Das Gericht hat bereits entschieden, dass es sich bei der Frage, ob auch die ab 01.01.2011 geltenden höheren Regelsätze verfassungswidrig sind, um eine schwierige, bisher nicht höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage handelt.
Einem diesbezüglichen Verfahren kann nicht von vornherein die hinreichende Erfolgsaussicht abgesprochen werden (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 04.01.2012 - L 12 AS 2100/11 B m.w.N.; vgl. auch LSG NRW Beschluss vom 28.09.2012 - L 6 AS 1895/11 B; Beschluss vom 09.08.2012 - L 7 AS 617/12 B; Beschluss vom 06.08.2012 - L 19 AS 734/12 B, aA Beschluss vom 15.12.2011 - L 2 AS 1774/11 B).
Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass das BSG mit Urteil vom 12.07.2012 (Verfahren B 14 AS 153/11 R) die Höhe des Regelbedarfs für Alleinstehende für verfassungsgemäß angesehen und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht abgelehnt hat.
Unabhängig von der Frage, ob die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Regelsätze letztlich vom Bundesverfassungsgericht zu entscheiden ist (vgl. hierzu LSG NRW Beschluss vom 28.09.2012 - L 6 AS 1895/11 B; Beschluss vom 09.08.2012 - L 7 AS 617/12 B), kann die bisher ergangene Entscheidung des BSG zu den Regelsätzen für Alleinstehende, die bei Entscheidungsreife des PKH-Antrags im vorliegenden Fall noch nicht vorlag, nicht unmittelbar auf den Fall der in Bedarfsgemeinschaft lebenden Kläger übertragen werden.
Die Beiordnung des Rechtsanwalts ist auch erforderlich im Sinn von §§ 73a SGG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO.
Die Erforderlichkeit im Sinne des § 121 Abs. 2 ZPO beurteilt sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach der Fähigkeit des Beteiligten, sich mündlich und schriftlich auszudrücken.
Entscheidend ist, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte.
Davon ist regelmäßig dann auszugehen, wenn im Kenntnisstand und in den Fähigkeiten der Prozessparteien ein deutliches Ungleichgewicht besteht.
Ein vernünftiger Rechtsuchender wird regelmäßig einen Rechtsanwalt einschalten, wenn ihm rechtskundige und prozesserfahrene Vertreter einer Behörde gegenüberstehen und er nicht ausnahmsweise selbst über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um das Verfahren in jedem Stadium durch sachdienlichen Vortrag und Anträge effektiv fördern zu können (BVerfG Beschluss vom 24.03.2011 - 1 BvR 1737/10 Rn 16, 18 m.w.N.).
Eine andere Bewertung kann dann gelten, wenn der Rechtsuchende mehrere parallele Verfahren betreibt.
Lässt sich die anwaltliche Beratung ohne wesentliche Änderungen auf die übrigen Fälle übertragen, so gebietet es das Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit nicht, dem unbemittelten Rechtsuchenden für jeden Gegenstand erneut einen Rechtsanwalt beizuordnen (BVerfG Beschluss vom 30.05.2011 - 1 BvR 3151/10 Rn 16).
Die Fragen der Verfassungsmäßigkeit der Regelsätze sind derart komplex, dass auch ein vernünftiger Rechtsuchender hierfür im Rechtsstreit mit der die Leistungen bewilligenden Behörde, die rechtskundig vertreten eine Fülle derartiger Verfahren führt, regelmäßig einen Rechtsanwalt einschalten würde.
Den Klägern kann dabei nicht entgegengehalten werden, dass es bereits "Musterverfahren" beim Bundessozialgericht zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelsätze gibt (so auch LSG NRW Beschluss vom 28.09.2012 - L 6 AS 1895/11 B, a.A. LSG NRW Beschluss vom 06.08.2012 - L 19 AS 734/12 B).
Die Erforderlichkeit der Beiordnung ist aus der individuellen Sicht des unbemittelten Rechtsuchenden zu prüfen.
Diesem kann auch bei einem bereits anhängigen "Musterverfahren" nicht generell das Recht abgesprochen werden, ein eigenes Verfahren zu führen.
Zum einen bedarf der unbemittelte Rechtsuchende fachkundiger anwaltlicher Beratung, ob die bei ihm bestehende Fallkonstellation tatsächlich der der "Musterverfahren" entspricht (vgl. auch BVerfG Beschluss vom 08.02.2012 - 1 BvR 1120/11 m.w.N. zum Beratungsbedarf in der Frage, ob Verfahren als parallel anzusehen sind).
Konkret in der hier aufgeworfenen Frage ist die Beurteilung der Parallelität für juristische Laien schwierig.
Hinzuweisen ist auf die unterschiedlichen Ansatzpunkte im Meinungsstand zur eventuellen Verfassungswidrigkeit der Regelsätze, die u.a. nach den betroffenen Leistungsempfängern (Alleinstehender, Partner, minderjährige Kinder) differenziert.
Darüber hinaus ist dem unbemittelten Rechtsuchenden auch nicht möglich zu prüfen, ob eine Entscheidung zu der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage in den bereits anhängigen - auf seinen Fall passenden - "Musterverfahren" voraussichtlich tatsächlich ergehen wird oder ob der Rechtsstreit gegebenenfalls aus sonstigen Gründen vom BSG offengelassen werden oder an das Instanzgericht zurückverwiesen werden kann bzw. muss.
Im Bereich der Leistungsbewilligung nach dem SGB II wird die begehrte höchstrichterliche Beantwortung einer bestimmten Rechtsfrage angesichts der Vielzahl der zu klärenden Einzelvoraussetzungen auch in "Musterverfahren" oftmals nicht erlangt (vgl. z.B. BSG Urteil vom 25.01.2012 - B 4 AS 131/11 R).
Auch für diese Beurteilung bedarf der rechtsunkundige Leistungsempfänger der Hilfe eines Anwalts.
So die Rechtsauffassung des 12, Senats des LSG NRW, rechtskräftiger Beschluss vom 26.10.2012 - Az.: L 12 AS 1689/12 B.
Anmerkung vom Sozialberater D. Brock: S.a.Sozialrechtsexperte:
Nicht entmutigen lassen - Bewilligung von PKH nebst Rechtsanwalt für Regelsatzklage - Letztlich wird das BVerfG zu entscheiden haben , ob der Gesetzgeber den von ihm postulierten hohen Anforderungen an die Ermittlung und Begründung der Regelbedarfe unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraums gerecht geworden ist.
S.a.Sozialrechtsexperte: Keine Beratungshilfe für weitere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft
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Donnerstag, 8. November 2012
Aufrechnung in Höhe von 10% für Mietkautionsdarlehen ist nicht verfassungswidrig
Denn durch die Tilgungsrate eines Mietkautionsdarlehens wird das soziokulturelle Existenzminium nicht unterschritten, so die Rechtsauffassung des Sozialgerichts Köln, Urteil vom 28.09.2012, - S 33 AS 1310/12.
§ 42 a SGB II wurde durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuches vom 24. März 2011 eingefügt und trat am 01.04.2011 in Kraft. Er ist auf den vorliegenden Fall uneingeschränkt anwendbar.
Die Geltung für Darlehen zur Stellung einer Mietkaution ist auch gemäß § 42 a Abs. 3 SGB II nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Daraus folgert sich, dass der Gesetzgeber keinen Ausschluss anordnen wollte.
Nach der Sonderregelung des § 42 a Abs. 3 S. 1 SGB II zur Fälligkeit bei Rückzahlung durch den Vermieter, in welcher von einem noch nicht getilgten Darlehensbetrag die Rede ist, wird die zwischenzeitlich teilweise Tilgung gemäß § 42 a Abs. 2 S. 1 SGB II als möglich unterstellt (vergleiche auch Hengelhaupt in Hauck/Noftz § 42 a Rn. 168 mit weiteren Nachweisen)
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass durch die Tilgung des Darlehens i.H.v.10 Prozent des maßgeblichen Regelsatzes das soziokulturelle Existenzminimum nicht mehr gedeckt wäre.
Bei der Bewertung der Frage, ob das soziokulturelle Existenzminimum unterschritten wird, ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber nur eine Regelung hinsichtlich der Höhe der Tilgungsrate, nicht aber hinsichtlich der Tilgungsdauer getroffen hat.
Das spricht dafür, dass der Gesetzgeber die Tilgung über einen längeren Zeitraum im Auge hatte. Dafür spricht auch die Regelung des § 42a Abs. 6 SGB II.
Denn der Gesetzgeber bringt mit dieser Regelung zum Ausdruck, dass einem Hilfebedürftigen mehrere Darlehen gewährt werden können, die nacheinander und damit über einen längeren Zeitraum getilgt werden.
Die Systematik des SGB II spricht eher dafür, dass erst bei einer Unterschreitung des Regelbedarfs von 30 % von der Unterschreitung des soziokulturellen Existenzminimums auszugehen ist.
Denn für diese Fälle hat der Gesetzgeber in § 31a Abs. 3 SGB II und § 43 Abs. 2 S. 3 SGB II Sonderregelungen geschaffen (vergleiche auch Beschluss des Sozialgerichts Marburg vom 08.12.2011, S 8 AS 349/11 ER).
Nicht geteilt wird die Auffassung des Sozialgerichts Berlin im Beschluss vom 30.09.2011, Aktenzeichen S 37 AS 24431/11 ER, wonach eine Leistungskürzung über mehrere Monate mit dem Ansparkonzept des SGB II nicht zu vereinbaren sei.
Denn es handelt sich bei einer Mietkaution um einen einmaligen Bedarf und nicht, wie vom Sozialgericht Berlin vertreten, um einen dauerhaften Mehrbedarf.
Denn der Bedarf "Mietkaution bzw. Genossenschaftsanteil" fällt nur einmalig an. In der Argumentation des Sozialgerichts Berlin werden die Entstehung des Bedarfes, die Bedarfsdeckung und die Tilgung vermischt.
Es wird nicht hinreichend zwischen der Bedarfsdeckung einmaliger und laufender Bedarfe unterschieden (vergleiche auch Beschluss des Sozialgerichts Marburg vom 08.12.2011, S 8 AS 349/11 ER).
Anmerkung vom Sozialberater D. Brock:
Gleicher Auffassung: Sozialgericht Marburg Beschluss vom 08.12.2011, - S 8 AS 349/11 ER
Durch die Einbehaltung der Tilgungsrate für eine Mietkaution in Höhe von 10% der Regelleistung wird das soziokulturelle Existenzminimum von Hartz - IV- Empfängern in verfassungswidriger Weise - nicht - beschnitten.
Anderer Auffassung: Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 30.09.2011 - S 37 AS 24431/11 ER
Eine Leistungskürzung über 23 Monate wegen der Tilgung eines Mietkautionsdarlehens ist verfassungswidrig.
S.a.Sozialrechtsexüperte: Unzulässige Aufrechnung zur Tilgung eines Mietkautionsdarlehens
Ich möchte daruf hinweisen, dass zu der Neufassung (§ 42a Abs. 1 SGB II) herrschende Meinung ist, dass der Widerspruch gegen eine Tilgungsbestimmung im Darlehensbescheid aufschiebende Wirkung hat, weil § 39 SGB II auf Aufrechnungen keine Anwendung findet (vgl. Sozialgericht Stuttgart, Beschluss vom 8. Februar 2012 , - S 14 AS 595/12 ER ; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.12.2011, - L 5 AS 473/11 B ER und in der Kommentierung: Hegelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 42a Rn. 217; Conradis in LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 42a Rn. 19).
Die Fälligkeit in der Tilgung eines Darlehens berührt nur den Auszahlungsanspruch, nicht den Leistungsanspruch an sich; die Aufrechnung ist keine Entscheidung über Leistungen der Grundsicherung i.S.v. § 39 Nr. 1 SGB II.
Bei der Aufrechnung nach § 42a handelt es sich um einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.07.2012, - L 28 AS 2230/10).
Schon gewußt? Grundsätzlich hat ein Arbeitsloser das Recht, sich ohne weitere Begründung aus dem Leistungsbezug abzumelden
Grundsätzlich hat ein Arbeitsloser das Recht, sich ohne weitere Begründung aus dem Leistungsbezug abzumelden.
Das gilt selbst dann, wenn er mit der punktuellen Abmeldung bezweckt, sich hierdurch Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur sowie dem bei Nichtwahrnehmung eines Arbeitsangebots drohenden Risiko des Eintritts einer Sperrzeit zu entziehen.
Er hat dann "nur" eine Minderung seines Anspruchs nach § 128 Abs. 1 Nr. 7 SGB III a. F. hinzunehmen (s. dazu LSG NRW vom 23.8.2010 – L 19 AL 136/10).
Für eine punktuelle Abmeldung aus dem Leistungsbezug, die dazu dient, am Abmeldetag erarbeitetes Einkommen der Anrechnung zu entziehen, sieht das SGB 3 zwar keine ausdrückliche Regelung vor; daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass eine Abmeldung wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit - in der Regel ein "wichtiger Grund" im Sinne von § 128 Abs 1 Nr 7 SGB 3 aF - sanktionslos zulässig ist.
Die Anrechnung von Nebeneinkommen auf das Arbeitslosengeld ist immer dann zulässig, wenn die (für einen Samstag) vorgenommene Abmeldung allein zu dem Zweck erfolgte, das erzielte Einkommen der Anrechnung als Nebeneinkommen zu entziehen (Umgehung von Rechtsvorschriften im Sinne von § 46 Abs 2 SGB 1).
So die Rechtsauffassung des Sozialgerichts Berlin , Urteil vom 20.07.2012,- S 58 AL 2708/12 , Berufung zugelassen
Anmerkung vom Sozialberater D. Brock:
Schließlich spricht auch der in § 141 Abs. 2 SGB III a. F. zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke, nur Nebeneinkommen, das den Lebensstandard vor Eintritt der Arbeitslosigkeit geprägt hatte, zu privilegieren, dafür, eine Umgehung der Anrechnungsvorschrift des § 141 Abs. 1 SGB III im Wege einer punktuellen Abmeldung aus dem Leistungsbezug mit § 46 Abs. 2 SGB I zu versperren, so die Rechtsauffassung des SG Berlin.
Der Hinweis auf Schauspieler, bei denen die Abmeldung für einzelne Auftritte oder Drehtage erlaubt sei, führt zu keiner anderen Bewertung, da es in diesen Fällen um berufsbedingte Besonderheiten geht, nämlich um beitragspflichtige Tage (sofern es sich nicht um unständige Beschäftigungen i. S. von § 27 SGB III handelt), die nur dann als anwartschaftsbegründene Tage zählen, wenn an diesem Tag keine Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezogen werden.
Das gilt selbst dann, wenn er mit der punktuellen Abmeldung bezweckt, sich hierdurch Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur sowie dem bei Nichtwahrnehmung eines Arbeitsangebots drohenden Risiko des Eintritts einer Sperrzeit zu entziehen.
Er hat dann "nur" eine Minderung seines Anspruchs nach § 128 Abs. 1 Nr. 7 SGB III a. F. hinzunehmen (s. dazu LSG NRW vom 23.8.2010 – L 19 AL 136/10).
Für eine punktuelle Abmeldung aus dem Leistungsbezug, die dazu dient, am Abmeldetag erarbeitetes Einkommen der Anrechnung zu entziehen, sieht das SGB 3 zwar keine ausdrückliche Regelung vor; daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass eine Abmeldung wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit - in der Regel ein "wichtiger Grund" im Sinne von § 128 Abs 1 Nr 7 SGB 3 aF - sanktionslos zulässig ist.
Die Anrechnung von Nebeneinkommen auf das Arbeitslosengeld ist immer dann zulässig, wenn die (für einen Samstag) vorgenommene Abmeldung allein zu dem Zweck erfolgte, das erzielte Einkommen der Anrechnung als Nebeneinkommen zu entziehen (Umgehung von Rechtsvorschriften im Sinne von § 46 Abs 2 SGB 1).
So die Rechtsauffassung des Sozialgerichts Berlin , Urteil vom 20.07.2012,- S 58 AL 2708/12 , Berufung zugelassen
Anmerkung vom Sozialberater D. Brock:
Schließlich spricht auch der in § 141 Abs. 2 SGB III a. F. zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke, nur Nebeneinkommen, das den Lebensstandard vor Eintritt der Arbeitslosigkeit geprägt hatte, zu privilegieren, dafür, eine Umgehung der Anrechnungsvorschrift des § 141 Abs. 1 SGB III im Wege einer punktuellen Abmeldung aus dem Leistungsbezug mit § 46 Abs. 2 SGB I zu versperren, so die Rechtsauffassung des SG Berlin.
Der Hinweis auf Schauspieler, bei denen die Abmeldung für einzelne Auftritte oder Drehtage erlaubt sei, führt zu keiner anderen Bewertung, da es in diesen Fällen um berufsbedingte Besonderheiten geht, nämlich um beitragspflichtige Tage (sofern es sich nicht um unständige Beschäftigungen i. S. von § 27 SGB III handelt), die nur dann als anwartschaftsbegründene Tage zählen, wenn an diesem Tag keine Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezogen werden.
Hartz IV - Bildungspaket erfasst auch Lernschwäche - Grundsicherungsträger muss Kosten für Legasthenie-Therapie übernehmen
Hilfsbedürftige Schüler die eine Lese- und Rechtsschreibschwäche haben, können die Kosten für eine entsprechende Therapie über das Hartz IV- Bildungspaket vom Jobcenter bezahlt bekommen.
So die Rechtsauffassung des Sozialgerichts Marburg, Beschluss vom 01.11.2012, - 5 AS 213/12 ER.
Legasthenie verschlechtert die Bildungschancen
Die zuständige Marburger Richterin begründete den Beschluss damit, dass eine Lese und Rechtschreibschwäche sich massiv auf das Bildungsniveau und damit auch auf die Berufschancen auswirke, wenn sie unbehandelt bleibe.
Lesen und Schreiben seien elementare Fähigkeiten, die jeder Schüler können müsse, um später eine Chance auf dem Arbeitsmarkt zu haben. Zwar sei dies grundsätzlich Aufgabe der Schulen.
Dies gelte aber nur, soweit die schulischen Förderungsmöglichkeiten ausreichend seien, um die Schwächen zu beheben.
Soweit durch die Lernschwäche keine soziale Isolation oder eine seelische Erkrankung drohe, könne das Jobcenter die Betroffenen auch nicht auf das Jugendamt verweisen, sondern müsse die Leistung aus dem Bildungspaket erbringen.
Entgegen der Auffassung des Jobcenters sieht das Gesetz eine zeitliche Begrenzung der Förderung nicht vor.
Eine Ablehnung der Leistungen sei nur dann möglich, wenn Schüler über ihre eigentlichen geistigen Möglichkeiten hinaus gefördert werden sollten. Die Antragstellerin sei aber überdurchschnittlich intelligent, so dass die Lese- und Rechtschreibschwäche die Ausschöpfung dieses geistigen Potentials nicht behindern dürfe.
Keinesfalls dürfe es dazu kommen, dass solche Schüler wegen finanzieller Aspekte unter ihren intellektuellen Möglichkeiten blieben.
Anmerkung vom Sozialberater D. Brock:
Bildungspaket: Anspruch auf außerschulische Lernförderung bei Rechtschreibschwäche (vgl. LSG NSB, Beschluss vom 28.02.2012, - L 7 AS 43/12 B ER).
S.a.Sozialrechtsexperte: Außerschulische Lernförderung: Jobcenter kommt nur für Stunden in den beantragten Fächern auf - Nachhilfestunden blieben unbezahlt
Neues zum Bildungs- und Teilhabepaket
So die Rechtsauffassung des Sozialgerichts Marburg, Beschluss vom 01.11.2012, - 5 AS 213/12 ER.
Legasthenie verschlechtert die Bildungschancen
Die zuständige Marburger Richterin begründete den Beschluss damit, dass eine Lese und Rechtschreibschwäche sich massiv auf das Bildungsniveau und damit auch auf die Berufschancen auswirke, wenn sie unbehandelt bleibe.
Lesen und Schreiben seien elementare Fähigkeiten, die jeder Schüler können müsse, um später eine Chance auf dem Arbeitsmarkt zu haben. Zwar sei dies grundsätzlich Aufgabe der Schulen.
Dies gelte aber nur, soweit die schulischen Förderungsmöglichkeiten ausreichend seien, um die Schwächen zu beheben.
Soweit durch die Lernschwäche keine soziale Isolation oder eine seelische Erkrankung drohe, könne das Jobcenter die Betroffenen auch nicht auf das Jugendamt verweisen, sondern müsse die Leistung aus dem Bildungspaket erbringen.
Entgegen der Auffassung des Jobcenters sieht das Gesetz eine zeitliche Begrenzung der Förderung nicht vor.
Eine Ablehnung der Leistungen sei nur dann möglich, wenn Schüler über ihre eigentlichen geistigen Möglichkeiten hinaus gefördert werden sollten. Die Antragstellerin sei aber überdurchschnittlich intelligent, so dass die Lese- und Rechtschreibschwäche die Ausschöpfung dieses geistigen Potentials nicht behindern dürfe.
Keinesfalls dürfe es dazu kommen, dass solche Schüler wegen finanzieller Aspekte unter ihren intellektuellen Möglichkeiten blieben.
Anmerkung vom Sozialberater D. Brock:
Bildungspaket: Anspruch auf außerschulische Lernförderung bei Rechtschreibschwäche (vgl. LSG NSB, Beschluss vom 28.02.2012, - L 7 AS 43/12 B ER).
S.a.Sozialrechtsexperte: Außerschulische Lernförderung: Jobcenter kommt nur für Stunden in den beantragten Fächern auf - Nachhilfestunden blieben unbezahlt
Neues zum Bildungs- und Teilhabepaket
Laktoseintoleranz - Hartz IV - Empfängerin hat Anspruch auf einen ernährungsbedingten Mehrbedarf in Höhe von 1,00 EUR/Tag - 30,00 EUR monatlich
So die Rechtsauffassung des Sozialgerichts Dresden, Urteil vom 18.09.2012 - S 38 AS 5649/09 und - S 38 AS 17/11 .
Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 22.11.2011, Az. B 4 AS 138/10 R m.w.N.) ist die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung kein abtrennbarer Teil der Regelung über die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II.
Eines gesonderten Antrags auf diese Leistungen bedarf es damit nicht.
Anmerkung vom Sozialberater D. Brock:
Anderer Auffassung: Sozialgericht Aachen, Urteil vom 03.07.2012, - S 20 SO 52/11, Berufung anhängig beim LSG NRW unter dem Az.: L 20 SO 347/12.
S.a.Sozialrechtsexperte: Rechtfertigt eine Nahrungsmittelunverträglichkeit(Laktoseintoleranz) einen Mehrbedarf für Ernährung?
Hinweis: Nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins kommt ernährungsbedingt ein Mehrbedarf regelmäßig (nur noch) bei verzehrenden Erkrankungen mit erheblichen körperlichen Auswirkungen wie z.B. fortschreitendem/fortgeschrittenem Krebsleiden, HIV/Aids, multipler Sklerose sowie schweren Verläufen entzündlicher Darmerkrankungen wie Morbus Crohn und Collitis ulcerosa, Glutenunverträglichkeit und Niereninsuffizienz, die eiweißdefinierte Kost oder Dialyse erforderlich machen, in Betracht (4.2 folgende der neuen Empfehlungen), (vgl. LSG NRW ,Beschluss vom 12.03.2009, - L 19 B 54/09 AS und - L 19 B 31/09 AS ER ).
Beim Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung liegt ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz vor, wenn nicht alle Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft wurden,wie zum Bsp.- die Befragung der behandelnden Ärzte (BSG,Urteil vom 22.11.2011 - B 4 AS 138/10 R) oder medizinische Sachverständigengutachten eingeholt wurden (vgl BSG, Urteil vom 10.5.2011 - B 4 AS 100/10 R).
Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 22.11.2011, Az. B 4 AS 138/10 R m.w.N.) ist die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung kein abtrennbarer Teil der Regelung über die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II.
Eines gesonderten Antrags auf diese Leistungen bedarf es damit nicht.
Anmerkung vom Sozialberater D. Brock:
Anderer Auffassung: Sozialgericht Aachen, Urteil vom 03.07.2012, - S 20 SO 52/11, Berufung anhängig beim LSG NRW unter dem Az.: L 20 SO 347/12.
S.a.Sozialrechtsexperte: Rechtfertigt eine Nahrungsmittelunverträglichkeit(Laktoseintoleranz) einen Mehrbedarf für Ernährung?
Hinweis: Nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins kommt ernährungsbedingt ein Mehrbedarf regelmäßig (nur noch) bei verzehrenden Erkrankungen mit erheblichen körperlichen Auswirkungen wie z.B. fortschreitendem/fortgeschrittenem Krebsleiden, HIV/Aids, multipler Sklerose sowie schweren Verläufen entzündlicher Darmerkrankungen wie Morbus Crohn und Collitis ulcerosa, Glutenunverträglichkeit und Niereninsuffizienz, die eiweißdefinierte Kost oder Dialyse erforderlich machen, in Betracht (4.2 folgende der neuen Empfehlungen), (vgl. LSG NRW ,Beschluss vom 12.03.2009, - L 19 B 54/09 AS und - L 19 B 31/09 AS ER ).
Beim Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung liegt ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz vor, wenn nicht alle Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft wurden,wie zum Bsp.- die Befragung der behandelnden Ärzte (BSG,Urteil vom 22.11.2011 - B 4 AS 138/10 R) oder medizinische Sachverständigengutachten eingeholt wurden (vgl BSG, Urteil vom 10.5.2011 - B 4 AS 100/10 R).
Mittwoch, 7. November 2012
Keine Beratungshilfe für weitere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft
Keine Beratungshilfe für weitere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft (§ 1 Abs. 11 BerHG; § 7 Abs. 1 Nr. 3, § 38 SGB II)
Die Verfassungsbeschwerden gegen die Nichtbewilligung von Beratungshilfe für weitere Mitglieder einer Bedarfsge- meinschaft werden nicht zur Entscheidung angenommen. Hierbei stellt die Kammer darauf ab, ob ein vernünftiger Grund besteht, neben den Eltern (1 BvR 1120/11) auch die minderjährigen Kinder bzw. neben dem Antragsteller auch der mit diesem in einer BG lebenden Beschwerdeführerin und deren minderjähriger Tochter (1 BvR 1121/11) die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zu ermöglichen.
Das wird hier verneint, wobei die Kammer die Parallelität der Sach- und Rechtslage annimmt, die es den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft erlaube, in ihrem Fall auf die Argumentation der rechtsanwaltlich vertretenen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu verweisen.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8.2.2012 - 1 BvR 1120/11 und 1121/11 ZfSH/SGB 2012, Heft 5, 277-279 und info also 5/2012.
Quelle: Tacheles Leser
S.a.Sozialrechtsexperte: Ist denn schon Weihnachten? Auch bei (nur) einem streitigen Bagatellbetrag von 0,32 EUR ist PKH nebst Beiordnung des Bevollmächtigten zu bewilligen.
Die Verfassungsbeschwerden gegen die Nichtbewilligung von Beratungshilfe für weitere Mitglieder einer Bedarfsge- meinschaft werden nicht zur Entscheidung angenommen. Hierbei stellt die Kammer darauf ab, ob ein vernünftiger Grund besteht, neben den Eltern (1 BvR 1120/11) auch die minderjährigen Kinder bzw. neben dem Antragsteller auch der mit diesem in einer BG lebenden Beschwerdeführerin und deren minderjähriger Tochter (1 BvR 1121/11) die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zu ermöglichen.
Das wird hier verneint, wobei die Kammer die Parallelität der Sach- und Rechtslage annimmt, die es den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft erlaube, in ihrem Fall auf die Argumentation der rechtsanwaltlich vertretenen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu verweisen.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8.2.2012 - 1 BvR 1120/11 und 1121/11 ZfSH/SGB 2012, Heft 5, 277-279 und info also 5/2012.
Quelle: Tacheles Leser
S.a.Sozialrechtsexperte: Ist denn schon Weihnachten? Auch bei (nur) einem streitigen Bagatellbetrag von 0,32 EUR ist PKH nebst Beiordnung des Bevollmächtigten zu bewilligen.
07.11.2012, BMJ - Betreuungsrecht: Neuregelung hilft psychisch Kranken
Das Bundeskabinett hat am 07.11.2012 den Entwurf einer Formulierungshilfe zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme beschlossen.Weiterlesen: juris - Betreuungsrecht: Neuregelung hilft psychisch Kranken
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