Donnerstag, 26. Juni 2014

Sozialrechtsexperte wieder erfolgreich SGB II Hartz IV Empfängerin vor Zwangsrente gerettet - Jobcenter erkennt Anspruch an

Das Jobcenter hatte die SGB II Hartz IV Empfängerin zur Beantragung einer vorzeitigen Rente aufgefordert. Der Sozialrechtsexperte stellte am 18.06.2014 bei dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) einen Eilantrag gegen die Verpflichtung zur Frührente. Und schon am 24.06.2014 hob das Jobcenter den Bescheid auf. Die Mandantin ist erleichtert.

Die Jobcenter machen viele Fehler bei der vorzeitigen Rente.

Nicht in allen Fällen kann das Jobcenter zur frühzeitigen Rente zwingen. Entscheidend ist hier das Wort „kann“. Es bedeutet, dass die Jobcenter Ermessen ausüben müssen. Und das ist voll durch das Gericht überprüfbar. Die ersten Entscheidungen gegen die Jobcenter liegen vor. Heute erkannte das Jobcenter Barnim den Eilantrag unserer Mandantin vor dem SG Frankfurt (Oder) S 31 AS 1364/14 ER an .
 
Aktuell zwingt das Jobcenter den Jahrgang 1950 in Frührente mit 8,4 % Rentenabschlag.

Wir kennen die Rechtsprechung. Wir helfen. Wir sind Sozialrechtsexperten.

Ludwig Zimmermann
Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht
www.Sozialrechtsexperte. blogspot.com
T.: 0331 – 2709271
F.: 0331 – 2709273
Kirschallee 52
14469 Potsdam

Montag, 23. Juni 2014

Keine Pflichtverletzung des Seniorenheims nach Sturz einer Pflegebedürftigen wegen fehlender Fixierung


Das LG Coburg hat entschieden, dass eine Pflichtverletzung eines Heimbetreibers nur im Rahmen einer sorgfältigen Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalles festgestellt werden kann und insbesondere dem Heimträger auch ein gewisser Beurteilungsspielraum hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen zuzubilligen ist.
Eine gesetzliche Krankenkasse verlangte Schadensersatz von einem Seniorenheim aus auf sie übergegangenem Recht wegen eines Sturzes einer bei ihr Versicherten. Die Versicherte befindet sich seit 2008 in dem Seniorenheim. Sie leidet an Demenz vom Typ Alzheimer. In einem Pflegegutachten wurden der Seniorin Sturzneigung und eine Weglauftendenz bescheinigt. Das Betreuungsgericht hatte auf Antrag Maßnahmen zur Fixierung der alten Dame genehmigt. Im August 2010 wurde die Alzheimer-Patientin wie jeden Tag in den Speisesaal geführt. Nachdem man sie in einen Sessel gesetzt hatte, wurde sie an den Tisch geschoben. Kurze Zeit später bemerkte das Pflegepersonal, dass die Seniorin nicht mehr in ihrem Sessel saß. Sie war in das Treppenhaus gelaufen, dort gestürzt und hatte sich Brüche, u.a. am Halswirbel, zugezogen. Die Klägerin zahlte deswegen Behandlungskosten über 20.000 Euro, welche sie vom Pflegeheim ersetzt haben wollte.
Die Klägerin war der Ansicht, das Heim habe den Sturz pflichtwidrig verursacht. Dem Heim seien die Weglauftendenz und die Sturzneigung bekannt gewesen. Am Sessel der Seniorin sei ein Fixierbrett anzulegen gewesen. Zudem sei die Bewohnerin des Seniorenheims pflichtwidrig nicht beaufsichtigt worden. Das Seniorenheim verteidigte sich damit, dass es der Betroffenen seit etwa einem Jahr nicht mehr gelungen wäre, aus eigener Kraft aufzustehen. Man habe die alte Dame ausreichend beaufsichtigt. Es sei nicht notwendig gewesen, ein Fixierbrett am Sessel der Heimbewohnerin anzubringen.
Das LG Coburg hat die Klage der Krankenkasse auf Erstattung der Behandlungskosten in Höhe von über 20.000 Euro abgewiesen.
Das Landgericht konnte eine Pflichtverletzung des Heims nicht feststellen. Nach Auffassung des Landgerichts ist die Pflicht eines Seniorenheims begrenzt auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind. Dabei sei insbesondere auch zu beachten, dass beim Wohnen im Heim die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner zu wahren und zu fördern sind. Aus der Tatsache, dass ein Schaden eingetreten ist, könne nicht im Nachhinein der Schluss auf eine Pflichtwidrigkeit des Heimträgers gezogen werden. Der Heimträger habe einen Beurteilungsspielraum in der Entscheidung über die Anordnung freiheitsentziehender Maßnahmen. Sofern die Entscheidung vertretbar erscheint, führten eingetretene Unfälle nach der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht zu einer Verantwortlichkeit des Heimträgers.
Das Landgericht kam nach der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass sich die Bewohnerin nicht in einer konkreten Gefahrensituation befand. Zwar waren hinsichtlich der Betroffenen in einem Pflegegutachten über ein Jahr vor dem Unfall eine Sturzneigung und eine Weglauftendenz festgestellt worden. Jedoch gelangte das Landgericht aufgrund Zeugeneinvernahmen zu dem Ergebnis, dass die Betroffene seit längerer Zeit nicht mehr selbst aus ihrer jeweiligen Sitzposition aufgestanden war. Daher sei eine zwangsweise Fixierung im Sessel nicht mehr erforderlich gewesen. In der Pflegedokumentation sei für die Zeit vor dem Unfall ausgeführt, dass die Erkrankte tagsüber sehr ruhig in ihrem Ohrensessel sitze und deshalb auf eine Fixierung verzichtet werde. Auch finde sich dort die Einschätzung, dass die Heimbewohnerin nicht mehr aus eigener Kraft aus dem Bett oder Stuhl aufstehen könne, beim Sitzen bestehe keine Sturzgefahr.
Auch das Anbringen eines Fixierbretts am Sessel hätte eine Belastung für die Heimbewohnerin dargestellt. Eine Mitarbeiterin des Pflegepersonals hatte ausgesagt, dass die Bewohner das Fixierbrett als unangenehm empfinden, weil es auf dem Bauch aufliege. Es sei erkennbar, dass Heimbewohner das Fixierbrett störe. Das Landgericht sah es als nicht geringfügige Belastung an, mehrere Stunden am Tag mit einem Brett dicht am Körper fixiert zu sein, da dadurch die Sitzposition innerhalb des Sessels nur eingeschränkt verändert werden könne. Auch die Tochter der Verunfallten hatte vom Heim gewünscht, auf das Fixierbrett zu verzichten. Dass das Betreuungsgericht Fixierung genehmigt hatte, sei kein Befehl an den Heimträger, sondern lediglich die gerichtliche Erlaubnis.
Auch liege keine Pflichtverletzung darin, dass die Heimbewohnerin sich 10 bis 15 Minuten ohne Aufsicht im Speisesaal befunden hat. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung seien bis zu 15 Minuten ohne Beaufsichtigung keine Pflichtverletzung des Heimträgers. Die Forderungen nach lückenloser Beaufsichtigung überschreite das wirtschaftlich Zumutbare. Im vorliegenden Fall waren die Türen des Speisesaals offen, so dass Blicke des Heimpersonals in den Saal auch innerhalb der 15 Minuten möglich waren. Das Nichterkennen des Weggehens eines einzelnen Heimbewohners stelle keine Pflichtverletzung dar.


Gericht/Institution:LG Coburg
Erscheinungsdatum:20.06.2014
Entscheidungsdatum:24.01.2014
Aktenzeichen:22 O 355/13
juris

Donnerstag, 19. Juni 2014

NEU: Sozialrechtsexperte in Berlin

 Der Sozialrechtsexperte kommt nach Berlin


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Sozialrechtsexperte stoppt Zwangsverrentung von SGB II Empfänger - Jobcenter muß Rentenantrag zurücknehmen

Der Sozialrechtsexperte konnte die Zwangsverrentung eines SGB II Hartz IV Empfängers in einem Eilverfahren vor dem Sozialgericht Potsdam stoppen: Das Jobcenter Potsdam muß den Rentenantrag zurücknehmen.
Das Jobcenter hatte den SGB II Hartz IV Empfänger aufgefordert vorzeitig Altersrente zu beantragen. Das lehnte er wegen des Rentenabschlages von 8,4 % ab. Das Sozialgericht gab ihm Recht und verpflichtete das Jobcenter zur Rücknahme des Rentenantrages.



Nicht in allen Fällen kann das Jobcenter zur frühzeitigen Rente zwingen. Entscheidend ist hier das Wort „kann“. Es bedeutet, dass die Jobcenter Ermessen ausüben müssen. Und das ist voll durch das Gericht überprüfbar. Die ersten Entscheidungen gegen die Jobcenter liegen vor. Und heute kam eine weitere dazu (SG Potsdam Az.: S 14 AS 1232/14 ER) .
Aktuell zwingt das Jobcenter den Jahrgang 1950 in Frührente mit 8,4 % Rentenabschlag.


Wir kennen die Rechtsprechung. Wir helfen. Wir sind Sozialrechtsexperten.


Ludwig Zimmermann
Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht
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14469 Potsdam
 

Keine künstliche Befruchtung für Unverheiratete auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung


Das LSG Berlin-Brandenburg hat über einen Streit der BKK Verkehrsbau Union mit dem Bundesversicherungsamt entschieden.
Letzteres hatte eine von der Krankenkasse vorgenommene Satzungsänderung beanstandet, mit der diese auch unverheirateten Mitgliedern die künstliche Befruchtung auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung ermöglichen wollte. Das Gesetz (§ 27a Abs. 1 Nr. 3 SGB V) sieht ausdrücklich vor, dass die Leistungen der Krankenbehandlung auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft umfassen, wenn (u.a.) die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind. In einer im Jahre 2012 beschlossenen Satzungsänderung wollte die BKK Verkehrsbau Union den Kreis der Begünstigten auf "versicherte Paare in auf Dauer angelegter Lebensgemeinschaft" erweitern. Diese Satzungsänderung wurde von dem Bundesversicherungsamt nicht genehmigt, weil nur der Gesetzgeber selbst von dem Kriterium der Ehe abrücken könne, nicht aber eine einzelne Krankenkasse durch Satzungsänderung.
Das LSG Berlin-Brandenburg hat die dagegen gerichtete Klage der BKK Verkehrsbau Union abgewiesen.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts lässt das Gesetz es zwar zu, dass eine Krankenkasse in ihrer Satzung zusätzliche Leistungen in der fachlich gebotenen Qualität auch im Bereich der künstlichen Befruchtung nach Maßgabe des § 27a SGB V vorsieht. Der Gesetzgeber habe die Leistung der künstlichen Befruchtung aber aus sachlichen Gründen bewusst und ausdrücklich auf Eheleute beschränkt, was das BVerfG für unbedenklich erklärt habe (BVerfG, Urt. v. 28.02.2007 - 1 BvL 5/03). Dieser gesetzliche Rahmen dürfe über eine Satzungsänderung einer Krankenkasse nicht zur Disposition gestellt werden.
Das Landessozialgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits die Revision zum BSG zugelassen.


Gericht/Institution:Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Erscheinungsdatum:13.06.2014
Entscheidungsdatum:13.06.2014
Aktenzeichen:L 1 KR 435/12 KL
juris

BGH: Kein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms

Der BGH hat entschieden, dass ein Radfahrer, der ohne Helm fährt, bei einem unverschuldeten Unfall keine Mitschuld an erlittenen Kopfverletzungen trägt.
Die Klägerin fuhr im Jahr 2011 mit ihrem Fahrrad auf dem Weg zur Arbeit auf einer innerstädtischen Straße. Sie trug keinen Fahrradhelm. Am rechten Fahrbahnrand parkte ein PKW. Die Fahrerin des PKW öffnete unmittelbar vor der sich nähernden Radfahrerin von innen die Fahrertür, so dass die Klägerin nicht mehr ausweichen konnte, gegen die Fahrertür fuhr und zu Boden stürzte. Sie fiel auf den Hinterkopf und zog sich schwere Schädel-Hirnverletzungen zu, zu deren Ausmaß das Nichttragen eines Fahrradhelms beigetragen hatte. Die Klägerin nimmt die Pkw-Fahrerin und deren Haftpflichtversicherer auf Schadensersatz in Anspruch.
Das Oberlandesgericht hatte der Klägerin ein Mitverschulden von 20% angelastet, weil sie keinen Schutzhelm getragen und damit Schutzmaßnahmen zu ihrer eigenen Sicherheit unterlassen habe.
Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und der Klage in vollem Umfang stattgegeben.
Das Nichttragen eines Fahrradhelms führe entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu einer Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens, so der BGH. Für Radfahrer sei das Tragen eines Schutzhelms nicht vorgeschrieben. Zwar könne einem Geschädigten auch ohne einen Verstoß gegen Vorschriften haftungsrechtlich ein Mitverschulden anzulasten sein, wenn er diejenige Sorgfalt außer acht lasse, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflege. Dies wäre hier zu bejahen, wenn das Tragen von Schutzhelmen zur Unfallzeit nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich und zumutbar gewesen wäre. Ein solches Verkehrsbewusstsein habe es jedoch zum Zeitpunkt des Unfalls der Klägerin noch nicht gegeben. So trugen nach repräsentativen Verkehrsbeobachtungen der Bundesanstalt für Straßenwesen im Jahr 2011 innerorts nur 11% der Fahrradfahrer einen Schutzhelm. Inwieweit in Fällen sportlicher Betätigung des Radfahrers das Nichtragen eines Schutzhelms ein Mitverschulden begründen könne, sei nicht zu entscheiden gewesen.

Gericht/Institution:BGH
Erscheinungsdatum:17.06.2014
Entscheidungsdatum:17.06.2014
Aktenzeichen:VI ZR 281/13

BFH aktuell: Kosten für Heileurythmie von der Steuer absetzen


Der BFH hat entschieden, dass Aufwendungen für eine heileurythmische Behandlung als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG zu berücksichtigen sein können, wenn sie durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers – auch im Nachhinein – nachgewiesen werden.
Die Klägerin ist Pensionärin. Mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 machte sie u.a. Aufwendungen für heileurythmische Behandlungen als außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 33 EStG geltend. Hiergegen legte die beklagte Finanzbehörde Revision ein.
Das FG Kiel hatte der Klage stattgegeben mit der Maßgabe den Einkommensteuerbescheid 2009 dahingehend zu ändern, dass bei den außergewöhnlichen Belastungen weitere Aufwendungen i.H.v. 1.080 Euro berücksichtigt werden und die Einkommensteuer entsprechend herabgesetzt wird. Gegen die Entscheidung legte die beklagte Finanzbehörde Revision ein.
Der BFH hat der Revision nicht zum Erfolg verholfen.
Für den Nachweis der Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel genüge es, wenn der Steuerpflichtige eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV(Einkommensteuer-Durchführungsverordnung) vorlege. Abweichend hiervon müsse der Nachweis der Zwangsläufigkeit in den abschließend geregelten Katalogfällen des § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung geführt werden. Ein solcher qualifizierter Nachweis sei beispielsweise bei krankheitsbedingten Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, wie z.B. Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 lit. f EStDV), erforderlich.
Nach Auffassung des BFH handelt es sich im konkreten Fall bei den Behandlungsmethoden der in § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB V aufgeführten besonderen Therapierichtungen um wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethoden. Hierzu zählten ausdrücklich die Homöopathie, Anthroposophie (mit dem Heilmittel "Heileurythmie") und Phytotherapie. Dies folge schon aus dem Umstand, dass Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen vom Leistungsrahmen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht ausgeschlossen seien. Es genüge damit, wenn lediglich eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers vorgelegt werde.
Gericht/Institution:BFH
Erscheinungsdatum:18.06.2014
Entscheidungsdatum:26.02.2014
Aktenzeichen:VI R 27/13
juris

Kostenübernahme von Medizinal-Cannabis nur bei "Mindestevidenz"

Das SG Nürnberg hat entschieden, dass ein Patient nicht allein deswegen einen Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabis ha...