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FG Köln: 6% Rechnungszinsfuß für steuerliche Pensionsrückstellungen verfassungswidrig? Vorlage an Bundesverfassungsgericht


Der 10. Senat des Finanzgerichts Köln hält den Rechnungszinsfuß von 6% zur Ermittlung von Pensionsrückstellungen in § 6a EStG im Jahr 2015 für verfassungswidrig. Er hat deshalb am 12.10.2017 beschlossen, das Klageverfahren 10 K 977/17 auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des Rechnungszinsfußes einzuholen.
Nach dem heute veröffentlichten Vorlagebeschluss ist der Senat der Auffassung, dass der Gesetzgeber zwar befugt sei, den Rechnungszinsfuß zu typisieren. Er sei aber gehalten, in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob die Typisierung noch realitätsgerecht sei. Der Rechnungszinsfuß sei seit 1982 unverändert. In dem heutigen Zinsumfeld habe sich der gesetzlich vorgeschriebene Zinsfuß so weit von der Realität entfernt, dass er vom Gesetzgeber hätte überprüft werden müssen. Sämtliche Parameter, die man zum Vergleich heranziehen könne (Kapitalmarktzins, Anleihen der öffentlichen Hand, Unternehmensanleihen, Gesamtkapitalrendite) lägen seit vielen Jahren teils weit unter 6%. Die fehlende Überprüfung und Anpassung führt nach Auffassung des 10. Senats zur Verfassungswidrigkeit. Da Deutschland wie auch andere Staaten sich in einem strukturellen (und nicht nur einem konjunkturellen) Niedrigzinsumfeld befinde, hätte der Gesetzgeber reagieren müssen.
Je höher der Rechnungszinsfuß, desto weniger darf ein Unternehmen der Pensionsrückstellung zuführen. Folge ist eine höhere steuerliche Belastung. Im vorgelegten Verfahren verminderte sich die handelsbilanzielle Rückstellung (Zinsfuß 3,89 %) in der Steuerbilanz um ca. 2,4 Mio Euro.
Vollständiger Beschluss: 10 K 977/17 
Aktenzeichen des BVerfG: 2 BvL 22/17

Quelle: Pressemitteilung FG Köln 19.12.2017

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