Direkt zum Hauptbereich

Schüler muss in 7. Klasse der Gesamtschule aufgenommen werden - Brandenburgisches Schulgesetz rechtswidrig


 
Das Verwaltungsgericht Potsdam hat "in einem Eilverfahren entschieden, dass die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in eine weiterführende Schule aus „besonderen Gründen“ einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Mit dem - nunmehr rechtskräftigen - Beschluss hat das Gericht demgemäß die Schulleiterin einer Gesamtschule verpflichtet, einen Schüler in die 7. Jahrgangsstufe aufzunehmen. 
Die Schulleiterin hatte den Aufnahmeantrag aus Kapazitätsgründen abgelehnt. Sie hatte in dem Auswahlverfahren insgesamt 23 Schülerinnen und Schüler aus besonderen Gründen aufgenommen, im Übrigen erfolgte die Aufnahme nach der Nähe der jeweiligen Wohnung zur Schule. Als „besondere Gründe“ erkannte die Schulleiterin eine besondere Geeignetheit im Hinblick auf das Sportprofil der Schule sowie Geschwisterkinder, die bereits die Schule besuchen, an. Zehn Schülerinnen nahm sie im Rahmen der „besonderen Gründe“ auf, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Mädchen und Jungen herzustellen. 
Diese Auswahlentscheidung hat das Gericht für rechtswidrig erachtet. Die für das Auswahlverfahren maßgebliche Vorschrift des § 53 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes genüge nicht dem sogenannten Gesetzesvorbehalt, weil der Gesetzgeber darin zwar das Vorliegen „besonderer Gründe“ als Auswahlkriterium genannt, diese Gründe aber nicht selbst im Gesetz näher definiert habe. Die Festlegung der Kriterien dürfe nicht der Schulverwaltung überlassen bleiben."
VG Potsdam Beschluss vom 29. August 2018 – VG 12 L 698/18 – (rechtskräftig) 

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe...

Zur Frage, wer für die Kosten der Entrümpelung, Grundreinigung und Renovierung der Wohnung eines Messie zuständig ist

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER - 1. Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus einem Fehlgebrauch der Wohnung herrührt (Messie), gehört nicht zum Bedarf für Unterkunft und Heizung iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. 2. Ebenso ist eine notwendige Grundreinigung und Renovierung einer Messie - Wohnung eher nicht auf der Grundlage von §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu regeln. 3. Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt § 67 SGB XII i.V.m. § 4 der Verordnung zu § 69 SGB XII in Betracht, wobei die Entscheidung über Art und Maß der Hilfeleistung im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers steht. http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=445EF403A69158C8FFF6888A88310D59.jp84?doc.id=JURE120006139&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

Guthaben aus Nebenkostenrückerstattungen sind auch bei Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel SGB XII Einkommen

Sozialgericht Karlsruhe,Beschluss vom 21.08.2012,- S 1 SO 2516/12 - Guthaben aus Nebenkostenrückerstattungen sind im Monat des Zuflusses auf dem Konto des Hilfeempfängers in vollem Umfang als Einkommen zu berücksichtigen, soweit dadurch die Hilfebedürftigkeit nicht vollständig entfällt. Der Kläger macht im Hauptsacheverfahren gegen den beklagten Sozialhilfeträger einen Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel SGB XII für den Monat Juni 2012 geltend. Streitig ist dabei zwischen den Beteiligten die Anrechnung einer in diesem Monat dem Konto des Hilfeempfängers gutgeschriebenen Nebenkostenrückerstattung seines Vermieters als Einkommen auf seinen Bedarf. Hierdurch ergab sich ein geringerer Zahlbetrag der Hilfeleistung als in den Monaten zuvor. Das Sozialgericht Karlsruhe hat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen mit der Begründung, die Ausgangsentscheidung der Behörde sei nach der Rechtsprechung des B...