Freitag, 18. September 2015

Kein Wohngeld bei Partnerschaft von Vermieter und Mieterin


Das VG Berlin hat entschieden, dass Wohngeld als Zuschuss zur Miete wegen Missbrauchs versagt werden kann, wenn die Antragstellerin mit dem Vermieter als Paar zusammenlebt.
Die 48 Jahre alte Klägerin beantragte Anfang 2014 beim Bezirksamt Neukölln von Berlin Wohngeld für sich und zwei Kinder und legte hierzu einen Mietvertrag vor. Einer aufmerksamen Mitarbeiterin des Wohngeldamtes fiel auf, dass die Klägerin in sogenannten Reality-Shows im Fernsehen zu sehen war, u.a. in der Sendung "Frauentausch". In der Programmankündigung zu dieser Folge hieß es seinerzeit, die Klägerin habe ihren (jetzigen) Vermieter über eine Partnervermittlung kennengelernt, und für beide sei es "die ganz große Liebe". Auf Nachfrage des Wohngeldamtes teilte die Produktionsfirma mit, die Klägerin und ihr Vermieter hätten sich sowohl im Casting als auch während der Dreharbeiten im Juni 2011 als Lebenspartner vorgestellt. Das Wohngeldamt lehnte daraufhin den Wohngeldantrag wegen Missbrauchs ab. Dagegen wandte sich die Klägerin. Sie sei zwar mit dem Vermieter gut befreundet, eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bestehe jedoch nicht. Man bilde lediglich eine Wohngemeinschaft. Sie habe bei der Serie "Frauentausch" lediglich so getan, als ob der Vermieter ihr Lebenspartner sei. Sie habe hierzu eine Anzeige in der "Zweiten Hand" geschaltet und ihren Vermieter erst hierüber kennengelernt.
Das VG Berlin hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist es missbräuchlich, Zuschuss zu einer Miete zu verlangen, wenn zwischen dem Vermieter und der Mieterin eine Partnerschaft besteht. Eine solche Partnerschaft sei hier gegeben. Dabei ließ das Verwaltungsgericht offen, ob tatsächlich schon bei Beginn der Dreharbeiten eine Partnerschaft bestanden habe. Der Vermieter sei aber, wie die Klägerin letztlich eingeräumt habe, zu den Dreharbeiten in die frühere Wohnung der Klägerin eingezogen und habe auch nach deren Ende weiter bei ihr gewohnt.
Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG Berlin-Brandenburg zulässig.
Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 15.09.2015 - juris


Gericht/Institution:VG Berlin
Erscheinungsdatum:15.09.2015
Entscheidungsdatum:08.09.2015
Aktenzeichen:21 K 285.14

Telearbeitsplatz einer Alleinerziehenden nur eingeschränkt steuerlich absetzbar


Das FG Neustadt hat entschieden, dass Aufwendungen für einen häuslichen Telearbeitsplatz auch von einer alleinerziehenden Mutter nur eingeschränkt steuerlich geltend gemacht werden können.
Die Klägerin wohnt im Landkreis Bernkastel-Wittlich und ist bei einer Verwaltungsbehörde beschäftigt. Nach ihrer Scheidung traf sie mit ihrem Arbeitgeber eine Vereinbarung über Telearbeit, um weiterhin in Vollzeit arbeiten und dennoch ihren minderjährigen Sohn zu Hause betreuen zu können. Nach dieser Vereinbarung musste sie nur vormittags im Büro anwesend sein und konnte am Nachmittag zu Hause arbeiten. Dort nutzte sie ihre private Büroeinrichtung, ihr Arbeitgeber stellte nur das Verbrauchsmaterial (Papier, Tintenpatronen für den Drucker, Disketten, Software usw.) zur Verfügung und erstattete ihr dienstlich notwendige Telefon-, Fax- und Internetkosten. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2011 machte die Klägerin die Aufwendungen für ihren Telearbeitsplatz (1.518,61 Euro) als Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers geltend. Das beklagte Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug mit der Begründung, dass der Klägerin auch im Verwaltungsgebäude ihres Arbeitgebers ein Arbeitsplatz zur Verfügung stehe.
Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos.
Das FG Neustadt hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Finanzgerichts sind auch nach der Rechtsprechung des BFH Aufwendungen für einen Telearbeitsplatz im häuslichen Arbeitszimmer nur dann abzugsfähig, wenn dem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Im vorliegenden Fall habe der Klägerin nicht nur vormittags, sondern auch an den Nachmittagen ein anderer Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten ihres Arbeitgebers zur Verfügung gestanden. Die Klägerin habe selbst eingeräumt, es sei ihr nicht untersagt gewesen, ihren dienstlichen Arbeitsplatz auch nachmittags weiterhin zu nutzen. Die Nutzung dieses Arbeitsplatzes sei auch nicht deshalb eingeschränkt gewesen, weil ihn im Bedarfsfall bzw. in Zeiten bestehender Raumnot auch andere Kolleginnen und Kollegen genutzt hätten. Daraus lasse sich nämlich nicht herleiten, dass der Arbeitsplatz auch dann einer anderen Kollegin bzw. einem anderen Kollegen zur Verfügung gestellt worden wäre, wenn sie – die Klägerin – ihn selbst hätte nutzen wollen. Ihr Einwand, sie arbeite zu Hause (auch) außerhalb der Dienstzeiten, habe ebenfalls keinen Erfolg. Es reiche aus, dass sie ihren Arbeitsplatz zu den üblichen Bürozeiten nutzen könne, wenn sie dies wolle. Dass sie alleinerziehende Mutter sei und ihren dienstlichen Arbeitsplatz wegen der Kinderbetreuung nicht nutzen könne, sei steuerrechtlich grundsätzlich unbeachtlich. Dabei handele es sich nämlich um private Gründe, auch wenn Ehe und Familie verfassungsrechtlich geschützt seien. Der Gesetzgeber habe speziell für Alleinerziehende eine Steuervergünstigung geschaffen (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG). Diese Förderung, die auch die Klägerin erhalten habe, sei ausreichend, so dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Abzugsbeschränkung für das häusliche Arbeitszimmer ersichtlich seien.
Quelle: Pressemitteilung des FG Neustadt v. 16.09.2015 -juris


Gericht/Institution:Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Erscheinungsdatum:16.09.2015
Entscheidungsdatum:11.08.2015
Aktenzeichen:3 K 1544/13

EuGH : Wohnsitzerfordernis für Leistungen für Behinderte und Geringverdiener in Slowakei unionsrechtskonform


Der EuGH hat entschieden, dass die Slowakei dadurch, dass sie Beihilfen für Behinderte und eine Weihnachtsgratifikation für Personen mit geringem Einkommen auf Einwohner der Slowakei beschränkt hat, nicht gegen ihre Verpflichtungen aus einer Unionsverordnung verstoßen hat.
Die Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Union (Verordnung Nr. 883/2004/EG – ABl. L 166, 1, und Berichtigung ABl. L 200, 1) verbietet es grundsätzlich, die Bezieher von Geldleistungen, die in ihren Anwendungsbereich fallen, aufgrund des Wohnsitzstaats zu diskriminieren. Die Verordnung ist u.a. auf Leistungen bei Alter und Leistungen bei Krankheit anwendbar.
In der Slowakei erhalten die Bezieher bestimmter Sozialleistungen unter der Bedingung, dass sie in der Slowakei wohnen und die Höhe dieser Leistungen 60% des slowakischen Durchschnittslohns nicht überschreitet, eine Weihnachtsgratifikation von der Sozialversicherung. Zu diesen Leistungen gehören u.a. die Altersrente, die Frührente, die Invalidenrente, die Sozialrente, die Witwen-/Witwerrente und die Waisenrente. Die Vorschriften über die Weihnachtsgratifikation werden in bestimmten Fällen auch auf Leistungen der Versicherung des Militär- und Polizeikorps angewendet. Die Weihnachtsgratifikation beträgt höchstens 66,39 Euro.
Ferner kann Schwerbehinderten Betreuungsgeld oder eine Beihilfe zum Ausgleich der mit ihren besonderen Bedürfnissen verbundenen Kosten gewährt werden. Diese Beihilfen, die die sozialen Auswirkungen der Behinderung, unter der diese Personen leiden, ausgleichen sollen, setzen ebenfalls voraus, dass der Begünstigte seinen Wohnsitz in der Slowakei hat. Schließlich kann Pflegegeld an Personen gewährt werden, die die Pflege von Behinderten sicherstellen, wenn die beteiligten Personen in der Slowakei wohnen. Da die Kommission davon ausgeht, dass die drei genannten Beihilfen und die Weihnachtsgratifikation Leistungen bei Krankheit bzw. Leistungen bei Alter darstellen, deren Zahlung nicht vom Wohnort des Begünstigten abhängig gemacht werden darf, hat sie beim EuGH zwei Klagen wegen Vertragsverletzung gegen die Slowakei erhoben.
Der EuGH hat die beiden Klagen der Kommission abgewiesen.
Nach Auffassung des EuGH fallen zum einen die fraglichen Beihilfen nicht unter die Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, die grundsätzlich eine Diskriminierung der Bezieher von Sozialleistungen aufgrund ihres Wohnsitzstaats verbietet. Zum anderen habe die Kommission nicht nachgewiesen, dass die Weihnachtsgratifikation unter diese Verordnung falle.
In seinem Urteil zu C-433/13 weist der EuGH zunächst darauf hin, dass eine Leistung der sozialen Sicherheit dann in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt, wenn sie auf der Grundlage objektiver Kriterien gewährt wird, die, wenn sie erfüllt sind, einen Anspruch auf die Leistung eröffnen, ohne dass die zuständige Behörde andere persönliche Umstände des Antragstellers berücksichtigen dürfte. Ferner müsse sich die fragliche Leistung auf eines der ausdrücklich in dieser Verordnung aufgeführten Risiken, wie Alter oder Krankheit, beziehen. Die drei Beihilfen könnten einem Schwerbehinderten gewährt werden, für den nach einer medizinisch-sozialen Begutachtung festgestellt wird, dass er auf persönliche Betreuung, einen Ausgleich der Mehrkosten oder Pflege angewiesen sei.
Somit zielten die slowakischen Rechtsvorschriften darauf ab, dass Schwerbehinderten die ihren persönlichen Bedürfnissen am besten angepasste Leistung gewährt werde. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die slowakischen Behörden bei der Gewährung der fraglichen Beihilfen über einen Beurteilungsspielraum verfügen, da diese Leistungen nach einer im Ermessen liegenden und einzelfallbezogenen Prüfung der persönlichen Bedürfnisse des Antragstellers gewährt würden. Daher könnten diese Leistungen nicht als Leistungen der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnung angesehen werden.
Der EuGH hat in seinem Urteil zu C-361/13 entschieden, dass die Gewährung der Weihnachtsgratifikation genauen und objektiven Bedingungen unterliegt, die den zuständigen Behörden keinerlei Beurteilungsspielraum im Hinblick auf die persönliche Bedürftigkeit des Antragstellers einräumen.
Zur Frage, ob diese Gratifikation eine von der Verordnung erfasste Leistung bei Alter darstellt, führt der EuGH aus, dass die Gratifikation dazu dient, den Lebensunterhalt für Personen sicherzustellen, die bei Erreichen eines bestimmten Alters ihre Beschäftigung aufgeben und nicht mehr verpflichtet sind, sich der Arbeitsverwaltung zur Verfügung zu stellen. Leistungen bei Alter umfassten Zulagen, die ausschließlich den Empfängern einer Alters- und/oder Hinterbliebenenrente ausgezahlt werden, aus genau den gleichen Mitteln wie diese Renten finanziert würden und diese ergänzten. In diesem Zusammenhang sei festzustellen, dass die Weihnachtsgratifikation nicht ausschließlich an Bezieher einer Altersrente, einer Frührente oder einer Altersrente des Militär- und Polizeikorps gezahlt werde. Der Kreis der Begünstigten umfasse nämlich auch die Bezieher anderer Renten wie z.B. einer Invalidenrente, einer Sozialrente, einer Witwen-/Witwerrente oder einer Waisenrente. Daher folgert der EuGH, dass die Weihnachtsgratifikation zwar die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts von Personen, die ein gewisses Alter erreicht haben, ergänzt, dass sie aber auch die schwierige soziale Situation anderer Personen mit geringem Einkommen abmildern soll. Unter diesen Umständen entscheidet der EuGH, dass die Kommission nicht nachgewiesen hat, dass die Weihnachtsgratifikation eine Leistung bei Alter darstellt und damit in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt.
Quelle: Pressemitteilung des EuGH Nr. 102/15 v. 16.09.2015 - juris


Gericht/Institution:EuGH
Erscheinungsdatum:16.09.2015
Entscheidungsdatum:16.09.2015
Aktenzeichen:C-361/13, C-433/13

Dublin-Verordnung: Deutschland muss Asylverfahren durchführen


Das OVG Münster hat in zwei Fällen entschieden, dass über andere EU-Mitgliedstaaten eingereiste Asylbewerber vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Durchführung des Asylverfahrens verlangen können, wenn Deutschland nach der Dublin-Verordnung der EU für die Prüfung des Asylantrags zuständig geworden ist.
Die Kläger sind guineische Staatsangehörige. Sie stellten in Deutschland Asylanträge, nachdem sie illegal über Spanien in die EU eingereist waren. Deutschland hatte deshalb nach der Dublin II-Verordnung (für seit dem 01.01.2014 gestellte Asylanträge gilt die in weiten Teilen inhaltsgleiche Dublin III-Verordnung) Spanien um Aufnahme ersucht, das damit auch einverstanden war. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte daraufhin die Asylanträge als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Spanien an. In der Folgezeit überstellten die deutschen Behörden die Kläger aber nicht innerhalb der in der Dublin II-Verordnung vorgesehenen Frist, die im Regelfall sechs Monate beträgt, nach Spanien. Auch nachdem Deutschland deshalb nach der Dublin II-Verordnung zuständig für die Prüfung des Asylantrags geworden war, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Durchführung des Asylverfahrens weiter ab. Zur Begründung machte es geltend, Asylbewerber könnten sich auf den Fristablauf nicht berufen.
Dies hatten erstinstanzlich auch das VG Düsseldorf und das VG Köln angenommen. Weiter verwies das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge darauf, es stehe nicht endgültig fest, dass Spanien die Kläger nicht aufnehmen werde.
Das OVG Münster ist dem nicht gefolgt und hat den Klagen stattgegeben.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts könnten die Kläger nach nationalem und nach Unionsrecht verlangen, dass der nach der Dublin-Verordnung zuständige Mitgliedstaat Deutschland das Asylverfahren durchführe. Etwas anderes gelte nur dann, wenn die Aufnahmebereitschaft eines anderen Mitgliedstaats feststehe. Der Asylbewerber dürfe nicht zu einem "refugee in orbit" werden, für den kein Mitgliedstaat verantwortlich sei. Hier habe aber Spanien nach Ablauf der Überstellungsfrist nicht erklärt oder erkennen lassen, dass es die Asylanträge der Kläger prüfen werde. Auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge habe in beiden Fällen nichts dafür vorgetragen, dass Spanien die Überstellung auch nach dem Zuständigkeitswechsel noch akzeptieren werde.
Das OVG Münster hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum BVerwG zugelassen.
Vorinstanzen
13 A 2159/14.A
VG Düsseldorf - 13 K 8286/13.A
13 A 800/15.A
VG Köln - 15 K 696/14.A
Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster v. 16.09.2015 -juris

Eingeschränkte gerichtliche Kontrollbefugnis bei Überprüfung von Visumanträgen






Das BVerwG hat entschieden, dass die gerichtliche Überprüfung der Bescheidung von Visumanträgen nach dem Visakodex der Europäischen Union nur eingeschränkt möglich ist.
Der Entscheidung lag der im Jahr 2010 gestellte Visumantrag eines im Iran lebenden 59-jährigen afghanischen Staatsangehörigen zugrunde, der seinen in Deutschland lebenden Sohn besuchen will. Das hierfür beantragte Schengen-Visum lehnte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Teheran ab.
Die Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht wies die Klage hingegen ab. Die Behörde habe zu Recht angenommen, dass begründete Zweifel an der Rückkehrbereitschaft des Klägers bestehen. Nach einem Urteil des EuGH vom Dezember 2013 hätten die zuständigen Behörden bei der Prüfung der Visumanträge einen weiten Beurteilungsspielraum, der eine eingeschränkte gerichtliche Kontrollbefugnis zur Folge habe. Danach sei die ablehnende Entscheidung der Auslandsvertretung nicht zu beanstanden.
Das BVerwG hat die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Ergebnis bestätigt und die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Nach Auffassung des BVerwG hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung eines einheitlichen Schengen-Visums. Nach der gerichtlich nicht zu beanstandenden Bewertung der Auslandsvertretung bestünden begründete Zweifel an seiner Rückkehrbereitschaft (Art. 23 Abs. 4 i.V.m. Art. 21 und 32 Abs. 1 lit. b) Visakodex). Die zuständigen Auslandsvertretungen verfügten bei der Prüfung der Visumanträge über einen "weiten Beurteilungsspielraum", der sich auf die Auslegung der Verweigerungsgründe und die Würdigung der hierfür maßgeblichen Tatsachen beziehe. Das habe der EuGH mit Urteil vom 19.12.2013 (C-84/12, Koushkaki) entschieden. Konsequenz sei, dass die Verwaltungsgerichte die ablehnende Entscheidung der Auslandsvertretung nur eingeschränkt überprüfen dürften. Zwar sei nach dem unionsrechtlichen Grundsatz der mitgliedstaatlichen Verfahrensautonomie die Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrens und die Bestimmung der gerichtlichen Kontrolldichte grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung. Der EuGH habe aber den "weiten Beurteilungsspielraum" der Auslandsvertretungen mit der Komplexität der Bewertung, dem Prognosecharakter der Entscheidung sowie der Sachnähe der Auslandsvertretung begründet. Diese Vorgaben seien auch bei der gerichtlichen Kontrolle nach nationalem Recht zu beachten. Die gerichtliche Kontrolle richte sich deswegen nach den Maßstäben, die bei der Überprüfung in Fällen eines behördlichen Beurteilungsspielraums nach deutschem Recht gelten. Das Berufungsgericht sei der Sache nach von diesen Grundsätzen ausgegangen, so dass seine Entscheidung nicht zu beanstanden war.
Vorinstanzen
OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.11.2014 - 6 B 20.14
VG Berlin, Urt. v. 23.06.2011 - 14 K 25.11 V
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 73/2015 v. 17.09.2015  juris


Gericht/Institution:BVerwG
Erscheinungsdatum:17.09.2015
Entscheidungsdatum:17.09.2015
Aktenzeichen:BVerwG 1 C 37.14

Mittwoch, 9. September 2015

Geburt eines Kindes durch Minderjährige lässt Anspruch ihrer Mutter auf Mehrbedarf für Alleinerziehung Hartz IV unberührt


Das SG Dresden hat entschieden, dass der Mehrbedarf für Alleinerziehung der Mutter einer minderjährigen Tochter auch dann zu gewähren ist, wenn die Tochter bereits selbst Mutter ist.
Die 44-jährige alleinstehende Klägerin lebt mit ihren im streitigen Zeitraum 18- und 16-jährigen Töchtern und ihrem Enkel – Sohn der minderjährigen Tochter – in einem gemeinsamen Haushalt. Sowohl die Klägerin selbst in Bedarfsgemeinschaft mit der volljährigen Tochter als auch die minderjährige Tochter in Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Sohn erhielten fortlaufend vom beklagten Jobcenter Dresden Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II. Im streitigen Zeitraum lehnte das Jobcenter die Gewährung eines Mehrbedarfes für Alleinerziehung für die Klägerin ab. Ein Mehrbedarf wegen Alleinerziehung werde durch ein Kind, das selbst ein Kind hat, nicht mehr verursacht.
Das SG Dresden ist dieser Argumentation nicht gefolgt.
Nach Auffassung des Sozialgerichts lässt der Umstand, dass die minderjährige Tochter der Klägerin bereits selbst Mutter eines Kindes ist, den Anspruch auf Mehrbedarf wegen Alleinerziehung nicht entfallen. Das Gesetz stelle allein auf die Minderjährigkeit ab, ohne dass der konkrete Betreuungsaufwand geprüft werden müsste. Einschränkungen wie etwa "ledig, ohne eigene Kinder" fänden sich nicht. Besonders die zivilrechtlichen Vorschriften über die elterliche Sorge und die Vorschriften der Jugendhilfe stützten dies. Hiernach werde gerade nicht danach unterschieden, ob die minderjährigen Kinder schon selbst Eltern sind oder nicht. Die minderjährige Tochter der Klägerin werde daher auch nach der Geburt ihres Sohnes durch die dem Haushalt vorstehende Klägerin betreut und erzogen.
Quelle: Pressemitteilung des SG Dresden Nr. 06/2015 v. 09.09.2015


Gericht/Institution:SG Dresden
Erscheinungsdatum:08.09.2015
Entscheidungsdatum:21.08.2015
Aktenzeichen:40 AS 1713/13
 
Quelle: juris

Donnerstag, 3. September 2015

Keine abschlagsfreie Rente mit 63 für Bestandsrentner


Das LSG Mainz hat entschieden, dass Rentner, die zum Stichtag der Einführung der neuen abschlagsfreien Rente mit 63 Jahren für besonders langjährig Versicherte am 01.07.2014 bereits eine Altersrente mit Abschlägen bezogen, nicht in die neue abschlagsfreie Rente wechseln können.
Der Kläger bezog ab dem 01.01.2013 eine Altersrente nach Altersteilzeitarbeit mit Abschlägen aufgrund des Rentenbeginns vor Erreichen der Regelaltersgrenze. Im Juli 2014 beantragte er einen Wechsel in die neu eingeführte abschlagsfreie Rente mit 63 Jahren für besonders langjährig Versicherte, weil er die Voraussetzungen erfülle. Dies lehnte der Rentenversicherungsträger ab, weil ein solcher Wechsel gesetzlich ausgeschlossen sei.
Die dagegen gerichtete Klage vor dem SG Speyer blieb erfolglos.
Auch die Berufung wurde vom LSG Mainz zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts ist ein Wechsel der Rentenart durch § 34 Abs. 4 SGB VI ausdrücklich ausgeschlossen. Es liege insoweit weder eine Regelungslücke für die neue Rentenart vor, noch bestehe eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Bestandsrentnern. Der Gesetzgeber habe zu Recht eine Stichtagsregelung treffen dürfen, die nur neue Renten nach dem Stichtag betreffe.
Quelle: Pressemitteilung des LSG Mainz Nr. 11/2015 v. 03.09.2015


Gericht/Institution:Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Erscheinungsdatum:03.09.2015
Entscheidungsdatum:12.08.2015
Aktenzeichen:L 6 R 114/15
juris

Kostenübernahme von Medizinal-Cannabis nur bei "Mindestevidenz"

Das SG Nürnberg hat entschieden, dass ein Patient nicht allein deswegen einen Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabis ha...