Montag, 16. April 2012

ZDF interviewt Sozialrechtsexperten zu Sanktionen

Ein Kamerateam des ZDF war heute in meinem Büro und hat mich und meinen Mandanten zum Thema "Sanktionen" befragt.
Der Beitrag wird voraussichtlich am Mittwoch den 18.April 2012 um 14 Uhr in der Sendung "Heute in Deutschland" ausgestrahlt.

Bundessozialgericht torpediert eigene Rechtsprechung zu den Unterkunftskosten für „Hartz IV“-Empfänger/innen

Dieser Artikel beschäftigt sich mit den durch das Bundessozialgericht (BSG) am 22. März 2012 im Verfahren B 4 AS 16/11 R vergebenen Möglichkeiten, der Weigerung von Grundsicherungsträgern, die „angemessenen“ Unterkunftskosten zu ermitteln, entschieden einen Riegel vorzuschieben.


Sobald die schriftliche Begründung des BSG im Verfahren B 4 AS 16/11 R vorliegt, wird dieser Artikel entsprechend überarbeitet und angepaßt.


Weiterlesen: Herbert Masslau:  BSG torpediert KdU

Keine Übernahme der Kosten für Schülerbeförderung, denn ein Weg von etwas mehr als 2 km ist für Schüler der Sekundarstufe I - beim Fehlen körperlicher oder geistiger Einschränkungen - problemlos zu Fuß oder mit dem Fahrrad zu bewältigen

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 02.04.2012, - L 19 AS 178/12 B -

Keine Übernahme der Kosten für Schülerbeförderung, denn ein Weg von etwas mehr als 2 km ist für Schüler der Sekundarstufe I - beim Fehlen körperlicher oder geistiger Einschränkungen - problemlos zu Fuß oder mit dem Fahrrad zu bewältigen (vgl. dazu auch VG München Urteil vom 14.11.2011 - M 3 K 11.670 = juris (Mindestentfernung: 3 km); OVG Lüneburg Beschluss vom 12.08.2011 - 2 LA 283/10 = juris (Mindestentfernung: 4 km); § 5 Abs. 2 SchfkVO NRW (Mindestentfernung: 3,5 km)).

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 4 SGB II liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift, in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (EGRBEG) vom 24.03.2011 (BGBl I, S. 453), werden bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

In der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/4095, S. 30) heißt es, die Norm:

"( ) berücksichtigt nur die notwendigen Aufwendungen für die Beförderung zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs (z.B. Grundschule, Hauptschule, Realschule, Gymnasium, Gesamtschule, Gemeinschaftsschule). Auf diesen Betrag ist die Leistung auch dann beschränkt, wenn die Schülerin oder der Schüler tatsächlich eine weiter entfernte Schule besucht. Aufwendungen für die Schülerbeförderung sind Ausgaben für Verkehrsdienstleister oder Verkehrsmittel, die unmittelbar mit dem Besuch der Schule zusammenhängen. Als erforderliche Schülerbeförderungskosten sind grundsätzlich diejenigen Aufwendungen anzusehen, die auch vom Träger der Schülerbeförderung übernommen werden würden, hätte die leistungsberechtigte Person gegen diesen noch einen Leistungsanspruch ( ) Soweit in den Schulgesetzen der Länder eine vollständige oder teilweise Kostenübernahme insbesondere durch die Träger der Schülerbeförderung vorgesehen ist, ist diese ebenso anzurechnen, wie eine Kostenübernahme durch Dritte ( ). Der Leistungsanspruch ist im Übrigen davon abhängig, dass es der Schülerin oder dem Schüler nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen für die Schülerbeförderung aus dem Regelbedarf zu bestreiten ( )"

Damit stellt die Vorschrift - wie auch in Nordrhein-Westfalen die Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO) vom 16.04.2005 - auf das räumliche Kriterium der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungswegs ab. Darauf, ob eine andere, weiter entfernt gelegene, Schule des gewählten Bildungswegs einen besseren Ruf genießt oder andere bzw. vermeintlich bessere Kurse anbietet, kommt es damit - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht an.

Der Kläger zu 3) kann auch nicht mit dem Argument durchdringen, die Fahrtkosten zur nächstgelegenen Schule seien - aufgrund des gleichen ÖPNV-Tickets - auch nicht preiswerter als diejenigen zur Erreichung der F-Gesamtschule. Insoweit verkennt er, dass Kosten für die Fahrt zur Schule nach X gar nicht zu übernehmen wären. § 28 Abs. 4 SGB II gibt nur den Schülerinnen und Schülern, die auf Schülerbeförderung zur nächstgelegenen Schule angewiesen sind, einen Anspruch auf Fahrtkostenübernahme. Hiervon ist im Hinblick auf das Alter des Klägers zu 3) und die Entfernung der Gesamtschule X von seinem Wohnort nicht auszugehen.

Der Gehweg von der H-Straße 00 (Wohnadresse des Klägers zu 3) bis zur T-straße 00 (Adresse der nächstgelegenen Gesamtschule) hat eine Länge von ca. 2,1 km (vgl. maps.google.de: 2,1 km; falk.de: 2,12 km; maps.nokia.com: 2,1 km). Ein Weg von etwas mehr als 2 km ist aber für Schüler der Sekundarstufe I - beim Fehlen körperlicher oder geistiger Einschränkungen - problemlos zu Fuß oder mit dem Fahrrad zu bewältigen (vgl. dazu auch VG München Urteil vom 14.11.2011 - M 3 K 11.670 = juris (Mindestentfernung: 3 km); OVG Lüneburg Beschluss vom 12.08.2011 - 2 LA 283/10 = juris (Mindestentfernung: 4 km); § 5 Abs. 2 SchfkVO NRW (Mindestentfernung: 3,5 km)).

Anhaltspunkte dafür, dass dieser Schulweg besonders beschwerlich oder besonders gefährlich ist, oder der Kläger zu 3) körperliche oder geistige Einschränkungen hat, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht.

Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich (vgl. auch BSG Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 44/08 R = juris).


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Sonntag, 15. April 2012

Unter 25-jährige schwangere Tochter und ihr nicht erwerbsfähiger Vater bilden eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 30.03.2012, - L 6 AS 1930/11 B -

Nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II gehören zur Bedarfsgemeinschaft die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils.

Die Erhöhung der Altersgrenze für die Einbeziehung von erwachsenen, im Haushalt lebenden Kindern in die Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern auf 25 Jahre mit Wirkung zum 01.07.2006 ist nach der Rechtsprechung des BSG nicht verfassungswidrig (vgl. BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R - juris). Danach darf der fürsorgerechtliche Gesetzgeber bei der Frage, ob der Einsatz staatlicher Mittel gerechtfertigt ist, von den Regelungen des Unterhaltsrechts abweichen und typisierend unterstellen, dass in einem Haushalt zusammenlebende Familienangehörige (die hier in gerade Linie verwandt sind) sich unterstützen.

Der Gesetzgeber darf mithin bei der Gewährung von Sozialleistungen unabhängig von bestehenden bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflichten die Annahme von Hilfebedürftigkeit davon abhängig machen, ob sich für den Einzelnen typisierend aus dem Zusammenleben mit anderen Personen Vorteile ergeben, die die Gewährung staatlicher Hilfe nicht oder nur noch in eingeschränktem Umfang gerechtfertigt erscheinen lassen. Dabei kann nicht jedes Zusammenleben in einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft beachtlich sein.

Nur wenn die Bindungen der Partner so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann und sie sich so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht dauernd getrenntlebender Ehegatten bzw. der eingetragenen Lebenspartnerschaften, in denen Unterhaltsansprüche tatsächlich bestehen, vergleichbar (vgl. BVerfGE 87, 234 = SozR 3-4100 § 137 Nr. 3). Der Gesetzgeber durfte hier typisierend unterstellen, dass Eltern, die mit ihren unter 25-jährigen Kindern in einem Haushalt zusammenleben, auch tatsächlich für diese aufkommen (vgl. BSG a.a.O. juris Rz 16).

Der Umstand, dass der Vater der Klägerin nicht erwerbsfähig ist, steht der Begründung einer Bedarfsgemeinschaft nicht entgegen. Im Gegenteil ist § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II ausschließlich auf den Fall anzuwenden, in dem das Kind erwerbsfähig ist, die Eltern bzw. Partner hingegen nicht (vgl. Thie/Schoch in LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 7 Rz. 60).

Ansonsten, also bei erwerbsfähigen Eltern, greift die Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II für im Haushalt lebende unter 25-jährige Hilfebedürftige. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit zu § 7 SGB II. Nach der Randnummer 7.22 mit der Randbemerkung "Unter 25-jähriges Kind als Antragsteller" bilden erwerbsfähige Kinder, die mindestens 15 Jahre alt sind und mit ihren nicht erwerbsfähigen Eltern oder mit nur einem nicht erwerbsfähigen Elternteil im gemeinsamen Haushalt wohnen eine durch das Kind über § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II gebildete Bedarfsgemeinschaft.

Dem steht der Hinweis Nr. 7.24a nicht entgegen. Dieser bezieht sich ausweislich seiner Randbemerkung "Keine 3 - Generationen - BG" auf einen anderen Sachverhalt.

Eine Änderung in der Zuordnung zur Bedarfsgemeinschaft ergibt sich danach erst dann, wenn das erwerbsfähige Kind seinerseits ein Kind bekommt. Eltern, Kind und Kindeskind bilden keine einheitliche Bedarfsgemeinschaft. Das zeigt auch die Erläuterung zu den wesentlichen Änderungen vom 20.06.2008, nach denen zu Nr. 7.23 folgendes ausgeführt ist:

"Klarstellung, dass ein U25 nur dann nicht zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern gehört, wenn sein eigenes Kind ebenfalls im Haushalt der Eltern lebt".

Die gesetzlichen Regelungen sind auch insoweit eindeutig, als der Anspruch auf den vollen Regelbedarf nicht an die Schwangerschaft anknüpft, sondern erst die Geburt des Kindes das maßgebende Ereignis darstellt.

Dass die Klägerin schließlich Adressatin der Bewilligungsbescheide ist, liegt allein daran, dass sie gegenüber der Beklagten als primär Leistungsberechtigte und ihr Vater als sekundär Leistungsberechtigter gilt, da er aufgrund seiner Erwerbsminderung einen über § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II abgeleiteten Anspruch auf Sozialgeld hat.

Die Klägerin kann daher im streitigen Zeitraum lediglich den abgesenkten Regelbedarf in Höhe von 291 Euro beanspruchen.


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Samstag, 14. April 2012

Der erwerbsunfähige Antragsteller,der mit seiner Ehefrau eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft bildet,kann nicht die Ansprüche seiner Ehefrau auf Übernahme der Heizkostennachforderung im eigenen Namen geltend machen

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 30.03.2012, - L 19 AS 388/12 B ER -



Als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist er nicht berechtigt, die Ansprüche eines anderen Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft im eigenen Namen geltend zu machen, da es sich bei den Ansprüchen nach dem SGB II um Individualansprüche des jeweiligen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft handelt (vgl. BSG Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R = juris Rn 13).


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Freitag, 13. April 2012

Bei der Forderung aus einer privaten Rentenversicherung im Fall der vorzeitigen Vertragsauflösung handelt es sich um einen Vermögensgegenstand,der die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB 2 ausschließt

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen , Urteil vom 27.02.2012, - L 19 AS 2027/10 -

Verfügt die Antragstellerin über ein verwertbares Vermögen in Form von Forderungen aus einer privaten Rentenversicherung , das ihren Bedarf nach dem SGB II gedeckt hat handelt es sich um ein zu berücksichtigendes Vermögen , dessen Verwertung der Klägerin zumutbar gewesen ist .

Vermögen i.S.v. § 12 SGB II sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände. Hierzu gehören neben beweglichen Sachen und Immobilien auch verbriefte oder nicht verbriefte Forderungen und Geldleistungen in Form von Rückkaufswerten aus Versicherungen. Der Berücksichtigung von Forderungen als Vermögen i.S.v. § 12 SGB II steht nicht entgegen, dass weitere Verwertungshandlungen "zwischengeschaltet" werden müssen, um einen tatsächlichen Zufluss der Forderung als Einnahme in Geld oder Geldeswert und damit als Einkommen i.S.v. § 11 SGB II zu erreichen.


Daher können auch (künftig fällig werdende) Forderungen und Rechte, die als Vollrecht begründet sind (vgl. hierzu BSG Urteil vom 30.08.2010 - B 4 AS 70/09 R = juris Rn 14f m.w.N.) Vermögensgegenstände i.S.v. § 12 SGB II sein, die als nicht bereite Mittel im Falle ihrer Verwertbarkeit zur Existenzsicherung einzusetzen sind (vgl. BSG Urteil vom 30.08.2010 - B 4 AS 70/09 R = juris Rn 14, 15).

Insoweit handelt es sich bei der Forderung aus einer Rentenversicherung im Fall der vorzeitigen Vertragsauflösung um einen Vermögensgegenstand.

Bei dem Rückkaufswert der privaten Rentenversicherung handelt es sich um einen verwertbaren Vermögensgegenstand. Ein Vermögen ist verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen und belastet werden können (BSG Urteil vom 30.08.2010 - B 4 AS 70/09 R = juris Rn 16 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

Verwertbare Vermögensgegenstände i.S.v. § 12 Abs. 1 SGB II sind mit ihrem Verkehrswert (§ 12 Abs. 4 Satz 1 SGB II) zu berücksichtigen (siehe für private Rentenversicherungen: BSG Urteil vom 15.04.2008 - B 14 AS 27/07 R = juris Rn 19). Für die Bewertung nach § 12 Abs. 4 Satz 2 SGB II ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs (BSG Urteil vom 13.05.2009 - B 4 AS 58/08 R= juris Rn 17).

Zu diesem Zeitpunkt und auch während des streitigen Zeitraums hat der Verkehrswert der privaten Rentenversicherung die Freibetragsgrenzen des § 12 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 SGB II überschritten. Bei einer Rentenversicherung ergibt sich der Verkehrswert aus deren Rückkaufswert (vgl. BSG Urteil vom 15.04.2008 - B 14 AS 27/07 R = juris Rn 19).

Zu Gunsten der Klägerin greifen die Vorschriften des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II und § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II nicht ein, da es sich bei der Rentenversicherung nicht um ein nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördertes Vermögen handelt und die Klägerin nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist (zu den Anforderungen des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 SGB II und Verfassungsgemäßheit der beiden Regelungen vgl. BSG, Urteile vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 52/06 R = juris Rn 20f, 24f und - B 14/7b AS 56/06 R = nach juris Rn 29f, 32f). Die Klägerin hat im streitigen Zeitraum auch keinen Verwertungsausschluss nach § 165 Abs. 3 VVG bzw. § 168 Abs. 3 VVG in Kraft ab dem 01.01.2008 mit der Q Versicherung vereinbart gehabt.

Das Sozialgericht hat zutreffend einen Schutz der Forderungen aus dem Versicherungsvertrag nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 SGB II verneint.

Danach ist ein Vermögen nicht zu berücksichtigen ist, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung und Erhaltung eines Hausgrundstückes von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet wird.

Ein Vermögen ist zum baldigen Erwerb eines Hausgrundstückes in angemessener Größe nur dann bestimmt, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Hilfebedürftige das Vermögen in naher Zukunft mit einer gewissen Sicherheit in eine Eigentumswohnung oder ein Hausgrundstück umwandeln wird. Es ist eine zielgerichtete und realistische Planung erforderlich (vgl. Geiger in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 12 Rn 55; vgl. Rechtsprechung des BSG zu § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 AlhiV: Urteil vom 29.01.1997 - 11 R AR 63/96 = juris Rn 16 und vom 04.09.1979 - 7 RAr 115/78 = juris Rn 27; LSG Hessen Urteil vom 26.01.2009 - L 9 SO 48/07 - zum gleichlautenden § 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII).


Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, die erkennen lassen, dass die Umwandlung des Geldvermögens in Immobilienvermögen absehbar ist (vgl. LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 31.05.2011 - L 3 AS 147/09 = juris Rn 33). Dies nicht der Fall, wenn der Hilfebedürftige ein Vermögen hat, das in Verbindung mit möglichen weiteren Einkünften nicht ausreichen wird, um in absehbarer Zeit ein Grundstück oder eine Eigentumswohnung zu erwerben (vgl. BSG Urteil vom 04.09.1979 - 7 RAr 115/78 = juris Rn 27). Der baldige Erwerb und die dauerhafte Finanzierung eines Hauses oder einer Eigentumswohnung darf nicht nur ein unrealistischer Wunschtraum oder ein Gedankenspiel sein.


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Donnerstag, 12. April 2012

Jobcenter übernimmt keine Mietschulden , wenn es an einer Räumungsklage fehlt

Keine Übernahme von Mietschulden, denn fehlt es an einer Räumungsklage, so kann ein Anordnungsgrund damit nicht als glaubhaft angesehen werden.

So die Rechtsauffassung des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 20.03.2012, - L 12 AS 352/12 B ER -

In einem auf die Gewährung laufender Leistungen für Unterkunft und Heizung gerichteten Verfahren ist ein Anordnungsgrund regelmäßig erst dann gegeben, wenn konkrete Wohnungslosigkeit droht (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 13.01.2012 - L 12 AS 2084/11 B ER; Beschluss vom 25.11.2011 - L 12 AS 1831/11 B E; ebenso z.B. LSG NRW, Beschluss vom 02.05.2011 - L 6 AS 2215/10 B; Beschluss vom 27.11.2008 - L 9 B 183/08 AS ER).

Dies ist grundsätzlich nicht bereits dann der Fall, wenn eine Kündigung des Vermieters wegen Mietverzugs ernsthaft erwartet werden muss oder bereits vorliegt oder der Vermieter eine Räumungsklage angedroht hat. Allein diese Umstände begründen zwar die Vermutung, dass womöglich in näherer oder weiterer Zukunft Wohnungslosigkeit drohen könnte; sie führen hingegen in der Regel nicht dazu, dass der Leistungsberechtigte bereits mit konkreter, d.h. tatsächlich und ernsthaft (kurz) bevorstehender Wohnungslosigkeit rechnen muss.


Solch konkrete Wohnungslosigkeit droht regelmäßig dann, wenn der Vermieter Räumungsklage erhoben hat (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats vgl. z.B. Beschluss vom 13.01.2012 - L 12 AS 2084/11 B ER; Beschluss vom 21.12.2011 - L 12 AS 1469/11 B ER m.w.N.; LSG NRW Beschluss vom 12.01.2012 - L 19 AS 1781/11 B ER; weitergehend LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 25.11.2010 - L 5 AS 2025/10 B ER: erst bei Räumungsandrohung), weil der Mieter einer Wohnung nach den gesetzlichen Bestimmungen des Zivilprozessrechts (zwangsweise) erst dann aus der Wohnung gewiesen werden kann, wenn der Vermieter einen vollstreckbaren Räumungstitel gegen ihn erworben hat (§ 704 Zivilprozessordnung).


 Bei (bloßer) Kündigung oder Klageandrohung ist in der Regel noch nicht ausreichend klar, ob der Vermieter tatsächlich zu einer Räumung als letztem Mittel der Wahl greifen würde oder ob Kündigung bzw. Klageandrohung nicht vielmehr (zunächst) dem Zweck dienen, den Mieter mit höchstem Nachdruck zur Erfüllung seiner Mietpflichten zu bewegen.


Die Erhebung einer Räumungsklage hingegen indiziert - insbesondere auch im Hinblick auf den hierfür regelmäßig vom Vermieter zunächst zu entrichtenden Kostenvorschuss - dessen ernsthafte Absicht, den Mieter wegen der Mietschulden tatsächlich auch zwangsweise aus der Wohnung zu entfernen bzw. entfernen zu lassen. Erhebt der Vermieter des Leistungsberechtigten gegen diesen - zu Recht - eine Klage auf Räumung des Wohnraums nach §§ 543 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3, 569 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), so kann der Räumungstitel vom Leistungsberechtigten nicht mehr verhindert werden, wenn es diesem nicht gelingt, die Rückstände gem. § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB entweder selbst auszugleichen oder eine Verpflichtung des Leistungsträgers zum Ausgleich zu erlangen.


Anders als noch vor Klageerhebung ist nach Rechtshängigkeit der Klage kein weiteres aktives Handeln des Vermieters mehr erforderlich, um einen Räumungstitel und damit die Berechtigung zu erlangen, Wohnungslosigkeit des Mieters unmittelbar herbeizuführen (vgl. auch LSG NRW Beschluss vom 16.09.2010 - L 6 AS 949/10 B ER).

Entsprechend droht ab diesem Zeitpunkt ernsthaft und konkret zeitnah absehbar für den Leistungsberechtigten der Verlust des Mietobjekts, wenn nicht eine Befriedigung des Vermieters innerhalb von 2 Monaten ab Rechtshängigkeit der Räumungsklage (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB) erfolgt. Diese drohende Konsequenz spiegelt auch die Vorschrift des § 22 Abs. 9 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und SGB XII vom 24.03.2011 wider, die aus diesem Grund eine Mitteilungspflicht der Amtsgerichte an die Leistungsträger über entsprechende Klageeingänge normiert.


Weigert sich der Leistungsträger, die Befriedigung des Vermieters vorzunehmen, so würde ohne Eilentscheidung des Gerichts über die Frage der Eintrittspflicht eine Räumung möglich und damit Nachteile für den Leistungsberechtigten eintreten, die im Hauptsacheverfahren nicht mehr behoben werden könnten. Bis zu einer solchen Räumungsklage ist es dem Leistungsberechtigten aus den o.g. Gründen hingegen zumutbar, zunächst ein Hauptsacheverfahren zu betreiben.


Eine besondere Eilbedürftigkeit vor Rechtshängigkeit einer Räumungsklage ergibt sich auch nicht daraus, dass der Leistungsberechtigte die Kosten des gegen ihn angestrengten zivilgerichtlichen Räumungsverfahrens nach dem Veranlassungsprinzip auch dann zu tragen hat, wenn der Leistungsträger im sozialgerichtlichen Eilverfahren zur vorläufigen Befriedigung des Vermieters verpflichtet wird. Bei diesen Kosten handelt es sich nicht um Nachteile, die sich im Hauptsacheverfahren nicht wieder gutmachen ließen.


Hat der Leistungsträger die Zahlung der ausstehenden Mieten rechtswidrig verweigert, so ist er im Hauptsacheverfahren auf Antrag des Leistungsberechtigten zur Zahlung dieser Mieten und darüber hinaus zur Übernahme der dem Leistungsberechtigten durch die Leistungsverweigerung entstandenen weiteren Kosten, d.h. konkret der Kosten des zivilgerichtlichen Räumungsverfahrens zu verurteilen.



Dies entspricht der im Sozialversicherungsrecht als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens geltenden Pflicht zur Erstattung der Kosten, die im Fall rechtswidriger Leistungsablehnung angefallen sind (vgl. Löns/Herold-Tews/Boerner, SGB II, 3. Aufl. 2011, § 22 Rn 128 unter Verweis auf BSG Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R Rn 21 - BSGE 106, 190).


Soweit die Antragstellerin die Auffassung vertritt, dass eine Eilbedürftigkeit hier deshalb anzunehmen sei, weil der Vermieter die angedrohte Räumungsklage (allein) aufgrund einer Bitte des Sozialgerichts aufgeschoben habe, so vermag dies nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Allein die Androhung einer Räumungsklage begründet - wie bereits ausgeführt - noch keine konkrete, d.h. tatsächlich und ernsthaft (kurz) bevorstehende Wohnungslosigkeit, weil der Vermieter für eine Räumung einen vollstreckbaren Räumungstitel benötigt, den er erst nach der tatsächlichen Erhebung der Räumungsklage erlangen kann.


Nach Auffassung des erkennenden Senats trägt das Erfordernis einer Räumungsklage für Bedarfe der Unterkunft, die im Rahmen von Eilverfahren geltend gemacht werden, dem Bedürfnis nach einer klaren Regelung unter Abwägung der Interessen des Antragstellers am Erhalt der Wohnung einerseits und der Notwendigkeit, nur solche Verfahren als eilbedürftig vorzuziehen, bei denen ansonsten nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, Rechnung. In diese Abwägung sind wie oben erläutert auch die - von der Antragstellerin angesprochenen - durch die Räumungsklage entstehenden Kosten einbezogen worden.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150890&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Anmerkung von Willi 2: Kosten der Unterkunft - wann wird von den Gerichten ein Anordnungsgrund gesehen

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/10/kosten-der-unterkunft-wann-wird-von-den.html


Sollte dies bei ihnen der Fall sein lassen Sie sich beraten.

Kostenübernahme von Medizinal-Cannabis nur bei "Mindestevidenz"

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