Freitag, 11. Mai 2018

Rechtswidrige Beschränkung des persönlichen Budgets eines Behinderten




 
Das SG Fulda hat entschieden, dass ein behinderter Mensch, der im Rahmen einer ambulanten 24-Stunden-Betreuung in häuslicher Umgebung versorgt wird, einen Anspruch auf Übernahme der Kosten in voller Höhe hat, wenn eine stationäre Versorgung im Einzelfall unzumutbar ist.
Der mittlerweile 28 Jahre alte Kläger erlitt aufgrund eines Verkehrsunfalls im Jahr 2012 ein massives Schädelhirntrauma. Wegen der bestehenden Behinderungen erhält er Leistungen der Pflegeversicherung gemäß Pflegegrad 5 (bis zum 31.12.2016 Pflegestufe III). Der festgestellte Grad der Behinderung beträgt 100, die Merkzeichen G, aG, H und RF sind zuerkannt. Er bewohnt eine Erdgeschosswohnung in einem kleinen Ort mit rund 500 Einwohnern, der zum Landkreis Fulda gehört. Seine Mutter lebt in einer Einliegerwohnung in demselben Haus. Im März 2014 stellte der Kläger beim beklagten Landkreis zum ersten Mal einen Antrag auf Leistungen in Form der Hilfe zur Pflege und von Leistungen zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben (Eingliederungshilfe) als Persönliches Budget für eine ambulante 24-Stunden-Pflege in Höhe von über 13.000 Euro monatlich. Der Beklagte bewilligte in der Folgezeit Leistungen der Hilfe zur Pflege und der Eingliederungshilfe in Höhe von 4.800 Euro monatlich. Er begründete seine Entscheidung damit, dass eine Unterbringung in der rund 20 km entfernt gelegenen stationären Einrichtung unter Berücksichtigung der persönlichen, familiären und örtlichen Umständen grundsätzlich zumutbar und die ambulante Versorgung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sei. Die stationäre Einrichtung stelle die Pflege, Betreuung und Therapie von Menschen mit schweren Hirnschädigungen sicher, und es würden gut ausgestattete Therapieräume zur Verfügung stehen. Der Landkreis sei verpflichtet, die aus allgemeinen Steuermitteln finanzierte Sozialhilfe sparsam zu verwenden. Außerdem gelte der Grundsatz des Nachranges der Sozialhilfe.
Das SG Fulda hat festgestellt, dass die Entscheidung des beklagten Landkreises rechtswidrig war, und dem Kläger Recht gegeben.
Nach Auffassung des Sozialgerichts hatte der Kläger nach § 13 Abs. 1 SGB XII einen Anspruch auf ein Persönliches Budget für die ambulante 24-Stunden-Pflege in voller Höhe, weil die Versorgung in der stationären Einrichtung für ihn unzumutbar war. Zu berücksichtigen sei insbesondere die sehr intensive Beziehung des Klägers zu seiner Mutter. Ein Umzug hätte erhebliche negative Auswirkungen auf die psychische Stabilität des Klägers nach sich gezogen. Das familiäre Bedürfnis des Klägers bestehe gerade in der engen Beziehung zur Mutter und sei durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt. Gegen eine stationäre Versorgung spreche nicht zuletzt der Umstand, dass der Kläger im häuslichen Umfeld dauerhaft von vertrauten Personen betreut und versorgt würde, was im stationären Rahmen in der Intensität nicht möglich sei. Ohne ständige Anregungen und "Impulsgaben" würden die in den vergangenen Jahren mit Unterstützung der Mutter erworbenen Fähigkeiten zum Stillstand kommen oder sich gar zurückbilden.
Letztendlich sei es auch Aufgabe der Sozialhilfe, ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen und die Berechtigten so weit wie möglich zu befähigen, unabhängig von ihr zu leben. Dieses Ziel würde bei einer stationären Leistung nicht erreicht, da sich der gesamte pflegerische Zustand schon wegen der Personalsituation in der Einrichtung voraussichtlich verschlechtert hätte.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Gericht/Institution:SG Fulda
Erscheinungsdatum:09.05.2018
Entscheidungsdatum:07.03.2018
Aktenzeichen:S 7 SO 73/16
Quelle: juris - Pressemitteilung des SG Fulda Nr. 1/2018 v. 08.05.2018



Kein Ausgleich von überdurchschnittlicher Arbeitszeit durch Urlaubs- und Feiertage



 
Das BVerwG hat entschieden, dass Urlaubs- und gesetzliche Feiertage bei der Berechnung der Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz nicht als Ausgleichstage berücksichtigt werden dürfen.
Das gelte auch für Urlaubstage, die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus gewährt werden, sowie für gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen, so das BVerwG.
Das klagende Universitätsklinikum Köln führt für die bei ihm beschäftigten Ärzte sog. Arbeitszeitschutzkonten, um die Einhaltung der höchstzulässigen Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt sicherzustellen. Dabei werden die wöchentliche Höchstarbeitszeit als Soll verbucht und die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden als Haben erfasst. Tage des gesetzlichen Mindesturlaubs werden so verbucht, als sei an ihnen regulär gearbeitet worden. Darüber hinausgehende Urlaubstage und gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen, wertete der Kläger hingegen als Ausgleichstage mit einer geleisteten Arbeitszeit von null Stunden. Damit konnten diese Tage zum Ausgleich für überdurchschnittlich geleistete Arbeit an anderen Tagen herangezogen werden. Die Bezirksregierung Köln untersagte diese Praxis des Klägers, weil sie darin einen Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz sah.
Die hiergegen erhobene Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos.
Das BVerwG hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Nach Auffassung des BVerwG dürfen Urlaubstage, auch wenn sie über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehen, bei der Berechnung der durchschnittlichen Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz nicht als Ausgleichstage herangezogen werden. Aus dem systematischen Zusammenhang des Arbeitszeitgesetzes und des Bundesurlaubsgesetzes ergebe sich, dass als Ausgleichstage nur dienen können, an denen der Arbeitnehmer nicht schon wegen Urlaubsgewährung von der Arbeitspflicht freigestellt ist. Ebenso wenig dürften gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen, bei der Berechnung der durchschnittlichen Höchstarbeitszeit als Ausgleichstage herangezogen werden. Gesetzliche Feiertage seien keine Werktage und grundsätzlich beschäftigungsfrei. Daher würden sie bei der Berechnung der werktäglichen Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz nicht in den Ausgleich einbezogen.
Unionsrecht stehe dem nicht entgegen. Die Arbeitszeitrichtlinie der Europäischen Union, die zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer erlassen wurde, verpflichte die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung eines Mindeststandards, ohne darüber hinausgehende, den Standard verbessernde nationale Regelungen auszuschließen.
Vorinstanzen
VG Köln, Urt. v. 22.11.2012 - 1 K 4015/11
OVG Münster, Urt. v. 23.06.2016 - 4 A 2803/12
Quelle: juris  Pressemitteilung des BVerwG Nr. 30/2018 v. 09.05.2018

Donnerstag, 4. Januar 2018

Das än­dert sich zum Jah­res­be­ginn 2018 - Steuern



Höhere Freibeträge, mehr Kindergeld, Verbesserung der Altersvorsorge und Maßnahmen gegen Steuervermeidung und Steuerbetrug. Zu Jahresbeginn gibt es regelmäßig Änderungen, die sich auf den Alltag der Bürgerinnen und Bürger sowie der Unternehmen in unterschiedlicher Weise auswirken. Wir haben hier die wichtigsten Neuerungen für Sie zusammengestellt.

Entlastung von Familien und Arbeitnehmern

2018 werden die Steuerpflichtigen um 4,1 Milliarden Euro entlastet. Davon profitieren insbesondere Familien und Arbeitnehmer. Folgende steuerliche Entlastungen wird es geben:
  • Anhebung des Grundfreibetrags von jetzt 8.820 Euro um 180 Euro auf 9.000 Euro,
  • Anhebung des Kinderfreibetrags von jetzt 4.716 Euro um 72 Euro auf 4.788 Euro,
  • Anhebung des monatlichen Kindergeldes um 2 Euro; für das 1.und 2. Kind von jetzt 192 Euro auf 194 Euro, für das
    3. Kind von jetzt 198 Euro auf 200 Euro, für das 4. und jedes weitere Kind von jetzt 223 Euro auf 225 Euro,
  • Anhebung des Unterhaltshöchstbetrags (§ 33a EStG) entsprechend der Anhebung des Grundfreibetrags von jetzt 8.820 Euro um 180 Euro auf 9.000 Euro,
  • Ausgleich der „kalten Progression“ durch Verschiebung der übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2017 (1,65 %) nach rechts,
  • Anhebung der Grundzulage für geförderte private Altersvorsorgeverträge (Riester) von 154 Euro auf 175 Euro,
  • Anhebung des steuerfreien Höchstbetrags in der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung von 4 Prozent auf 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung.
Bezüglich des Kindergeldes ist zu beachten, dass Kindergeld nur noch für höchstens 6 Monate rückwirkend beantragt werden kann (bisher 4 Jahre). Riester-Sparer sollten daran denken, die Beitragszahlung anzupassen, wenn sich ihre Einkommens- und Familienverhältnisse ändern. Denn um die volle Zulagenförderung zu erhalten, muss der unmittelbar Begünstigte in dem Beitragsjahr den erforderlichen Mindesteigenbeitrag erbringen. Die erhöhte Zulage wird erstmals für das Beitragsjahr 2018 gezahlt, die Gutschrift erfolgt jedoch erst nach Ablauf des Beitragsjahres und damit frühestens 2019.

Verbesserungen in der Altersvorsorge

Im Bereich der Altersvorsorge treten weitere Verbesserungen in Kraft. Ist der monatliche Rentenanspruch bei einem Riester-Vertrag sehr gering, hat der Anbieter das Recht, diesen Rentenanspruch mit einer Einmalzahlung zu Beginn der Auszahlungsphase abzufinden (sog. Kleinbetragsrentenabfindung). Diese Einmalzahlung wird ab dem 1. Januar 2018 ermäßigt besteuert (entsprechende Anwendung der sog. „Fünftelregelung“). Außerdem müssen neue zertifizierte Altersvorsorgeverträge ein Wahlrecht vorsehen, ob ein Riester-Sparer die Abfindung seiner Kleinbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase erhalten möchte oder zum 1. Januar des darauffolgenden Jahres. Eine Verschiebung kann sich auszahlen, wenn die übrigen Einkünfte im Folgejahr geringer sind.
Einkommen aus zusätzlicher Altersvorsorge wird bei der Berechnung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nicht mehr voll angerechnet: Künftig wird ein monatlicher Sockelbetrag von 100 Euro aus zusätzlicher Altersvorsorge nicht auf die Leistungen der Grundsicherung angerechnet. Ist die Riester-Rente höher als 100 Euro, ist der übersteigende Betrag zu 30 % anrechnungsfrei. Insgesamt ist der Freibetrag auf 50 % der Regelbedarfsstufe 1 (dies entspricht 2018 einem Betrag von 208 EUR) begrenzt. Der Freibetrag ist ein wichtiges Signal, dass sich die zusätzliche Altersvorsorge in jedem Fall lohnt.
Auch in der betrieblichen Altersversorgung besteht die Möglichkeit, die Riester-Förderung in Anspruch zu nehmen. Leistungen aus der so geförderten betrieblichen Altersversorgung unterliegen in der Auszahlungsphase künftig nicht mehr der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bislang unterlagen bei der betrieblichen Altersversorgung mit Riester-Förderung sowohl die Einzahlungen als auch die daraus resultierenden Leistungen dieser Beitragspflicht. Diese sog. „Doppelverbeitragung“ ist abgeschafft. 

Maßnahmen gegen Steuervermeidung

Ab 2018 können internationale Konzerne Ausgaben für die Überlassung von Rechten (zum Beispiel Patente, Lizenzen) in Deutschland steuerlich nur noch beschränkt berücksichtigen, wenn die Zahlungen im Ausland im Rahmen schädlicher Präferenzregime (so genannte „IP-Boxen“, „Lizenzboxen“ oder „Patentboxen“) nicht oder niedrig besteuert werden. Unter Präferenzregime versteht man eine von der Regelbesteuerung abweichende Besteuerung im Ausland. Die Regelung knüpft an die Vereinbarungen der Staaten des G20/OECD-Projekts gegen „Base Erosion and Profit Shifting“ (BEPS) im Kampf gegen Steuervermeidung und Steuergestaltung an.

Maßnahmen gegen Steuerbetrug an der Ladenkasse

Ab dem kommenden Jahr kann ein Amtsträger der Finanzbehörde unangekündigt eine Kassen-Nachschau durchführen. Damit besteht ein deutlich erhöhtes Entdeckungsrisiko, sollten die Kassenaufzeichnungen manipuliert worden sein. Denn aufgrund der fortschreitenden Technisierung ist es heutzutage möglich, dass digitale Grundaufzeichnungen, z. B. in elektronischen Registrierkassen, unerkannt gelöscht oder geändert werden können. Sofern Feststellungen Anlass geben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung übergegangen werden.

Rechtsrahmen für Zahlungsdienste

Im Bereich der Zahlungsdienste treten ab dem 13. Januar 2018 Maßnahmen mit dem Ziel in Kraft, den Rechtsrahmen für Zahlungsdienste an den technologischen Fortschritt anzupassen, die Sicherheit von Zahlungen zu verbessern und die Rechte der Kundinnen und Kunden bei der Nutzung von Zahlverfahren zu stärken. So werden Drittdienstleister (sogenannte „Zahlungsauslösedienstleister“ und „Kontoinformationsdienstleister“) dem Aufsichtsregime der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterstellt. Sie erbringen Zahlungsdienste für Verbraucher oder Unternehmen auf der Grundlage des Zugangs zu ausgewählten Kontoinformationen – sofern der Kontoinhaber einwilligt – und müssen besondere Sicherheitsanforderungen – vor allem an IT- und Datensicherheit – erfüllen. Des Weiteren erfordern künftig bestimmte Vorgänge im elektronischen Zahlungsverkehr eine sogenannte „starke Kundenauthentifizierung“, das bedeutet eine Legitimation über zwei Komponenten wie Karte und PIN.
Bereits seit Ende 2014 gibt es die sog. PRIIPs-Verordnung für verpackte Anlageprodukte. "PRIIPs" ist die Abkürzung für "Packaged Retail and Insurance-based Investment Products" und als "verpackt" gelten Produkte, die das Geld der Kunden indirekt am Kapitalmarkt anlegen oder deren Rückzahlungsanspruch in sonstiger Weise an die Wertentwicklung bestimmter Papiere oder Referenzwerte gekoppelt ist. Um mehr Transparenz für die Verbraucher zu schaffen, ist ab 2018 allen Kleinanlegern, die sich über ein solches Produkt informieren möchten, ein einheitliches Basisinformationsblatt zur Verfügung zu stellen. Die Informationen umfassen die wichtigsten Merkmale der jeweiligen Produkte, insbesondere deren Risiken und Kosten. Durch die Standardisierung der Informationen wird die Vergleichbarkeit der Produkte erhöht.

Steuerpflicht für Erstattung der auf eine Abfindungszahlung entfallenden Einkommensteuer



 
Das FG Stuttgart hat entschieden, dass die von einer Versicherungsgesellschaft erstattete Einkommensteuer als Entschädigung für entgangene Einnahmen (Verdienstausfall nach Unfall) steuerpflichtig ist.
Der selbstständig tätige Kläger war bei einem Verkehrsunfall erheblich verletzt worden. Er und die Versicherungsgesellschaft vereinbarten die Zahlung eines Verdienstausfallschadens. Die Versicherungsgesellschaft zahlte dem Kläger die Abfindung 2011 i.H.v. 300.000 Euro "netto" aus. Netto bedeutete, dass die Abfindung den auf den Verdienstausfall entfallenden Steuerschaden nicht umfasste. Die Versicherungsgesellschaft zahlte dem Kläger nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids für 2011 die auf den Verdienstausfall entfallende Einkommensteuer i.H.v. 124.649,90 Euro aus. Diesen Betrag besteuerte das beklagte Finanzamt. Nach Ansicht des Klägers ist die ihm zugeflossene Verdienstausfallentschädigung nach der Nettomethode berechnet worden. Die spätere Erstattung der Einkommensteuer stelle einen sog. nicht steuerbaren Schadensersatz dar. Betroffen sei die private Vermögensebene. Steuern seien Kosten der privaten Lebensführung. Ansonsten komme es zu einer "Endlosbesteuerung". Jede Erstattung löse ihrerseits eine steuerpflichtige Erstattung aus.
Das FG Stuttgart hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Finanzgerichts hat die Versicherungsgesellschaft nach dem Inhalt der Entschädigungsvereinbarung den Schaden abgegolten, den der Kläger durch den entgangenen Gewinn aus gewerblicher Tätigkeit erlitten habe. Infolge seines Unfalls habe dieser einen Anspruch auf eine Verdienstausfallentschädigung gehabt. Der Schädiger habe ihm den Nettoverdienstausfall zuzüglich der hierauf entfallenden Einkommensteuer zu erstatten. Mit der Erstattung der Steuer erfülle die Versicherungsgesellschaft den aus dem Unfall als schädigendem Ereignis entstandenen Schadensersatzanspruch. Die Übernahme der steuerlichen Last stelle keine gesondert zu beurteilende Schadensposition dar. Sie trete an die Stelle weggefallener Einnahmen und sei unmittelbare Folge des schädigenden Ereignisses.
Erfolge die Auszahlung in Teilakten in verschiedenen Jahren, scheide eine ermäßigte Besteuerung aus.
Die Besteuerung entspreche der steuerlichen Behandlung einer sog. "Bruttoabfindungsvereinbarung". Bei einer solchen werde der Abfindungsbetrag so weit erhöht, dass dieser nach Abzug der darauf entfallenden Einkommensteuer den von dem Kläger angestrebten Nettobetrag ergeben hätte. Bei einer Bruttolohnvereinbarung sei der Gesamtbetrag als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen zu besteuern. Die im Betrag enthaltene Steuer werde nicht herausgerechnet und erhöhe die Bemessungsgrundlage. Nichts anderes sollte aus Gleichheitsgründen bei einer sog. Nettolohnvereinbarung gelten. Daher sei die erstattete Steuer zu besteuern.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des FG Stuttgart Nr. 01/2018 v. 02.01.2018 - juris

Dienstag, 19. Dezember 2017

Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen : Erschließungsbeiträge und Straßenausbaubeiträge gehören nicht dazu

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 25. Oktober 2017 (Az. 3 K 3130/17) entschieden, dass für Erschließungsbeiträge und Straßenausbaubeiträge die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nicht in Anspruch genommen werden kann.
In dem zur Entscheidung stehenden Fall wollte ein Ehepaar einen Teil der Erschließungskosten, die es an die Gemeinde für den Ausbau der unbefestigten Sandstraße vor ihrem Grundstück zahlen musste, als solche für eine haushaltsnahe Dienstleistung von der Einkommensteuer absetzen. Da der Vorauszahlungsbescheid der Gemeinde nur eine Gesamtsumme auswies, schätzten sie die Arbeitskosten auf 50 Prozent. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für die Herstellung der Fahrbahn nicht an und verwies auf ein BMF-Schreiben, wonach Maßnahmen der öffentlichen Hand nicht nach § 35a Abs. 3 Einkommensteuergesetz – EStG – begünstigt seien.
Die Kläger machten dagegen geltend, dass die Grundsätze, die der Bundesfinanzhof – BFH – für die Berücksichtigung der Anbindung an die öffentliche Wasserversorgung aufgestellt habe, auch für den Ausbau der Gemeindestraße heranzuziehen seien, da die Verkehrsanbindung etwa an die Schule und die Arbeitsstelle für die Haushaltsführung gleichermaßen notwendig sei.
Das Gericht ist dem nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen, da der Ersatz einer unbefestigten Sandstraße durch eine asphaltierte Straße zwar als Modernisierung anzusehen sei und damit grundsätzlich berücksichtigt werden könne. Die Übernahme des Mindestanteils von 10 % der Kosten durch die Gemeinde sei auch nicht als steuerfreier Zuschuss zu bewerten. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung stehe auch die indirekte Bezahlung von Handwerkern durch die Gemeinde und die Kostenerhebung durch eine öffentlich-rechtliche Umlage der Steuerermäßigung nicht entgegen. Allerdings handele es sich bei den Planungskosten nicht um Handwerkerleistungen. Zudem fehle der Straße – anders als der Grundstückszufahrt und den Hausanschlüssen an Ver- und Entsorgungsleitungen – die notwendige Haushaltsbezogenheit. Hierzu bedürfe es eines unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs mit dem Haushalt.
Das Gericht hat allerdings wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage und wegen der Abweichung von einer Entscheidung des Finanzgerichts Nürnberg (Urteil vom 24.06.2015 – 7 K 1356/14, EFG 2016, 294) die Revision zugelassen. Das Revisionsverfahren ist bereits unter dem Aktenzeichen VI R 50/17 bei dem BFH anhängig.
Quelle: FG Berlin-Brandenburg Pressemitteilung 08/2017 vom 13.12.2017

FG Köln: 6% Rechnungszinsfuß für steuerliche Pensionsrückstellungen verfassungswidrig? Vorlage an Bundesverfassungsgericht


Der 10. Senat des Finanzgerichts Köln hält den Rechnungszinsfuß von 6% zur Ermittlung von Pensionsrückstellungen in § 6a EStG im Jahr 2015 für verfassungswidrig. Er hat deshalb am 12.10.2017 beschlossen, das Klageverfahren 10 K 977/17 auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des Rechnungszinsfußes einzuholen.
Nach dem heute veröffentlichten Vorlagebeschluss ist der Senat der Auffassung, dass der Gesetzgeber zwar befugt sei, den Rechnungszinsfuß zu typisieren. Er sei aber gehalten, in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob die Typisierung noch realitätsgerecht sei. Der Rechnungszinsfuß sei seit 1982 unverändert. In dem heutigen Zinsumfeld habe sich der gesetzlich vorgeschriebene Zinsfuß so weit von der Realität entfernt, dass er vom Gesetzgeber hätte überprüft werden müssen. Sämtliche Parameter, die man zum Vergleich heranziehen könne (Kapitalmarktzins, Anleihen der öffentlichen Hand, Unternehmensanleihen, Gesamtkapitalrendite) lägen seit vielen Jahren teils weit unter 6%. Die fehlende Überprüfung und Anpassung führt nach Auffassung des 10. Senats zur Verfassungswidrigkeit. Da Deutschland wie auch andere Staaten sich in einem strukturellen (und nicht nur einem konjunkturellen) Niedrigzinsumfeld befinde, hätte der Gesetzgeber reagieren müssen.
Je höher der Rechnungszinsfuß, desto weniger darf ein Unternehmen der Pensionsrückstellung zuführen. Folge ist eine höhere steuerliche Belastung. Im vorgelegten Verfahren verminderte sich die handelsbilanzielle Rückstellung (Zinsfuß 3,89 %) in der Steuerbilanz um ca. 2,4 Mio Euro.
Vollständiger Beschluss: 10 K 977/17 
Aktenzeichen des BVerfG: 2 BvL 22/17

Quelle: Pressemitteilung FG Köln 19.12.2017

Das ändert sich im Neuen Jahr : Arbeits- und Sozialrecht


Übersicht über die wesentlichen Änderungen und Neuregelungen, die zum 1. Januar bzw. zum Jahresbeginn 2018 im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wirksam werden.

1. Arbeitsmarktpolitik, Arbeitslosenversicherung und Grundsicherung für Arbeitsuchende

a) Neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Ab dem 1. Januar 2018 gelten neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe der vergleichbaren Regelbedarfsstufen (RBS) nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch:
  • für alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte: 416 Euro (RBS 1)
  • für zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils: 374 Euro (RBS 2)
  • für sonstige erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben bzw. für erwachsene Leistungsberechtige unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des Jobcenters umziehen: 332 Euro (RBS 3)
  • für Jugendliche im 15. Lebensjahr bis unter 18 Jahre: 316 Euro (RBS 4)
  • für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 296 Euro (RBS 5)
  • für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 240 Euro (RBS 6)

b) Insolvenzgeld

Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld wird im Jahr 2018 von bisher 0,09 Prozent auf 0,06 Prozent gesenkt. Dies regelt die Insolvenzgeldumlagesatz­verordnung 2018, die am 1. Januar 2018 in Kraft tritt. Der Umlagesatz von 0,06 Prozent gilt für das Kalenderjahr 2018.

c) Vergabemindestentgeltverordnung 2018

Am 1. Januar 2018 tritt die Verordnung zur Festsetzung eines vergabespezifischen Mindestentgelts für Aus- und Weiterbildungs­dienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB III) für das Kalenderjahr 2018 in Kraft.
Mit dieser Verordnung wird erstmals ein vergabespezifisches Mindestentgelt auf Bundesebene festgesetzt. Es beträgt im Kalenderjahr 2018 15,26 Euro je Zeitstunde.
Bisher waren nach dem sogenannten Überwiegensprinzip nur solche Träger an die zwingenden Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungs­dienstleistungen nach dem SGB II oder SGB III gebunden, die überwiegend solche Dienstleistungen erbringen. Diese Lücke wird mit dem vergabespezifischen Mindestentgelt geschlossen.

2. Sozialversicherung, Rentenversicherung und Sozialgesetzbuch

a) Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1. Januar 2018 18,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,7 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung.

b) Anhebung der Altersgrenzen: Rente mit 67

Im Jahr 2012 startete für Neurentner die Anhebung des Renteneintrittsalters. Im Zuge der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung ("Rente mit 67") steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat. Versicherte, die 1953 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und sieben Monaten.
Für die folgenden Geburtsjahrgänge erhöht sich die Regelaltersgrenze zunächst um je einen weiteren Monat; später wird in Stufen von zwei Monaten pro Jahrgang angehoben. Erst für die Jahrgänge 1964 und jünger wird die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren liegen.

c) Verbesserte Absicherung bei Erwerbsminderung

Wer in jüngeren Jahren vermindert erwerbsfähig wird, hat in der Regel noch keine ausreichenden Rentenanwartschaften aufbauen können. Damit die Versicherten dennoch eine angemessene Sicherung erhalten, wurden bei der bisherigen Berechnung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit den vorhandenen Beitragsjahren Zeiten bis zum vollendeten 62. Lebensjahr hinzugerechnet (Zurechnungszeit). Nach dem Gesetz zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz) wird die Zurechnungszeit für zukünftige Rentnerinnen und Rentner schrittweise zwischen 2018 bis 2024 auf 65 Jahre verlängert. Bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente im Jahr 2018 endet die Zurechnungszeit mit 62 Jahren und drei Monaten.

d) Künstlersozialversicherung

Der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe wird ab 1. Januar 2018 von 4,8 auf 4,2 Prozent abgesenkt.

e) Sozialversicherungsrechengrößen

Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2018 wurden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2016) turnusgemäß angepasst. Das Verordnungsverfahren und die Festlegung der Werte erfolgen in sich jährlich wiederholender Routine auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen.
Rechengrößen der Sozialversicherung 2018
WestOst
MonatJahrMonatJahr
Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung6.500€78.000€5.800€69.600€
Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung8.000€96.000€7.150€85.800€
Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung6.500€78.000€5.800€69.600€
Versicherungspflichtgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung4.950€59.400€4.950€59.400€
Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung4.425€53.100€4.425€53.100€
Bezugsgröße in der Sozialversicherung3.045€*36.540€*2.695€32.340€
vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung37.873€
* In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.

f) Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1. Januar 2018 beträgt 83,70 Euro monatlich.

g) Alterssicherung der Landwirte

Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte wird für das Kalenderjahr 2018 monatlich 246 Euro (West) bzw. 219 Euro (Ost) betragen.

h) Gleitzonenfaktor 2018

Ab dem 1. Januar 2018 gilt für Beschäftigte in der Gleitzone (450,01 Euro bis 850,00 Euro Entgelt im Monat) der neue Gleitzonenfaktor 0,7547.

i) Sachbezugswerte 2017

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat jährlich den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus anzupassen und dabei eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Die Werte für Verpflegung und Unterkunft werden daher jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Der Verbraucherpreisindex ist im maßgeblichen Zeitraum von Juni 2016 bis Juni 2017 um zwei Prozentpunkte gestiegen. Auf dieser Grundlage wurde der Wert für Verpflegung von 241 Euro auf 246 Euro (Frühstück auf 52 Euro, Mittag- und Abendessen auf jeweils 97 Euro) angehoben. Der Wert für Mieten und Unterkunft erhöhen sich um 1,3 Prozent von 223 Euro auf 226 Euro.

j) Verbesserungen bei der Betriebsrente

  • Das Sozialpartnermodell:
    Arbeitgeber und Gewerkschaften haben ab 2018 die Möglichkeit, für die Beschäftigten eine neue Form der Betriebsrente zu vereinbaren. Diese neue Betriebsrente kann auf der kollektiven Basis von Tarifverträgen sehr kostengünstig organisiert werden. Verbunden mit der Möglichkeit, in ertragsstärkere Kapitalanlagen zu investieren, eröffnet sie damit die Chance auf höhere Betriebsrenten für möglichst viele Beschäftigte. Die neue Betriebsrente wird von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht überwacht. Es ist Sache der Sozialpartner, zusammen mit den Versorgungseinrichtungen möglichst effiziente und sichere Betriebsrentensysteme einzuführen, zu implementieren und mit zu steuern. Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Beschäftigte können vereinbaren, dass die einschlägigen Tarifverträge auch für sie gelten sollen.
  • Optionssysteme:
    Zum 1. Januar 2018 wird die rechtssichere Ausgestaltung von tariflichen Modellen der automatischen Entgeltumwandlung zum Aufbau einer Betriebsrente ermöglicht (sog. "Opting-Out-" bzw. "Optionssysteme").
  • Abschaffung der "Doppelverbeitragung":
    Auch in der betrieblichen Altersversorgung besteht die Möglichkeit, die Riester-Förderung in Anspruch zu nehmen. Auf diese Weise geförderte Betriebsrenten unterfallen ab dem 1. Januar 2018 nicht mehr der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
  • Neue Förderung für Geringverdiener:
    Für Geringverdiener wird ein neues Steuer-Fördermodell für Betriebsrenten eingeführt. Der Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung (BAV-Förderbetrag) gilt für Beschäftigte mit einem Bruttoeinkommen von bis zu 2.200 Euro pro Monat. Für zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers von mindestens 240 bis höchstens 480 Euro im Kalenderjahr beträgt der staatliche Zuschuss 30 Prozent, also 72 bis 144 Euro im Kalenderjahr.
  • Optimierung der steuerlichen Förderung:
    Ferner wird die steuerliche Förderung von Betriebsrenten zum 1. Januar 2018 erheblich ausgeweitet. Zahlungen zum Aufbau einer Betriebsrente in eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder für eine Direktversicherung sind dann bis zu einer Grenze von acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung lohn- und einkommensteuerfrei (in 2018: 520 Euro monatlich).
  • Mobile Beschäftigte:
    Bei einem Wechsel des Arbeitgebers verfallen vom Arbeitgeber finanzierte Betriebsrenten bereits dann nicht mehr, wenn die Beschäftigten drei Jahre beim Arbeitgeber tätig waren (bisher: fünf Jahre).
Ab 2018 ist auch gesetzlich festgelegt, dass unverfallbare Anwartschaften von Beschäftigten, die bei einem Arbeitgeber ausgeschieden sind, künftig nicht schlechter behandelt werden dürfen als Anwartschaften von Beschäftigten, die im Unternehmen verbleiben.

k) Zusatzvorsorge

  • Mehr Riester-Grundzulage:
    Die Grundzulage für Riester-Sparer wird von 154 Euro pro Jahr auf 175 Euro pro Jahr erhöht. Die Erhöhung der Grundzulage beläuft sich damit auf mehr als 13,5 Prozent. Um die volle Zulagenförderung zu erhalten, muss ein Mindestbeitrag eingezahlt werden, der von den Einkommens- und Familienverhältnissen abhängig ist.
  • Verbesserungen bei der Abfindung von Kleinbetragsrenten:
    Ist der monatliche Rentenanspruch bei einem Riester-Vertrag sehr gering, hat der Anbieter das Recht, diesen Rentenanspruch mit einer Einmalzahlung zu Beginn der Auszahlungsphase abzufinden (sog. Kleinbetragsrentenabfindung). Diese Einmalzahlung wird ab dem 1. Januar 2018 ermäßigt besteuert (entsprechende Anwendung der sogenannten "Fünftelregelung").
    Außerdem müssen neu zertifizierte Altersvorsorgeverträge ein Wahlrecht für Riester-Sparer vorsehen, ob die Abfindung einer Kleinbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase erfolgen soll oder zum 1. Januar des darauffolgenden Jahres.
  • Freibetrag für zusätzliche Altersvorsorge in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung:
    s.u. Punkt 3.b)

3. Sozialhilfe, Asylbewerberleistungen und Belange behinderter Menschen

a) Neue Regelbedarfe in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch

Ab dem 1. Januar 2018 gelten neue Regelbedarfe in der Sozialhilfe:
  • für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung lebt und für die nicht die RBS 2 gilt: 416 Euro (RBS 1)
  • für jede erwachsene Person, wenn sie in einer Wohnung mit einem Ehegatten, Lebenspartner oder sonstigem Partner zusammenlebt: 374 Euro (RBS 2)
  • für eine erwachsene Person, die in einer stationären Einrichtung lebt: 332 Euro (RBS 3)
  • für Jugendliche vom Beginn des 15. Lebensjahr bis unter 18 Jahre: 316 Euro (RBS 4)
  • für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 296 Euro (RBS 5)
  • für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 240 Euro (RBS 6)

b) Freibetrag für zusätzliche Altersvorsorge in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Ab 2018 wird Einkommen aus zusätzlicher Altersvorsorge (z. B. Riester-Renten oder Betriebsrenten) bei der Berechnung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, sowie der Hilfe zum Lebensunterhalt nicht mehr voll angerechnet. Damit wird ein wichtiges Signal gesetzt, dass sich die zusätzliche Altersvorsorge in jedem Fall lohnt.
Künftig bleibt ein Sockelbetrag von 100 Euro monatlich anrechnungsfrei. Ist das Einkommen aus zusätzlicher Altersvorsorge höher als 100 Euro, werden weitere 30 Prozent bis zu einem Höchstbetrag von derzeit 208 Euro (50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 in 2018) nicht angerechnet. Bei einem Einkommen aus zusätzlicher Altersvorsorge in Höhe von insgesamt 400 Euro bleibt daher beispielsweise ein Betrag von 190 Euro anrechnungsfrei.
Diese Regelungen gelten auch bei der Berechnung der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt in der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz.

c) Bundesteilhabegesetz (BTHG)

Von den insgesamt vier Reformstufen waren zum 1. Januar 2017 u.a. bereits wichtige Änderungen im Schwerbehindertenrecht in Kraft getreten. Zum 1. Januar 2018 werden die Verbesserungen der zweiten Reformstufe wirksam:
  • Einführung des neuen Teilhabeplanverfahrens:
    Für Menschen mit Behinderungen, die Leistungen von verschiedenen Trägern benötigen, wird das Verfahren zur Inanspruchnahme von Leistungen stark vereinfacht. Mit dem neuen "Teilhabeplanverfahren" ist ein einziger Reha-Antrag ausreichend, um ein umfassendes Prüf- und Entscheidungsverfahren in Gang zu setzen, auch wenn Sozialamt, Integrationsamt, Rentenversicherung, Bundesagentur für Arbeit, Unfall-, Kranken- und Pflegekasse für unterschiedliche Leistungen zuständig bleiben. Dafür werden die Regelungen zur Zuständigkeit und zur trägerübergreifenden Zusammenarbeit für alle Behörden, die Leistungen für Menschen mit Behinderungen erbringen (Rehabilitationsträger), gesetzlich definiert. Sind mehrere Rehabilitationsträger beteiligt oder werden unterschiedliche Leistungen beantragt, ist ein gemeinsames Verfahren der Bedarfsfeststellung künftig für alle Rehabilitationsträger verbindlich vorgeschrieben. Mit Zustimmung oder auf Wunsch der Leistungsberechtigten werden zukünftig zusätzlich Fallkonferenzen durchgeführt, in denen der individuelle Unterstützungsbedarf der Antragstellenden beraten wird. Damit wird ab dem 1. Januar 2018 die Partizipation von Menschen mit Behinderungen im Verfahren gestärkt, wenn mehrere Leistungsarten oder Zuständigkeiten in Frage kommen.
  • Instrumente zur Bedarfsermittlung:
    Zur einheitlichen und überprüfbaren Ermittlung des individuellen Rehabilitationsbedarfs werden alle Rehabilitationsträger ab dem 1. Januar 2018 außerdem verpflichtet, systematische Arbeitsprozesse und standardisierte Arbeitsmittel (Instrumente) zu verwenden, die eine individuelle und funktionsbezogene Bedarfsermittlung gewährleisten und weitere gesetzlich definierte Mindeststandards erfüllen müssen.
  • Benennung von Ansprechstellen:
    Alle Rehabilitationsträger müssen ab dem 1. Januar 2018 Ansprechstellen benennen, die barrierefreie Informationen zur Inanspruchnahme von Leistungen und zu Beratungsangeboten für Antragsteller, Arbeitgeber und andere Behörden bereitstellen. Damit wird der Zugang zu den Rehabilitationsträgern deutlich vereinfacht. Aufgrund der Verpflichtung der Ansprechstellen, sich untereinander über Zuständigkeitsgrenzen hinweg zu vernetzen, ist es zukünftig nicht mehr entscheidend, ob man die "richtige" Behörde anspricht.
  • Teilhabeverfahrensbericht:
    Die Rehabilitationsträger sind ab dem 1. Januar 2018 verpflichtet, eine gemeinsame Statistik über die Erbringung von Rehabilitationsleistungen sowie die Anzahl und die Dauer der Verwaltungsverfahren zu erstellen. Der Teilhabeverfahrensbericht wird auf Grundlage dieser Statistik jährlich veröffentlicht, erstmals im Jahr 2019.
  • Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung:
    Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) wurden im neuen § 32 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) die gesetzlichen Voraussetzungen für ein unentgeltliches, allen Menschen mit (drohenden) Behinderungen und ihren Angehörigen offenstehendes und Orientierung gebendes Angebot zur Beratung über Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe geschaffen.
  • Eingliederungshilfe - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und Gesamtplanverfahren:
    Im Rahmen der Eingliederungshilfe treten zum 1. Januar 2018 vorgezogene Verbesserungen im Bereich der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (im SGB XII) in Kraft. Durch die Zulassung anderer Leistungsanbieter und die Einführung des Budgets für Arbeit werden die Beschäftigungsangebote anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen ergänzt.
Das Gesamtplanverfahren knüpft an die Regelungen zur Teilhabeplanung an und regelt die Spezifika der Eingliederungshilfe. Neben den Leistungsbereichen der anderen Rehabilitationsträger sind auch die zuständigen Pflegekassen, die Träger der Hilfe zur Pflege und die Träger der Hilfe zum Lebensunterhalt zu beteiligen.
Im Übrigen treten die Neuregelungen der Eingliederungshilfe grundsätzlich zum 1. Januar 2020 in Kraft.

d) Erläuterungen von Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vordrucken

Ab dem 1. Januar 2018 tritt eine Änderung des § 11 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG) in Kraft: Die Bundesbehörden sollen dann Menschen mit geistigen und seelischen Behinderungen Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke auf Anforderung in einfacher, verständlicher Weise erklären, wenn nötig auch in Form einer schriftlichen Übertragung in Leichte Sprache.
Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts (in Kraft seit 27. Juli 2016), mit dem das BGG im Kern novelliert worden ist, war mit der bisherigen Regelung des § 11 bereits eine Grundlage zur Stärkung der Leichten Sprache in das BGG eingefügt worden: Bis zum Inkrafttreten der Erweiterung umfasste die Regelung zunächst, dass die Behörden des Bundes vermehrt Informationen in Leichter Sprache bereitstellen sollen, und die Bundesregierung darauf hinwirkt, dass Behörden die Leichte Sprache stärker einsetzen und ihre Kompetenzen für das Verfassen von Texten in Leichter Sprache auf- und ausgebaut werden.


Quelle:  Pressemitteilung des BMAS 14.12.2017

Kostenübernahme von Medizinal-Cannabis nur bei "Mindestevidenz"

Das SG Nürnberg hat entschieden, dass ein Patient nicht allein deswegen einen Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabis ha...