Der BFH hat entschieden, dass Aufwendungen für eine
heileurythmische Behandlung als außergewöhnliche Belastungen im Sinne
des § 33 EStG zu berücksichtigen sein können, wenn sie durch eine
Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers – auch im Nachhinein –
nachgewiesen werden.
Die Klägerin ist Pensionärin. Mit ihrer Einkommensteuererklärung
für das Jahr 2009 machte sie u.a. Aufwendungen für heileurythmische
Behandlungen als außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 33 EStG geltend.
Hiergegen legte die beklagte Finanzbehörde Revision ein.
Das FG Kiel
hatte der Klage stattgegeben mit der Maßgabe den
Einkommensteuerbescheid 2009 dahingehend zu ändern, dass bei den
außergewöhnlichen Belastungen weitere Aufwendungen i.H.v. 1.080 Euro
berücksichtigt werden und die Einkommensteuer entsprechend herabgesetzt
wird. Gegen die Entscheidung legte die beklagte Finanzbehörde Revision
ein.
Der BFH hat der Revision nicht zum Erfolg verholfen.
Für den Nachweis der Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten
Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel genüge es, wenn der
Steuerpflichtige eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers gemäß §
64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV(Einkommensteuer-Durchführungsverordnung) vorlege.
Abweichend hiervon müsse der Nachweis der Zwangsläufigkeit in den
abschließend geregelten Katalogfällen des § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV durch
ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen
Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige
ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der
Krankenversicherung geführt werden. Ein solcher qualifizierter Nachweis
sei beispielsweise bei krankheitsbedingten Aufwendungen für
wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, wie z.B. Frisch-
und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und
Eigenbluttherapie (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 lit. f EStDV), erforderlich.
Nach Auffassung des BFH handelt es sich im konkreten Fall bei den
Behandlungsmethoden der in § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB V aufgeführten
besonderen Therapierichtungen um wissenschaftlich anerkannte
Behandlungsmethoden. Hierzu zählten ausdrücklich die Homöopathie,
Anthroposophie (mit dem Heilmittel "Heileurythmie") und Phytotherapie.
Dies folge schon aus dem Umstand, dass Behandlungsmethoden, Arznei- und
Heilmittel der besonderen Therapierichtungen vom Leistungsrahmen der
gesetzlichen Krankenversicherung nicht ausgeschlossen seien. Es genüge
damit, wenn lediglich eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers
vorgelegt werde.
| Gericht/Institution: | BFH |
| Erscheinungsdatum: | 18.06.2014 |
| Entscheidungsdatum: | 26.02.2014 |
| Aktenzeichen: | VI R 27/13 |
juris