"Hartz IV"-Leistungen auch bei vorhandenem Sparguthaben über dem Freibetrag - Oma und Opa verwahren Sparbuch mit rund 9.700,- € für Enkel
Das SG Gießen hat entschieden, dass ein Hilfebedürftiger trotz eines bestehenden Sparguthabens Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ("Hartz IV") hat, wenn ihm das Geld tatsächlich nicht zur Verfügung steht. Die 48-jährige Frau lebt mit ihrer minderjährigen Tochter in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft und erhält Hartz IV. Für die Tochter lehnte das Jobcenter Leistungen ab, weil die Großeltern auf deren Namen Sparbücher mit einem Guthaben von insgesamt 9.682,91 Euro angelegt hatten. Die Sparbücher wurden auch von den Großeltern verwahrt. Diese waren nicht bereit, die Sparbücher zu kündigen und den angelegten Betrag an ihre Enkelin auszuzahlen. Das Jobcenter begründete seine Ablehnung damit, das Sparvermögen liege um gut 4.000 Euro über dem gesetzlichen Freibetrag, bei einem monatlichen Anspruch der Tochter in Höhe von ca. 140 Euro sei deren Lebensunterhalt somit für Monate sichergestellt. Das SG Gießen konnte sich dieser Sichtwei...