Mittwoch, 4. April 2012

Das Beste zu Ostern für alle Hartz IV Empfänger Sozialrechtsexperte mit mehr Manpower


Dipl. Jur Michael Elte, ein leidenschaftlicher Kämpfer gegen Hartz IV und für die Rechte der Behinderten, verstärkt Team des Sozialrechtsexperten.
Für eine „Frühjahrsbelebung“ der besonderen Art sorgt der Eintritt von Michael Elte am 1. April 2012 bei Rechtsanwalt Ludwig Zimmermann.
Sozialleistungsbezieher erhalten jetzt noch schneller kompetente Hilfe dank der Verstärkung unseres Teams durch Dipl. Jur. Michael Elte.
Die Interessen des  45 jährigen Volljuristen liegen im Sozialrecht mit den Schwerpunkten im  SGB II (Hartz IV) und SGB XII(Sozialhilfe) sowie dem Schwerbehindertenrecht. Er kann auf eine mehr als zwanzigjährige Erfahrung als Sozialrechtsberater zurückgreifen.
Ihr besonderer Vorteil: Kostenlose fernmündliche Rechtsberatung im Sozialrecht durch Herrn Elte jeden Dienstag von 13 bis 15 Uhr unter der Nummer 0331-2709271 oder 030-77904177.

 Dipl. jur M.Elte bei der Beratung.

Betriebskostenguthaben ist dem Leistungsbezieher auch dann anzurechnen, wenn er es tatsächlich nicht erhalten hat ,sondern der Vermieter das Guthaben auf Veranlassung des Hilfebedürftigen an einen Dritten überwiesen hat

Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 16.02.2012, - L 3 AS 189/11 -

Denn entscheidend ist nicht die tatsächliche Zahlung eines bestimmten Geldbetrags unmittelbar an den Hilfebedürftigen oder die tatsächliche Gutschrift zugunsten des Hilfebedürftigen, sondern ob die Aufwendungen für Unterkunft oder Heizung durch die Rückzahlung oder das Guthaben tatsächlich gemindert werden (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 16. Juli 2009 – L 5 AS 81/08 – JURIS-Dokument Rdnr. 25 ff.; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. September 2009 – L 6 AS 11/09 – JURIS-Dokument Rdnr. 24 ff.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Oktober 2010 – L 3 AS 3759/09 – JURIS-Dokument Rdnr. 29 ff.). Dies ist der Fall, wenn dem Hilfebedürftigen die Mittel aus der Gutschrift oder der Rückzahlung zur Verfügung stehen.

Diese Verfügungsmöglichkeit hatte der Kläger.

In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 19. September 2008 – B 14/7b AS 10/07 R – SozR 4-4200 § 11 Nr. 11 Rdnr. 25 = JURIS-Dokument Rdnr. 25; BSG, Urteil vom 30. September 2008 – B 4 AS 29/07 R – BSGE 101, 291 ff. Rdnr. 19 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 15 Rdnr. 19 = JURIS-Dokument Rdnr. 19) ist geklärt, dass der bedarfsmindernden Berücksichtigung einer Einnahme nicht entgegen steht, dass diese zur Schuldentilgung verwendet wurde.

Bei der Tilgung von Verbindlichkeiten handelt es sich lediglich um eine bestimmte Form der Einkommensverwendung. Die Einnahme verliert durch die konkrete Form der Verwendung nicht ihren Charakter als Einkommen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2001 – 5 C 4/2000 – DÖV 2001, 782 = ZFSH/SGB 2001, 542 = JURIS-Dokument Rdnr. 9).

 Ein Hilfesuchender ist aber im Rahmen der ihm obliegenden Selbsthilfemöglichkeiten gehalten, alle zumutbaren, kurzfristig realisierbaren Möglichkeiten zu nutzen, um ohne staatliche Hilfe seinen notwendigen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten (vgl. § 2 Abs. 2 SGB II). Die Subsidiarität der staatlichen Fürsorge schließt eine Leistungsgewährung nach dem SGB II aus, soweit der Hilfesuchende ihm zu Verfügung stehende Geldmittel nicht für die Bestreitung seines Lebensunterhalts einsetzt, sondern zur Tilgung privater Schulden verwandt hat. Ein Leistungsbezieher kann daher während des Bezugs von SGB II-Leistungen nicht über die an sich zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts einsetzbaren Geldmittel in der Weise disponieren, dass er diese Mittel nicht zur Bestreitung seines Lebensunterhalts einsetzt, sondern – aufgrund freiwilliger Disposition – mit ihnen private Verbindlichkeiten tilgt (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 15. April 2011 – L 13 AS 333/10 JURIS-Dokument Rdnr. 34).

 Werden verfügbare Mittel gleichwohl nicht für den Lebensunterhalt eingesetzt, muss sich der Hilfebedürftige so behandeln lassen, als ob die Tilgung der Verbindlichkeiten nicht erfolgt wäre (Sächs. LSG, Beschluss vom 14. April 2005 – L 3 B 30/05 AS ER – NZS 2006, 107 ff. = JURIS-Dokument Rdnr. 37).

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150836&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



Anmerkung von Willi 2: §  22 Abs.3 SGB II kann nur dann Anwendung finden, wenn dem Hilfebedürftigen eine Rückzahlung oder ein Guthaben zufließt, über das er tatsächlich verfügen kann (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 14.01.2011, L 19 AS 1608/10 B; SG Bremen, Beschluss vom 01.12.2009, S 23 AS 2179/09 ER; SG Neubrandenburg, Urteil vom 06.05.2009, S 11 AS 1042/08).

Dies folgt schon aus dem Wortlaut der Vorschrift; denn eine Rückzahlung oder ein Guthaben ist begrifflich mit einer tatsächlichen Verfügungsberechtigung verbunden. Dies ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, denn nur dann, wenn dem Hilfebedürftigen tatsächlich Mittel zur Verfügung stehen, mit denen er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, kommt eine Minderung der Leistungen nach dem SGB II in Betracht, weil ansonsten eine Bedarfsunterdeckung bestünde.

Auch aus dem Sinnzusammenhang mit § 11 SGB II folgt, dass nur solche Mittel angerechnet werden können, die dem Hilfebedürftigen tatsächlich zufließen (vgl. SG Bremen, Beschluss vom 01.12.2009, S 23 AS 2179/09 ER; Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 11 Rn. 18 zur Zuflusstheorie).

Der Behauptung des Leistungsbeziehers; das SGB II allgemein und die Regelungen über den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt im Besonderen seien verfassungswidrig,sind nicht begründet

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Urteil vom 13.02.2012, - L 19 AS 1996/11 -



Das Bundesverfassungsgericht ist in zahlreichen Nichtannahmebeschlüssen von der grundsätzlichen Vereinbarkeit der Normen des SGB II mit dem Grundgesetz ausgegangen. Insoweit bestehen weder allgemein (vgl. bspw. BVerfG Nichtannahmebeschluss v. 07.11.2007 - 1 BvR 1840/07 = SGb 2008, 409 = juris; Nichtannahmebeschluss v. 07.07.2010 - 1 BvR 2556/09 = NJW 2010, 2866 = juris; Nichtannahmebeschluss v. 16.03.2011 1 BvR 591/08, 1 BvR 593/08 = SGb 2011, 702 = juris) noch im Hinblick auf die konkrete Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit (vgl. BVerfG Nichtannahmebeschluss v. 30.10.2009 - 1 BvR 2395/09 = NJW 2010, 1871 = juris).

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150825&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Dienstag, 3. April 2012

Hartz IV: Höherer Mietzuschuss für Berlins Leistungsbezieher - Wer auf 60 Quadratmeter wohnt, kann künftig mit 10 Euro mehr im Monat rechnen

Gute Nachricht für Hartz-IV-Empfänger. Voraussichtlich ab Sommer können rund 330.000 Berliner mit höheren Zuschüssen der Jobcenter für ihre Nebenkosten rechnen. Wie die B.Z. aus Senatskreisen erfuhr, hat sich die rot-schwarze Koalition auf neue Richtlinien für die sogenannten „Kosten der Unterkunft“ geeinigt.


Demnach kann ein Zwei-Personen-Haushalt mit einer Wohnfläche von 60 Quadratmetern mit rund 10 Euro mehr im Monat rechnen. Möglich macht das eine Änderung der Berechnungsgrundlagen, mit denen die Jobcenter die maximale Höhe ihrer Mietzuschüsse ermitteln. So soll künftig nicht mehr nur allein der Berliner Heizkostenspiegel gelten, sondern der bundesweite. Dessen Richtwerte sind etwa 10 bis 15 Cent pro Quadratmeter höher als in Berlin.


Die neuen Regelungen gelten für die Heiz- und Betriebskosten (z.B. Fernwärme, Wasser, Müllabfuhr, Reinigung Treppenhaus), nicht aber für Strom und Energie für Warmwasser. Die müssen aus dem Regelsatz gezahlt werden. Insgesamt zahlt das Land Berlin künftig bis zu 11 Millionen Euro zusätzlich an Hartz-IV-Empfänger. Schon jetzt sind es für Miete und Betriebskosten 1,4 Milliarden Euro jährlich.


Nötig wurden die neuen Richtlinien, weil das Bundessozialgericht schon 2010 die Berliner Vorschriften zu den Unterkunftskosten in Teilen als rechtswidrig erklärt hatte. Der alte rot-rote Senat konnte sich jedoch jahrelang nicht auf neue Regeln einigen. Die Anpassung der Richtwerte ist allerdings auch aus einem anderen Grund erforderlich geworden: Weil Mieten und Betriebskosten in Berlin ständig steigen, wohnen nach den derzeit gültigen Bestimmungen etwa 100.000 Hartz-IV-Empfänger in zu teuren Wohnungen


http://www.bz-berlin.de/aktuell/berlin/hartz-iv-hoeherer-mietzuschuss-article1427751.html



Anmerkung von Willi 2: Das ist zu wenig- dadurch werden Zwangsumzüge nicht verhindert!

Ein Anordnungsgrund hinsichtlich des Begehrens auf Verpflichtung der Antragsgegnerin auf pünktliche Anweisung der Sozialleistungen per Postscheck zum 30. des Monats ist nicht glaubhaft gemacht, denn die Antragstellerin hat ihre Selbsthilfemöglichkeiten nicht ausgeschöpft

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ,Beschluss vom 16.02.2012, - L 19 AS 91/12 B ER -


Die Antragstellerin hat ihre Selbsthilfemöglichkeiten nicht ausgeschöpft. Auf Antrag der Antragstellerin überweist der Antragsgegner die Leistungen nicht auf ein inländisches Konto, sondern übermittelt die Leistungen per Postscheck an den Wohnsitz der Antragstellerin. Da die Antragsstellerin einen von der Regel - Überweisung der Leistung auf ein inländisches Konto - abweichenden Übermittlungsweg - Übersendung mittels eines Postschecks - gewählt hat (zum Wahlrecht des Leistungsberechtigten nach § 42 SGB II hinsichtlich des Übermittlungswegs: bejahend Conradis in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 42a Rn 4; einschränkend Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. § 42 Rn 6a, wonach eine Obliegenheit des Leistungsempfängers zur Kontoeröffnung besteht), hat sie auch die mit diesem Übermittlungsweg zusammenhängenden Risiken - Verzögerung in den Postlaufzeiten, Streik der Bankbediensteten, Zugang des Überweisungsträgers außerhalb der Banköffnungszeiten, Festsetzung von Höchstbeträgen auf dem Überweisungsträger - in Kauf zu nehmen.


Bei der Eröffnung eines Pfändungsschutzkontos, eines sog. P-Kontos, wäre nach der im einstweiligen Rechtschutzverfahren möglichen Prüfungsdichte aufgrund der organisatorischen Vorkehrungen des Antragsgegners gesichert, dass die Gutschrift der Leistungen auf dem Konto der Antragstellerin zum Monatsende erfolgt.


Bislang hat die Antragstellerin nicht nachvollziehbar dargelegt, welche Gründe sie an der Eröffnung eines Pfändungsschutzkontos hindern bzw. aus welchen Gründen die Eröffnung eines solchen Kontos für sie unzumutbar ist.


https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150126&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Montag, 2. April 2012

Weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich , dass die zuständige Behörde befugt sein soll, einem Antragsteller vorzuschreiben, von welcher bestimmten fachkundigen Stelle er eine Stellungnahme für die Bewilligung von Einstiegsgeld vorzulegen hat

Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 01.11.2011, - L 3 AS 371/10 B PKH -

Die Auswahl der fachkundigen Stelle, deren Leistung in Anspruch genommen werden soll, obliegt vielmehr dem Antragsteller.

Gemäß § 16b Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) kann zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die arbeitslos sind, bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbstständige Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist.


Die Leistungen zur Eingliederung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die eine selbstständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, kann gemäß § 16c Abs. 1 Satz 1 SGB II nur gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass die selbstständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbstständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbstständigen Tätigkeit soll die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangt werden (vgl. § 16c Abs. 1 Satz 2 SGB II).

Die Stellen, die zur Beurteilung der Tragfähigkeit einer selbstständigen Tätigkeit als fachkundig angesehen werden, hat der Gesetzgeber in § 57 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) mit dem Gründungszuschuss beispielhaft aufgeführt.


Dies sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute. Auf diese Auflistung kann auch im Zusammenhang mit § 16c Abs. 1 Satz 2 SGB II zurückgegriffen werden (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 13. Oktober 2009 – L 3 AS 318/09 B ER – JURIS-Dokument Rdnr. 28, m. w. N.; zu den Anforderungen an weitere in Betracht kommende Einrichtungen: Sauer, in: Sauer [Hrsg.], SGB II [2011], § 16c Rdnr. 16; Breitkreuz, in: Löns/Herold-Tews, SGB II [3. Aufl., 2011], § 16c Rdnr. 5).

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Regelung des § 16c Abs. 1 Satz 2 SGB II die Ermessensentscheidung des SGB II-Leistungsträgers unterstützen. Mit dem Wort "soll" hat er zum Ausdruck gebracht, dass auf die Stellungnahme verzichtet werden kann, wenn die zur Entscheidung über das Einstiegsgeld berufene Behörde über eigene Kompetenzen zur Bewertung von Unternehmen verfügt (vgl. BT-Drs. 16/10810, S. 47). Jedoch ergibt sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus den Gesetzesmaterialien, dass die zuständige Behörde befugt sein soll, einem Antragsteller vorzuschreiben, von welcher bestimmten fachkundigen Stelle er eine Stellungnahme vorzulegen hat. Die Auswahl der fachkundigen Stelle, deren Leistung in Anspruch genommen werden soll, obliegt vielmehr dem Antragsteller.

Es kann allerdings Fälle geben, in denen die zuständige Behörde Zweifel am Inhalt der Stellungnahme hat. Es erscheint auch denkbar, dass ausnahmsweise auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles nur ein eingeschränkter Kreis an fachkundigen Stellen in der Lage ist, eine qualifizierte Stellungnahme abzugeben. Aber auch in einer dieser Konstellationen gibt es keine Rechtsgrundlage, die es der SGB II-Behörde gestatten würde, das Auswahlermessen des Antragstellers auszuschließen und ihm eine bestimmte fachkundige Stelle bindend vorzugeben (so aber wohl Breitkreuz, a. a. O.). Sie kann ihm lediglich einige in Betracht kommende fachkundige Stellen zur Auswahl anbieten.

Vorliegend rechtfertigt der Hinweis der ARGE Dresden, dass wegen des laufenden Insolvenzverfahrens der Antrag auf Existenzgründungszuschuss einer besonders sorgfältigen Prüfung bedürfe, jedenfalls nicht die Beschränkung auf die Industrie- und Handelskammer.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150561&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Sonntag, 1. April 2012

ALG II- Altersrente- Überbrückung

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Urteil vom 26.01.2012, - L 7 AS 1071/11

Der Gesetzgeber hat auch nicht versehentlich eine "Verlängerung" bis zum Beginn der Altersrente unterlassen.

Die bisherige Regelung ist nach dem Wortlaut eindeutig (so auch LSG NRW, Beschluss vom 21.06.2010 - L 6 AS 645/10 B Rn. 8 juris).

Dies ergibt sich auch indirekt aus § 7a SGB II n.F., wonach sich ein Anspruch auf Grundsicherung bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, erst ab April 2011 herleiten lässt.

Eine rückwirkende Geltung für "Altfälle" hat der Gesetzgeber nicht angeordnet - obwohl die "Lücke" zwischen den beiden Leistungssystemen bekannt war.

Zudem wird auch nach § 7a SGB II keine Nahtlosigkeit, d.h. Zahlung der Grundsicherung bis zum Eingang der ersten Zahlung der Rente auf dem Konto durch den Gesetzgeber angeordnet wurde, erreicht. Denn die erste Zahlung der Altersrente erfolgt zum Ende des Folgemonats (§ 118 Abs. 1 S. 1 SGB VI), so dass zuvor entweder das Schonvermögen eingesetzt oder aber auf Antrag ein Darlehen des Sozialhilfeträger gewährt wird (BT-Drs. 17/3404 zu § 7a n.F; Wolff-Dellen in Löns, Kommentar zum SGB II, 3. Auflage 2011, § 7a Rn. 3).


Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung von § 7 Abs. 4 SGB II. Danach ist derjenige von Leistungen nach diesem Buch ausgeschlossen, ( ) der Rente wegen Alters bezieht.


Diese Vorschrift muss im Kontext und unter Beachtung des § 7 Abs. 1 und § 7a SGB II angewendet werden. Das Erreichen der Altersgrenze nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II hat den Ausschluss aus dem Kreis der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zur Folge und zwar unabhängig davon, ob ein Anspruch auf Rente besteht.


Demgegenüber führt der tatsächliche Bezug einer Altersrente zum Ausschluss der Leistungen nach dem SGB II für erwerbsfähige und nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte gleichermaßen. Erfasst werden daher von § 7 Abs. 4 S. 1 SGB II diejenigen, die als Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft leistungsberechtigt sind, wenn anstatt einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine Altersrente bezogen wird (Thie/Schoch LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 7 Rn. 100)


S.a.Altersrente - Aufhebung der Leistungsbewilligung

Kostenübernahme von Medizinal-Cannabis nur bei "Mindestevidenz"

Das SG Nürnberg hat entschieden, dass ein Patient nicht allein deswegen einen Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabis ha...