Sozialgericht Karlsruhe,Urteil vom 07.02.2012, - S 4 AS 4801/10 -
Die Voraussetzungen für ein im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigendes verdecktes Treuhandverhältnis haben nicht vorgelegen.
Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 24. Mai 2006 (SozR 4-4200 § 6 Nr. 4; vgl. auch die Parallelentscheidung B 11a AL 49/05 R - JURIS) zwar entschieden, dass es einen Rechtsgrundsatz, der Arbeitslose müsse sich am "Rechtsschein der Kontoinhaberhaft" festhalten lassen, im Recht der Arbeitslosenhilfe nicht gebe. Zur Begründung hat das BSG aber u.a. auf die verwaltungs- und finanzgerichtliche Rechtsprechung verwiesen und dazu ausgeführt: "Entsprechend ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bei der Prüfung, ob ein Treu-handverhältnis tatsächlich besteht, ein strenger Maßstab anzulegen; das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse muss eindeutig erkennbar sein (vgl. BFHE 183, 518 unter Bezug auf die Beweisregeln in § 159 Abs. 1 Abgabenordnung). Bei der Prüfung von Schuldverpflichtungen unter nahen Angehörigen gilt der Grundsatz, dass ein Vertrag und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten einem Fremdvergleich standhalten, also dem zwischen fremden Dritten Üblichen entsprechen muss (vgl. BFH, Urteil vom 5. Februar 1988 - III R 234/84 -; BFH, Beschluss vom 25. Juni 2002 - X B 30/01 - (beide JURIS))."
Diese Grundsätze, die sich das erkennende Gericht auf der Grundlage der Recht-sprechung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg zur verdeckten Treuhand (vgl. L 12 AS 4994/10, Urteil vom 22. Juli 2011, JURIS Rn. 27 f.) zu eigen macht, sind auch auf die Frage, ob ein verdecktes Treuhandverhältnis im Rahmen der Be-dürftigkeitsprüfung als Voraussetzung des Anspruchs auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II Berücksichtigung finden muss, zu übertragen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 30 = BSGE 106, 185; Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Juni 2009 - L 1 AS 31/08 - (JURIS)) und führen vorliegend dazu, dass der angelegte Sparbetrag von 22.220,64 EUR zu berücksichtigen ist.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150806&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
In meinem Blog erfahren Sie das Neueste aus dem Arbeits- und Sozialrecht. Rechtsprechung, Gesetzgebung und Literatur
Dienstag, 10. April 2012
Montag, 9. April 2012
Der Begriff der Erstausstattung ist nicht so zu verstehen, dass einem Leistungsberechtigten zu Beginn des Leistungsbezuges diejenigen Bestandteile einer Erstausstattung zu bewilligen sind, die er nicht besitzt
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Urteil vom 26.01.2012, - L 7 AS 1951/10 -
Er ist nicht zeitlich, sondern - wie alle Leistungen des SGB II - bedarfsbezogen zu interpretieren (Behrend in jurisPK - SGB II, 3. Auflage 2011, § 24).
So sind der erstmaligen Ausstattung einer Wohnung diejenigen Fälle einer Ersatzbeschaffung gleichzustellen, bei denen vorhandene Ausstattungsgegenstände allein durch einen vom Grundsicherungsträger veranlassten Umzug in eine angemessene Wohnung unbrauchbar werden (BSG, Urteil vom 017.0.2009, Az.: B 4 AS 77/08 R).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150823&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Er ist nicht zeitlich, sondern - wie alle Leistungen des SGB II - bedarfsbezogen zu interpretieren (Behrend in jurisPK - SGB II, 3. Auflage 2011, § 24).
So sind der erstmaligen Ausstattung einer Wohnung diejenigen Fälle einer Ersatzbeschaffung gleichzustellen, bei denen vorhandene Ausstattungsgegenstände allein durch einen vom Grundsicherungsträger veranlassten Umzug in eine angemessene Wohnung unbrauchbar werden (BSG, Urteil vom 017.0.2009, Az.: B 4 AS 77/08 R).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150823&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Sonntag, 8. April 2012
Bereits der Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II schließt es aus, dass der Antragsgegner eine bereits abgeschlossene und weiterhin geltende Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II einseitig ersetzen darf
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.03.2012, - L 5 AS 509/11 B ER -
Bereits der Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II schließt es aus, dass der Antragsgegner eine bereits abgeschlossene und weiterhin geltende Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II einseitig ersetzen darf (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2012 – L 5 AS 2097/11 B ER; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. August 2011 – L 7 AS 2367/11 sowie Bayrisches LSG, Beschluss vom 25. Mai 2010 – L 11 AS 294/10 B ER – jeweils juris).
Der ersetzende Verwaltungsakt ist damit nach dem oben genannten Prüfungsmaßstab rechtswidrig. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine geltende Eingliederungsvereinbarung geändert werden kann, war hier nicht zu entscheiden, da der Antragsgegner die bestehende Eingliederungsvereinbarung hier nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ersetzt hat, ohne dass die Voraussetzungen für diese Ersetzung vorlagen.
Ob die vom Antragsgegner für zulässig gehaltene Umdeutung des die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Bescheids vom 15. Juni 2011 in eine Einladung zur Teilnahme an der Maßnahme zulässig ist, kann dahinstehen. Denn der erste Sanktionsbescheid vom 18. August 2011 i.H.v. 10 % der Regelleistung kann nicht gemäß § 43 SGB X umgedeutet werden.
Eine Sanktionierung einer solchen nicht befolgten Einladung nach § 32 Abs. 1 SGB II wäre schon deshalb rechtswidrig, weil nicht ordnungsgemäß auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden wäre. Denn in dem Bescheid vom 15. Juni 2011 ist eine Kürzung um 30 % der Regelleistung in der Rechtsfolgenbelehrung angekündigt anstelle der für eine nicht befolgte Einladung gesetzlich vorgesehenen 10 % (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 – B 4 AS 60/07 R (35) – juris).
Ist die Rechtsfolgenbelehrung nicht konkret, richtig und vollständig, kann darauf nicht wirksam eine Sanktion gestützt werden.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150840&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Bereits der Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II schließt es aus, dass der Antragsgegner eine bereits abgeschlossene und weiterhin geltende Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II einseitig ersetzen darf (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2012 – L 5 AS 2097/11 B ER; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. August 2011 – L 7 AS 2367/11 sowie Bayrisches LSG, Beschluss vom 25. Mai 2010 – L 11 AS 294/10 B ER – jeweils juris).
Der ersetzende Verwaltungsakt ist damit nach dem oben genannten Prüfungsmaßstab rechtswidrig. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine geltende Eingliederungsvereinbarung geändert werden kann, war hier nicht zu entscheiden, da der Antragsgegner die bestehende Eingliederungsvereinbarung hier nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ersetzt hat, ohne dass die Voraussetzungen für diese Ersetzung vorlagen.
Ob die vom Antragsgegner für zulässig gehaltene Umdeutung des die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Bescheids vom 15. Juni 2011 in eine Einladung zur Teilnahme an der Maßnahme zulässig ist, kann dahinstehen. Denn der erste Sanktionsbescheid vom 18. August 2011 i.H.v. 10 % der Regelleistung kann nicht gemäß § 43 SGB X umgedeutet werden.
Eine Sanktionierung einer solchen nicht befolgten Einladung nach § 32 Abs. 1 SGB II wäre schon deshalb rechtswidrig, weil nicht ordnungsgemäß auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden wäre. Denn in dem Bescheid vom 15. Juni 2011 ist eine Kürzung um 30 % der Regelleistung in der Rechtsfolgenbelehrung angekündigt anstelle der für eine nicht befolgte Einladung gesetzlich vorgesehenen 10 % (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 – B 4 AS 60/07 R (35) – juris).
Ist die Rechtsfolgenbelehrung nicht konkret, richtig und vollständig, kann darauf nicht wirksam eine Sanktion gestützt werden.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150840&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Samstag, 7. April 2012
Bei der Frage von Hilfebedürftigkeit ist auf den Zufluss von Einkommen abzustellen
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 15.03.2012, - L 19 AS 1954/11 NZB -
Die Geltung des sog. Zuflussprinzips bei der Berücksichtigung von Krankengeld ist höchstrichterlich geklärt (vgl.BSG Urteil v 16.12.2008 - B 4 AS 70/07 R = juris Rn 15 ff; BSG Urteil v 13.05.2009 - B 4 AS 29/08 R = juris Rn. 13). Es kommt danach nicht darauf an, für welchen Zeitraum Leistungen gezahlt worden, sondern wann sie zugeflossen sind. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Kläger vor Stellung eines Antrags nach dem SGB II Rechnungen bezahlt bzw. Schulden getilgt hat (vgl. dazu auch BSG 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R = juris Rn. 19; BSG Urteil v. 21.6.2011 - B 4 AS 21/10 R = juris Rn. 29).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150824&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Die Geltung des sog. Zuflussprinzips bei der Berücksichtigung von Krankengeld ist höchstrichterlich geklärt (vgl.BSG Urteil v 16.12.2008 - B 4 AS 70/07 R = juris Rn 15 ff; BSG Urteil v 13.05.2009 - B 4 AS 29/08 R = juris Rn. 13). Es kommt danach nicht darauf an, für welchen Zeitraum Leistungen gezahlt worden, sondern wann sie zugeflossen sind. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Kläger vor Stellung eines Antrags nach dem SGB II Rechnungen bezahlt bzw. Schulden getilgt hat (vgl. dazu auch BSG 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R = juris Rn. 19; BSG Urteil v. 21.6.2011 - B 4 AS 21/10 R = juris Rn. 29).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150824&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Freitag, 6. April 2012
Keine Erstattung von rezeptfreien Arzneimitteln durch das Jobcenter
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 14.03.2012,- L 12 AS 134/12 B -
Wenn man als zutreffend unterstellt, dass die Einnahme der hier in Rede stehenden nicht verschreibungspflichtigen Mittel für den Kläger gesundheitlich unabdingbar ist und die Nichteinnahme zu irreparablen Gesundheitsstörungen führt, muss die gesetzliche Krankenkasse eintreten. Das BSG hat in seinem Urteil vom 26.05.2011 (B 14 AS 146/10 R Rdnr. 23 und 24) folgende Ausführungen gemacht:
"Das sozialrechtlich zu gewährende menschenwürdige Existenzminimum aus Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG umfasst auch die Sicherstellung einer ausreichenden medizinischen Versorgung.
Der Anspruch auf Existenzsicherung insoweit wird im Fall der Klägerin - wie für den ganz überwiegenden Teil der Hilfebedürftigen - in erster Linie durch ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl § 5 Abs 2a SGB V) abgedeckt, deren Beiträge der Träger der Grundsicherung zahlt (§ 252 Abs 1 Satz 2 SGB V) und der Bund trägt (§ 46 Abs 1 SGB II). Die Klägerin hat als Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung nach § 27 SGB V, wenn diese notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.
Dies gilt allerdings auch hinsichtlich der nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel nicht schlechthin und ausnahmslos, denn § 34 Abs 1 Satz 2 SGB V ermächtigt den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), in Richtlinien nach § 92 Abs 1 Satz 2 Nr 6 SGB V festzulegen, welche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten, zur Anwendung bei diesen Erkrankungen mit Begründung des Vertragsarztes ausnahmsweise verordnet werden können.
Hiervon hat der G-BA Gebrauch gemacht und seine Arzneimittel-Richtlinien mit Beschluss vom 16.3.2004 um einen Abschnitt F ergänzt (vgl BAnz 2004 S 8905, nunmehr § 12 der Arzneimittel-Richtlinien). Die Verordnung dieser Arzneimittel ist danach ausnahmsweise zulässig, wenn die Arzneimittel bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten. Dabei gilt eine Krankheit als schwerwiegend, wenn sie lebensbedrohlich ist oder wenn sie aufgrund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörung die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt.
Damit ist ohne weitere Ermittlungen seitens der Träger der Grundsicherung davon auszugehen, dass grundrechtsrelevante Beeinträchtigungen durch eine nicht ausreichende Krankenbehandlung, die durch ergänzende Leistungen der Grundsicherung abzuwenden wären, ausscheiden.
Die Frage, ob die Kosten für Arzneimittel als Teil einer Krankenbehandlung übernommen werden, muss der Hilfebedürftige gegenüber seiner Krankenkasse klären. Hinsichtlich der therapeutischen Notwendigkeit einer bestimmten Krankenbehandlung und den Anforderungen an ihren Nachweis gelten für Leistungsempfänger nach dem SGB II keine anderen Voraussetzungen als für die übrigen Versicherten nach dem SGB V, die Versicherungsschutz insbesondere aufgrund abhängiger Beschäftigung erlangen"
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150888&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Wenn man als zutreffend unterstellt, dass die Einnahme der hier in Rede stehenden nicht verschreibungspflichtigen Mittel für den Kläger gesundheitlich unabdingbar ist und die Nichteinnahme zu irreparablen Gesundheitsstörungen führt, muss die gesetzliche Krankenkasse eintreten. Das BSG hat in seinem Urteil vom 26.05.2011 (B 14 AS 146/10 R Rdnr. 23 und 24) folgende Ausführungen gemacht:
"Das sozialrechtlich zu gewährende menschenwürdige Existenzminimum aus Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG umfasst auch die Sicherstellung einer ausreichenden medizinischen Versorgung.
Der Anspruch auf Existenzsicherung insoweit wird im Fall der Klägerin - wie für den ganz überwiegenden Teil der Hilfebedürftigen - in erster Linie durch ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl § 5 Abs 2a SGB V) abgedeckt, deren Beiträge der Träger der Grundsicherung zahlt (§ 252 Abs 1 Satz 2 SGB V) und der Bund trägt (§ 46 Abs 1 SGB II). Die Klägerin hat als Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung nach § 27 SGB V, wenn diese notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.
Dies gilt allerdings auch hinsichtlich der nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel nicht schlechthin und ausnahmslos, denn § 34 Abs 1 Satz 2 SGB V ermächtigt den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), in Richtlinien nach § 92 Abs 1 Satz 2 Nr 6 SGB V festzulegen, welche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten, zur Anwendung bei diesen Erkrankungen mit Begründung des Vertragsarztes ausnahmsweise verordnet werden können.
Hiervon hat der G-BA Gebrauch gemacht und seine Arzneimittel-Richtlinien mit Beschluss vom 16.3.2004 um einen Abschnitt F ergänzt (vgl BAnz 2004 S 8905, nunmehr § 12 der Arzneimittel-Richtlinien). Die Verordnung dieser Arzneimittel ist danach ausnahmsweise zulässig, wenn die Arzneimittel bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten. Dabei gilt eine Krankheit als schwerwiegend, wenn sie lebensbedrohlich ist oder wenn sie aufgrund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörung die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt.
Damit ist ohne weitere Ermittlungen seitens der Träger der Grundsicherung davon auszugehen, dass grundrechtsrelevante Beeinträchtigungen durch eine nicht ausreichende Krankenbehandlung, die durch ergänzende Leistungen der Grundsicherung abzuwenden wären, ausscheiden.
Die Frage, ob die Kosten für Arzneimittel als Teil einer Krankenbehandlung übernommen werden, muss der Hilfebedürftige gegenüber seiner Krankenkasse klären. Hinsichtlich der therapeutischen Notwendigkeit einer bestimmten Krankenbehandlung und den Anforderungen an ihren Nachweis gelten für Leistungsempfänger nach dem SGB II keine anderen Voraussetzungen als für die übrigen Versicherten nach dem SGB V, die Versicherungsschutz insbesondere aufgrund abhängiger Beschäftigung erlangen"
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150888&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Donnerstag, 5. April 2012
Nicht immer Geld vom Jobcenter für Nebenkostennachzahlung
Wer in der Vergangenheit Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II - „Hartz 4“) bezogen hat, kann sich nicht darauf verlassen, dass das Jobcenter auch eine Nebenkostennachzahlung übernimmt.
Dies zeigt der Fall einer Frau aus Mainz, die im Dezember 2011 von ihrem früheren Vermieter die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2010 mit einer Nachzahlung von 400,- € erhielt. Die Frau war zwar aktuell nicht mehr von Leistungen des Jobcenters abhängig, aber im Jahr 2010 hatte sie mangels Einkommen und Vermögen noch Arbeitslosengeld II bezogen. Damals waren auch die Mietkosten durch das Jobcenter übernommen worden. Mittlerweile hatte sich die Dame beim Jobcenter abgemeldet und war auch umgezogen. Weil es sich um eine Nachforderung für das Jahr 2010 handelte, versuchte die Frau den Betrag vom Jobcenter zu erhalten.
Gleichzeitig wandte sie sich an das Sozialgericht Mainz und begehrte Eilrechtsschutz (Az.: S 10 AS 200/12 ER).
Sie sah sich im Recht, da sie keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Erstellung der Abrechnung habe. Denn wäre die Abrechnung noch 2010 erfolgt, hätte das Jobcenter die Kosten übernehmen müssen. Ein langwieriges Widerspruchs- und Klageverfahren könne sie aus finanziellen Gründen nicht abwarten. Das Gericht wies die Rechtssuchende aber darauf hin, dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II grundsätzlich nur dann bewilligt werden können, wenn aktuell Hilfebedürftigkeit besteht.
Dies sei bei der Frau aber offenbar nicht mehr der Fall, da sie mittlerweile nicht auf Leistungen des Jobcenters angewiesen ist. In diesem Fall muss ein ehemaliger Leistungsempfänger eine nachträglich geltend gemachte Forderung selbst begleichen, auch wenn sich die Forderung auf den Zeitraum des Leistungsbezugs bezieht.
Zusätzlich wies das Gericht darauf hin, dass nur dann gerichtlicher Eilrechtsschutz gewährt werden kann, wenn ohne einen gerichtlichen Beschluss wesentliche Nachteile drohen. Dies war bei der Mainzerin aber nicht der Fall. Für eine Eilbedürftigkeit muss z.B. der Verlust der Wohnung drohen, was bei ihr aufgrund des erfolgten Umzuges nicht zu erwarten war.
http://www.mjv.rlp.de/icc/justiz/na.....aa-aaaa-aaaa-000000000042
Pressemeldung 3/2012 Sozialgericht Mainz
Anmerkung von Willi 2: Eine Nebenkostennachforderung seitens des Vermieters kann nur dann eine Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu Gunsten eines Hilfebedürftigen darstellen , wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung ein Leistungsanspruch dem Grunde nach, d. h. alle Anspruchsvoraussetzungen des § 7 SGB II, gegeben sind(vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2010 - B 4 AS 62/09 R , Rz. 12, 13 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).
Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Leistungsträger eine Betriebs- und Heizkostennachforderung als Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu übernehmen hat, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt.
Nach Auffassung des Bundessozialgerichts handelt es sich bei der Übernahme einer Betriebs- und Heizkostennachzahlung um eine einmalige Leistung nach § 22 Abs. 1 SGB II, die als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen, nicht aber auf längere Zeiträume zu verteilen ist. Nachforderungen, die nach regelmäßiger Übernahme der Nebenkostenvorauszahlungen bzw. -abschläge entstehen, gehören als einmalig geschuldete Zahlungen zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat (BSG Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R = juris Rn 16; vom 22.03.2010 - B 4 AS 62/09 R = juris Rn 13; vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R = juris Rn 19).
Das Bundessozialgericht knüpft dabei an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Bundessozialhilfegesetz (Urteil vom 04.02.1988 - 5 C 89/85 = BVerwGE 79,46) an, wonach ausgehend vom Gegenwärtigkeitsprinzip Sozialhilfe für eine nach dem Ablauf der Heizperiode vom Vermieter geforderte Nachzahlung von Heizkosten nur zu leisten ist, wenn im Zeitpunkt der Nachforderung die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe vorliegen, unabhängig davon, ob der Hilfebedürftige während der Heizperiode hilfebedürftig gewesen ist oder nicht.
Keine Anrechnung eines Guthabens aus Betriebskostenabrechnung bei Verrechnung durch Vermieter mit eigener Forderung
Sozialgericht Neubrandenburg Urteil vom 27.09.2010, - S 11 AS 960/07 -
Die Kammer verweist auf ihre Rechtsprechung (wie hier SG Schleswig, Urteil vom 30.11.2009, Aktenzeichen: S 4 AS 1044/07; SG Bremen, Az.: S 23 AS 2179/09 ER, sowie die 14. Kammer des SG Neubrandenburg, SG Mannheim, Urteil vom 1. Juli 2009, Az: S 10 AS 3363/08, SG Detmold, Urteil vom 18. März 2009, Az: S 23 (10) AS 232/07) zu dieser Rechtsfrage, an welcher sie trotz der teilweise entgegenstehenden Rechtsprechung (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 6. Senat, Urteil vom 22.09.2009, Aktenzeichen: L 6 AS 11/09, Landessozialgericht Baden-Württemberg 3. Senat, Urteil vom 20.01.2010, Aktenzeichen: L 3 AS 3759/09; zum Teil wie hier: Landessozialgericht Hamburg 5. Senat, Urteil vom 16.07.2009, Aktenzeichen: L 5 AS 81/08) festhält.
19Den abweichenden Entscheidungen ist nicht zu folgen.
Denn maßgeblich ist, dass die Betriebskostenerstattung dem Hilfebedürftigen tatsächlich zur Verfügung steht (siehe auch den Beschluss des SG Chemnitz 35. Kammer vom 12.04.2010, Aktenzeichen: S 35 AS 1606/10 ER, m.w.N zur vergleichbaren Rechtsfrage der Anrechnung fiktiven Einkommens). Die Entscheidungen, die aus dem Begriff "Guthaben" etwas anderes ableiten, verkennen, dass es sich bei den Tatbestandsmerkmalen "Guthaben" und "Gutschrift" um ein Begriffspaar handelt und sich aus dem systematischen Zusammenhang mit dem Tatbestandsmerkmal "Rückzahlung" ergibt, dass dem Hilfebedürftigen tatsächlich etwas - dahinstehen kann, ob es sich um Einkommen oder den Rückfluss überzahlter Kosten der Unterkunft handelt - zugeflossen ist. Mit einer Gutschrift in diesem Sinne und damit mit einer Rückzahlung vergleichbar ist nach hiesigem Verständnis nur eine entsprechende Buchung auf dem Konto bei einem Kreditinstitut oder Sparkasse des Hilfebedürftigen (a.A. Landessozialgericht Baden-Württemberg 3. Senat, Urteil vom 20.01.2010, Az.: L 3 AS 3759/09, sowie Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 6. Senat, Urteil vom 22.09.2009, Az.: L 6 AS 11/09, wonach das Wort "Gutschrift" keine Zahlung beinhalte, sondern allein die schriftliche Fixierung bzw. Eintragung eines Guthabens als eines bestehenden Anspruchs eines Anderen ausdrücken solle). Dagegen ist die bloße Erfassung des Rückzahlungsanspruchs des Mieters/ Hilfebedürftigen als "Haben-Buchung" im Mieterkonto keine "Gutschrift", weil es sich lediglich um eine Erfassung eines Saldo-Postens in der Buchhaltung handelt, auf die der Hilfebedürftige tatsächlich (zunächst) nicht zugreifen kann.
20Der o.g. Entscheidung des LSG Hamburg ist nicht zu folgen. Denn diese ist weder mit dem Gesetz noch mit Rechtsprechung des BSG, Urteil vom 15.04.2008, Az.:B 14/7b AS 58/06 R, Rn. 37 zitiert nach juris vereinbar, in welchem u.a. ausgeführt wird:
21"... Die Vorschrift des § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II, wonach Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen mindern, ist erst durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl I 1706) in das SGB II eingefügt worden und ist damit auf die Gutschrift im August 2005 nicht anwendbar. Zwar heißt es in der Amtlichen Begründung zu § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II, mit der Regelung werde klargestellt, wie Betriebskostenrückzahlungen zu berücksichtigen seien (BT-Drucks 16/1696 S 26 f). Aus den weiteren Ausführungen ergibt sich aber, dass dies jedenfalls nicht in dem Sinne zu verstehen ist, dass die Regelung nur eine bereits zuvor bestehende Rechtslage verdeutlichen soll. Die Regelung diente vielmehr dazu, eine bestehende Schieflage zu beseitigen (vgl Lang/Link in Eicher / Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 22 RdNr 61b). So wird in der Amtlichen Begründung dargelegt, dass die Berücksichtigung der Betriebskostenrückzahlungen als Einkommen zu nicht sachgerechten Ergebnissen führe, weil ein Pauschbetrag abgesetzt werden müsse und das zu berücksichtigende Einkommen zuerst die Geldleistungen der Agentur für Arbeit mindere, obwohl die überzahlten Betriebskostenbeträge zu über 70 % von den Kommunen aufgebracht worden seien. Da es vor Inkrafttreten des § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II an einer Sonderregelung für Betriebskostenrückzahlungen fehlte, war § 11 SGB II anzuwenden mit den vom Gesetzgeber aufgezeigten Folgen. Die Rückzahlung minderte nicht den Bedarf für Wohnung und Heizung, sondern war gemäß § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II als Einkommen zu berücksichtigen..."
22Demnach handelt es sich bei der Vorschrift des § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II um eine spezielle gesetzliche Vorschrift. Es verbietet sich damit auf allgemeine gesetzliche Vorschriften zurückzugreifen, wenn die an sich einschlägige speziellere Regelung nicht eingreift und damit die gesetzliche Intention umgangen wird.
23Soweit das LSG NRW in seinem o.g. Urteil vom 22.09.2009 ausführt, dass der mit den Leistungen nach dem SGB II verbundene Sicherungsauftrag nicht bedeute, dass der Hilfebedürftige in jedem Leistungsmonat auch den vollen Leistungsbetrag zu erhalten habe, dass auch Leistungsempfänger, die nicht Privatinsolvenz angemeldet haben, ggf. bestehende private Schulden aus der Regelleistung finanzieren müssten und Zahlungen zur Schuldentilgung im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende grundsätzlich nicht vom Einkommen abgezogen werden (BSG, Urteil vom 19.09. 2008, B 14/7b AS 10/07 R), kein Grund ersichtlich sei, warum Leistungsempfänger in der Privatinsolvenz gegenüber Leistungsempfängern mit privaten Schulden durch eine restriktive Auslegung des § 22 Abs. 1 S.4 SGB II besser gestellt werden sollten und die "Nichtanrechnung" einer Gutschrift letztlich zu einer nach den Grundsätzen des SGB II-Leistungsrechts nicht gewollten Schuldentilgung mittels Sozialleistungen führen würde, vermag die Kammer dieser Rechtsansicht nicht zu folgen.
24Dieser Ansicht steht bereits die Grundausrichtung des SGB II entgegen, die in § 2 SGB II mit dem Grundsatz des Forderns zum Ausdruck gebracht wird. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB II haben erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mittel und Kräften zu bestreiten. Die hier formulierte Eigenverantwortlichkeit des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die damit korrespondierende Subsidiarität stattlicher Leistungen, wie sie auch in § 3 Abs. 3 Satz 1 SGB II normiert wurde, hat für die übrigen Vorschriften des SGB II interpretationsleitende Funktion. Demgegenüber hätte die vorgenannte Rechtsansicht die Konsequenz, dass der Hilfebedürftige zum bloßen Objekt bestimmt wird, der entgegen den geltenden Zurechnungsregeln (gesetzliche oder gewillkürte Vertretung) die mit der Rechtsordnung in Einklang stehende Aufrechnung seines Vermieters gegen sich gelten lassen müsste, ohne selbst Einfluss auf die Entscheidung des jeweiligen Dritten nehmen zu können mit der Konsequenz einer faktischen Leistungskürzung.
25Die Kammer verweist insoweit zur weiteren Begründung auf das Urteil des SG Reutlingen 2. Kammer vom 10.06.2009,Az.: S 2 AS 1472/08, Rn. 27, zitiert nach juris. Entscheidend ist daher, ob der tatsächliche Einkommenszufluss zumindest für eine logische Sekunde dem Hilfebedürftigen zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zur Verfügung steht, was beispielsweise der Fall wäre, wenn der Hilfebedürftige und sein Vermieter eine Vereinbarung über die Verrechnung des Guthabens treffen, also nicht nur einseitig vom Vermieter aufgerechnet wird.
26Soweit das vorgenannte Landessozialgericht für das Land NRW meint, der Hilfebedürftige müsse nicht in jedem Monat vollständige existenzsichernde Leistungen erhalten, so erscheint dies mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes und der Rechtsprechung des BSG zur Berücksichtigung von Betriebskostennachzahlungen als aktuellen Bedarf im Monat der Fälligkeit und schließlich mit dem Urteil des BVerfG vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) nicht vereinbar.
Dieser Entscheidung ist zu entnehmen, dass das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Artikel 1 Absatz 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip des Artikel 20 Absatz 1 GG jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu sichert, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.
Konsequenterweise wären nach dem Urteil des LSG NRW nur Leistungen für KdU zu erbringen, soweit eine Kündigung und damit ein Wohnungsverlust abgewendet werden müsste. Ein solches Ergebnis ist offensichtlich nicht sachgerecht.
http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?doc.id=JURE100070369&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
Die Kammer verweist auf ihre Rechtsprechung (wie hier SG Schleswig, Urteil vom 30.11.2009, Aktenzeichen: S 4 AS 1044/07; SG Bremen, Az.: S 23 AS 2179/09 ER, sowie die 14. Kammer des SG Neubrandenburg, SG Mannheim, Urteil vom 1. Juli 2009, Az: S 10 AS 3363/08, SG Detmold, Urteil vom 18. März 2009, Az: S 23 (10) AS 232/07) zu dieser Rechtsfrage, an welcher sie trotz der teilweise entgegenstehenden Rechtsprechung (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 6. Senat, Urteil vom 22.09.2009, Aktenzeichen: L 6 AS 11/09, Landessozialgericht Baden-Württemberg 3. Senat, Urteil vom 20.01.2010, Aktenzeichen: L 3 AS 3759/09; zum Teil wie hier: Landessozialgericht Hamburg 5. Senat, Urteil vom 16.07.2009, Aktenzeichen: L 5 AS 81/08) festhält.
19Den abweichenden Entscheidungen ist nicht zu folgen.
Denn maßgeblich ist, dass die Betriebskostenerstattung dem Hilfebedürftigen tatsächlich zur Verfügung steht (siehe auch den Beschluss des SG Chemnitz 35. Kammer vom 12.04.2010, Aktenzeichen: S 35 AS 1606/10 ER, m.w.N zur vergleichbaren Rechtsfrage der Anrechnung fiktiven Einkommens). Die Entscheidungen, die aus dem Begriff "Guthaben" etwas anderes ableiten, verkennen, dass es sich bei den Tatbestandsmerkmalen "Guthaben" und "Gutschrift" um ein Begriffspaar handelt und sich aus dem systematischen Zusammenhang mit dem Tatbestandsmerkmal "Rückzahlung" ergibt, dass dem Hilfebedürftigen tatsächlich etwas - dahinstehen kann, ob es sich um Einkommen oder den Rückfluss überzahlter Kosten der Unterkunft handelt - zugeflossen ist. Mit einer Gutschrift in diesem Sinne und damit mit einer Rückzahlung vergleichbar ist nach hiesigem Verständnis nur eine entsprechende Buchung auf dem Konto bei einem Kreditinstitut oder Sparkasse des Hilfebedürftigen (a.A. Landessozialgericht Baden-Württemberg 3. Senat, Urteil vom 20.01.2010, Az.: L 3 AS 3759/09, sowie Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 6. Senat, Urteil vom 22.09.2009, Az.: L 6 AS 11/09, wonach das Wort "Gutschrift" keine Zahlung beinhalte, sondern allein die schriftliche Fixierung bzw. Eintragung eines Guthabens als eines bestehenden Anspruchs eines Anderen ausdrücken solle). Dagegen ist die bloße Erfassung des Rückzahlungsanspruchs des Mieters/ Hilfebedürftigen als "Haben-Buchung" im Mieterkonto keine "Gutschrift", weil es sich lediglich um eine Erfassung eines Saldo-Postens in der Buchhaltung handelt, auf die der Hilfebedürftige tatsächlich (zunächst) nicht zugreifen kann.
20Der o.g. Entscheidung des LSG Hamburg ist nicht zu folgen. Denn diese ist weder mit dem Gesetz noch mit Rechtsprechung des BSG, Urteil vom 15.04.2008, Az.:B 14/7b AS 58/06 R, Rn. 37 zitiert nach juris vereinbar, in welchem u.a. ausgeführt wird:
21"... Die Vorschrift des § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II, wonach Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen mindern, ist erst durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl I 1706) in das SGB II eingefügt worden und ist damit auf die Gutschrift im August 2005 nicht anwendbar. Zwar heißt es in der Amtlichen Begründung zu § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II, mit der Regelung werde klargestellt, wie Betriebskostenrückzahlungen zu berücksichtigen seien (BT-Drucks 16/1696 S 26 f). Aus den weiteren Ausführungen ergibt sich aber, dass dies jedenfalls nicht in dem Sinne zu verstehen ist, dass die Regelung nur eine bereits zuvor bestehende Rechtslage verdeutlichen soll. Die Regelung diente vielmehr dazu, eine bestehende Schieflage zu beseitigen (vgl Lang/Link in Eicher / Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 22 RdNr 61b). So wird in der Amtlichen Begründung dargelegt, dass die Berücksichtigung der Betriebskostenrückzahlungen als Einkommen zu nicht sachgerechten Ergebnissen führe, weil ein Pauschbetrag abgesetzt werden müsse und das zu berücksichtigende Einkommen zuerst die Geldleistungen der Agentur für Arbeit mindere, obwohl die überzahlten Betriebskostenbeträge zu über 70 % von den Kommunen aufgebracht worden seien. Da es vor Inkrafttreten des § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II an einer Sonderregelung für Betriebskostenrückzahlungen fehlte, war § 11 SGB II anzuwenden mit den vom Gesetzgeber aufgezeigten Folgen. Die Rückzahlung minderte nicht den Bedarf für Wohnung und Heizung, sondern war gemäß § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II als Einkommen zu berücksichtigen..."
22Demnach handelt es sich bei der Vorschrift des § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II um eine spezielle gesetzliche Vorschrift. Es verbietet sich damit auf allgemeine gesetzliche Vorschriften zurückzugreifen, wenn die an sich einschlägige speziellere Regelung nicht eingreift und damit die gesetzliche Intention umgangen wird.
23Soweit das LSG NRW in seinem o.g. Urteil vom 22.09.2009 ausführt, dass der mit den Leistungen nach dem SGB II verbundene Sicherungsauftrag nicht bedeute, dass der Hilfebedürftige in jedem Leistungsmonat auch den vollen Leistungsbetrag zu erhalten habe, dass auch Leistungsempfänger, die nicht Privatinsolvenz angemeldet haben, ggf. bestehende private Schulden aus der Regelleistung finanzieren müssten und Zahlungen zur Schuldentilgung im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende grundsätzlich nicht vom Einkommen abgezogen werden (BSG, Urteil vom 19.09. 2008, B 14/7b AS 10/07 R), kein Grund ersichtlich sei, warum Leistungsempfänger in der Privatinsolvenz gegenüber Leistungsempfängern mit privaten Schulden durch eine restriktive Auslegung des § 22 Abs. 1 S.4 SGB II besser gestellt werden sollten und die "Nichtanrechnung" einer Gutschrift letztlich zu einer nach den Grundsätzen des SGB II-Leistungsrechts nicht gewollten Schuldentilgung mittels Sozialleistungen führen würde, vermag die Kammer dieser Rechtsansicht nicht zu folgen.
24Dieser Ansicht steht bereits die Grundausrichtung des SGB II entgegen, die in § 2 SGB II mit dem Grundsatz des Forderns zum Ausdruck gebracht wird. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB II haben erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mittel und Kräften zu bestreiten. Die hier formulierte Eigenverantwortlichkeit des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die damit korrespondierende Subsidiarität stattlicher Leistungen, wie sie auch in § 3 Abs. 3 Satz 1 SGB II normiert wurde, hat für die übrigen Vorschriften des SGB II interpretationsleitende Funktion. Demgegenüber hätte die vorgenannte Rechtsansicht die Konsequenz, dass der Hilfebedürftige zum bloßen Objekt bestimmt wird, der entgegen den geltenden Zurechnungsregeln (gesetzliche oder gewillkürte Vertretung) die mit der Rechtsordnung in Einklang stehende Aufrechnung seines Vermieters gegen sich gelten lassen müsste, ohne selbst Einfluss auf die Entscheidung des jeweiligen Dritten nehmen zu können mit der Konsequenz einer faktischen Leistungskürzung.
25Die Kammer verweist insoweit zur weiteren Begründung auf das Urteil des SG Reutlingen 2. Kammer vom 10.06.2009,Az.: S 2 AS 1472/08, Rn. 27, zitiert nach juris. Entscheidend ist daher, ob der tatsächliche Einkommenszufluss zumindest für eine logische Sekunde dem Hilfebedürftigen zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zur Verfügung steht, was beispielsweise der Fall wäre, wenn der Hilfebedürftige und sein Vermieter eine Vereinbarung über die Verrechnung des Guthabens treffen, also nicht nur einseitig vom Vermieter aufgerechnet wird.
26Soweit das vorgenannte Landessozialgericht für das Land NRW meint, der Hilfebedürftige müsse nicht in jedem Monat vollständige existenzsichernde Leistungen erhalten, so erscheint dies mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes und der Rechtsprechung des BSG zur Berücksichtigung von Betriebskostennachzahlungen als aktuellen Bedarf im Monat der Fälligkeit und schließlich mit dem Urteil des BVerfG vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) nicht vereinbar.
Dieser Entscheidung ist zu entnehmen, dass das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Artikel 1 Absatz 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip des Artikel 20 Absatz 1 GG jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu sichert, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.
Konsequenterweise wären nach dem Urteil des LSG NRW nur Leistungen für KdU zu erbringen, soweit eine Kündigung und damit ein Wohnungsverlust abgewendet werden müsste. Ein solches Ergebnis ist offensichtlich nicht sachgerecht.
http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?doc.id=JURE100070369&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
Abonnieren
Posts (Atom)
Kostenübernahme von Medizinal-Cannabis nur bei "Mindestevidenz"
Das SG Nürnberg hat entschieden, dass ein Patient nicht allein deswegen einen Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabis ha...
-
Alle Hartz IV-Bescheide für 2013 sind ausnahmslos rechtswidrig Seit Kurzem erhalten Leistungsberechtigte Bewilligungs- und Änderungsbesch...
-
Zum Urteil Bayerische Landessozialgericht 29.03.2012 , - L 7 AS 961/11 - Nach Ansicht des LSG werden "erschlichene" Arbeitsunfä...
-
Der Fall der ehemaligen Jobcenter-Mitarbeiterin und Hartz-IV-Kritikerin Inge Hannemann zieht immer größere Kreise. Nun hat sich die Bunde...