In meinem Blog erfahren Sie das Neueste aus dem Arbeits- und Sozialrecht. Rechtsprechung, Gesetzgebung und Literatur
Montag, 25. September 2017
Samstag ist Arbeitstag in Krankenhäusern
die an den Tarifvertrag im öffentlichen Dienst gebunden sind, entschied jetzt das Bundessozialgericht 20.9.2017 6 AZR 143/16
Hitlers "Mein Kampf" lesen kann den Job kosten
Ein Mitarbeiter des Berliner Bezirksamtes Mitte hatte während seiner Arbeitszeit das Buch von Adorf Hitler "Mein Kampf" (Originalausgabe mit Hakenkreuz drauf) gelesen und war vom Bezirksamt gekündigt worden. Die Kündigung hatte bestand. LAG Berlin Brandenburg 10 Sa 899/17
Beitragsbemessung in der Sozialversicherung ab Januar 2018
Die neue Rechengrößenverordnung ist raus. Weiteres auf der Seite des Bundesministerums
Freitag, 22. September 2017
Norkosearzt im Krankenhaus meist Arbeitnehmer
Ob jemand Arbeitnehmer oder als Selbstständiger arbeitet ist häufig umstritten. Bei einem Selbstständigen besteht in der Regel keine Sozialversicherungspflicht, so dass der Auftraggeber und auch der Auftragnehmer (Selbstständiger) Geld sparen.
Die Arbeitsvertragsparteien versuchen daher häufig den Status als Arbeitnehmer zu umgehen.
Eine Narkosearzt = Anästhesist der in einem Krankenhaus tätig ist, wird, weil er in die Arbeitsorganisation des Krankenhauses eingegliedert ist, in der Regel Arbeitnehmer und damit in der Sozialversicherung versicherungspflichtig sein. LSG Hessen L 1 KR 394/15
Die Arbeitsvertragsparteien versuchen daher häufig den Status als Arbeitnehmer zu umgehen.
Eine Narkosearzt = Anästhesist der in einem Krankenhaus tätig ist, wird, weil er in die Arbeitsorganisation des Krankenhauses eingegliedert ist, in der Regel Arbeitnehmer und damit in der Sozialversicherung versicherungspflichtig sein. LSG Hessen L 1 KR 394/15
Cannabis auf Rezept?
Die Kosten für eine Cannabistherapie = Hasch wird nur dann von der Krankenkasse übernommen, wenn keine anderweitige Therapiemöglichkeit besteht, entschied das Sozialgericht Düsseldorf Az. S 27 KR 698/17 ER.
Pflegebranche neuer Mindestlohn ab 2018
AM 1.November 2017 tritt die Pflegemindestlohnverordnung in Kraft. Ab dem 1. Januar 2018 erhalten Mitarbeiter in der Pflege mehr Geld, wenn sie bisher nur nach Mindestlohn bezahlt wurden. Wer bisher nach Tarif bezahlt wurde, und/oder als Fachkraft mehr verdiente ist, hiervon nicht betroffen.
alte Bundesländer und Berlin | neue Bundesländer | |||
---|---|---|---|---|
Höhe | Steigerung1 | Höhe | Stiegerung1 | |
ab 1.11.2017 | 10,20 € | - | 9,50 € | - |
ab 1.1.2018 | 10,55 € | 3,4 % | 10,05 € | 5,8 % |
ab 1.1.2019 | 11,05 € | 4,7 % | 10,55 € | 5,0 % |
ab 1.1.2020 | 11,35 € | 2,7 % | 10,85 € | 2,8 % |
Donnerstag, 15. September 2016
BMAS-Verordnung schafft "Zwangsverrentung" ab
Das Bundeskabinett hat am 14.09.2016 die vom Bundesministerium
für Arbeit und Soziales (BMAS) vorgelegte "Erste Verordnung zur Änderung
der Unbilligkeitsverordnung" zur Kenntnis genommen.
Mit dieser Anpassung wird ein Vorschlag der Arbeitsgruppe der Koalitionsfraktionen "Flexible Übergänge vom Erwerbsleben in den Ruhestand" umgesetzt. Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Erwerbsfähige) werden danach nicht mehr zum Eintritt in eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen verpflichtet, wenn die Höhe dieser Rente zur Bedürftigkeit, also zum Bezug von Grundsicherungsleistungen im Alter führen würde.
Die Nachrangigkeit ihrer Leistungen ist und bleibt ein Kernelement der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Schon heute gibt es jedoch eine Reihe von Faktoren, die eine Verpflichtung zur Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente ausschließen. Diese Unbilligkeitsfaktoren werden um einen weiteren Aspekt ergänzt: Künftig muss eine Altersrente nur noch dann vorzeitig beantragt werden, wenn sie trotz dieser vorzeitigen Inanspruchnahme und der damit verbundenen Abschläge bedarfsdeckend ist. Sie muss dagegen nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen werden, wenn die Höhe dieser Rente zum (ergänzenden) Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter führen würde.
Die Verordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Sie tritt am 01.01.2017 in Kraft.
Quelle: Pressemitteilung des BMAS v. 14.09.2016
Quelle: juris
Mit dieser Anpassung wird ein Vorschlag der Arbeitsgruppe der Koalitionsfraktionen "Flexible Übergänge vom Erwerbsleben in den Ruhestand" umgesetzt. Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Erwerbsfähige) werden danach nicht mehr zum Eintritt in eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen verpflichtet, wenn die Höhe dieser Rente zur Bedürftigkeit, also zum Bezug von Grundsicherungsleistungen im Alter führen würde.
Die Nachrangigkeit ihrer Leistungen ist und bleibt ein Kernelement der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Schon heute gibt es jedoch eine Reihe von Faktoren, die eine Verpflichtung zur Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente ausschließen. Diese Unbilligkeitsfaktoren werden um einen weiteren Aspekt ergänzt: Künftig muss eine Altersrente nur noch dann vorzeitig beantragt werden, wenn sie trotz dieser vorzeitigen Inanspruchnahme und der damit verbundenen Abschläge bedarfsdeckend ist. Sie muss dagegen nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen werden, wenn die Höhe dieser Rente zum (ergänzenden) Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter führen würde.
Die Verordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Sie tritt am 01.01.2017 in Kraft.
Quelle: Pressemitteilung des BMAS v. 14.09.2016
Quelle: juris
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