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Steuerpflicht für Erstattung der auf eine Abfindungszahlung entfallenden Einkommensteuer



 
Das FG Stuttgart hat entschieden, dass die von einer Versicherungsgesellschaft erstattete Einkommensteuer als Entschädigung für entgangene Einnahmen (Verdienstausfall nach Unfall) steuerpflichtig ist.
Der selbstständig tätige Kläger war bei einem Verkehrsunfall erheblich verletzt worden. Er und die Versicherungsgesellschaft vereinbarten die Zahlung eines Verdienstausfallschadens. Die Versicherungsgesellschaft zahlte dem Kläger die Abfindung 2011 i.H.v. 300.000 Euro "netto" aus. Netto bedeutete, dass die Abfindung den auf den Verdienstausfall entfallenden Steuerschaden nicht umfasste. Die Versicherungsgesellschaft zahlte dem Kläger nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids für 2011 die auf den Verdienstausfall entfallende Einkommensteuer i.H.v. 124.649,90 Euro aus. Diesen Betrag besteuerte das beklagte Finanzamt. Nach Ansicht des Klägers ist die ihm zugeflossene Verdienstausfallentschädigung nach der Nettomethode berechnet worden. Die spätere Erstattung der Einkommensteuer stelle einen sog. nicht steuerbaren Schadensersatz dar. Betroffen sei die private Vermögensebene. Steuern seien Kosten der privaten Lebensführung. Ansonsten komme es zu einer "Endlosbesteuerung". Jede Erstattung löse ihrerseits eine steuerpflichtige Erstattung aus.
Das FG Stuttgart hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Finanzgerichts hat die Versicherungsgesellschaft nach dem Inhalt der Entschädigungsvereinbarung den Schaden abgegolten, den der Kläger durch den entgangenen Gewinn aus gewerblicher Tätigkeit erlitten habe. Infolge seines Unfalls habe dieser einen Anspruch auf eine Verdienstausfallentschädigung gehabt. Der Schädiger habe ihm den Nettoverdienstausfall zuzüglich der hierauf entfallenden Einkommensteuer zu erstatten. Mit der Erstattung der Steuer erfülle die Versicherungsgesellschaft den aus dem Unfall als schädigendem Ereignis entstandenen Schadensersatzanspruch. Die Übernahme der steuerlichen Last stelle keine gesondert zu beurteilende Schadensposition dar. Sie trete an die Stelle weggefallener Einnahmen und sei unmittelbare Folge des schädigenden Ereignisses.
Erfolge die Auszahlung in Teilakten in verschiedenen Jahren, scheide eine ermäßigte Besteuerung aus.
Die Besteuerung entspreche der steuerlichen Behandlung einer sog. "Bruttoabfindungsvereinbarung". Bei einer solchen werde der Abfindungsbetrag so weit erhöht, dass dieser nach Abzug der darauf entfallenden Einkommensteuer den von dem Kläger angestrebten Nettobetrag ergeben hätte. Bei einer Bruttolohnvereinbarung sei der Gesamtbetrag als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen zu besteuern. Die im Betrag enthaltene Steuer werde nicht herausgerechnet und erhöhe die Bemessungsgrundlage. Nichts anderes sollte aus Gleichheitsgründen bei einer sog. Nettolohnvereinbarung gelten. Daher sei die erstattete Steuer zu besteuern.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des FG Stuttgart Nr. 01/2018 v. 02.01.2018 - juris

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