Potsdam. Die Strompreise steigen. Dabei haben viele Haushalte in Deutschland schon jetzt Schwierigkeiten, die Stromrechnung immer pünktlich zu bezahlen. Den Strom abstellen darf der Versorger aber nicht gleich.
Immer wieder können Haushalte in Deutschland ihre Stromrechnung nicht bezahlen. Der Versorger darf den Strom in diesem Fall aber nicht von heute auf morgen abstellen. Zum einen muss er vorher damit drohen. Zum anderen muss dieser Schritt in vernünftigem Verhältnis zu der Summe stehen, um die es geht.
Wann darf der Energielieferant den Strom abstellen?
Wann ein Energielieferant den Strom sperren darf, ist in einer Rechtsvorschrift geregelt. Der Rückstand müsse mindestens 100 Euro betragen, erläutert Andreas Baumgart, Berater in der Verbraucherzentrale Brandenburg in Potsdam. Außerdem müsse die Stromsperre verhältnismäßig sein. "Wenn der Kunde ankündigt, er kann erst wenige Tage später bezahlen und hat sonst immer pünktlich bezahlt, dann dürfte ein Fall der Unverhältnismäßigkeit vorliegen", erläutert Baumgart.
Wie erfahre ich von einer baldigen Stromsperre?
weiterlesen bitte hier:
Anmerkung vom Sozialberater D. Brock: Lesesenswert und hilfreich -
Infodienst Schuldnerberatung zu Energieschulden.
Für SGB II und SGB XII Leistungsbezieher gilt, dass bei einer Stromsperre ein Darlehen vom Jobcenter bzw. Sozialhilfeträger gewährt werden kann, wenn es gerechtfertigt ist.
Denn auch die das Bewohnen einer Wohnung im üblichen Rahmen gewährleistende Energieversorgung gehört zum menschwürdigen Existenzminimum, auf dessen Gewährleistung sich ein Anspruch gegen den Staat unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG ableiten lässt(vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010, 1 BvL 1/09).
Formlose Anträge können bei jeder Behörde gestellt werden wie zum Bsp. Jugendämter, Wohngeldstellen usw., die Behörde ist verpflichtet, Ihren Antrag weiterzuleiten, falls sie nicht zuständig ist.
Der Verweis auf Selbsthilfemöglichkeiten (Wechsel zu einem anderen Anbieter oder die Aufhebung der Stromsperre notfalls durch die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber dem Energieversorgungsunternehmen bei dem zuständigen Zivilgericht zu erreichen) ist Ihnen nur bei entsprechender Hilfestellung bzw. Beratung durch das Jobcenter bzw. Sozialhilfeträger möglich.
Auch Menschen mit geringem Einkommen und ohne jeglichen Bezug von Sozialleistungen können einen Anspruch auf Übernahme ihrer Energieschulden als Darlehen oder Beihilfe haben.
Energieschulden können nach § 36 Abs.1 SGB XII auch dann übernommen werden, wenn die Voraussetzungen für die Leistung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nicht vorliegen, das vorhandene Einkommen für den weiteren, zusätzlichen Bedarf aber nicht ausreicht.
Durch die Einführung von § 21 Satz 2 SGB XII zum 01.08.2006 ist seitdem das Sozialamt nach § 36 SGB XII zur Übernahme von Energieschulden für Nicht-Arbeitslosengeld II-Bezieher zuständig.
Hierdurch wird der Tatsache Rechnung getragen, dass ein großer Anteil der von Wohnungslosigkeit Bedrohten keine Leistungen nach dem SGB II bezieht, weil dieser Personenkreis seinen Grundbedarf mit Arbeitslosengeld I oder einen geringfügigen Beschäftigung decken kann.
Die Übernahme von Energieschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II setzt nach ihrem Tatbestand zunächst voraus, dass bereits Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden. Ausreichend ist insoweit das Bestehen eines Anspruches.
Für Auszubildende ist eine Schuldenübernahme für Energie bzw. Mietschulden nach § 27 Abs. 5 SGB II möglich, der auf § 22 Abs. 8 SGB II verweist.
In meinem Blog erfahren Sie das Neueste aus dem Arbeits- und Sozialrecht. Rechtsprechung, Gesetzgebung und Literatur
Sonntag, 4. November 2012
Deutscher Anwaltverlag: Infobrief SGB II
Ausgabe Oktober 2012/1. Jahrgang gibt es gratis als PDF/2,97 MB zum Download.
Infobrief SGB II - DeutscherAnwaltVerlag
Aus dem Vorwort:
Infobrief SGB II - DeutscherAnwaltVerlag
Aus dem Vorwort:
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
wir begrüßen Sie zur ersten Ausgabe des neuen „Infobriefs SGB II“. Mit diesen monatlichen Kurzinformationen möchten wir Ihnen eine aktuelle Arbeitshilfe für die Mandatsbearbeitung im SGB II an die Hand geben. Die gerade auf diesem Rechtsgebiet erforderliche Aktualität stellen wir für Sie in drei regelmäßigen Rubriken sicher:
„Wichtige Entscheidungen“ für Ihre Beratungspraxis wählen wir aus einer nur schwer überschaubaren Fülle ständig neuer Rechtsprechung aus, stellen die wesentlichen Inhalte kurz vor, kommentieren die darin enthaltenen Kernfragen und geben hierzu konkrete Tipps für die alltägliche Arbeit.
Darüber hinaus beleuchten wir im „Thema des Monats“ neue Entwicklungen und umstrittene Fragen rund um das SGB II.
Mit „BSG aktuell“ verschaffen wir Ihnen einen schnellen Überblick über aktuell anhängige Rechtsfragen und jüngst verkündete Entscheidungen des BSG.
Die Bearbeitung von Mandaten auf dem Gebiet des SGB II sollte nicht „nebenher“ erfolgen. Für die Mandanten stehen oft existenzielle Grundbedürfnisse im Vordergrund.
Gerade deshalb ist es unerlässlich, mit so viel Einsatz wie nötig und gleichzeitig so effektiv wie möglich diese Mandate zu bearbeiten. Bei einer Vergütung auf Beratungshilfe- oder Prozesskostenhilfebasis steht der Anwalt vor der Aufgabe, die Mandate effi zient, aber dennoch mit gebotener Fachkenntnis zu bearbeiten. Der „Infobrief SGB II“ soll Ihnen helfen, unter Zugrundelegung der aktuellen Rechtsprechung SGB II-Mandate fachlich wie wirtschaftlich erfolgreich zu übernehmen.
Die Autorinnen sind selbst seit mehreren Jahren auf dem Gebiet des Sozialrechts – und hier insbesondere dem SGB II – tätig und möchten Ihnen ein wenig vom Knowhow vermitteln und Sie anregen, sich nicht zu scheuen, „Hartz IV-Mandate“ anzunehmen; die Erfolgsquoten sind überdurchschnittlich, zufriedene Mandanten damit größtenteils vorprogrammiert.
Falls Sie aktuelle Urteile an Ihren Heimatgerichten erstritten haben, die nicht veröffentlicht wurden, aber für Kollegen von Interesse sind, senden Sie uns diese gerne zu.
Wenn Sie sich selbst als Autor/Autorin betätigen wollen, dann wenden Sie sich doch einfach an die Herausgeberin oder den Deutschen Anwaltverlag.
Samstag, 3. November 2012
Agentur für Arbeit droht KEAs mit Hausverbot. Hausverbot?
Am heutigen Freitag, 2. November 2012, war es mal wieder so weit. 'Zahltag!' Wer sein Geld nicht pünktlich vom Jobcenter bekam, musste in NRW den gestrigen Feiertag 'Allerheiligen' ausharren und konnte erst heute sein Recht geltend machen. Das Jobcenter voll, wie immer zum Monatsbeginn, und dann "schmuggeln" sich auch noch 15, 20 oder mehr solidarische Menschen unter die Wartenden. Aber der Reihe nach.
Jobcenter Köln-Süd und alte Bekannte
Die Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes im Jobcenter Süd, die gerade erst von Kalk hierher versetzt wurden und bekannt dafür sind, gern mal blau zu sehen, trafen auf alte Bekannte. Auch im Jobcenter Süd wollen wartende Erwerbslose mit dem Überlebenshandbuch versorgt werden und suchen Betroffene den Austausch über prekäre Lebensverhältnisse.
In einem Redebeitrag, der viel Applaus erntete, hieß das Thema heute "Angst". Angst im Jobcenter - Widerstand als Angst-Therapie.
Auch wurden die fatalen Verhältnisse in den europäischen "Krisenstaaten" und die dortigen Proteste thematisiert sowie auf den für den 14. November geplanten europäischen Generalstreik und die damit verbundene Solidaritäts-Demonstration in Köln hingewiesen.
Die Karawane zieht weiter. Jobcenter Köln-Mitte
Vom Jobcenter Süd ging es weiter zum Jobcenter Mitte. Auch hier war der Besuch und die Hilfestellung in Form von Beratung und Begleitung sehr willkommen und notwendig. Für einige Verwirrung und Empörung sorgte jedoch das Auftreten des Sicherheitsdienstes und eines "operativen Geschäftsführers der Bundesagentur für Arbeit".
Sollte das Recht, in der Wartezone Informationsmaterial verteilen zu dürfen, das von den KEAs erst kürzlich in drei kurz aufeinander folgenden Gerichtsprozessen inhaltlich thematisiert und genau dort auch seitens des Jobcenters Köln bestätigt worden ist, schon wieder ausgehebelt werden?
Ein Security-Mann forderte die unbeliebten Besucher zunächst auf, das Gebäude zu verlassen. Die Begründung, ja schließlich nur seinen Job machen zu müssen, reichte jedenfalls nicht aus, irgendjemanden zum Gehen zu veranlassen. Überfordert rief er nach Schützenhilfe.
Kampfansage eines operativen Geschäftsführers
Plötzlich tauchte ein wutentbrannter "operativer Geschäftsführer der Bundesagentur für Arbeit" auf - in deren Gebäude sich das Jobcenter Mitte befindet - und wiederholte vergeblich das Anliegen des Sicherheitsdienstes. Er echauffierte sich über das Verhalten der Aktivisten. Man dürfe Informationsmaterial nicht in der Wartezone verteilen und solle dies doch bitte vor der Tür erledigen oder vorher um Erlaubnis bitten. Wartende Betroffene beschwerten sich unterdessen lautstark über rechtswidrig nicht gezahlte Leistungen und verschwundene Akten. 'Zahltag!' eben.
Die Aktivisten und andere Anwesende empfanden die Aufforderung, das Gebäude sofort zu verlassen, als versuchte Einschüchterung aufkeimender Solidarität. Deshalb blieb die Aufforderung erfolglos; deshalb baten die KEAs den Herrn mit Schlips um eine sofortige Ausstellung eines schriftlichen Hausverbots, um gegebenenfalls dagegen klagen zu können. Der Aussage, das Hausverbot schriftlich an die KEAs schicken zu wollen, wurde nicht wirklich Glauben geschenkt. Erfolglos und schimpfend dampfte der Herr im Anzug wieder ab und es war mit dem Erscheinen der Polizei zu rechnen.
Hausverbot? Her damit!
Hausverbot, Hausverbot, ... da war doch was.
Nach über einer halben Stunde und weiteren erfolgreichen Beratungen und Begleitungen tauchte immer noch keine Polizei auf. Auch das von einigen Jobcenter-Mitarbeitern gestreute Gerücht, ein schriftliches Dokument über ein Hausverbot würde gleich kommen, erfüllte sich nicht.
Nach einiger Zeit entschlossen sich die Bedrohten, die Geschäftsführung aufzusuchen. Doch auch in der Chef-Etage konnte der Bitte nach einem schriftlichen Hausverbot zunächst nicht nachgekommen werden. Auch der emsige, operative Geschäftsführer war nicht aufzufinden. Nach einigen Bemühungen einer Mitarbeiterin kam er dann aber doch noch einmal. Plötzlich gar nicht mehr aufgeregt wie eben noch in der Wartezone. Auf die erneute Frage nach einem schriftlichen Hausverbot antwortete er resignierend, dass es keins geben wird. Die Frage, ob man sich nun wieder frei im Haus bewegen dürfe, bejahte er.
Gab es zwischenzeitlich möglicherweise eine Kommunikation zwischen Agentur und Jobcenter? Oder hat er bei www.Die-KEAs.org reingeschaut? Wir wissen es nicht. Ist ja auch egal.
Jobcenter Köln-Süd und alte Bekannte
Die Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes im Jobcenter Süd, die gerade erst von Kalk hierher versetzt wurden und bekannt dafür sind, gern mal blau zu sehen, trafen auf alte Bekannte. Auch im Jobcenter Süd wollen wartende Erwerbslose mit dem Überlebenshandbuch versorgt werden und suchen Betroffene den Austausch über prekäre Lebensverhältnisse.
In einem Redebeitrag, der viel Applaus erntete, hieß das Thema heute "Angst". Angst im Jobcenter - Widerstand als Angst-Therapie.
Auch wurden die fatalen Verhältnisse in den europäischen "Krisenstaaten" und die dortigen Proteste thematisiert sowie auf den für den 14. November geplanten europäischen Generalstreik und die damit verbundene Solidaritäts-Demonstration in Köln hingewiesen.
Die Karawane zieht weiter. Jobcenter Köln-Mitte
Vom Jobcenter Süd ging es weiter zum Jobcenter Mitte. Auch hier war der Besuch und die Hilfestellung in Form von Beratung und Begleitung sehr willkommen und notwendig. Für einige Verwirrung und Empörung sorgte jedoch das Auftreten des Sicherheitsdienstes und eines "operativen Geschäftsführers der Bundesagentur für Arbeit".
Sollte das Recht, in der Wartezone Informationsmaterial verteilen zu dürfen, das von den KEAs erst kürzlich in drei kurz aufeinander folgenden Gerichtsprozessen inhaltlich thematisiert und genau dort auch seitens des Jobcenters Köln bestätigt worden ist, schon wieder ausgehebelt werden?
Ein Security-Mann forderte die unbeliebten Besucher zunächst auf, das Gebäude zu verlassen. Die Begründung, ja schließlich nur seinen Job machen zu müssen, reichte jedenfalls nicht aus, irgendjemanden zum Gehen zu veranlassen. Überfordert rief er nach Schützenhilfe.
Kampfansage eines operativen Geschäftsführers
Plötzlich tauchte ein wutentbrannter "operativer Geschäftsführer der Bundesagentur für Arbeit" auf - in deren Gebäude sich das Jobcenter Mitte befindet - und wiederholte vergeblich das Anliegen des Sicherheitsdienstes. Er echauffierte sich über das Verhalten der Aktivisten. Man dürfe Informationsmaterial nicht in der Wartezone verteilen und solle dies doch bitte vor der Tür erledigen oder vorher um Erlaubnis bitten. Wartende Betroffene beschwerten sich unterdessen lautstark über rechtswidrig nicht gezahlte Leistungen und verschwundene Akten. 'Zahltag!' eben.
Die Aktivisten und andere Anwesende empfanden die Aufforderung, das Gebäude sofort zu verlassen, als versuchte Einschüchterung aufkeimender Solidarität. Deshalb blieb die Aufforderung erfolglos; deshalb baten die KEAs den Herrn mit Schlips um eine sofortige Ausstellung eines schriftlichen Hausverbots, um gegebenenfalls dagegen klagen zu können. Der Aussage, das Hausverbot schriftlich an die KEAs schicken zu wollen, wurde nicht wirklich Glauben geschenkt. Erfolglos und schimpfend dampfte der Herr im Anzug wieder ab und es war mit dem Erscheinen der Polizei zu rechnen.
Hausverbot? Her damit!
Hausverbot, Hausverbot, ... da war doch was.
Nach über einer halben Stunde und weiteren erfolgreichen Beratungen und Begleitungen tauchte immer noch keine Polizei auf. Auch das von einigen Jobcenter-Mitarbeitern gestreute Gerücht, ein schriftliches Dokument über ein Hausverbot würde gleich kommen, erfüllte sich nicht.
Nach einiger Zeit entschlossen sich die Bedrohten, die Geschäftsführung aufzusuchen. Doch auch in der Chef-Etage konnte der Bitte nach einem schriftlichen Hausverbot zunächst nicht nachgekommen werden. Auch der emsige, operative Geschäftsführer war nicht aufzufinden. Nach einigen Bemühungen einer Mitarbeiterin kam er dann aber doch noch einmal. Plötzlich gar nicht mehr aufgeregt wie eben noch in der Wartezone. Auf die erneute Frage nach einem schriftlichen Hausverbot antwortete er resignierend, dass es keins geben wird. Die Frage, ob man sich nun wieder frei im Haus bewegen dürfe, bejahte er.
Gab es zwischenzeitlich möglicherweise eine Kommunikation zwischen Agentur und Jobcenter? Oder hat er bei www.Die-KEAs.org reingeschaut? Wir wissen es nicht. Ist ja auch egal.
Quelle: Agentur für Arbeit droht KEAs mit Hausverbot. Hausverbot? | Die KEAs e. V. – Kölner Erwerbslose in Aktion
Kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Datenmissbrauch
Kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Datenmissbrauch, denn Arbeitslosigkeit ist selbst verschuldet worden, so die Rechtsauffassung des Sozialgerichts Frankfurt am Main, Urteil vom 11.10.2012, - S 15 AL 510/10.
Mitarbeiter eines Jobcenters verwendet behördliche Daten für private Zwecke
Der 38-jährige Kläger war als Büroangestellter bei einem Jobcenter beschäftigt. Er druckte die Datensätze von zwei Kunden des Jobcenters, für die er nicht zuständig war, aus und nutzte diese Daten für eigene Zwecke. Dies betraf unter anderem die Daten eines Bekannten des Klägers, mit dem dieser über Fahrkosten stritt. Nachdem die Polizei auf den Datenmissbrauch aufmerksam geworden war, durchsuchte sie das Büro des Klägers und führte ihn in Handschellen ab.
Der Arbeitgeber stellte den Kläger daraufhin vor die Wahl zwischen einer fristlosen Kündigung und einem Auflösungsvertrag. Der Kläger entschied sich im Hinblick auf sein weiteres berufliches Fortkommen für den Auflösungsvertrag.
Er meldete sich sodann arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Die Beklagte – die Bundesagentur für Arbeit – entschied, dass der Kläger aufgrund seines Verhaltens für die Dauer von zwölf Wochen keinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld habe (sogenannte Sperrzeit).
Sozialgericht: Arbeitslosigkeit ist selbst verschuldet
Das Sozialgericht hat die gegen die zwölfwöchige Sperrzeit erhobene Klage abgewiesen. Der Kläger habe das Beschäftigungsverhältnis selbst gelöst, indem er den Auflösungsvertrag unterschrieben habe. Er habe damit seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet. Für dieses Verhalten habe der Kläger keinen wichtigen Grund gehabt.
Ein solcher wichtiger Grund liege nur dann vor, wenn die ihm zur Wahl gestellte fristlose Kündigung rechtswidrig gewesen wäre. Dies sei jedoch nicht der Fall.
Der Datenmissbrauch des Klägers hätte eine solche Kündigung gerechtfertigt. Die verwendeten Kundendaten seien vertraulich und sensibel gewesen. Der Kläger habe durch den Missbrauch dieser Daten nicht nur das Interesse des Arbeitgebers an dem Schutz dieser Daten verletzt, sondern vor allem auch dasjenige der betroffenen Kunden.
Eine Abmahnung wäre in diesem Fall entbehrlich und eine fristlose Kündigung rechtmäßig gewesen.
Hinweise zur Rechtslage:
§ 144 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) a.F. (Ruhen bei Sperrzeit)
(1) Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn
1.der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe)
Mitarbeiter eines Jobcenters verwendet behördliche Daten für private Zwecke
Der 38-jährige Kläger war als Büroangestellter bei einem Jobcenter beschäftigt. Er druckte die Datensätze von zwei Kunden des Jobcenters, für die er nicht zuständig war, aus und nutzte diese Daten für eigene Zwecke. Dies betraf unter anderem die Daten eines Bekannten des Klägers, mit dem dieser über Fahrkosten stritt. Nachdem die Polizei auf den Datenmissbrauch aufmerksam geworden war, durchsuchte sie das Büro des Klägers und führte ihn in Handschellen ab.
Der Arbeitgeber stellte den Kläger daraufhin vor die Wahl zwischen einer fristlosen Kündigung und einem Auflösungsvertrag. Der Kläger entschied sich im Hinblick auf sein weiteres berufliches Fortkommen für den Auflösungsvertrag.
Er meldete sich sodann arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Die Beklagte – die Bundesagentur für Arbeit – entschied, dass der Kläger aufgrund seines Verhaltens für die Dauer von zwölf Wochen keinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld habe (sogenannte Sperrzeit).
Sozialgericht: Arbeitslosigkeit ist selbst verschuldet
Das Sozialgericht hat die gegen die zwölfwöchige Sperrzeit erhobene Klage abgewiesen. Der Kläger habe das Beschäftigungsverhältnis selbst gelöst, indem er den Auflösungsvertrag unterschrieben habe. Er habe damit seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet. Für dieses Verhalten habe der Kläger keinen wichtigen Grund gehabt.
Ein solcher wichtiger Grund liege nur dann vor, wenn die ihm zur Wahl gestellte fristlose Kündigung rechtswidrig gewesen wäre. Dies sei jedoch nicht der Fall.
Der Datenmissbrauch des Klägers hätte eine solche Kündigung gerechtfertigt. Die verwendeten Kundendaten seien vertraulich und sensibel gewesen. Der Kläger habe durch den Missbrauch dieser Daten nicht nur das Interesse des Arbeitgebers an dem Schutz dieser Daten verletzt, sondern vor allem auch dasjenige der betroffenen Kunden.
Eine Abmahnung wäre in diesem Fall entbehrlich und eine fristlose Kündigung rechtmäßig gewesen.
Hinweise zur Rechtslage:
§ 144 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) a.F. (Ruhen bei Sperrzeit)
(1) Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn
1.der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe)
Freitag, 2. November 2012
Hartz IV - Strafbares Verhalten führt nur zu Ersatzpflicht, wenn es auf die Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit oder den Wegfall der Erwerbsfähigkeit oder -möglichkeit gerichtet ist
Nicht jedes ‑ hier in hohem Maße gegebene ‑ verwerfliche Verhalten, das zu einer Leistungserbringung nach dem SGB II führt, hat eine Ersatzpflicht zur Folge.
Erfasst wird nur ein "sozialwidriges Verhalten" mit spezifischem Bezug zur Leistungserbringung.
Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Kostenersatzpflicht in ihrer Neufassung bei Einführung des Bundessozialhilfegesetzes sowie dem jetzigen systematischen Kontext des § 34 SGB II mit weiteren SGB II-Regelungen.
Die einschränkende Auslegung gilt auch für die Anwendung des § 34 Abs 1 SGB II, weil es sich um existenzsichernde und nur bedarfsabhängige Leistungen handelt, auf die ein Rechtsanspruch besteht und die grundsätzlich unabhängig von ihrer Ursache und einem etwaigen vorwerfbaren Verhalten in der Vergangenheit zu leisten sind.
Dieser Grundsatz darf nicht durch eine weitreichende Ersatzpflicht unterlaufen werden.
Zudem sind die zT vom Sozialhilferecht abweichenden Wertungen des SGB II bei der Einstufung eines Verhaltens als sozialwidrig im Sinne des § 34 SGB II einzubeziehen.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Verhalten des Klägers nicht als sozialwidrig im Sinne des § 34 SGB II einzustufen, obwohl es ‑ wie dessen strafrechtliche Bewertung zeigt ‑ in hohem Maße verwerflich ist.
Anders als möglicherweise bei Vermögensdelikten besteht bei den hier im Mittelpunkt stehenden Straftaten keine spezifische Beziehung bzw kein innerer Zusammenhang zur Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II.
Das mit der Straftat im Jahre 2003 im Zusammenhang stehende, konkret zur Inhaftierung im Januar 2005 führende Verhalten des Klägers war in seiner Handlungstendenz nicht auf die Herbeiführung von Bedürftigkeit bzw den Wegfall der Erwerbsfähigkeit oder -möglichkeit gerichtet.
BSG, Urteil vom 02.11.2012, - B 4 AS 39/12 R
Medieninformation Nr. 22/12 des Bundessozialgerichts vom 02.111.2012
Anmerkung vom Sozialberater D. Brock:
Die Sozialwidrigkeit des Verhaltens desjenigen, der ersatzpflichtig sein soll, ist ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal für den Ersatzanspruch.
Das im Sozialhilferecht entwickelte Erfordernis der Sozialwidrigkeit gilt auch für den Ersatzanspruch gemäß § 34 SGB II (h.M., vgl.Conradis in LPK-SGB II, 3. Auflage 2009, § 34 Rn. 6 f.; Hänlein in Gagel, Loseblattkommentar zum SGB II/ SGB III, Stand Juli 2009, § 34 SGB II Rn. 12 ff.; Bieback in Grube/ Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII, 3. Auflage 2010, § 103 Rn. 10; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.07.2007, L 5 B 410/07 AS).
Wie im Sozialhilferecht setzt der Ersatzanspruch gemäß § 34 SGB II nach richtiger Auffassung voraus, dass das fragliche Verhalten des Ersatzpflichtigen objektiv sozialwidrig sein muss. Allein die Ursächlichkeit eines (schuldhaften) Verhaltens reicht nicht aus, um einen Ersatzanspruch zu begründen.
Sozialwidrig ist ein Verhalten, wenn das Tun oder Unterlassen desjenigen, der zum Ersatz verpflichtet werden soll, objektiv zu missbilligen ist, wobei stets die jeweiligen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden müssen.
Erst wenn geklärt ist, dass das fragliche Verhalten als sozialwidrig zu bewerten ist, sind die Verschuldensfrage und sodann die Frage des wichtigen Grundes zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.1976, V C 41.74, Rn. 14; Urteil vom 14.01.1982, 5 C 70/80, Rn. 9, 11; vgl. außerdem LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.07.2007, L 5 B 410/07 AS).
Erfasst wird nur ein "sozialwidriges Verhalten" mit spezifischem Bezug zur Leistungserbringung.
Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Kostenersatzpflicht in ihrer Neufassung bei Einführung des Bundessozialhilfegesetzes sowie dem jetzigen systematischen Kontext des § 34 SGB II mit weiteren SGB II-Regelungen.
Die einschränkende Auslegung gilt auch für die Anwendung des § 34 Abs 1 SGB II, weil es sich um existenzsichernde und nur bedarfsabhängige Leistungen handelt, auf die ein Rechtsanspruch besteht und die grundsätzlich unabhängig von ihrer Ursache und einem etwaigen vorwerfbaren Verhalten in der Vergangenheit zu leisten sind.
Dieser Grundsatz darf nicht durch eine weitreichende Ersatzpflicht unterlaufen werden.
Zudem sind die zT vom Sozialhilferecht abweichenden Wertungen des SGB II bei der Einstufung eines Verhaltens als sozialwidrig im Sinne des § 34 SGB II einzubeziehen.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Verhalten des Klägers nicht als sozialwidrig im Sinne des § 34 SGB II einzustufen, obwohl es ‑ wie dessen strafrechtliche Bewertung zeigt ‑ in hohem Maße verwerflich ist.
Anders als möglicherweise bei Vermögensdelikten besteht bei den hier im Mittelpunkt stehenden Straftaten keine spezifische Beziehung bzw kein innerer Zusammenhang zur Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II.
Das mit der Straftat im Jahre 2003 im Zusammenhang stehende, konkret zur Inhaftierung im Januar 2005 führende Verhalten des Klägers war in seiner Handlungstendenz nicht auf die Herbeiführung von Bedürftigkeit bzw den Wegfall der Erwerbsfähigkeit oder -möglichkeit gerichtet.
BSG, Urteil vom 02.11.2012, - B 4 AS 39/12 R
Medieninformation Nr. 22/12 des Bundessozialgerichts vom 02.111.2012
Anmerkung vom Sozialberater D. Brock:
Die Sozialwidrigkeit des Verhaltens desjenigen, der ersatzpflichtig sein soll, ist ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal für den Ersatzanspruch.
Das im Sozialhilferecht entwickelte Erfordernis der Sozialwidrigkeit gilt auch für den Ersatzanspruch gemäß § 34 SGB II (h.M., vgl.Conradis in LPK-SGB II, 3. Auflage 2009, § 34 Rn. 6 f.; Hänlein in Gagel, Loseblattkommentar zum SGB II/ SGB III, Stand Juli 2009, § 34 SGB II Rn. 12 ff.; Bieback in Grube/ Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII, 3. Auflage 2010, § 103 Rn. 10; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.07.2007, L 5 B 410/07 AS).
Wie im Sozialhilferecht setzt der Ersatzanspruch gemäß § 34 SGB II nach richtiger Auffassung voraus, dass das fragliche Verhalten des Ersatzpflichtigen objektiv sozialwidrig sein muss. Allein die Ursächlichkeit eines (schuldhaften) Verhaltens reicht nicht aus, um einen Ersatzanspruch zu begründen.
Sozialwidrig ist ein Verhalten, wenn das Tun oder Unterlassen desjenigen, der zum Ersatz verpflichtet werden soll, objektiv zu missbilligen ist, wobei stets die jeweiligen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden müssen.
Erst wenn geklärt ist, dass das fragliche Verhalten als sozialwidrig zu bewerten ist, sind die Verschuldensfrage und sodann die Frage des wichtigen Grundes zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.1976, V C 41.74, Rn. 14; Urteil vom 14.01.1982, 5 C 70/80, Rn. 9, 11; vgl. außerdem LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.07.2007, L 5 B 410/07 AS).
Keine Gewährung von ALG II für eine Schaustellerin, da der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 4a SGB II greife
So die Rechtsauffassung des SG Magdeburg, Beschluss vom 01.08.2012 - S 16 AS 1770/12 ER.
Dieser Auffassung folgte das LSG Sachsen-Anhalt, mit Beschluss vom 10.09.2012 - L 5 AS 562/12 B ER nicht.
Begründung:
Bei in der Saison berufsbedingt herumreisenden Schaustellern ist der gewöhnliche Aufenthalt an dem Ort anzunehmen, zu dem sie eine feste Beziehung unterhalten und an den sie auch regelmäßig aus Gründen wiederkehren, die nicht unmittelbar mit ihrer Tätigkeit als Schausteller zu zusammenhängen (vgl. Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 9. Juli 2009, L 2 AS 194/09 B ER, Rn. 34).
Fehlende örtliche Zuständigkeit hindert nicht an der Verpflichtung des Grundsicherungsträgers der Antragstellerin (Schausteller) vorläufig im Rahmen der Folgenabwägung Regelleistungen zu gewähren, zumal die örtliche Zuständigkeit keine Leistungsvoraussetzung im engeren Sinne ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. Mai 2012 - B 14 AS 133/11 R).
Es ist der Rechtsgedanke des § 16 SGB I heranzuziehen, wonach der einzelne mit seinem Begehren nach Sozialleistungen nicht an Zuständigkeitsabgrenzungen innerhalb der gegliederten Sozialverwaltung scheitern darf (BSG, Urteil vom 17. Juli 1990, 12 RK 10/89, Rn. 18).
Dem steht hier nicht die Regelung des § 7 Abs. 4a SGB II entgegen.
Diese schließt die Leistungspflicht eines an sich örtlich zuständigen Grundsicherungsträgers aus, wenn sich der Leistungsberechtigte nicht in dessen orts- und zeitnahem Bereich aufhält.
Die Vorschrift hat die Funktion eines Leistungsausschlusses, wenn es an dieser Zustimmung mangelt; die Zustimmung des Grundsicherungsträgers zur Ortsabwesenheit ist aber nicht Voraussetzung für einen Leistungsanspruch nach dem SGB II ( vgl. BSG, Urteil vom 16. Mai 2012 - B 4 AS 166/11 R).
Dieser Auffassung folgte das LSG Sachsen-Anhalt, mit Beschluss vom 10.09.2012 - L 5 AS 562/12 B ER nicht.
Begründung:
Bei in der Saison berufsbedingt herumreisenden Schaustellern ist der gewöhnliche Aufenthalt an dem Ort anzunehmen, zu dem sie eine feste Beziehung unterhalten und an den sie auch regelmäßig aus Gründen wiederkehren, die nicht unmittelbar mit ihrer Tätigkeit als Schausteller zu zusammenhängen (vgl. Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 9. Juli 2009, L 2 AS 194/09 B ER, Rn. 34).
Fehlende örtliche Zuständigkeit hindert nicht an der Verpflichtung des Grundsicherungsträgers der Antragstellerin (Schausteller) vorläufig im Rahmen der Folgenabwägung Regelleistungen zu gewähren, zumal die örtliche Zuständigkeit keine Leistungsvoraussetzung im engeren Sinne ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. Mai 2012 - B 14 AS 133/11 R).
Es ist der Rechtsgedanke des § 16 SGB I heranzuziehen, wonach der einzelne mit seinem Begehren nach Sozialleistungen nicht an Zuständigkeitsabgrenzungen innerhalb der gegliederten Sozialverwaltung scheitern darf (BSG, Urteil vom 17. Juli 1990, 12 RK 10/89, Rn. 18).
Dem steht hier nicht die Regelung des § 7 Abs. 4a SGB II entgegen.
Diese schließt die Leistungspflicht eines an sich örtlich zuständigen Grundsicherungsträgers aus, wenn sich der Leistungsberechtigte nicht in dessen orts- und zeitnahem Bereich aufhält.
Die Vorschrift hat die Funktion eines Leistungsausschlusses, wenn es an dieser Zustimmung mangelt; die Zustimmung des Grundsicherungsträgers zur Ortsabwesenheit ist aber nicht Voraussetzung für einen Leistungsanspruch nach dem SGB II ( vgl. BSG, Urteil vom 16. Mai 2012 - B 4 AS 166/11 R).
Donnerstag, 1. November 2012
Vollstreckung gegen Jobcenter aus einstweiliger Anordnung - Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes
Für die Zwangsvollstreckung aus einer einstweiligen Anordnung, mit der einem Antragsteller Leistungen "gewährt werden" und der Antragsgegner damit zur Erteilung eines Bescheides verpflichtet worden ist, ist nicht die Zwangsvollstreckung nach § 883 ZPO, sondern die nach § 201 SGG die zutreffende Vollstreckungsart (Durchsetzung einer unvertretbaren Handlung), so die 37. Kammer des SG Berlin mit Beschluss vom 23.10.2012 - S 37 AS 23126/12 ER.
Daraus folgt, dass maximal 1000 Euro Zwangsgeld angedroht und gegebenenfalls festgesetzt werden können (vgl. Landessozialgericht Darmstadt vom 19.01.2007 -L 7 AS 10/07 ER-).
Da § 41 SGB 2 keine exakte Fälligkeitsregelung enthält, trüge ein Antragsteller im Fall einer Vollstreckung per Gerichtsvollzieher nach § 883 ZPO das Risiko, auf den Kosten der Zwangsvollstreckung sitzen zu bleiben, es sei denn, er nähme Verzögerungen bei der Auszahlung in Kauf, die dem Charakter des SGB 2 als einer vorschüssig zu zahlenden Sozialleistung widersprechen.
Außerdem müsste ein Antragsteller die Vollstreckung in jedem Monat erneut betreiben, was die Effektivität des einstweiligen Rechtsschutzes erheblich beeinträchtigte.
Das Verhalten des Jobcenters, die Umsetzung eines Beschlusses bewusst und in Kenntnis der Rechtswidrigkeit dieser Verzögerung zu verweigern, rechtfertigt es, schon bei der erstmaligen Zwangsgeldandrohung die Obergrenze von 1.000 € auszuschöpfen und angesichts der verstrichenen Zeit von einer vorherigen Anhörung, die im Verfahren nach § 201 SGG generell nicht gefordert ist, abzusehen.
Anmerkung vom Sozialberater D.Brock, freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Gerichtsvollzieher pfändet zahlungsunwilliges Jobcenter
Daraus folgt, dass maximal 1000 Euro Zwangsgeld angedroht und gegebenenfalls festgesetzt werden können (vgl. Landessozialgericht Darmstadt vom 19.01.2007 -L 7 AS 10/07 ER-).
Da § 41 SGB 2 keine exakte Fälligkeitsregelung enthält, trüge ein Antragsteller im Fall einer Vollstreckung per Gerichtsvollzieher nach § 883 ZPO das Risiko, auf den Kosten der Zwangsvollstreckung sitzen zu bleiben, es sei denn, er nähme Verzögerungen bei der Auszahlung in Kauf, die dem Charakter des SGB 2 als einer vorschüssig zu zahlenden Sozialleistung widersprechen.
Außerdem müsste ein Antragsteller die Vollstreckung in jedem Monat erneut betreiben, was die Effektivität des einstweiligen Rechtsschutzes erheblich beeinträchtigte.
Das Verhalten des Jobcenters, die Umsetzung eines Beschlusses bewusst und in Kenntnis der Rechtswidrigkeit dieser Verzögerung zu verweigern, rechtfertigt es, schon bei der erstmaligen Zwangsgeldandrohung die Obergrenze von 1.000 € auszuschöpfen und angesichts der verstrichenen Zeit von einer vorherigen Anhörung, die im Verfahren nach § 201 SGG generell nicht gefordert ist, abzusehen.
Anmerkung vom Sozialberater D.Brock, freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Gerichtsvollzieher pfändet zahlungsunwilliges Jobcenter
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