Freitag, 10. Juli 2015

Schwerstbehindertes Kind erhält häusliche Krankenpflege

Kurzbeschreibung: Der 5. Senat des Landessozialgerichts Baden Württemberg hat die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) Baden-Württemberg im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, häusliche Krankenpflege für ein schwerstbehindertes Mädchen zu gewähren.
Schwerstbehindertes Kind erhält häusliche Krankenpflege
Der 5. Senat des Landessozialgerichts hat die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) Baden-Württemberg im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, häusliche Krankenpflege für ein schwerstbehindertes Mädchen zu gewähren. Bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache können die Eltern damit eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung ihrer Tochter sicherstellen.
Das zweijährige Kind leidet an einer schweren Entwicklungsstörung und ist mehrfach geistig und körperlich behindert. Nach einer Operation mit erheblichen Komplikationen wenige Tage nach der Geburt musste das Mädchen vier Monate lang dauerhaft künstlich beatmet werden. Auch danach war noch häufig eine Beatmung erforderlich, insbesondere während der Nachtzeit für bis zu vier Stunden täglich. Die Sauerstoffgabe erfolgte über eine operative Öffnung der Luftröhre am Hals, ein sog. Tracheostoma. Durch diese Öffnung konnte auch Sekret abgesaugt werden, was anfangs noch häufig notwendig war
Zunächst hatte die AOK häusliche Krankenpflege im Umfang von 16 Stunden täglich, später für 13 Stunden am Tag gewährt. Die eingeschalteten Pflegedienste übernahmen bis zu drei Tagesdienste und vier Nachtwachen pro Woche. Während der übri-gen Zeit kümmerten sich die Eltern um ihrer Tochter. Nachdem die Öffnung der Luftröhre im Herbst 2014 operativ wieder geschlossen werden konnte, bewilligte die Krankenkasse häusliche Krankenpflege nur noch für täglich drei Stunden. Zuvor hatte ein von der AOK eingeschalteter Gutachter eine durchgehende Überwachung des Kindes nicht mehr für erforderlich gehalten. Die Atmungssituation habe sich zwischenzeitlich stabilisiert und das Kind könne nun auch selbständig Sekret abhusten, befand der Mediziner.
Gegen diese Entscheidung setzten sich die Eltern des Mädchens zur Wehr. Sie könnten ihre Tochter nach wie vor nicht aus den Augen lassen. Ihre Tochter drehe sich nachts häufig in die Rückenlage und erbreche sich. Wegen der Gefahr des Erstickens sei deshalb gerade zur Nachtzeit eine Überwachung zwingend notwendig. Nach der Entfernung des Tracheostomas sei die Situation eher schwieriger gewor-den, da Beatmen und Absaugen jetzt nicht mehr so einfach durchgeführt werden könnten.
Die Richter des 5. Senats gaben vorläufig den Eltern des Mädchens Recht. Um abschließend beurteilen zu können, ob und ggf. für welchen Zeitraum das Kind noch Leistungen der häuslichen Krankenpflege benötige, müssten umfangreiche medizinische Ermittlungen durchgeführt werden. Zunächst seien die behandelnden Ärzte des Kindes zu hören; anschließend müsse dann über die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens entschieden werden. Wegen der Eilbedürftigkeit des Falls könnten diese Ermittlungen aber nicht im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtschutzes erfolgen, sondern müssten dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Über den Eilantrag der Eltern des Mädchens sei deshalb im Rahmen einer Folgenabwägung zu entscheiden. Hierbei müsse dem Interesse des Kindes der Vorrang eingeräumt werden, da dessen Leben bedroht sei, sollte sich die Einschätzung der Krankenkasse als falsch erweisen. Gegenüber diesem hohen Gut müsse das Interesse der Krankenkasse, einen Vermögensschaden durch möglicherweise zu Unrecht gewährte Leistungen zu vermeiden, zurückstehen.
In erster Instanz hatte noch die AOK obsiegt. Das Sozialgericht Konstanz hatte die Beurteilung des Gutachters der Krankenkasse für überzeugend gehalten und den Eilantrag der Eltern abgelehnt. Diese Entscheidung hob das Landessozialgericht auf und gab der Beschwerde der Eltern statt.
Beschluss des 5. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 14.04.2015
Az.: L 5 KR 605/15
Quelle: LSG Baden-Württemberg

Donnerstag, 9. Juli 2015

LSG Baden-Württemberg: Verletzung bei Bergrettung - Unfallkasse muss zahlen


Kurzbeschreibung: Vor dem Landessozialgericht obsiegte ein 33-jähriger Bergwachthelfer aus dem Hochschwarzwald, der bei der Rettung eines verunglückten Skispringers eine schwere Knieverletzung erlitten und bei der Unfallkasse Baden-Württemberg erfolglos deren Anerkennung als Arbeitsunfall beantragt hatte.
Vor dem Landessozialgericht obsiegte ein 33-jähriger Bergwachthelfer aus dem Hochschwarzwald, der bei der Rettung eines verunglückten Skispringers eine schwere Knieverletzung erlitten und bei der Unfallkasse Baden-Württemberg erfolglos deren Anerkennung als Arbeitsunfall beantragt hatte. Die in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Tätigkeit als Bergwachthelfer und Rettungsassistent sei ur-sächlich für die Verletzung des Knies gewesen, entschieden die Richter des 9. Senats und stellten fest, dass es sich um einen Arbeitsunfall gehandelt habe.
Der 33-Jährige hatte einen landenden Rettungshubschrauber eingewiesen, der zum Abtransport des verunfallten Skispringers angefordert worden war. Dabei wurde er vom Abwind der Hubschrauberrotoren, dem sog. „down wash" erfasst. Gegen diesen orkanartigen Luftwirbel stemmte sich der Kläger erfolglos an, das rechte Knie knickte weg und dabei wurde die Kniescheibe aus dem Halteapparat gerissen. Die Anerkennung dieses Unfallgeschehens als Arbeitsunfall lehnte die Unfallkasse Baden-Württemberg als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung jedoch ab. Deren Ärzte hatten festgestellt, dass bei dem Bergretter eine Vorschädigung des Kniegelenks vorgelegen habe. Diese Vorschädigung und nicht der Unfall sei die wesentliche Ursache der Knieverletzung gewesen, begründete die Unfallkasse ihre ablehnende Entscheidung.


Dieser Beurteilung folgten die Richter des für das Unfallversicherungsrecht zuständigen 9. Senats nicht und stellten das Unfallgeschehen als Arbeitsunfall fest. Zur Begründung verwies das Gericht u. a. auf ein im Verlauf des Berufungsverfahrens eingeholtes Sachverständigengutachten. Der vom Senat beauftragte Gutachter habe überzeugend dargelegt, dass eine Vorschädigung des Kniegelenks, so sie denn vor-gelegen habe, nicht ursächlich für die erlittene Knieverletzung gewesen sei. Der Kläger habe in der Vergangenheit einen körperlich anspruchsvollen Beruf als Elektriker ausgeübt und sei seit 1998 ehrenamtlich in der Bergwacht tätig gewesen, ohne dass es zu behandlungsbedürftigen Erkrankungen des Kniegelenks gekommen sei. Die anlagebedingte Vorschädigung könne deshalb nicht so gravierend gewesen sein, dass auch jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis eine derart schwerwiegende Schädigung auslösen könne.
In erster Instanz hatte das Sozialgericht Freiburg noch die Klage abgewiesen. In die-sem Verfahren waren bereits zwei medizinische Sachverständigengutachten eingeholt worden, ein Gutachten im Auftrag des Gerichts und ein weiteres auf Antrag des 33-Jährigen. Das Gerichtsgutachten hatte die Auffassung der Berufsgenossenschaft gestützt; der vom Kläger benannte Sachverständige hatte demgegenüber die Ansicht vertreten, das Unfallgeschehen sei als Arbeitsunfall zu werten. Das Sozialgericht hatte sich dem Gutachten des von Amts wegen beauftragten Sachverständigen angeschlossen und die Klage abgewiesen. Dieses Urteil hoben die Richter des Landessozialgerichts auf und gaben der Berufung des Bergwachthelfers statt. Der Senat hat die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen.
Urteil des 9. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 10.03.2015
Az.: L 9 U 4750/12

Quelle: LSG Baden-Württemberg

Mittwoch, 8. Juli 2015

Paketzustellerin nicht sozialversicherungspflichtig

Das SG Düsseldorf hat entschieden, dass eine als Subunternehmerin tätige Paketzustellerin selbstständig tätig ist und damit nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt.
Ein bundesweit tätiger postunabhängiger Paketzustelldienst beauftragt ein Leverkusener Subunternehmen mit der Zustellung von Paketsendungen. Das Subunternehmen wiederum beauftragt eigene Subunternehmer. Das Leverkusener Subunternehmen beantragte die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status einer bestimmten Subunternehmerin, Frau I. aus Leverkusen. Es wollte verbindlich klären lassen, ob für Frau I. Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind. Die beklagte Rentenversicherung stellte fest, dass Frau I. ihre Tätigkeit als abhängige Beschäftigte des Subunternehmens ausübe. Frau I. sei von den Weisungen des Subunternehmens abhängig. Das Auftragsgebiet sei fest zugewiesen und die Durchführung der Arbeit werde durch das Logistikunternehmen kontrolliert. Frau I. müsse die Kleidung des Logistikunternehmens tragen und das Lieferfahrzeug müsse die Aufschrift des Logistikunternehmens aufweisen.
Das SG Düsseldorf hat der Klage des Subunternehmens stattgegeben.
Nach Auffassung des Sozialgerichts ist Frau I. selbstständig tätig. Zwar nehme sie die Zustellung der Pakete persönlich vor und beschäftige keine eigenen Mitarbeiter. Sie sei jedoch vertraglich berechtigt, Dritte mit der Zustellung zu beauftragen. Das Zustellgebiet lege sie selbst fest. Sie sei berechtigt, bestimmte Warensendungen abzulehnen, die dann vom Subunternehmen an andere Subunternehmen weitergegeben würden. Durch die Auswahl der Sendungen habe es Frau I. faktisch in der Hand, ihr Zustellgebiet zu bestimmen. Zudem trage sie ein erhebliches eigenes wirtschaftliches Risiko, da sie selbst für die Anschaffung und den Unterhalt des Lieferfahrzeugs zuständig sei. Sie hafte für Sendungsverluste und Schäden. Es sei ihr freigestellt, ob und wann sie ihre Tätigkeit ausübe. Sie werde nicht pro Stunde bezahlt, sondern pro Zustellung. Diese Umstände würden die Indizien überwiegen, die für eine abhängige Beschäftigung sprächen
Quelle: Pressemitteilung des SG Düsseldorf v. 08.07.2015

Gericht/Institution:SG Düsseldorf
Erscheinungsdatum:08.07.2015
Entscheidungsdatum:05.03.2015
Aktenzeichen:S 45 R 1190/14
Quelle: juris

Dienstag, 7. Juli 2015

Sprung aus Fenster aufgrund von Neckerei nicht gesetzlich unfallversichert


Das LSG Darmstadt hat entschieden, dass es nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen ist, wenn sich ein Erwachsener durch einen Sprung aus dem Fenster dem Wasserstrahl eines Gummispritztiers entzieht.
Ein 27-jähriger Mann befand sich im Rahmen einer beruflichen Umschulungsmaßnahme im 1. OG des Unterrichtsgebäudes. Während einer nicht beaufsichtigten Unterrichtszeit versuchte eine Mitschülerin ihn mit einem Gummispritztier nass zu spritzen. Der Mann stand direkt an dem Fenster und versuchte, sich dem Wasserstrahl zu entziehen, indem er über die Fensterbrüstung sprang. Hierdurch gelangte er auf ein vor dem Fenster befindliches Welldach, durch welches er hindurchstürzte. Dabei verletzte er sich an Fuß und Wirbelsäule. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Der Mann sei im Rahmen einer Rangelei bzw. Neckerei aus dem Fenster gesprungen. Eine betriebsdienliche Tätigkeit liege nicht vor. Der verletzte Mann führte hingegen an, dass er sich an der Rangelei nicht beteiligt habe. Beim Ausweichen habe er sich so unglücklich bewegt, dass er aus dem Fenster gefallen sei.
Das LSG Darmstadt hat die Entscheidung der Berufsgenossenschaft bestätigt.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts liegt ein Arbeitsunfall nur dann vor, wenn die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Höchstpersönliche Verrichtungen seien hingegen in der Regel nicht gesetzlich unfallversichert. Hierzu gehörten auch Neckereien und Spielereien, die grundsätzlich als ein den Interessen des Betriebes zuwiderlaufendes Verhalten anzusehen seien. Anders sei dies lediglich bei Schülern und pubertierenden Jugendlichen. Insoweit seien die Gefahren zu berücksichtigen, die sich aus unzureichender Beaufsichtigung oder aus dem typischen Gruppenverhalten innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Schule ergeben würden. Der zum Unfallzeitpunkt 27-jährige Umschüler sei jedoch nicht anders zu beurteilen als ein 27-jähriger Beschäftigter in einem Großraumbüro. Zudem sei keineswegs von einem Sturz, sondern vielmehr von einem gezielten Sprung aus dem Fenster auszugehen. Dies ergebe sich aus dem Geschehensablauf sowie den Angaben des Verletzten und dessen Mitschülerinnen.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des LSG Darmstadt Nr. 11/15 v. 07.07.2015


Gericht/Institution:Hessisches Landessozialgericht
Erscheinungsdatum:07.07.2015
Entscheidungsdatum:24.03.2015
Aktenzeichen:L 3 U 47/13
Quelle: juris

Freitag, 3. Juli 2015

Geräteunabhängiger Rundfunkbeitrag im privaten Bereich rechtmäßig


Der VGH München hat entschieden, dass die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung durch deren Inhaber verfassungsgemäß ist.
Das VG München hatte dies am 16.07.2014 entschieden.
Der VGH München hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung sachgerecht. Aufgrund der Entwicklung der elektronischen Medien habe das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme würden nicht mehr nur herkömmlich verbreitet, sondern zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte sei es praktisch nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte verlässlich festzustellen. Deshalb dürfe der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig bestehe.
Die Rundfunkfreiheit diene der freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der im Grundgesetz enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit solle sicherstellen, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk möglichst breit und vollständig Ausdruck fände. Das Programmangebot komme innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugute, da die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote dem Prozess der freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung dienten und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft erfüllten. Auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung könne der Einzelne nicht verzichten. Daher sei grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an dessen Finanzierung zu beteiligen.
Gegen die Entscheidung kann beim BVerwG in Leipzig innerhalb eines Monats Revision eingelegt werden. Der VGH München hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.
(Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 19.6.2015, Az. )
Quelle: Pressemitteilung des VGH München v. 30.06.2015


Gericht/Institution:Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Erscheinungsdatum:30.06.2015
Entscheidungsdatum:19.06.2015
Aktenzeichen:7 BV 14.1707
Quelle: juris

Mittwoch, 1. Juli 2015

Neu ab 01.07.2015 : Das ElterngeldPlus


Ab 01.07.2015 gibt es das neue ElterngeldPlus, mit dem sich laut Bundesregierung Teilzeitarbeit und Elterngeld besser kombinieren lassen, wodurch der Bezug des Elterngeldes verlängern werden kann.
Das Gesetz gilt für Eltern, deren Kinder ab dem 01.07.2015 geboren werden.
Elterngeldbezug wird verlängert
Das neue ElterngeldPlus bedeute für viele Väter und Mütter eine entscheidende Verbesserung: Eltern, die Teilzeit arbeiten, während sie Elterngeld beziehen, bekämen doppelt so lange ElterngeldPlus. Mit der Neuregelung könnten aus 12 Monaten 24 Monate werden: Wenn beide Eltern Teilzeit arbeiten, verbrauchen sie damit nur einen Elterngeldmonat anstatt bisher zwei Monate. Bisher habe ein Elternteil höchstens 12 Monate Elterngeld bekommen können. Eltern, die bisher zugleich Teilzeit gearbeitet haben, hatten einen Nachteil gehabt: Mit der Rückkehr in den Beruf verloren sie einen Teil des Elterngeldanspruchs; sie bekamen weniger als diejenigen, die ganz aus dem Beruf ausstiegen.
Unterstützung für Paare und Alleinerziehende
Die bisherige Regelung der Partnermonate bleibe erhalten: Eltern haben gemeinsam Anspruch auf zwei zusätzliche Monate, wenn nicht nur ein Elternteil sein Erwerbseinkommen nach der Geburt reduziert.
Einen besonderen Bonus würden künftig Eltern erhalten, die gleichzeitig ihre Arbeitszeit reduzieren, um mehr Zeit für die Familie zu haben: Arbeiten beide Elternteile für mindestens vier aufeinanderfolgende Monate zwischen 25 und 30 Stunden, erhalten sie jeweils vier zusätzliche Monate ElterngeldPlus. Für alleinerziehende Elternteile sei gewährleistet, dass sie die Erweiterung der Elterngeldregelungen in gleichem Maße nutzen können wie Paare.
Mit dem neuen Elterngeldrechner mit Planer könnten Mütter und Väter ihre Elternzeit genau planen und berechnen, wie sie Elterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus miteinander kombinieren können.
Zwillinge oder Mehrlinge
Eltern von Zwillingen oder Mehrlingen haben pro Geburt nur Anspruch auf einmal Elterngeld. Da diese Eltern nach der Geburt aber einen deutlich höheren Aufwand hätten, erhalten sie nun für jedes Mehrlingsgeschwisterkind einen Zuschlag von 300 Euro.
Quelle: Pressemitteilung der Bundesregierung v. 30.06.2015


Gericht/Institution:BReg
Erscheinungsdatum:30.06.2015
Quelle : juris

"Doctor fish": Kosmetikstudiobetreiberin darf Fische unter Auflagen zur kosmetischen Behandlungen einsetzen


Das VG Meiningen hat entschieden, dass die gewerbsmäßig Haltung von Kangalfischen nach dem Tierschutzgesetz grundsätzlich erlaubnisfähig ist und die Tiere unter Beachtung bestimmter Auflagen auch zu Wellnesszwecken eingesetzt werden dürfen.
In Frage stand die Zulässigkeit des Einsatzes der sog. "Doctor fish" (Saugbarben). Die Inhaberin eines Fingernagel- und Kosmetikstudios und möchte ihr Angebot um den Einsatz von "Knabberfischen" (Kangalfische, Garra rufa) zu Wellnesszwecken sowie der kosmetischen Behandlung von gesunder Haut erweitern. Der beklagte Landkreis Wartburgkreis hatte dies per Bescheid abgelehnt.
Das VG Meiningen hat der Klage der Studioinhaberin stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die gewerbsmäßig Haltung von Kangalfischen nach dem Tierschutzgesetz grundsätzlich erlaubnisfähig. Schon der ministerielle Erlass, auf den sich der beklagte Landkreis in seinem ablehnenden Bescheid bezogen habe, sei nicht eindeutig und könne nicht als absolutes Verbot der gewerbsmäßigen Haltung von Kangalfischen zu Wellnesszwecken gewertet werden. Das Gericht halte eine rechtlich zulässige Nutzung von Kangalfischen auch zu kosmetischen Zwecken und Wellnesszwecken für möglich, wenn die Haltungsbedingungen der Fische stimmen. Dies komme nach dem Betriebskonzept der Klägerin in Betracht. Die in verschiedenen Gutachten genannten Stressfaktoren für die Fische, wie häufiges Umsetzen der Fische vom Haltungs- in das Behandlungsbecken und zurück, unterschiedliche Wassertemperaturen in Haltungs- und Behandlungsbecken, Aufnahme von schädlichen Stoffen beim "Knabbern" an den menschlichen Gliedmaßen (Rückstände von Seifen, Parfüms und Nikotinresten) würden nach dem Betriebskonzept der Klägerin ausgeschlossen bzw. verringert. Mit häufigem Wasserwechseln würde auch der Wasserverschmutzung begegnet. Die genauen Auflagen, mit denen die Klägerin den gewerbsmäßigen Einsatz der Kangalfische betreiben könne, habe der Beklagte zu erarbeiten.
Quelle: Pressemitteilung des VG Meiningen Nr. 7/2015 v. 30.06.2015

Gericht/Institution:VG Meiningen
Erscheinungsdatum:30.06.2015
Entscheidungsdatum:30.06.2015
Aktenzeichen:2 K 143/15 Me
Quelle: juris

Kostenübernahme von Medizinal-Cannabis nur bei "Mindestevidenz"

Das SG Nürnberg hat entschieden, dass ein Patient nicht allein deswegen einen Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabis ha...