsekretärin Andrea Nahles.
Es ist unverantwortlich auf dem Rücken der Langzeitarbeitslosen sparen zu wollen.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock - Taemmitglied des Sozailrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann.
Von den Mitteln, die in diesem Jahr für Eingliederungshilfen für Langzeitarbeitslose eingeplant sind, werden rund 2,2 Milliarden Euro ungenutzt bleiben.
Das geht laut "Saarbrücker Zeitung" aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Linksfraktion hervor.
Die Linken-Sozialexpertin Sabine Zimmermann forderte deswegen die Bundesregierung auf, die Mittel auf das nächste Jahr zu übertragen.
Insgesamt standen für 2012 rund 15,4 Milliarden Euro für die Eingliederungshilfen zur Verfügung. Knapp 15 Prozent davon wurden dem Bericht zufolge nicht abgerufen.
Zimmermann machte restriktive Vorschriften für die Nichtverwendung der Mittel verantwortlich. Sie forderte, Fördervoraussetzungen zu lockern, damit die Gelder wirkungsvoller genutzt werden könnten.
"Langzeitarbeitslose dürfen nicht zur Sparbüchse der Republik werden", sagte die Linken-Politikerin der "Saarbrücker Zeitung".
"Die Bundesregierung spart auf dem Rücken der Langzeitarbeitslosen", warf SPD-Generalsekretärin Andrea Nahles der Regierung vor.
Dies sei "unterlassene Hilfeleistung und eine Rechnung zu Lasten der Zukunft", erklärte Nahles in Berlin. Die Bundesregierung handele in diesem Punkt "kurzsichtig und unsozial".
Das Taem um den Sozailrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann unterstützt die Aussagen von der Linken-Sozialexpertin Sabine Zimmermann und SPD-Generalsekretärin Andrea Nahles.
Es ist unverantwortlich auf dem Rücken der Langzeitarbeitslosen sparen zu wollen.
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Neu, neu, neu ab 2013 im Netz Blog zum Aufenthalts- und Ausländerrecht "Ein Weihnachtsgeschenk des Sozialrechtsexperten"
Im Jahr 2013 startet der Sozialrechtsexperte Rechtsanwalt Ludwig Zimmermann und sein Team einen kostenlosen Informationsdienst mit brandaktuellen Entscheidungen zum Ausländer und Aufenthaltsrecht.
Für alle Betroffenen, Interessenten, Sozialberater und Rechtsanwälte.
Der Probelauf hat begonnen.
Zum Infomationsdienst Aufenthaltsrecht
Für alle Betroffenen, Interessenten, Sozialberater und Rechtsanwälte.
Der Probelauf hat begonnen.
Zum Infomationsdienst Aufenthaltsrecht
Sohn muss nicht für die Bestattungskosten seiner verstorbenen Mutter aufkommen, wenn dies eine grob unbillige Härte für den Sohn darstellen würde
Zwischen dem Sohn und seiner Mutter bestand niemals eine persönliche Beziehung. Ein familiäres Zusammenleben hat nie stattgefunden, die Mutter war Alkoholikerin und habe ihn geschlagen, vernachlässigt und verwahrlosen lassen.
Kontaktversuche seien aufgrund ihrer Trunkenheit und Teilnahmslosigkeit von seiner Mutter zurückgewiesen worden und Kontakte seien nicht mehr zustande gekommen.
Seine Mutter habe das elterliche Zuhause verlassen, als er ca. drei Jahre alt gewesen sei. Er sei bei seinem Vater und seinen Großeltern aufgewachsen.
Die für den damals minderjährigen Kläger(Sohn) resultierenden Folgen rechtfertigen die Annahme der groben Unbilligkeit der Heranziehung zu den Bestattungskosten in diesem Fall.
Denn durch das Verlassen und die Zurückweisung durch die Mutter ist dem Sohn(Kläger) die gesamte, ihn schützende familiäre Struktur genommen worden.
Er musste bei seinen Großeltern leben, so die Rechtsauffassung des SG Gotha, Gerichtsbescheid vom 12.11.2012 - S 14 SO 1019/11.
Anmerkung: Bei zerrütteten Verwandtschaftsverhältnissen sind höhere Anforderungen an die Zumutbarkeit, Kosten der Bestattung zu tragen, zu stellen. (Grube-Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl., § 74 Rdn. 35).
Bestattungskosten haben vorrangig die Angehörigen zu zahlen // Dies ist auch bei geringem familiären Kontakt zumutbar(vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 6. Oktober 2011 - L 9 SO 226/10).
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
Kontaktversuche seien aufgrund ihrer Trunkenheit und Teilnahmslosigkeit von seiner Mutter zurückgewiesen worden und Kontakte seien nicht mehr zustande gekommen.
Seine Mutter habe das elterliche Zuhause verlassen, als er ca. drei Jahre alt gewesen sei. Er sei bei seinem Vater und seinen Großeltern aufgewachsen.
Die für den damals minderjährigen Kläger(Sohn) resultierenden Folgen rechtfertigen die Annahme der groben Unbilligkeit der Heranziehung zu den Bestattungskosten in diesem Fall.
Denn durch das Verlassen und die Zurückweisung durch die Mutter ist dem Sohn(Kläger) die gesamte, ihn schützende familiäre Struktur genommen worden.
Er musste bei seinen Großeltern leben, so die Rechtsauffassung des SG Gotha, Gerichtsbescheid vom 12.11.2012 - S 14 SO 1019/11.
Anmerkung: Bei zerrütteten Verwandtschaftsverhältnissen sind höhere Anforderungen an die Zumutbarkeit, Kosten der Bestattung zu tragen, zu stellen. (Grube-Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl., § 74 Rdn. 35).
Bestattungskosten haben vorrangig die Angehörigen zu zahlen // Dies ist auch bei geringem familiären Kontakt zumutbar(vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 6. Oktober 2011 - L 9 SO 226/10).
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Freitag, 14. Dezember 2012
quer, 4.2012: „Routinen“ der Jobcenter (Teil 1) von Guido Grüner
Don’t think about it – just do your job!
„Routinen“ der Jobcenter (Teil 1) von Guido Grüner
Bald sieben Millionen Menschen beziehen Hartz IV. Abertausende scheitern Monat für Monat bei der Antragstellung, verzweifeln an im Inhalt unverständlichen und im Ton autoritären Ämterschreiben.
Viele versuchen lieber auf Leistungen zu verzichten als sich einem Jobcenter auszusetzen.
Darauf zielt die BA, abschrecken statt fördern, so nennen das viele.
S. 22 f.
Die Ausgabe 4/2012 der Zeitung quer
Hier:
Die Ausgabe 4/2012 der Zeitung quer
ALSO e.V. - Downloadbereich
„Routinen“ der Jobcenter (Teil 1) von Guido Grüner
Bald sieben Millionen Menschen beziehen Hartz IV. Abertausende scheitern Monat für Monat bei der Antragstellung, verzweifeln an im Inhalt unverständlichen und im Ton autoritären Ämterschreiben.
Viele versuchen lieber auf Leistungen zu verzichten als sich einem Jobcenter auszusetzen.
Darauf zielt die BA, abschrecken statt fördern, so nennen das viele.
S. 22 f.
Die Ausgabe 4/2012 der Zeitung quer
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Gegenwind Glauchau-Zwickau: Bei Aufgang ohne Aufforderung verstoßen Sie gegen unsere Hausordnung
Kurz notiert - Gegenwind e.V. Arbeitsloseninitiative Glauchau-Zwickau
Drohen, Einschüchtern und den Kontakt mit den Sachbearbeitern und Vermittlern verhindern, so kennen wir unsere Arbeitslosenverfolgungsbehörde.
Leistungsbezieher berichtet aktuell von seinen heutigen drei Klagen vor dem LSG Hessen zur Verfassungsmässigkeit der Regelsatzhöhe
Einziges positives Egebnis: Das persönliche Erscheinen wurde nachträglich für notwendig erachtet, d.h. ich erhalte Fahrtkostenersatz.
Die Urteile in meinen 3 Verfahren zum Regelbedarf n.d. SGB II für Alleinstehende lauteten:
Die Berufungen gegen Urteile des SG Marburg (Vorinstanzgericht) wird zurückgewiesen, die Beteiligten haben einander auch in den Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten, die Revision wird jeweils nicht zugelassen.
Im Wesentlichen wurde auf das Urteil des BSG v. 12.07.2012 - B 14 AS 153/11 R verwiesen.
Quelle:
Anmerkung:
Natürlich muss man auch mit einer Niederlage rechnen, doch auch das kann das Taem des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann nicht abschrecken, ganz im Gegenteil, es zeigt uns, dass die Klageanträge noch besser werden müssen.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht nach vorläufiger Prüfung (vgl. hierzu BVerfG Beschluss vom 07.05.1997 - 1 BvR 296/94 - NJW 1997, 2745) den Standpunkt des Antragstellers auf Grund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder doch für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 73a Rn 7a).
Der Erfolg braucht nicht sicher zu sein, muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben. Ist ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte, ist der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (vgl. BSG Beschluss vom 17.02.1998 - B 13 RJ 83/97 R - SozR 3-1750 § 114 Nr. 5; BVerfG Beschluss vom 14.04.2003 - 1 BvR 1998/02 - NJW 2003, 296; BVerfG Beschluss vom 29.09.2004 - 1 BvR 1281/04 - NJW-RR 2005, 140).
Wird eine Rechtsfrage aufgeworfen, die in der Rechtsprechung noch nicht geklärt, aber klärungsbedürftig ist, muss PKH ebenfalls bewilligt werden.
Klärungsbedürftig in diesem Sinn ist nicht bereits jede Rechtsfrage, die noch nicht höchstrichterlich entschieden ist. Vielmehr ist maßgeblich, ob die entscheidungserhebliche Rechtsfrage im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen schwierig erscheint (BVerfG Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88, Rn 29 - BVerfGE 81, 347).
Ist dies der Fall muss die bedürftige Person die Möglichkeit haben, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren zu vertreten und ggf. Rechtsmittel einlegen zu können (BVerfG Beschluss vom 10.12.2001 - 1 BvR 1803/97 , Rn 9 - NJW-RR 2002, 793).
Mehere Landessozialgerichte haben bereits entschieden, dass es sich bei der Frage, ob auch die ab 01.01.2011 geltenden höheren Regelsätze verfassungswidrig sind, um eine schwierige, bisher nicht höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage handelt.
Einem diesbezüglichen Verfahren kann nicht von vornherein die hinreichende Erfolgsaussicht abgesprochen werden, beispielhaft seien genannt: (vgl. Beschluss des LSG NRW vom 04.01.2012 - L 12 AS 2100/11 B m.w.N.; vgl. auch LSG NRW Beschluss vom 28.09.2012 - L 6 AS 1895/11 B; Beschluss vom 09.08.2012 - L 7 AS 617/12 B; Beschluss vom 06.08.2012 - L 19 AS 734/12 B, aA Beschluss vom 15.12.2011 - L 2 AS 1774/11 B).
In jüngster Zeit: LSG NRW Beschluss vom 26.10.2012 - L 12 AS 1689/12 B und LSG Hessen Beschluss vom 06.11.2012 - L 6 AS 490/12 B und Beschluss vom 06.11.2012 - L 6 AS 469/12 B.
Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass das BSG mit Urteil vom 12.07.2012 (Verfahren B 14 AS 153/11 R) die Höhe des Regelbedarfs für Alleinstehende für verfassungsgemäß angesehen und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht abgelehnt hat.
Unabhängig von der Frage, ob die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Regelsätze letztlich vom Bundesverfassungsgericht zu entscheiden ist (vgl. hierzu LSG NRW Beschluss vom 28.09.2012 - L 6 AS 1895/11 B; Beschluss vom 09.08.2012 - L 7 AS 617/12 B), kann die bisher ergangene Entscheidung des BSG zu den Regelsätzen für Alleinstehende nicht unmittelbar auf den Fall einer - Bedarfsgemeinschaft - zum Bsp. lebenden Kläger übertragen werden, meint Detlef Brock - Sozialberater und Taemmitglied des Sozialrechtsexperten RA L. Zimmermann.
Siehe auch: Alle Hartz IV-Bescheide für 2013 sind ausnahmslos rechtswidrig
Die Urteile in meinen 3 Verfahren zum Regelbedarf n.d. SGB II für Alleinstehende lauteten:
Die Berufungen gegen Urteile des SG Marburg (Vorinstanzgericht) wird zurückgewiesen, die Beteiligten haben einander auch in den Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten, die Revision wird jeweils nicht zugelassen.
Im Wesentlichen wurde auf das Urteil des BSG v. 12.07.2012 - B 14 AS 153/11 R verwiesen.
Quelle:
Anmerkung:
Natürlich muss man auch mit einer Niederlage rechnen, doch auch das kann das Taem des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann nicht abschrecken, ganz im Gegenteil, es zeigt uns, dass die Klageanträge noch besser werden müssen.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht nach vorläufiger Prüfung (vgl. hierzu BVerfG Beschluss vom 07.05.1997 - 1 BvR 296/94 - NJW 1997, 2745) den Standpunkt des Antragstellers auf Grund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder doch für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 73a Rn 7a).
Der Erfolg braucht nicht sicher zu sein, muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben. Ist ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte, ist der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (vgl. BSG Beschluss vom 17.02.1998 - B 13 RJ 83/97 R - SozR 3-1750 § 114 Nr. 5; BVerfG Beschluss vom 14.04.2003 - 1 BvR 1998/02 - NJW 2003, 296; BVerfG Beschluss vom 29.09.2004 - 1 BvR 1281/04 - NJW-RR 2005, 140).
Wird eine Rechtsfrage aufgeworfen, die in der Rechtsprechung noch nicht geklärt, aber klärungsbedürftig ist, muss PKH ebenfalls bewilligt werden.
Klärungsbedürftig in diesem Sinn ist nicht bereits jede Rechtsfrage, die noch nicht höchstrichterlich entschieden ist. Vielmehr ist maßgeblich, ob die entscheidungserhebliche Rechtsfrage im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen schwierig erscheint (BVerfG Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88, Rn 29 - BVerfGE 81, 347).
Ist dies der Fall muss die bedürftige Person die Möglichkeit haben, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren zu vertreten und ggf. Rechtsmittel einlegen zu können (BVerfG Beschluss vom 10.12.2001 - 1 BvR 1803/97 , Rn 9 - NJW-RR 2002, 793).
Mehere Landessozialgerichte haben bereits entschieden, dass es sich bei der Frage, ob auch die ab 01.01.2011 geltenden höheren Regelsätze verfassungswidrig sind, um eine schwierige, bisher nicht höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage handelt.
Einem diesbezüglichen Verfahren kann nicht von vornherein die hinreichende Erfolgsaussicht abgesprochen werden, beispielhaft seien genannt: (vgl. Beschluss des LSG NRW vom 04.01.2012 - L 12 AS 2100/11 B m.w.N.; vgl. auch LSG NRW Beschluss vom 28.09.2012 - L 6 AS 1895/11 B; Beschluss vom 09.08.2012 - L 7 AS 617/12 B; Beschluss vom 06.08.2012 - L 19 AS 734/12 B, aA Beschluss vom 15.12.2011 - L 2 AS 1774/11 B).
In jüngster Zeit: LSG NRW Beschluss vom 26.10.2012 - L 12 AS 1689/12 B und LSG Hessen Beschluss vom 06.11.2012 - L 6 AS 490/12 B und Beschluss vom 06.11.2012 - L 6 AS 469/12 B.
Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass das BSG mit Urteil vom 12.07.2012 (Verfahren B 14 AS 153/11 R) die Höhe des Regelbedarfs für Alleinstehende für verfassungsgemäß angesehen und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht abgelehnt hat.
Unabhängig von der Frage, ob die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Regelsätze letztlich vom Bundesverfassungsgericht zu entscheiden ist (vgl. hierzu LSG NRW Beschluss vom 28.09.2012 - L 6 AS 1895/11 B; Beschluss vom 09.08.2012 - L 7 AS 617/12 B), kann die bisher ergangene Entscheidung des BSG zu den Regelsätzen für Alleinstehende nicht unmittelbar auf den Fall einer - Bedarfsgemeinschaft - zum Bsp. lebenden Kläger übertragen werden, meint Detlef Brock - Sozialberater und Taemmitglied des Sozialrechtsexperten RA L. Zimmermann.
Siehe auch: Alle Hartz IV-Bescheide für 2013 sind ausnahmslos rechtswidrig
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