Dienstag, 27. November 2018

Schüler muss in 7. Klasse der Gesamtschule aufgenommen werden - Brandenburgisches Schulgesetz rechtswidrig


 
Das Verwaltungsgericht Potsdam hat "in einem Eilverfahren entschieden, dass die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in eine weiterführende Schule aus „besonderen Gründen“ einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Mit dem - nunmehr rechtskräftigen - Beschluss hat das Gericht demgemäß die Schulleiterin einer Gesamtschule verpflichtet, einen Schüler in die 7. Jahrgangsstufe aufzunehmen. 
Die Schulleiterin hatte den Aufnahmeantrag aus Kapazitätsgründen abgelehnt. Sie hatte in dem Auswahlverfahren insgesamt 23 Schülerinnen und Schüler aus besonderen Gründen aufgenommen, im Übrigen erfolgte die Aufnahme nach der Nähe der jeweiligen Wohnung zur Schule. Als „besondere Gründe“ erkannte die Schulleiterin eine besondere Geeignetheit im Hinblick auf das Sportprofil der Schule sowie Geschwisterkinder, die bereits die Schule besuchen, an. Zehn Schülerinnen nahm sie im Rahmen der „besonderen Gründe“ auf, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Mädchen und Jungen herzustellen. 
Diese Auswahlentscheidung hat das Gericht für rechtswidrig erachtet. Die für das Auswahlverfahren maßgebliche Vorschrift des § 53 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes genüge nicht dem sogenannten Gesetzesvorbehalt, weil der Gesetzgeber darin zwar das Vorliegen „besonderer Gründe“ als Auswahlkriterium genannt, diese Gründe aber nicht selbst im Gesetz näher definiert habe. Die Festlegung der Kriterien dürfe nicht der Schulverwaltung überlassen bleiben."
VG Potsdam Beschluss vom 29. August 2018 – VG 12 L 698/18 – (rechtskräftig) 

Kein Unfallversicherungsschutz bei Telefonat mit Handy

Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass kein Unfallversicherungsschutz bei einem Unfall während eines Telefonats mit dem Handy besteht.
Die zum Zeitpunkt des Unfalls 56-jährige Klägerin war als Hausdame in einem großen Hotel in Frankfurt beschäftigt. Auf dem Heimweg vom Hotel wurde sie beim Überqueren eines unbeschrankten Bahnübergangs von einer Bahn erfasst. Sie erlitt dabei unter anderem Frakturen im Kopfbereich und eine Hirnblutung und befand sich deshalb in monatelanger stationärer Behandlung.

Die Berufsgenossenschaft erhielt vom zuständigen Ordnungsamt Unterlagen zum Unfallhergang. In diesen waren die Auswertungen einer Videoaufzeichnung sowie Zeugenaussagen enthalten, aus denen sich jeweils ergab, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls mit dem Handy telefoniert hatte. Daraufhin lehnte es die Beklagte ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Das Sozialgericht hat die gegen die Berufsgenossenschaft erhobene Klage abgewiesen. Zwar sei die Klägerin als Beschäftigte auf dem Heimweg grundsätzlich gesetzlich unfallversichert gewesen. Versichert sei allerdings nur die Tätigkeit des Nachhausegehens vom Arbeitsort, nicht jedoch auch das gleichzeitige Telefonieren mit dem Handy. Insofern liege eine sogenannte gemischte Tätigkeit vor in Form der gleichzeitigen Ausübung einer versicherten Verrichtung (Nachhausegehen) und einer unversicherten Verrichtung (Telefonieren). Ein Arbeitsunfall liege nur vor, wenn der Unfall und hierdurch der Gesundheitsschaden im Rechtssinne wesentlich durch die versicherte Tätigkeit verursacht worden sei. Dies wäre dann der Fall gewesen, wenn sich auf dem Heimweg ein allgemeines Wegerisiko verwirklicht hätte. Demgegenüber sei ein Arbeitsunfall abzulehnen, wenn eine unversicherte Tätigkeit wie hier die wesentliche Unfallursache sei. Durch das Telefonieren sei die Wahrnehmungsfähigkeit der Klägerin im Verkehr deutlich eingeschränkt gewesen. Das hierdurch begründete erhebliche Risiko habe maßgeblich zu dem Unfall geführt.
Sozialgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18. Oktober 2018, Az.: S 8 U 207/16 (nicht rechtskräftig).



Dienstag, 13. November 2018

Betriebsfußballturnier am Wochenende ist keine versicherte Beschäftigung



 
Das SG Dresden hat entschieden, dass die Teilnahme an einem Betriebsfußballturnier keine in der Unfallversicherung versicherte Tätigkeit ist, wenn sie am Wochenende und unter nicht unerheblichem finanziellen Eigenaufwand der Teilnehmer stattfindet und auch Betriebsfremden offensteht.
Der bei der Regionaldirektion Dresden einer Versicherung als Versicherungskaufmann beschäftigte Kläger nahm an einem von seinem Arbeitgeber ausgerichteten Fußballturnier in Hamburg teil. An der von Freitag bis Sonntag stattfindenden Veranstaltung nahmen ca. 1.350 der etwa 6.000 Mitarbeiter der Versicherung sowie ca. 70 externe Personen (Ehe- und Lebenspartner) teil. Mitglieder der Betriebssportgruppe mussten maximal 100 Euro, sonstige Mitarbeiter 120 Euro für die Teilnahme zahlen; betriebsfremde Mitreisende trugen die vollen auf sie entfallenden Kosten. Im Anschluss an die Siegerehrung am Samstagabend rutschte der Kläger gegen 1 Uhr in der Nacht zum Sonntag an einer Bordsteinkante aus und zog sich eine Außenbandruptur am rechten oberen Sprunggelenk zu. Den Antrag auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls lehnte die zuständige Berufsgenossenschaft ab (Bescheid vom 17.07.2017, Widerspruchsbescheid vom 17.01.2018).
Das SG Dresden hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Sozialgerichts kann eine Teilnahme an Sportveranstaltungen oder ähnlichen betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen nach der Rechtsprechung des BSG einer versicherten Beschäftigung nur dann zugerechnet werden, wenn der Arbeitgeber die Veranstaltung als eigene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zur Förderung der Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander und mit ihnen durchführen will, er deswegen alle Betriebsangehörigen eingeladen hat und damit der Wunsch des Arbeitgebers deutlich wird, dass möglichst alle Beschäftigten sich freiwillig zu einer Teilnahme entschließen, und die Teilnahme vorab erkennbar grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens oder der betroffenen Abteilung offen stehen und objektiv möglich sind. Hier sprächen schon die Veranstaltung am Wochenende, der nicht unerhebliche finanzielle Eigenaufwand und die sportliche Ausrichtung der Veranstaltung dafür, dass ein nennenswerter Teil der Belegschaft nicht teilnehmen würde. Außerdem seien auch betriebsfremde Mitreisende zugelassen gewesen, was der Förderung des Zusammenhalts der Beschäftigten nicht förderlich sein könne.
Der Gerichtsbescheid ist rechtskräftig.
Gericht/Institution:SG Dresden
Erscheinungsdatum:09.11.2018
Entscheidungsdatum:04.10.2018
Aktenzeichen:S 5 U 47/18


juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des SG Dresden v. 09.11.2018 juris

Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals beschlossen



 
Am 09.11.2018 hat der Bundestag das Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals beschlossen mit dem spürbare Verbesserungen im Alltag der Pflegekräfte durch eine bessere Personalausstattung und bessere Arbeitsbedingungen in der Kranken- und Altenpflege erreicht werden sollen.
Für viele Beschäftigte in der Alten- und Krankenpflege sei die Arbeitsbelastung in den letzten Jahren erheblich gestiegen. Die Folgen: Der Krankenstand steige und Pflegekräfte scheiden frühzeitig aus dem Beruf aus. Mit einem "Sofortprogramm Pflege" will die Bundesregierung den Alltag der Pflegekräfte spürbar entlasten. Gleichzeitig soll die pflegerische Versorgung von Patientinnen, Patienten und Pflegebedürftigen noch besser werden.
Ein wichtiger Baustein des Sofortprogramms ist das Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals. Am 01.08.2018 wurde es vom Bundeskabinett beschlossen, am 09.11.2018 vom Bundestag verabschiedet.
In der Krankenpflege sollen künftig die Kostenträger – also die Krankenkassen, aber auch Berufsgenossenschaften oder Unfallkassen – die Ausgaben für jede neue Pflegekraft übernehmen. Das gelte auch für die Aufstockung von Teilzeitstellen. Tariferhöhungen gingen nicht mehr zulasten der Krankenhäuser, sondern sollen von den Kostenträgern finanziert werden.
Mit dem "Pflegepersonal-Stärkungsgesetz" sollen auch Neueinstellungen in der Altenpflege gefördert werden. Das Gesetz sehe 13.000 neue Stellen für stationäre Pflegeeinrichtungen vor. Sie sollen in vollem Umfang von der Krankenversicherung finanziert werden.
Ab 2020 sollen die Pflegepersonalkosten in Kliniken krankenhausindividuell vergütet werden. Erstmals sollen Pflegepersonalquotienten ermittelt werden, die das Verhältnis der Pflegekräfte zum Pflegeaufwand beschreiben. Ziel sei, eine Mindestpersonalausstattung in der Pflege zu erreichen. Krankenhäuser, die nicht genug Pflegepersonal hätten, müssten mit Sanktionen rechnen. Im Gegenzug sollen die Kliniken mehr finanzielle Mittel erhalten, um mehr Pflegekräfte einzustellen.
Der Pflegeberuf stelle wegen der Arbeit am Wochenende und im Schichtdienst außerordentlich hohe Anforderungen an die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Sowohl in Krankenhäusern als auch in Pflegeheimen und Pflegediensten sollen künftig Maßnahmen gefördert werden, die zur besseren Vereinbarkeit beitragen. Auch die betriebliche Gesundheitsförderung werde unterstützt. Künftig sollen die Krankenkassen dafür zusätzlich gut 70 Mio. Euro jährlich zur Verfügung stellen.
Zur Entlastung der Pflegekräfte könne ebenso die Digitalisierung erheblich beitragen. Abrechnung von Pflegeleistungen, Entbürokratisierung der Pflegedokumentation, Zusammenarbeit zwischen niedergelassenen Ärzteschaft und Pflegeheimen, Videosprechstunden: Das seien nur einige Beispiele, wo digitale Anwendungen Pflegekräfte entlasten könnten. In den Jahren 2019 bis 2021 soll jeder ambulanten und stationären Pflegeeinrichtung ein einmaliger Zuschuss für digitale Maßnahmen bereitgestellt werden. Der maximale Förderbetrag je Einrichtung betrage 12.000 Euro. Das seien 40% der anerkannten Maßnahme.
Auch der in der letzten Legislaturperiode eingerichtete Krankenhausstrukturfonds stelle Mittel für den Einsatz digitaler Anwendungen zur Verfügung – etwa für die telemedizinische Vernetzung von Krankenhäusern. Der Fonds werde ab 2019 für weitere vier Jahre mit einem Volumen von einer Mrd. Euro jährlich fortgesetzt. Aus seinen Mitteln sollen künftig zudem Ausbildungsstätten für Pflegepersonal gefördert werden. Damit trage er ebenfalls zur Verbesserung der pflegerischen Versorgung bei.
juris-Redaktion
Quelle: Newsletter Bundesregierung aktuell v. 09.11.2018 juris

Stadt Frankfurt muss Schwerbehinderte als Wohnungsberechtigte anerkennen



 
Das VG Frankfurt hat auf die Klage einer Schwerbehinderten die Stadt Frankfurt am Main verpflichtet, in ihrem Fall die soziale Dringlichkeit für die Überlassung von Sozialwohnungen anzuerkennen und damit den Menschen mit Behinderungen die Teilhabe an der Gemeinschaft zu erleichtern.
Die Klägerin ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 60. Seit 2009 ist sie in einer Werkstatt für behinderte Menschen in Frankfurt am Main beschäftigt und erhält – neben ihrem Arbeitsentgelt – Grundsicherungsleistung nach dem SGB XII. Sie wohnt bei ihren Eltern außerhalb Frankfurts. 2017 beantragte die Klägerin beim Amt für Wohnungswesen der Beklagten, sie als Wohnungssuchende zu registrieren und ihr eine Wohnung zu vermitteln, weil sie selbstständiger wohnen und leben wolle. Dies lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, bei dem Stadtgebiet Frankfurt am Main handele es sich um ein Gebiet mit erhöhtem Wohnraumbedarf. Nach Maßgabe der Registrier- und Vergaberichtlinien der Stadt Frankfurt am Main sei daher eine ausreichende Bindung an Frankfurt erforderlich. Eine etwaige berufliche Bindung sei aber bei der Klägerin zu verneinen, da sie keine Sozialversicherungsbeiträge abführe und Sozialleistungen nach SGB XII beziehe.
Das VG Frankfurt hat der gegen den Ablehnungsbescheid erhobenen Klage stattgegeben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen für die Überlassung von Sozialwohnungen, da bei ihr aufgrund der unzureichenden Unterbringung eine soziale Dringlichkeit gegeben ist. Die Unterbringung von Einzelpersonen in der elterlichen Wohnung sei grundsätzlich ab dem 25. Lebensjahr unzureichend. Dies habe insbesondere für Menschen zu gelten, die aufgrund ihrer Behinderung nur eingeschränkte Erwerbsmöglichkeiten hätten. Ein solches Verständnis des Begriffs der sozialen Dringlichkeit folge aus der UN-Behindertenrechtskonvention. Auch sei es unerheblich, dass die Klägerin aus ihrem Arbeitsentgelt keine Sozialversicherungsbeiträge abführen müsse und sie Leistungen nach SGB XII erhalte. Das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin stehe einem Arbeitsvertrag gleich. Maßgebend für den Wohnungsbedarf in Frankfurt sei nicht die Ausgestaltung und Einordnung des Beschäftigungsverhältnisses, sondern die Bindung, die ein solches Beschäftigungsverhältnis an Frankfurt begründe. Die Entscheidung der Beklagten führe dazu, dass Menschen mit Behinderungen, die keinen Zugang zum normalen Arbeitsmarkt hätten und deshalb keinen regulären Arbeitsvertrag abschließen könnten, aus der Gemeinschaft ausgeschlossen würden, weil sie keinen Zugang zu einer beschäftigungsnahen Wohnung erhielten.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim VGH Kassel zu stellen.
Gericht/Institution:VG Frankfurt
Erscheinungsdatum:12.11.2018
Entscheidungsdatum:10.10.2018
Aktenzeichen:11 K 7091/17.F
juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des VG Frankfurt Nr. 15/2018 v. 12.11.2018 juris

Kein Insolvenzgeld bei bereits bestehender Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers



 
Das SG Heilbronn hat einen Anspruch auf Insolvenzgeld abgelehnt, wenn ein Arbeitgeber bereits zu Beginn einer etwaigen betrieblichen Tätigkeit zahlungsunfähig oder überschuldet war.
Der 1970 geborene Kläger K. schloss mit der A. GmbH & Co. KG zum 01.05.2016 einen Arbeitsvertrag für eine Tätigkeit als "Regional Sales Director" im Home-Office für eine monatliche Vergütung von monatlich 6.000 Euro brutto + 10% Umsatzprovision zzgl. 13. und 14. Monatsgehalt. Im Anschluss hieran wurde jedoch weder Lohn gezahlt noch die zugesagte Ausstattung (Smartphone, Laptop und ein Firmen-Kfz mit einem Budget-Limit von 70.000 Euro) zur Verfügung gestellt. Kommanditistin der A. GmbH & Co. KG war die wegen Betruges vorbestrafte L. In deren Privatwohnung befand sich der Unternehmenssitz. Das Mietverhältnis wurde mit einer Zahlungs- und Räumungsklage u.a. wegen Mietrückständen durch den Vermieter beendet. Über eigene Firmenräume verfügte die A. GmbH & Co. KG nicht, die von ihr eingestellten Arbeitnehmer arbeiteten jeweils von ihren privaten PCs aus. Der Geschäftsbetrieb wurde Mitte 2016 eingestellt. Ein zu verteilendes Vermögen war nicht vorhanden.
Die Bundesagentur für Arbeit lehnte es ab, K. Insolvenzgeld zu gewähren, nachdem L. mitgeteilt hatte, nicht in die Insolvenz zu gehen, da sie die endgültige Freigabe von Geldern eines ausländischen Investors erhalten habe und diese in Kürze transferiert sein würden.
Das SG Heilbronn hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Sozialgerichts sichert die Gewährung von Insolvenzgeld nur die Nichterfüllung der Zahlungspflicht eines Arbeitgebers ab, wenn er in Vermögensverfall geraten ist. Sie komme dann nicht in Betracht, wenn ein Arbeitgeber bereits zu Beginn einer etwaigen betrieblichen Tätigkeit zahlungsunfähig oder überschuldet gewesen sei. Dies treffe hierzu: Die A. GmbH & Co. KG sei von L. lediglich in der Hoffnung gegründet worden, das Unternehmen mittels erwarteter Investitionen eines vermeintlichen Prinzen von Benin betreiben zu können. Dieser habe ihr während eines Besuchs in Benin eine Finanzierung über 2,5 Mrd. US-Dollar in Aussicht gestellt und zum Anschub des Geschäfts Geldbeträge gefordert, die L. über Anlagegeschäfte mit nicht eingelösten Renditeversprechen zwischen 175 und 500% beschafft habe. Eine eigentliche Geschäftstätigkeit außer dem Versuch, die erforderlichen Gelder zu beschaffen, um an die Investitionen des vermeintlichen Prinzen zu gelangen, sei jedoch nie erfolgt. Anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass an einzelne Arbeitnehmer im Februar 2016 Löhne gezahlt worden seien. Denn dies sei lediglich aufgrund eines Darlehens i.H.v. 115.000 Euro erfolgt, welches L. aufgenommen habe, ohne über erforderliches Vermögen oder hinreichende Erträge zur Begleichung der Verbindlichkeiten zu verfügen.
Hinweis des Gerichts: Laut Mitteilung der Bundesagentur für Arbeit haben insgesamt 13 ehemalige Arbeitnehmer der A. GmbH & Co. KG Insolvenzgeld beantragt, wovon fünf Betroffene bei verschiedenen Sozialgerichten Klage erhoben haben.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.


Gericht/Institution:SG Heilbronn
Erscheinungsdatum:13.11.2018
Entscheidungsdatum:16.10.2018
Aktenzeichen:S 1 AL 3799/16
juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des SG Heilbronn v. 13.11.2018 juris

Mittwoch, 7. November 2018

Kosten für Unterbringung im Frauenhaus zahlt Herkunftskommune



 
Das SG Heilbronn hat entschieden, dass die Herkunftskommune die Kosten für die Unterbringung und Betreuung in einem Frauenhaus zahlt, wenn eine Hilfeempfängerin vor häuslicher Gewalt in eine andere Stadt flüchten muss.
Die 1990 geborene, mittellose K. lebte mit ihrem gewalttätigen Ehemann im Kreis Borken. Im Mai 2016 floh sie mit ihren drei 2011, 2013 und 2015 geborenen Kindern in das dortige Frauenhaus, welches in der Nähe der Ehewohnung lag. Aufgrund der fortbestehenden Gefährdungslage wurde sie mit ihren Kindern an das Frauenhaus Ludwigsburg vermittelt. Hier hielten sie sich von Juli 2016 für ungefähr ein Jahr auf. Die Kosten für Unterkunft und psychosoziale Betreuung zahlte das Jobcenter des Landkreises Ludwigsburg. Der Kreis Borken lehnte es nach Einholung verschiedener Sozialberichte ab, dem Landkreis Ludwigsburg die für den Zeitraum von Februar 2017 bis zum Auszug aus dem Frauenhaus im Juli 2017 entstandenen Kosten i.H.v. mehr als 30.000 Euro zu erstatten: Der Aufenthalt im Frauenhaus sei jedenfalls ab Februar 2017 nicht mehr erforderlich gewesen, weil eine akute Gefährdungslage nicht mehr bestanden habe. Hiergegen erhob der Landkreis Ludwigsburg Klage.
Das SG Heilbronn hat den Kreis Borken verurteilt, die Kosten auch für den Aufenthalt von Februar bis zum Auszug im Juli 2017 zu erstatten.
Nach Auffassung des Sozialgerichts kommt es nicht darauf an, ob der Aufenthalt im Frauenhaus in diesem Einzelfall tatsächlich bis Juli 2017 erforderlich war. Die zu Grunde liegende Vorschrift des § 36a SGB II solle eine gerechte Lastenverteilung zwischen unterschiedlichen kommunalen Trägern bewirken. Derjenige Träger, der ein Frauenhaus unterhalte und damit auch Frauen aus anderen Gemeinden und ihren Kindern Zuflucht biete, solle nicht auf den Kosten hierfür "sitzen bleiben". Indem sich die Aufnahme einer Frau und ggf. deren Kindern aus dem Zuständigkeitsbereich eines anderen Hilfeträgers für die Betreibergemeinde weitgehend kostenneutral darstelle, werde die Bereitschaft, Frauen aus einer anderen Gemeinde aufzunehmen, erhöht. Damit diene die Vorschrift dem Schutz der leistungsberechtigten Frauen und ihrer Kinder. Dieser Schutzzweck würde aber unterlaufen, wenn in jedem Einzelfall zu prüfen sei, ob die Zuflucht und der anschließende Aufenthalt im Frauenhaus tatsächlich erforderlich gewesen sei.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Gericht/Institution:SG Heilbronn
Erscheinungsdatum:07.11.2018
Entscheidungsdatum:11.10.2018
Aktenzeichen:S 15 AS 705/18


juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des SG Heilbronn v. 07.11.2018 juris

Kostenübernahme von Medizinal-Cannabis nur bei "Mindestevidenz"

Das SG Nürnberg hat entschieden, dass ein Patient nicht allein deswegen einen Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabis ha...