Freitag, 7. September 2018

Bund der Steuerzahler fordert: Halber Zinssatz ist genug!

Der Bund der Steuerzahler fordert die Senkung der Steuerzinsen:


Deshalb unterstützt Der Bund der Steuerzahler die Länderinitiativen zu Steuerzinsen
Die Steuerzinsen sind zu hoch! Das rechnet der Bund der Steuerzahler der Politik seit langem vor – jetzt schwenken die Bundesländer Bayern und Hessen auf diese Linie ein. Beide Länder wollen sich im Finanzausschuss des Bundesrats am morgigen Donnerstag dafür einsetzen, den Zinssatz für Steuererstattungen und Steuernachzahlungen zu halbieren. Denn der aktuelle Zinssatz im Steuerrecht entspricht nicht mehr der Realität! „Sechs Prozent Zinsen gibt es nur noch beim Finanzamt“, sagt der Präsident des Bundes der Steuerzahler, Reiner Holznagel. „Die Hälfte ist genug!“ Deshalb unterstützen wir die Initiativen der beiden Länder.
Darum geht es: Gemäß § 233 ff. Abgabenordnung werden Steuernachforderungen und Steuererstattungen verzinst. Dabei gilt ein Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat, also sechs Prozent pro Jahr. Der hohe Zinssatz besteht bereits seit mehr als 50 Jahren. Da die allgemeinen Zinsen in den vergangenen Jahren stark gesunken sind, setzt sich der Bund der Steuerzahler für eine Anpassung des Zinssatzes auch im Steuerrecht ein. Dieser sollte auf 0,25 Prozent pro Monat bzw. drei Prozent pro Jahr sinken. „Weil es oft nicht in der Hand der Steuerzahler liegt, wann der Steuerbescheid verschickt oder die Betriebsprüfung abgeschlossen wird, ärgern sich die Steuerzahler über die hohen Zinsen“, betont Holznagel.

BdSt unterstützt Musterklage

Neben der politischen Forderung engagiert sich der Bund der Steuerzahler auch rechtlich für eine Verringerung des Zinssatzes und unterstützt deshalb die Musterklage eines Steuerzahlers aus Nordrhein-Westfalen. Das Verfahren liegt aktuell dem Bundesfinanzhof vor (Az.: BFH – III R 25/17). Das oberste deutsche Steuergericht hatte bereits im April in einem summarischen Verfahren Zweifel an der Höhe des Zinssatzes geäußert. Zudem liegen dem Bundesverfassungsgericht zwei Verfassungsbeschwerden zum Thema vor. Anhand von Zahlen und Daten hatte der Verband in einer Stellungnahme gegenüber dem Gericht aufgezeigt, dass der geltende Zinssatz nicht mehr verfassungsmäßig ist.

Service-Hotline (kostenfrei) für interessierte Bürger: 0800/883 83 88

Quelle: Pressemitteilung des BdSt v. 05.09.2018 Bund der Stzeuerzahler

Verminderter Sonderausgabenabzug bei Prämiengewährung durch gesetzliche Krankenkassen



 
Der BFH hat entschieden, dass sich die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge mindern, wenn ein Steuerpflichtiger von seiner gesetzlichen Krankenkasse eine Prämie erhält, die auf einem Wahltarif gemäß § 53 Abs. 1 SGB V beruht.
Seit April 2007 haben die gesetzlichen Krankenkassen die Möglichkeit, ihren Versicherten sog. Wahltarife, d.h. Selbstbehaltungstarife in begrenzter Höhe oder Kostenerstattungstarife anzubieten. Im Streitfall hatte der Kläger einen Wahltarif mit Selbstbehalten gewählt, aufgrund dessen er eine Prämie je Kalenderjahr bis zur Höhe von 450 Euro erhalten konnte. Die von ihm im Gegenzug zu tragenden Selbstbehalte waren auf 550 Euro begrenzt, so dass er seiner Krankenkasse in dem für ihn ungünstigsten Fall weitere 100 Euro zu zahlen hatte. Im Streitjahr 2014 erhielt der Kläger eine Prämie von 450 Euro, die er bei den von ihm geltend gemachten Krankenversicherungsbeiträgen nicht berücksichtigte. Das Finanzamt sah in der Prämienzahlung eine Beitragsrückerstattung und setzte dementsprechend geringere Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Satz 2 EStG an. Einspruch und Klage des Klägers blieben ohne Erfolg.
Der BFH hat das finanzgerichtliche Urteil bestätigt.
Nach Auffassung des BFH ist die Prämienzahlung nach § 53 Abs. 1 SGB V eine Beitragsrückerstattung, die die Vorsorgeaufwendungen des Steuerpflichtigen mindert, da sich die wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen reduziert. Diese sei wesentliche Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug.
Die Prämie sei damit anders zu behandeln als Bonusleistungen, die gesetzliche Krankenkassen ihren Mitgliedern zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens gemäß § 65a SGB V gewähren. Diese minderten die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge nicht (BFH, Urt. v. 01.06.2016 - X R 17/15 - BFHE 254, 111 = BStBl II 2016, 989). Der Unterschied liege darin, dass der Bonus eine Erstattung der vom Versicherten selbst getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen sei und damit nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes stehe. Demgegenüber beruhe die Prämie auf der Übernahme des Risikos, der Krankenkasse ggf. weitere, jedoch der Höhe nach begrenzte Beitragszahlungen leisten zu müssen.
Die Beurteilung der Prämie entspreche damit der einer Beitragsrückerstattung einer privaten Krankenversicherung. In beiden Fällen erhalte der Versicherte eine Zahlung von seiner Krankenkasse, da diese von ihm nicht oder in einem geringeren Umfang in Anspruch genommen wurde. Dadurch werden im Ergebnis seine Beitragszahlungen reduziert. Im Falle der Beitragserstattungen erkaufe der Versicherte dies mit selbst getragenen Krankheitskosten; im streitgegenständlichen Wahltarif sei der Preis des Klägers das Risiko, weitere Zahlungen in Höhe von maximal 100 Euro erbringen zu müssen.
Gericht/Institution:BFH
Erscheinungsdatum:05.09.2018
Entscheidungsdatum:06.06.2018
Aktenzeichen:X R 41/17


VorinstanzFG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10.10.2017 - 6 K 6119/17
Quelle: Pressemitteilung des BFH Nr. 45/2018 v. 05.09.2018 juris

Steuerliche Berücksichtigung einer ausgefallenen privaten Darlehensforderung



 
Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass der Ausfall einer privaten Darlehensforderung mit Anzeige der Masseunzulänglichkeit steuerlich berücksichtigt werden kann.
Die Beteiligten stritten über die Berücksichtigungsfähigkeit einer ausgefallenen privaten Darlehensforderung.
Der Kläger gewährte im August 2010 ein mit 5% zu verzinsendes Privatdarlehen über rund 24.000 Euro. Ab August 2011 erbrachte der Darlehensnehmer keine Tilgungsleistungen mehr. Im Jahr 2012 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Darlehensnehmers eröffnet. Der Kläger meldete daraufhin die Restforderung von rund 19.000 Euro zur Insolvenztabelle an – letztlich ohne Erfolg. Die Insolvenzverwalterin zeigte im Oktober 2012 gegenüber dem Amtsgericht die Masseunzulänglichkeit an. Im Jahr 2016 wurde das Insolvenzverfahren schließlich eingestellt. Die Kläger machten den Verlust aus der Darlehensforderung in ihrer Einkommensteuererklärung für 2012 geltend. Das beklagte Finanzamt vertrat jedoch – ebenso wie das FG Düsseldorf – zunächst die Auffassung, dass der Darlehensverlust nicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden könne. Dem ist der BFH im anschließenden Revisionsverfahren entgegen getreten und hat den Rechtsstreit an das Finanzgericht zurückverwiesen (BFH, Urt. v. 24.10.2017 - VIII R 13/15) .
Im zweiten Rechtszug hat das FG Düsseldorf der Klage nunmehr stattgegeben und entschieden, dass der Verlust der Kapitalforderung bereits im Streitjahr 2012 berücksichtigt werden kann.
Nach Auffassung des Finanzgerichts ergibt sich dies aus den besonderen Umständen des Streitfalls. Mit der Anzeige der Masseunzulänglichkeit im Jahr 2012 sei klar gewesen, dass die Insolvenzgläubiger wie der Kläger nach der Einschätzung der Insolvenzverwalterin keine Rückzahlungen mehr erhalten würden. Auf den weiteren Fortgang des Verfahrens und etwaige Änderungen der Vermögenslage bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens komme es nicht an.
Die Höhe des Forderungsverlusts (rund 19.000 Euro) war zwischen den Beteiligten nicht streitig.
Das FG Düsseldorf hat die Revision zum BFH erneut zugelassen.


Gericht/Institution:FG Düsseldorf
Erscheinungsdatum:06.09.2018
Entscheidungsdatum:18.07.2018
Aktenzeichen:7 K 3302/17 E
Quelle: Newsletter des FG Düsseldorf v. 06.09.2018 juris

Zuständige Sozialversicherung bei Entsendung von Arbeitnehmern



 
Der EuGH hatte zu entscheiden, wo entsandte Arbeitnehmer der Sozialversicherungspflicht unterliegen und inwieweit Sozialversicherungsbescheinigungen aus ihrem Heimatland bindend sind.
Die österreichische Gesellschaft Alpenrind betreibt in Salzburg einen Schlachthof. In den Jahren 2012 bis 2014 ließ sie dort das Fleisch von nach Österreich entsandten Arbeitnehmern der ungarischen Gesellschaft Martimpex zerlegen und verpacken. Vor und nach diesem Zeitraum wurden die Arbeiten von Arbeitnehmern einer anderen ungarischen Gesellschaft, Martin-Meat, ausgeführt. Für die etwa 250 von Martimpex vom 01.02.2012 bis zum 13.12.2013 entsandten Arbeitnehmer stellte der ungarische Sozialversicherungsträger – teilweise rückwirkend und teilweise in Fällen, in denen der österreichische Sozialversicherungsträger (die Salzburger Gebietskrankenkasse) bereits festgestellt hatte, dass die betreffenden Arbeitnehmer in Österreich pflichtversichert seien – A1-Bescheinigungen (vormals Bescheinigung E 101) über die Anwendung der ungarischen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit aus. Der Bescheid des österreichischen Sozialversicherungsträgers über die Pflichtversicherung der Arbeitnehmer nach den österreichischen Rechtsvorschriften wurde vor den österreichischen Gerichten angefochten. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof (Österreich), der von der Salzburger Gebietskrankenkasse und vom österreichischen Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Wege der Revision angerufen worden war, den EuGH um Erläuterungen zu den Unionsvorschriften über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1244/2010 geänderten Fassung sowie Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004 in der durch die Verordnung Nr. 1244/2010 geänderten Fassung) und insbesondere zur Bindungswirkung der A1-Bescheinigung ersucht.
Der EuGH hat entschieden, dass ein entsandter Arbeitnehmer, der einen anderen entsandten Arbeitnehmer ablöst, unter das System der sozialen Sicherheit am Arbeitsort fällt, auch wenn die beiden Arbeitnehmer nicht von demselben Arbeitgeber entsandt wurden.
Nach Auffassung des EuGH ist eine vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats (im vorliegenden Fall Ungarn) ausgestellte A1-Bescheinigung sowohl für die Träger der sozialen Sicherheit als auch für die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird (Österreich), verbindlich (außer im Fall von Betrug oder Rechtsmissbrauch, vgl. EuGH, Urt. v. 06.02.2018 - C-359/16), solange sie von dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgestellt wurde (Ungarn), weder widerrufen noch für ungültig erklärt worden ist. Dies war vorliegend der Fall. Dies gelte auch dann, wenn die zuständigen Behörden der beiden Mitgliedstaaten, wie im vorliegenden Fall, die Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit angerufen haben und diese zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Bescheinigung zu Unrecht ausgestellt wurde und widerrufen werden sollte. Die Rolle der Verwaltungskommission beschränke sich in diesem Rahmen auf eine Annäherung der Standpunkte der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die sie angerufen haben, und ihre Schlussfolgerungen haben den Stellenwert einer Stellungnahme.
Ferner könne eine A1-Bescheinigung Rückwirkung entfalten, auch wenn zum Zeitpunkt ihrer Ausstellung der zuständige Träger des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt werde (Österreich), bereits entschieden hatte, dass der betreffende Arbeitnehmer der Pflichtversicherung dieses Mitgliedstaats unterliege. Überdies könne ein von einem Arbeitgeber zur Ausführung einer Arbeit in einen anderen Mitgliedstaat entsandter Arbeitnehmer, der dort einen anderen, von einem anderen Arbeitgeber entsandten Arbeitnehmer ablöst, nicht weiterhin den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats unterliegen, in dem sein Arbeitgeber gewöhnlich tätig sei. In der Regel unterliege ein Arbeitnehmer nämlich dem System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem er arbeite, um insbesondere die Gleichbehandlung aller im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erwerbstätigen Personen am besten zu gewährleisten. Nur unter bestimmten Umständen habe der Unionsgesetzgeber die Möglichkeit vorgesehen, dass ein entsandter Arbeitnehmer weiterhin dem System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats unterliege, in dem sein Arbeitgeber gewöhnlich tätig sei. Ausgeschlossen habe der Verordnungsgeber diese Möglichkeit, wenn der entsandte Arbeitnehmer eine andere Person ablöse. Ein solcher Fall liege vor, wenn ein von einem Arbeitgeber zur Ausführung einer Arbeit in einen anderen Mitgliedstaat entsandter Arbeitnehmer dort einen anderen, von einem anderen Arbeitgeber entsandten Arbeitnehmer ablöse. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Arbeitgeber der beiden betreffenden Arbeitnehmer ihren Sitz im selben Mitgliedstaat haben oder ob zwischen ihnen personelle oder organisatorische Verflechtungen bestehen.
Gericht/Institution:EuGH
Erscheinungsdatum:06.09.2018
Entscheidungsdatum:06.09.2018
Aktenzeichen:C-527/16


Quelle: Pressemitteilung des EuGH Nr. 126/2018 v. 06.09.2018 juris

Samstag, 1. September 2018

Facebook darf Hassreden löschen und Nutzeraccount sperren



 
Das LG Heidelberg hat entschieden, dass Facebook berechtigt ist, Hassreden, die andere Personen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Herkunft oder der religiösen Zugehörigkeit angreifen, löschen und den Account des Verfassers sperren darf.
Die Klägerin kommentierte auf der Plattform einen Beitrag zum Thema Integration mit den folgenden Worten: "Respekt! Das ist das Schlüsselwort! Für fundamentalistische Muslime sind wir verweichlichte Ungläubige, Schweinefresser und unsere Frauen sind Huren. Sie bringen uns keinen Respekt entgegen." Am 16.07.2018 entfernte die Beklagte diesen Beitrag und sperrte das Profil der Klägerin für die Dauer von dreißig Tagen. Die Klägerin wandte sich daraufhin im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die Sperre und die Entfernung des Kommentars.
Der Antrag hatte vor dem LG Heidelberg keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Eilantrag zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Landgerichts war Facebook berechtigt, nach seinen Nutzungsbedingungen in Verbindung mit den Gemeinschaftsstandards den streitgegenständlichen Satz zu löschen und den Account der Klägerin für dreißig Tage zu sperren. Facebook untersage in seinen Gemeinschaftsstandards explizit Hassreden, die als direkte Angriffe auf Personen aufgrund ausdrücklich aufgezählter geschützter Eigenschaften, wie etwa ethnische Zugehörigkeit, nationale Herkunft oder religiöse Zugehörigkeit, definiert würden. Die Gemeinschaftsstandards würden das Grundrecht der Nutzer auf Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG in angemessener Weise berücksichtigen. Art. 5 Abs. 1 GG sei Ausdruck des Konzepts der demokratischen Meinungsbildung des verfassten Rechtsstaats. Als gewinnorientiertes Unternehmen sei Facebook jedoch nicht verpflichtet, dieses Konzept in Gänze zu verwirklichen, solange die grundsätzlichen Wertentscheidungen der deutschen Verfassung beachtet würden.
Dies sei vorliegend der Fall. Auf Grundlage der Gemeinschaftsstandards habe die Aussage der Klägerin gelöscht werden dürfen. Sie enthalte mit der Adressierung des Vorwurfs der Respektlosigkeit an "fundamentalistische Muslime" eine an religiösen Merkmalen ausgerichtete Fokussierung, die impliziere, dass diese Personen moralische Defizite aufwiesen. Mit den Begriffen "verweichlichte Ungläubige", "Schweinefresser" und "Hure" enthalte diese Aussage eine für das Verständnis der Aussage unnötig scharfe, polemische und aggressive Formulierung, die Ausdrücke der Verachtung, der Abscheu sowie eine entmenschlichende Sprache durch die Bezugnahme auf tierische Verhaltensweisen ("- fresser") umfasse, und die damit auch in einer Gesamtschau geeignet sei, einen sachlichen Dialog zu stören, Ausgrenzungen zu befördern und Gewalt in der realen Welt zu unterstützen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung der bereits vorliegenden schriftlichen Urteilsgründe Berufung beim OLG Karlsruhe einlegen.
Gericht/Institution:LG Heidelberg
Erscheinungsdatum:30.08.2018
Entscheidungsdatum:28.08.2018
Aktenzeichen:1 O 71/18


Quelle: Pressemitteilung des LG Heidelberg v. 30.08.2018 juris

Zeiten einer unwiderruflichen Freistellung sind für Höhe des Arbeitslosengeldes relevant



 
Das BSG hat entschieden, dass die während der Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlte und abgerechnete Vergütung bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes als Arbeitsentgelt einzubeziehen ist.
Die Klägerin, die als geprüfte Pharmareferentin beschäftigt war, vereinbarte mit ihrer Arbeitgeberin durch Aufhebungsvertrag einvernehmlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.04.2012. Vereinbarungsgemäß war sie ab dem 01.05.2011 unwiderruflich von ihrer Arbeitsleistung freigestellt. Die Arbeitgeberin zahlte in diesem Zeitraum die monatliche Vergütung weiter. Die Klägerin verpflichtete sich, der Arbeitgeberin in der Freistellungsphase unentgeltlich zur Beantwortung von Fragen sowie zur Erteilung von Informationen jederzeit zur Verfügung zu stehen. Nachfolgend bezog die Klägerin bis zum 24.03.2013 Krankentagegeld. Im Anschluss daran bewilligte die Beklagte ab dem 25.03.2013 Arbeitslosengeld in Höhe von kalendertäglich 28,72 Euro. Dabei ließ sie die in der Freistellungsphase gezahlte Vergütung außer Betracht, denn die Klägerin sei faktisch bereits ab dem 01.05.2011 aus der Beschäftigung ausgeschieden.
Das BSG hat entschieden, dass der Klägerin Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt von kalendertäglich 181,42 Euro unter Einbeziehung der bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlten Vergütung zusteht.
Nach Auffassung des BSG bestand dadurch im erweiterten Bemessungsrahmen vom 25.03.2011 bis 24.03.2013 ein Anspruch auf Arbeitsentgelt von mehr als 150 Tagen, sodass die von der Beklagten zugrunde gelegte fiktive Bemessung ausgeschlossen ist. Maßgebend für die Arbeitslosengeld-Bemessung i.S.d. § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB III sei der Begriff der Beschäftigung im versicherungsrechtlichen Sinn. Soweit Entscheidungen des Senats ein anderes Begriffsverständnis entnommen werden könne, halte der Senat hieran nicht fest. Auf dieser Grundlage habe das Landessozialgericht zutreffend das Arbeitslosengeld mit kalendertäglich 58,41 Euro berechnet.


Gericht/Institution:BSG
Erscheinungsdatum:30.08.2018
Entscheidungsdatum:30.08.2018
Aktenzeichen:B 11 AL 15/17 R
Quelle: Pressemitteilung des BSG v. 30.08.2018 juris

Keine Unfallfürsorgeansprüche ohne Unfallmeldung



 
Das BVerwG hat entschieden, dass ein Beamter einen Dienstunfall, aus dem Unfallfürsorgeansprüche entstehen können, auch dann innerhalb der gesetzlichen Meldefristen bei seinem Dienstvorgesetzten melden muss, wenn der Dienstvorgesetzte bereits anderweitig Kenntnis von dem Unfall erlangt hat.
Der Kläger war bis zu seiner vorzeitigen Pensionierung Feuerwehrbeamter bei einer städtischen Berufsfeuerwehr. Bei einem Einsatz im Jahre 1996 rettete er ein Kind aus einem brennenden Gebäude. Dabei kippte die ausgefahrene Drehleiter um und der Kläger stürzte mit der Leiter zu Boden. Der Kläger wurde ärztlich untersucht, eine Dienstunfallmeldung gab er nicht ab. 17 Jahre später beantragte der Kläger die Anerkennung des damaligen Geschehens als Dienstunfall und die Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung als Folge davon.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass der Kläger die einschlägigen Fristen für die Dienstunfallmeldung versäumt und auch keinen Anspruch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn habe.
Das BVerwG hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Nach Auffassung des BVerwG ist die gesetzliche Regelung, nach der Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können, beim Dienstvorgesetzten innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren zu melden sind, strikt zu beachten. Das Gesetz fordere von einem Beamten, der aktuell oder später Unfallfürsorgeansprüche geltend machen will, ein aktives Tun in Form einer fristgebundenen Unfallmeldung. Erfolgt innerhalb der gesetzlichen Meldefristen keine Unfallmeldung, erlöschen Unfallfürsorgeansprüche. Das gelte auch dann, wenn der Dienstvorgesetzte auch ohne Unfallmeldung Kenntnis von dem Unfallgeschehen habe und eine Untersuchung einleite.
Außerdem sei im Falle des Klägers die gesetzlich vorgesehene längere Meldefrist von bis zu zehn Jahren für erst später bemerkbar gewordene Unfallfolgen verstrichen; auch deshalb seien Ansprüche auf Unfallfürsorge ausgeschlossen.
VorinstanzenVG Schleswig, Urt. v. 19.05.2015 - 11 A 438/14
OVG Schleswig, Urt. v. 04.04.2017 - 2 LB 10/16


Gericht/Institution:BVerwG
Erscheinungsdatum:31.08.2018
Entscheidungsdatum:30.08.2018
Aktenzeichen:2 C 18.17
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 57/2018 v. 31.08.2018 juris

Kostenübernahme von Medizinal-Cannabis nur bei "Mindestevidenz"

Das SG Nürnberg hat entschieden, dass ein Patient nicht allein deswegen einen Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabis ha...