Freitag, 25. Mai 2018

Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit unterliegen der Umsatzsteuer



 
Das FG Kassel hat entschieden, dass Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit steuerbar und steuerpflichtig sind, eine Steuerbefreiungsvorschrift greift insoweit nicht ein.
Geklagt hatte ein Unternehmer, der aus dem Betrieb von Geldspielautomaten Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte. Das Finanzamt ging von der Steuerpflicht dieser Umsätze aus und lehnte eine Steuerbefreiung ab. Dagegen wollte der Unternehmer vor Gericht erreichen, dass die Automatenumsätze nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Wegen der Zufallsabhängigkeit fehle bereits der erforderliche Leistungsaustausch zwischen Unternehmer und Spieler. Zudem seien die Umsätze entgegen der nationalen Regelung im Umsatzsteuergesetz steuerfrei, was sich auch aus europarechtlichen Rechtsgrundsätzen und insbesondere aus der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) sowie aus der neueren Rechtsprechung des EuGH und BFH ergebe. Er – der Kläger – werde gegenüber den subventionierten staatlichen Spielbanken rechtswidrig ungleich behandelt.
Das FG Kassel hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Finanzgerichts ist der Betrieb von Geldspielautomaten eine umsatzsteuerbare sonstige Leistung, die der Kläger als Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt hat. Dabei setzte sich seine Leistung nach Maßgabe der Regelungen der Spielverordnung aus der Zurverfügungstellung des Geldspielautomaten für das jeweilige Spiel, der Zulassung der Spieler zum Spiel, der Einräumung der Gewinnchance und – bei Erzielung eines Gewinns – der Gewinnauszahlung zusammen. Hierfür stehe dem Unternehmer auch unabhängig vom Spielausgang ein Anspruch auf eine Vergütung zu. Damit liege aber auch ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistungserbringung und Entgelt, mithin ein Leistungsaustausch vor. Die Zufallsabhängigkeit sei dabei lediglich Bestandteil des Leistungsaustauschs. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der vom Kläger angeführten Rechtsprechung des EuGH und des BFH. Das Finanzamt habe ferner in Übereinstimmung mit der EuGH-Rechtsprechung zutreffend die monatlichen Kasseneinnahmen der Geldspielgeräte, über die der Kläger effektiv selbst habe verfügen können, der Besteuerung zu Grunde gelegt.
Auch könne sich der Kläger nicht auf die unionsrechtskonforme Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG stützen, weil hiernach nur solche Umsätze steuerbefreit seien, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen. Davon nicht erfasst würden die klägerischen Umsätze aus sonstigen Glücksspielen mit Geldeinsatz. Nach der Rechtsprechung des BFH und des BVerfG sei es zudem nicht gleichheitswidrig, wenn für Umsätze aus dem Betrieb gleichartiger Geldspielgeräte der gewerblichen Betreiber von Geldspielautomaten und der staatlichen Spielbanken die gleiche Bemessungsgrundlage gelte. Angesichts der aktuell geltenden Regelungen komme es nicht zur verfassungswidrigen Ungleichbehandlung von Spielbanken und gewerblichen Betreibern von Geldspielautomaten. So habe das BVerfG entsprechende Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Schließlich sei es nicht zu beanstanden, dass die Umsatzsteuer auf Glückspielumsätze bei der Einkommensteuer als Betriebseinnahmen und die Vorsteuerbeträge als Betriebsausgaben angesetzt worden seien.
Gegen das Urteil des Finanzgerichts wurde Revision eingelegt; Az. des BFH: XI R 13/18.
Quelle: Pressemitteilung des FG Kassel v. 23.05.2018 - juris

Kein Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für Tagesmütter



 
Das BAG hat entschieden, dass eine selbständige "Tagesmutter", die als Tagespflegeperson Kinder in der Kindertagespflege betreut und schwanger wird, keinen Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz hat.
Ein Anspruch folge auch nicht aus Unionsrecht, so das BAG.
Die Klägerin ist als Tagespflegeperson in der Kindertagespflege tätig. Der beklagte Landkreis erteilte ihr als örtlich zuständiger Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe die Erlaubnis zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden fremden Kindern in der Kindertagespflege. Die Betreuungszeiten wurden in Absprache zwischen der Klägerin und den Eltern festgelegt. Für die Betreuung gewährte der beklagte Landkreis der Klägerin laufende Geldleistungen nach § 23 SGB VIII in Höhe von 3,90 Euro pro Kind und Betreuungsstunde. Dieser Anerkennungsbetrag wurde pro Betreuungsjahr für bis zu sechs Wochen Urlaub und bis zu zwei Wochen Krankheit weitergezahlt. Die Klägerin gebar im März 2014 ein Kind. Sie verlangt vom beklagten Landkreis für den Zeitraum der Mutterschutzfristen von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt die Zahlung von Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe der durchschnittlichen wöchentlichen laufenden Geldleistungen. Sie meint, sie sei Arbeitnehmerin des beklagten Landkreises, jedenfalls sei sie als eine solche zu behandeln. Der Anspruch ergebe sich bei unionsrechtskonformer Auslegung des Mutterschutzgesetzes, des § 23 SGB VIII sowie unmittelbar aus der RL 2010/41/EU zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben.
Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen.
Das BAG hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des BAG ist die Klägerin als Tagespflegeperson keine Arbeitnehmerin des beklagten Landkreises, und zwar auch nicht im Sinne des Unionsrechts. Sie verrichte für diesen nicht Tätigkeiten nach dessen Weisung. Aus der Richtlinie 2010/41/EU folge kein unmittelbarer Anspruch auf die begehrte Zahlung gegen den beklagten Landkreis, denn die Richtlinie bestimme den Schuldner nicht hinreichend konkret. Gleiches gelte für die UN-Frauenrechtskonvention.
Vorinstanz
LArbG Hannover, Urt. v. 29.03.2017 - 13 Sa 399/16
Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 24/2018 v. 23.05.2018 - juris

Kein Schadensersatz wegen unterbliebener Zuweisung eines Ganztagsbetreuungsplatzes für Dreijährigen



 
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass für Kinder nach Vollendung des dritten Lebensjahres kein Anspruch auf Bereitstellung eines Ganztagsplatzes in einer Tageseinrichtung besteht; zudem seien Mehrkosten, die Eltern durch die Inanspruchnahme einer privaten Betreuungseinrichtung entstehen, nur zu ersetzen, wenn sie unzumutbar sind.
Die Kläger verlangen von der beklagten Stadt Bad Homburg Schadensersatz wegen einer behaupteten Amtspflichtverletzung. Die Kläger haben einen Sohn. Die Stadt betreibt Betreuungseinrichtungen für Kinder. Die Kläger bewarben sich um einen städtischen Ganztagsbetreuungsplatz für ihr dann drei Jahre altes Kind. Dieses konnte nur bis Ende August 2015 in der bislang besuchten privaten Krippe betreut werden. Da die Kläger trotz Nachfragen keine Zusage für einen städtischen Ganztagsplatz erhielten, meldeten sie ihren Sohn auch in einer privaten Kindertagesstätte (Kita) an. Dort wurde das Kind zum September 2015 aufgenommen. Ende September 2015 erhielten die Kläger eine Zusage für einen städtischen Platz. Da die Kläger mit der privaten Kita einen Jahresvertrag geschlossen hatten, konnten sie diesen Platz erst nach Fristablauf wahrnehmen. Die Beiträge für die private Kita lagen über den städtischen Sätzen. Mit ihrer Klage begehren die Eltern die Erstattung der Aufnahmegebühr für die private Kita und Ersatz der monatlich entstandenen Mehrkosten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger hatte auch vor dem OLG Frankfurt keinen Erfolg.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts haben die Kläger für ihren dreijährigen Sohn bereits keinen Anspruch auf Nachweis eines Ganztagsplatzes in einer Tageseinrichtung gehabt. Das Gesetz sehe zwar einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung vor (§ 24 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB VIII). Dies beziehe sich auf Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres bis zum Schuleintritt. Hieraus erwachse jedoch kein individueller Rechtsanspruch auf Bereitstellung eines Ganztagsplatzes. Aus § 24 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII folge, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zwar im Rahmen seiner Planungsverantwortung sicherstellen sollte, dass bedarfsgerechte Angebote für Ganztagsplätze zur Verfügung stehen. Diese Verpflichtung vermittele jedoch keinen individuellen Anspruch. Die bestehende objektiv-rechtliche Vorhalteverpflichtung an Ganztagsplätzen (gewähre) keinen Anspruch des Einzelnen auf Zuweisung eines Ganztagsplatzes, betont das Oberlandesgericht unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des BVerwG.
Die Nichtberücksichtigung des Sohnes bei der Vergabe von Ganztagsbetreuungsplätzen könne auch nicht aus Gleichheitsgründen einen Schadensersatzanspruch auslösen. Dass den Eltern höhere Kosten als bei Zuweisung eines Platzes in einem städtischen Kindergarten entstanden seien, sei unerheblich. Bereits der Rechtsanspruch für Kinder unter drei Jahren gebe den Eltern kein kapazitätsunabhängiges Wahlrecht zwischen der Förderung ihres Kindes in einer städtischen Einrichtung oder in einer privaten. Vielmehr beziehe sich die Verpflichtung des Trägers der öffentliche Jugendhilfe zum Nachweis von Betreuungsplätzen in diesem Frühförderungsbereich auf alle Plätze, unabhängig von ihrer Trägerschaft und der Höhe des Teilnahmebeitrags. Auch für Kinder unter drei Jahren müssten Eltern mit einer privaten Unterbringung verbundene Mehrkosten demnach grundsätzlich selbst tragen. Dies gelte erst Recht für Betreuungsplätze von Kindern, die das dritte Lebensjahr vollendet haben. Erst wenn die Grenze zu einer unzumutbaren finanziellen Belastung überschritten sei, käme ein Ersatzanspruch für Mehrkosten in Betracht. Dies hätten die Kläger hier jedoch nicht geltend gemacht.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Gericht/Institution:OLG Frankfurt
Erscheinungsdatum:24.05.2018
Entscheidungsdatum:17.05.2018
Aktenzeichen:1 U 171/16
VorinstanzLG Frankfurt, Urt. v. 19.10.2016 - 2-4 O 417/15
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt Nr. 20/2018 v. 24.05.2018 - juris

Mittwoch, 23. Mai 2018

Duisburger Alkoholkonsumverbot rechtswidrig



 
Das VG Düsseldorf hat entschieden, dass es einer Duisburger Bürgerin nicht untersagt ist, in der Duisburger Innenstadt alkoholische Getränke zu konsumieren oder solche Getränke zum Zweck des Konsums mit sich zu führen.
Ein entsprechendes Verbot der Stadt Duisburg sei rechtswidrig, so das Verwaltungsgericht.
Der Rat der Stadt Duisburg hatte in seiner Sitzung vom 08.05.2017 die "Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Stadtgebiet Duisburg" um eine Regelung ergänzt, die es innerhalb eines bestimmten Bereichs der Duisburger Innenstadt verbot, alkoholische Getränke außerhalb von Gaststätten zu konsumieren sowie solche Getränke in der Absicht mit sich zu führen, sie innerhalb dieses Bereichs zu konsumieren. Die Geltung dieser Regelung, die zunächst bis zum 16.11.2017 befristet war, wurde im Anschluss zunächst bis zum 31.03.2018 und sodann bis zum 30.06.2021 verlängert.
Das VG Düsseldorf hat entschieden, dass das Duisburger Alkoholkonsumverbot rechtswidrig ist.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts liegt die für den Erlass einer entsprechenden Regelung erforderliche abstrakte Gefahr für ein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht vor. Der Alkoholkonsum sei nur mittelbare Ursache für die mögliche Schädigung etwa der körperlichen Unversehrtheit Dritter durch Übergriffe, Lärm oder ähnliches. Zudem träten die schädlichen Folgen des Alkoholkonsums nicht bei jedem Konsumenten zu Tage. Hinzu komme, dass die Stadt Duisburg nur verhältnismäßig wenige Vorfälle im Zusammenhang mit negativen Wirkungen des Alkoholkonsums habe belegen können. Das generelle Alkoholkonsumverbot sei schließlich auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu beanstanden, weil störendes Verhalten in Verbindung mit Alkoholkonsum bereits aufgrund einer anderen Regelung der ordnungsbehördlichen Verordnung bußgeldbewehrt verboten sei.
Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem OVG Münster möglich.
Quelle: Pressemitteilung des VG Düsseldorf Nr. 15/2018 v. 23.05.2018 - juris


Carles Puigdemont bleibt auf freiem Fuß



 
Das OLG Schleswig hat einen Antrag des Generalstaatsanwalts auf Wiederinvollzugsetzung des Auslieferungshaftbefehls gegen Carles Puigdemont abgelehnt.
Das Oberlandesgericht sieht nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens keine erhöhte Fluchtgefahr von Carles Puigdemont, so dass dieser auf freiem Fuß bleibt. Die Anordnung vom 05.04.2018 bleibt bestehen, wonach Carles Puigdemont vom Vollzug der Auslieferungshaft unter Auflagen (u.a. wöchentliche polizeiliche Meldepflicht) verschont ist.
Der Generalstaatsanwalt hatte den Antrag auf Wiederinvollzugsetzung des Auslieferungshaftbefehls mit neuen Informationen aus Spanien und einer sich hieraus ergebenden erhöhten Fluchtgefahr begründet. Das Oberlandesgericht sah aufgrund der vorgelegten Informationen keine erhöhte Fluchtgefahr.
Wann mit einer abschließenden Entscheidung des 1. Strafsenats über die Zulässigkeit der Auslieferung zu rechnen ist, ist derzeit noch offen. Bisher liegt kein Antrag des Generalstaatsanwalts auf Feststellung der Zulässigkeit einer Auslieferung vor.
Gericht/Institution:Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Erscheinungsdatum:22.05.2018
Entscheidungsdatum:22.05.2018


Quelle: Pressemitteilung des OLG Schleswig  v. 22.05.2018 - juris

Bier darf nicht als "bekömmlich" beworben werden



 
Der BGH hat entschieden, dass die Verwendung des Begriffs "bekömmlich" in einer Bierwerbung unzulässig ist.
Die Beklagte betreibt eine Brauerei im Allgäu. Sie verwendet seit den 1930er Jahren für ihre Biere den Werbeslogan "Wohl bekomms!". In ihrem Internetauftritt warb sie für bestimmte Biersorten mit einem Alkoholgehalt von 5,1%, 2,9% und 4,4% unter Verwendung des Begriffs "bekömmlich". Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, hält die Werbeaussage "bekömmlich" für eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, die nach Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bei alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent unzulässig sei. Er hat die Beklagte auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.
Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Der BGH hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Nach Auffassung des BGH sind nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bei alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent gesundheitsbezogene Angaben nicht nur in der Etikettierung der Produkte, sondern auch in der Werbung für diese Getränke verboten. Eine "gesundheitsbezogene Angabe" liege vor, wenn mit der Angabe eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs eines Lebensmittels versprochen werde. Eine Angabe sei aber auch dann gesundheitsbezogen, wenn mit ihr zum Ausdruck gebracht werde, der Verzehr des Lebensmittels habe auf die Gesundheit keine schädlichen Auswirkungen, die in anderen Fällen mit dem Verzehr eines solchen Lebensmittels verbunden sein könnten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts werde der Begriff "bekömmlich" durch die angesprochenen Verkehrskreise als "gesund", "zuträglich" und "leicht verdaulich" verstanden. Er bringe bei einer Verwendung für Lebensmittel zum Ausdruck, dass dieses im Verdauungssystem gut aufgenommen und – auch bei dauerhaftem Konsum – gut vertragen werde. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts werde dieser Begriff auch im Zusammenhang der beanstandeten Werbung so verstanden. Der Werbung lasse sich nicht entnehmen, dass mit dem Begriff "bekömmlich" nur der Geschmack des Bieres beschrieben werden soll.
Vorinstanzen
LG Ravensburg, Urt. v. 16.02.2016 - 8 O 51/15
OLG Stuttgart, Urt. v. 03.11.2016 - 2 U 37/16
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 93/2018 v. 17.05.2018 - juris

Unklare Legionellen-Erkrankung: Benutzung einer Hoteldusche keine abstrakte Gefahr für Anerkennung einer Berufskrankheit



 
Das LSG Stuttgart hat entschieden, dass das morgendliche oder abendliche Duschen während einer auswärtigen Tätigkeit im Hotel vor Berufsbeginn oder nach Feierabend im Regelfall nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht.
Um eine tödliche Legionellen-Infektion als Berufskrankheit anzuerkennen, müsse geklärt sein, dass der versicherten beruflichen Tätigkeit eine abstrakte Gefährdung innegewohnt habe und sich diese generelle Gefahr auf Grund der im Gefahrenbereich ausgeübten Tätigkeit auch tatsächlich realisiert haben könne, so das Landessozialgericht.
Der 58-jährige Versicherte wurde Ende August 2014 mit Fieber und grippeähnlichen Symptomen ins Krankenhaus eingeliefert, wo eine Infektion mit dem Bakterium Legionella pneumophila nachgewiesen wurde. Am 12.11.2014 verstarb der Versicherte. Der gelernte Elektrotechniker war zuvor langjährig als Monteur und Inbetriebnehmer u.a. für die Automobilindustrie tätig gewesen, zuletzt im August 2014 bei Niederlassungen großer Automobilfirmen in Rastatt und Gent/Belgien. Bei den dort ebenfalls tätigen Kollegen ist bei keinem eine Legionellen-Infektion aufgetreten. Die beklagte Berufsgenossenschaft Holz und Metall ermittelte sowohl an den letzten Arbeitsplätzen als auch an den Duschen im Privathaus des Versicherten. Dort konnten keine Legionellen nachgewiesen werden. Eines der beiden Hotels in Belgien, in denen der Versicherte übernachtet hatte, teilte mit, dass keine einschlägigen Vorkommnisse bekannt seien. Das andere Hotel war im Dezember 2014 endgültig geschlossen worden, weshalb nicht vor Ort ermittelt werden konnte und die Berufsgenossenschaft die belgischen Behörden um Mithilfe bat. Das European Centre for Disease Prevention and Control teilte unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des European Legionnaires Disease Surveillance Network mit, es sei im fraglichen Zeitraum nur ein Fall einer reiseassoziierten Legionellenerkrankung berichtet worden, nämlich der des Versicherten. Das wissenschaftliche Institut für öffentliche Gesundheit des Königreichs Belgien erklärte, es habe in der betreffenden Zeit und Region keine Epidemien oder Gruppen von Fällen mit Legionellose gegeben. Die flämische Agentur zur Überwachung der öffentlichen Gesundheit mit der Zuständigkeit für die Kontrolle von Legionellenausbrüchen in Flandern teilte mit, im Zeitraum vom 15.07.2014 bis 30.09.2014 sei kein Anstieg an Legionellenfällen in der Region um die beiden Hotels feststellbar gewesen und es seien auch keine Probleme mit Legionellen in den beiden Hotels bekannt. Ein von der Berufsgenossenschaft eingeschalteter Sachverständiger wies darauf hin, dass die Benutzung von Hotelduschen ein Infektionsrisiko darstellen könne, da im Fall der Nichtnutzung der Zimmer das Wasser längere Zeit in den Leitungen stehe. Dies genügte der Berufsgenossenschaft jedoch nicht als Nachweis der Erkrankungsursache und sie lehnte die Anerkennung einer Berufskrankheit und Hinterbliebenenleistungen ab.
Das SG Karlsruhe hat dagegen der Witwe des Versicherten Recht gegeben und eine Berufskrankheit anerkannt. Ein konkreter Nachweis einer Gefährdung sei zwar nicht möglich, aber es habe eine abstrakte Gefahr durch das Benutzen der Hotelduschen bestanden, was vorliegend aufgrund der Schließung eines der beiden Hotels ausreichen müsse.
Das LSG Stuttgart hat dies anders bewertet und die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 3101 ("Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war") abgelehnt.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts verlangt die wegen der beruflichen Tätigkeit des Versicherten allein in Betracht kommende Variante "durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr im ähnlichen Maße besonders ausgesetzt war" die Feststellung im Vollbeweis, dass dem versicherten Tätigkeitsbereich eine abstrakte Gefährdung innegewohnt hat und sich diese generelle Gefahr auf Grund der im Gefahrenbereich individuell vorgenommenen Verrichtungen auch tatsächlich realisiert haben kann. An diesen Nachweisen fehle es. Es könne nicht mehr aufgeklärt werden, aus welchem Gefahrenbereich die Legionellen-Infektion kam. Für die Tätigkeit im Bereich des Kundenservice sowie bei der Inbetriebnahme von Reinigungs-, Vorbehandlungs- und Lackieranlagen für die Automobilindustrie liegen keine Anhaltspunkte für eine abstrakte Infektionsgefahr vor. In Rastatt kam es zu keiner Zeit zu einer Exposition gegenüber wässrigen Dämpfen. In Gent habe der Sachverständige eine Gefährdungslage bei der beruflichen Tätigkeit verneint. Soweit das Sozialgericht auf das Duschen im Hotel abgestellt habe, stehe dies schon nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, da kein Zusammenhang mit der an sich versicherten Arbeitstätigkeit bestanden habe. Die Körperreinigung des Versicherten habe vorliegend nicht wesentlich betrieblichen Interessen des Arbeitgebers gedient, sondern war dem privaten Bereich des Versicherten zuzuordnen. Außerdem habe der Sachverständige dargelegt, dass eine Legionellen-Infektion in den beiden Hotels in Gent nicht nachzuweisen sei.


Gericht/Institution:Landessozialgericht Baden-Württemberg
Erscheinungsdatum:17.05.2018
Entscheidungsdatum:16.05.2018
Aktenzeichen:L 3 U 4168/17
Quelle: Pressemitteilung des LSG Stuttgart v. 17.05.2018 juris online



Kostenübernahme von Medizinal-Cannabis nur bei "Mindestevidenz"

Das SG Nürnberg hat entschieden, dass ein Patient nicht allein deswegen einen Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabis ha...