Mittwoch, 23. Mai 2018

Bier darf nicht als "bekömmlich" beworben werden



 
Der BGH hat entschieden, dass die Verwendung des Begriffs "bekömmlich" in einer Bierwerbung unzulässig ist.
Die Beklagte betreibt eine Brauerei im Allgäu. Sie verwendet seit den 1930er Jahren für ihre Biere den Werbeslogan "Wohl bekomms!". In ihrem Internetauftritt warb sie für bestimmte Biersorten mit einem Alkoholgehalt von 5,1%, 2,9% und 4,4% unter Verwendung des Begriffs "bekömmlich". Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, hält die Werbeaussage "bekömmlich" für eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, die nach Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bei alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent unzulässig sei. Er hat die Beklagte auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.
Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Der BGH hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Nach Auffassung des BGH sind nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bei alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent gesundheitsbezogene Angaben nicht nur in der Etikettierung der Produkte, sondern auch in der Werbung für diese Getränke verboten. Eine "gesundheitsbezogene Angabe" liege vor, wenn mit der Angabe eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs eines Lebensmittels versprochen werde. Eine Angabe sei aber auch dann gesundheitsbezogen, wenn mit ihr zum Ausdruck gebracht werde, der Verzehr des Lebensmittels habe auf die Gesundheit keine schädlichen Auswirkungen, die in anderen Fällen mit dem Verzehr eines solchen Lebensmittels verbunden sein könnten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts werde der Begriff "bekömmlich" durch die angesprochenen Verkehrskreise als "gesund", "zuträglich" und "leicht verdaulich" verstanden. Er bringe bei einer Verwendung für Lebensmittel zum Ausdruck, dass dieses im Verdauungssystem gut aufgenommen und – auch bei dauerhaftem Konsum – gut vertragen werde. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts werde dieser Begriff auch im Zusammenhang der beanstandeten Werbung so verstanden. Der Werbung lasse sich nicht entnehmen, dass mit dem Begriff "bekömmlich" nur der Geschmack des Bieres beschrieben werden soll.
Vorinstanzen
LG Ravensburg, Urt. v. 16.02.2016 - 8 O 51/15
OLG Stuttgart, Urt. v. 03.11.2016 - 2 U 37/16
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 93/2018 v. 17.05.2018 - juris

Unklare Legionellen-Erkrankung: Benutzung einer Hoteldusche keine abstrakte Gefahr für Anerkennung einer Berufskrankheit



 
Das LSG Stuttgart hat entschieden, dass das morgendliche oder abendliche Duschen während einer auswärtigen Tätigkeit im Hotel vor Berufsbeginn oder nach Feierabend im Regelfall nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht.
Um eine tödliche Legionellen-Infektion als Berufskrankheit anzuerkennen, müsse geklärt sein, dass der versicherten beruflichen Tätigkeit eine abstrakte Gefährdung innegewohnt habe und sich diese generelle Gefahr auf Grund der im Gefahrenbereich ausgeübten Tätigkeit auch tatsächlich realisiert haben könne, so das Landessozialgericht.
Der 58-jährige Versicherte wurde Ende August 2014 mit Fieber und grippeähnlichen Symptomen ins Krankenhaus eingeliefert, wo eine Infektion mit dem Bakterium Legionella pneumophila nachgewiesen wurde. Am 12.11.2014 verstarb der Versicherte. Der gelernte Elektrotechniker war zuvor langjährig als Monteur und Inbetriebnehmer u.a. für die Automobilindustrie tätig gewesen, zuletzt im August 2014 bei Niederlassungen großer Automobilfirmen in Rastatt und Gent/Belgien. Bei den dort ebenfalls tätigen Kollegen ist bei keinem eine Legionellen-Infektion aufgetreten. Die beklagte Berufsgenossenschaft Holz und Metall ermittelte sowohl an den letzten Arbeitsplätzen als auch an den Duschen im Privathaus des Versicherten. Dort konnten keine Legionellen nachgewiesen werden. Eines der beiden Hotels in Belgien, in denen der Versicherte übernachtet hatte, teilte mit, dass keine einschlägigen Vorkommnisse bekannt seien. Das andere Hotel war im Dezember 2014 endgültig geschlossen worden, weshalb nicht vor Ort ermittelt werden konnte und die Berufsgenossenschaft die belgischen Behörden um Mithilfe bat. Das European Centre for Disease Prevention and Control teilte unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des European Legionnaires Disease Surveillance Network mit, es sei im fraglichen Zeitraum nur ein Fall einer reiseassoziierten Legionellenerkrankung berichtet worden, nämlich der des Versicherten. Das wissenschaftliche Institut für öffentliche Gesundheit des Königreichs Belgien erklärte, es habe in der betreffenden Zeit und Region keine Epidemien oder Gruppen von Fällen mit Legionellose gegeben. Die flämische Agentur zur Überwachung der öffentlichen Gesundheit mit der Zuständigkeit für die Kontrolle von Legionellenausbrüchen in Flandern teilte mit, im Zeitraum vom 15.07.2014 bis 30.09.2014 sei kein Anstieg an Legionellenfällen in der Region um die beiden Hotels feststellbar gewesen und es seien auch keine Probleme mit Legionellen in den beiden Hotels bekannt. Ein von der Berufsgenossenschaft eingeschalteter Sachverständiger wies darauf hin, dass die Benutzung von Hotelduschen ein Infektionsrisiko darstellen könne, da im Fall der Nichtnutzung der Zimmer das Wasser längere Zeit in den Leitungen stehe. Dies genügte der Berufsgenossenschaft jedoch nicht als Nachweis der Erkrankungsursache und sie lehnte die Anerkennung einer Berufskrankheit und Hinterbliebenenleistungen ab.
Das SG Karlsruhe hat dagegen der Witwe des Versicherten Recht gegeben und eine Berufskrankheit anerkannt. Ein konkreter Nachweis einer Gefährdung sei zwar nicht möglich, aber es habe eine abstrakte Gefahr durch das Benutzen der Hotelduschen bestanden, was vorliegend aufgrund der Schließung eines der beiden Hotels ausreichen müsse.
Das LSG Stuttgart hat dies anders bewertet und die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 3101 ("Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war") abgelehnt.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts verlangt die wegen der beruflichen Tätigkeit des Versicherten allein in Betracht kommende Variante "durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr im ähnlichen Maße besonders ausgesetzt war" die Feststellung im Vollbeweis, dass dem versicherten Tätigkeitsbereich eine abstrakte Gefährdung innegewohnt hat und sich diese generelle Gefahr auf Grund der im Gefahrenbereich individuell vorgenommenen Verrichtungen auch tatsächlich realisiert haben kann. An diesen Nachweisen fehle es. Es könne nicht mehr aufgeklärt werden, aus welchem Gefahrenbereich die Legionellen-Infektion kam. Für die Tätigkeit im Bereich des Kundenservice sowie bei der Inbetriebnahme von Reinigungs-, Vorbehandlungs- und Lackieranlagen für die Automobilindustrie liegen keine Anhaltspunkte für eine abstrakte Infektionsgefahr vor. In Rastatt kam es zu keiner Zeit zu einer Exposition gegenüber wässrigen Dämpfen. In Gent habe der Sachverständige eine Gefährdungslage bei der beruflichen Tätigkeit verneint. Soweit das Sozialgericht auf das Duschen im Hotel abgestellt habe, stehe dies schon nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, da kein Zusammenhang mit der an sich versicherten Arbeitstätigkeit bestanden habe. Die Körperreinigung des Versicherten habe vorliegend nicht wesentlich betrieblichen Interessen des Arbeitgebers gedient, sondern war dem privaten Bereich des Versicherten zuzuordnen. Außerdem habe der Sachverständige dargelegt, dass eine Legionellen-Infektion in den beiden Hotels in Gent nicht nachzuweisen sei.


Gericht/Institution:Landessozialgericht Baden-Württemberg
Erscheinungsdatum:17.05.2018
Entscheidungsdatum:16.05.2018
Aktenzeichen:L 3 U 4168/17
Quelle: Pressemitteilung des LSG Stuttgart v. 17.05.2018 juris online



Mittwoch, 16. Mai 2018

inforadio Donnerstag 17.05.2018 | 09:45 | Nahaufnahme "Gefangen in Hartz IV"



Die Mitarbeiterin des Sozialrechtsexperten, Rechtsanwältin Vera Munz, im Interview bei inforadio:


"Die deutsche Wirtschaft brummt, überall werden Arbeitskräfte gesucht - von der Aushilfe bis zur Fachkraft. Und trotzdem gibt es 800.000 Langzeitarbeitslose. Welche Probleme haben diejenigen, die erst einmal in der Hartz IV – Spirale stecken? Für den zweiten Teil ihrer Reportage hat Inforadio-Reporterin Sylvia Tiegs in Berlin und Potsdam nach Antworten gesucht.
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"In der Regel nicht ohne Grund langzeitarbeitslos"

Wenn Vera Munz von Lebensläufen wie diesem hört, fühlt sie sich ein Stück weit bestätigt. Munz hat in einer ruhigen Seitenstraße von Potsdam eine Praxis als  Rechtsanwältin, Fachgebiet: Sozialrecht. Seit mehr als 13 Jahren vertritt sie Hartz IV-Empfänger vor Gericht. Zur fünffach-Mutter Nicole sagt sie: "Man kann argumentieren: Wer Kinder in die Welt setzt, trägt dafür Verantwortung. Die Realität sieht eben so aus: Der Hartz IV – Empfänger ist nicht der Durchschnittsbürger aus Bielefeld. Sondern das ist in der Regel jemand, der nicht ohne Grund in die Langzeitarbeitslosigkeit gekommen ist."
Vera Munz meint das nicht böse, sie spricht aus Erfahrung. Sie kennt die Lebensläufe ihrer vielen Mandanten, und die ähneln sich: Viele sind schlecht oder gar nicht ausgebildet. Oder leben in schwierigen Verhältnissen. Manche sind abhängig von Alkohol, Tabletten oder Drogen. Die Langzeitarbeitslosigkeit ziehe viele dann noch mal zusätzlich runter: "Weil die Menschen oft durch den langen Zeitraum der Ausgeschlossenheit vom Arbeitsmarkt von allem ausgeschlossen fühlen. Das führt dazu, dass die Leistungsfähigkeit zurückgeht und auch die Leistungswilligkeit leider oft. Das ist ein zermürbender Prozess."
Rechtsanwältin Vera Munz
Rechtsanwältin Vera MunzBild: rbb/Tiegs

"Mehr Fördern, weniger Fordern"

Und einer, in dem die Leute Hilfe bräuchten, meint die Rechtsanwältin. Nach ihrem Eindruck aber bekommen sie die im Hartz-IV-System nicht: "Eigentlich ist vorgesehen, dass es 'Fördern & Fordern' sein soll, so steht es auch im Gesetz als Programmsatz. Das zeigt eigentlich, dass das 'Fördern' Priorität haben sollte, im Vordergrund steht. Die Praxis sieht aber anders aus. Gefordert wird von den Leistungsempfängern, alles offenzulegen, pünktlichst da zu sein, man soll mitmachen, es gibt kaum eine Pause, man muss sich sogar für den Urlaub abmelden. Das sind Dinge, die gehen an die Substanz des menschlichen Selbstverständnisses."
Vera Munz erzählt Beispiele aus ihrer Praxis. Von Mandanten, die sie seit Jahren vor Gericht vertritt - weil die jeweiligen Jobcenter ihnen Knüppel zwischen die Beine werfen. Sanktionen verhängen, obwohl die Betroffenen sich bemühten. So wie bei diesem Mandanten, dessen Akte sie durchblättert: "Schauen Sie, so sieht das aus. Da bekommt der Leistungsempfänger eins, zwei, drei, vier, fünf, sechs, sieben Postzustellungsurkunden, in denen sich Bescheide des Jobcenters finden, die dann irgendwelche Änderungen oder so etwas darstellt. Stundenlange Verhandlungen. Und es geht um Kleinigkeiten oft. Gefangen im Hartz VI."

Dienstag, 15. Mai 2018

Als "Gewinnvorab" geleistete Zahlungen für Überlassung von Vieheinheiten unterliegen nicht der Umsatzsteuer



 
Das FG Münster hat entschieden, dass als "Gewinnvorab" für die Überlassung von Vieheinheiten geleistete Zahlungen einer KG an ihren Gesellschafter keine umsatzsteuerbaren Entgelte darstellen.
Das Unternehmen des Klägers umfasst unter anderem die Land- und Forstwirtschaft, die Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen und Maschinen sowie die Überlassung von Vieheinheiten. Daneben ist er Komplementär einer KG, deren Unternehmensgegenstand im Wesentlichen aus dem Erwerb, der Aufzucht und der Veräußerung von Schweinen besteht. Nach dem Gesellschaftsvertrag erhält der Kläger von der KG jährlich neben einer Haftungsvergütung von 1.500 Euro und einem "Gewinnvorab" von 80.000 Euro zusätzlich eine ebenfalls als "Gewinnvorab" bezeichnete Zahlung in Höhe von 10 Euro für jede von ihm an die KG überlassene Vieheinheit. Diese belief sich in den Streitjahren auf jeweils 4.470 Euro und wurde vom Finanzamt als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt behandelt. Der Kläger war demgegenüber der Auffassung, dass die Zahlungen als Vorabgewinn nicht steuerbar seien, da sie im Verlustfall nicht anfielen und von der KG auch nicht als Aufwand gebucht worden seien.
Das FG Münster hat der Klage stattgegeben.
Nach Auffassung des Finanzgerichts führen die Überlassung der Vieheinheiten durch den Kläger an die KG nicht zu steuerpflichtigen Umsätzen. Eine als "Gewinnvorab" bezeichnete Zahlung stelle nur dann ein Entgelt dar, wenn es unabhängig von der Höhe des Gewinns und ohne Verlustbeteiligung in bestimmter Höhe zu gewähren sei. Ergebnisabhängige Gewinnanteile führten dagegen auch dann nicht zu einem Entgelt, wenn sie mit Rücksicht auf Leistungen des Gesellschafters erfolgen. Dabei sei es unerheblich, dass kein prozentualer, sondern – wie im Streitfall – ein betragsmäßig festgelegter Gewinnanteil vereinbart wurde. Entscheidend sei vielmehr, dass die Zahlungen nur dann in vollem Umfang erbracht werden sollen, wenn der Gewinn hierzu ausreicht. Dies sei zwar nicht ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag geregelt, ergebe sich aber aus der Verwendung des Begriffs "Gewinnvorab". Tatsächlich habe man den Vertrag auch in dieser Weise durchgeführt, da in einem Verlustjahr (das nicht Streitjahr ist) kein Gewinnvorab gezahlt wurde.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim BFH unter dem Az. XI B 41/18 anhängig.
Quelle: Newsletter des FG Münster v. 15.05.2018 - juris

Gründerzuschüsse des EXIST-Programms führen nicht zu Sonderbetriebseinnahmen




 
Das FG Münster hat entschieden, dass an Gesellschafter einer GbR gezahlte Existenzgründerzuschüsse des EXIST-Programms keine Sonderbetriebseinnahmen darstellen.
Die Klägerin ist eine GbR, deren ebenfalls klagende zwei Gesellschafter Stipendiatenverträge mit einer Universität abschlossen. Danach erhielten die Gesellschafter Mittel aus dem Programm "Existenzgründungen aus der Wissenschaft (EXIST)" zur Realisierung eines Gründungsvorhabens im Bereich der Softwareentwicklung. Nach dem jeweiligen Stipendiatenvertrag sollte das Stipendium den Gesellschaftern ermöglichen, sich ganz der Verfolgung und Realisierung ihrer Gründungsidee zu widmen. Es war weder als Vergütung noch als Arbeitsentgelt ausgestaltet, sondern diente vielmehr allein der Sicherung des Lebensunterhalts und einer angemessenen Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit des Existenzgründers während der Phase der Weiterverfolgung und Realisierung der Gründungsidee. Die nach diesen Vereinbarungen an die beiden Gesellschafter gezahlten Stipendien in Höhe von 18.000 Euro bzw. 16.800 Euro behandelte das Finanzamt als Sonderbetriebseinnahmen aus ihrer Mitunternehmerschaft bei der GbR.
Das FG Münster hat der hiergegen erhobenen Klage in vollem Umfang stattgegeben.
Nach Auffassung des Finanzgerichts sind die Stipendien nicht als Sonderbetriebseinnahmen der Gesellschafter anzusehen. Dies folge bereits daraus, dass die Beträge bei der GbR nicht zu einer Gewinnminderung geführt hätten. Darüber hinaus stellten die Stipendien auch keine Vergütungen von der Gesellschaft dar, da sie von der Universität gewährt worden seien. Sie seien auch nicht als Zahlungen von dritter Seite anzusehen, da keine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis gegeben sei. Die Stipendiatenverträge hätten die Kläger vielmehr unabhängig von ihrer Eigenschaft als Gesellschafter der GbR mit der Universität abgeschlossen. Da die Stipendien der Sicherung des Lebensunterhalts und einer angemessenen Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit der Gesellschafter gedient hätten, sei nicht davon auszugehen, dass die Zahlungen der GbR zugutekommen sollten.
Das Finanzgericht hat zur Fortbildung des Rechts die Revision zum BFH zugelassen.
Quelle: juris

Entscheidung des Landgerichts im Fall Erdoğan gegen Böhmermann bestätigt

Im Verfahren über die Unterlassungsklage des türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan gegen den TV-Moderator Jan Böhmermann hat das Hanseatische Oberlandesgericht heute das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. Februar 2017 bestätigt. Danach bleibt es Böhmermann untersagt, sich über den Kläger wie in Teilen des Satire-Gedichts „Schmähkritik“ aus der Sendung „Neo Magazin Royale“ vom 31. März 2016 geschehen zu äußern. Die fraglichen Passagen beinhalten schwere Herabsetzungen mit Bezügen zum Intimen und Sexuellen, für die es in der Person oder dem Verhalten des Klägers keinerlei tatsächliche Anknüpfungspunkte gibt. Anders als die übrigen Verse, die tatsächliches Verhalten Erdoğans in satirischer Weise kritisieren und daher hinzunehmen sind, dienen die untersagten Äußerungen allein dem Angriff auf die personale Würde und sind deshalb rechtswidrig. Mit dieser Entscheidung hat der 7. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts sowohl die Berufung Böhmermanns gegen das landgerichtliche Urteil (siehe dazu die Pressemitteilung vom 10. Februar 2017) als auch das Rechtsmittel Erdoğans zurückgewiesen, der das Ziel verfolgt, Böhmermann sämtliche in dem Gedicht enthaltenen Äußerungen in Bezug auf seine Person untersagen zu lassen.
Die Berufungsentscheidung beruht auf einer Abwägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegenüber der Meinungsfreiheit, die der Beklagte für seine Kritik am Kläger und der von ihm geführten Regierung in Anspruch nehmen kann. Der Kläger hat seinerseits das Recht, nicht mit herabsetzenden Werturteilen bedacht zu werden, die mit der Achtung seiner Persönlichkeit - oder gar mit seiner Menschenwürde - nicht mehr vereinbar sind. Unabhängig von der Frage, ob der Beklagte sich auf die Kunstfreiheit berufen kann, ist das Gedicht als Satire im Rahmen der Meinungsfreiheit an Maßstäben zu messen, die dem Effekt der Verfremdung und Übertreibung Rechnung tragen. Die Äußerung von Kritik in einer pointierten, polemischen und überspitzten Weise ist umso stärker geschützt, je deutlicher die satirische Einkleidung einen Bezug zum Gegenstand der Kritik aufweist oder die kritisierte Person selbst Veranlassung für die Einkleidung gegeben hat. Umgekehrt gewinnt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen umso mehr an Gewicht, je weiter die satirische Einkleidung von dem Gegenstand der Kritik entfernt ist und sich auf die bloße Herabsetzung der Person des Kritisierten fokussiert.
Das Gedicht ist im Gesamtkontext der Sendung zu sehen, die sich mit dem Unterschied zwischen zulässiger und unzulässiger Meinungsäußerung befasst und dem Kläger vorwirft, auf die zuvor in der Sendung „extra 3“ geübte Kritik an seiner Herrschaft durch Einbestellung des deutschen Botschafters als Betroffener einer zulässigen Meinungsäußerung überzogen reagiert zu haben. Es handelt sich eben nicht um eine vorlesungs- oder seminarähnliche Demonstration möglicher Arten von Meinungsäußerungen. Vielmehr soll konkrete Kritik am Kläger geübt und gerade am Beispiel seiner Person demonstriert werden, welche Art von unzulässigen Meinungsäußerungen es gebe. Hierzu werden Beschimpfungen aneinander gereiht, die vorher und in Einschüben während des Vortrags als unerlaubt charakterisiert werden und jeweils für sich einen herabsetzenden Inhalt haben. Jede dieser Meinungsäußerungen kann isoliert mit einem Verbot belegt werden, wenn sie im jeweiligen Gesamtkontext unzulässig ist. Weder die Sendung insgesamt noch das Gedicht bildet ein einheitliches, untrennbares Werk, dessen Zulässigkeit nur insgesamt beurteilt werden könnte.
Für die einzelnen Verse des Gedichts ist danach ausschlaggebend, ob ein sachlicher Gehalt mit Bezug zu der Kritik am Kläger erkennbar ist und dieser sachliche Gehalt ausreicht, den in der jeweiligen Einkleidung liegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers aufzuwiegen. Das ist bei der Verwendung herabsetzender Bilder aus dem Intim- und Sexualbereich, für die es in der Person des Klägers und seinem Verhalten weder Anknüpfung noch Veranlassung gibt, nicht der Fall. Die Äußerungen stellen ungeachtet des vom Beklagten vorangestellten Vorbehalts, nicht beleidigen zu wollen, tatsächlich schwere Persönlichkeitsrechtsverletzungen dar. Der übergeordnete Aussagegehalt des „Schmähgedichts“ und die vorangestellte Erklärung, mit diesem nur zeigen zu wollen, welche Arten rechtlich unzulässiger Äußerungen es gebe, rechtfertigen derart schwere Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht.
Das Berufungsurteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts ist nicht rechtskräftig. Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht kann Beschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt werden.


Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamburg 15.05.2018

Montag, 14. Mai 2018

SGB II: Nachhilfekosten umfassen keine Fahrtkosten

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass Leistungen zur Bildung und Teilhabe in Form von Lernförderung keine Fahrtkosten zum Unterrichtsort einschließen.
Geklagte hatte eine Realschülerin der 10. Klasse aus einem Dorf im Landkreis Nienburg, die auf Kosten des Jobcenters einen Nachhilfekurs an der Volkshochschule Nienburg in Physik und Mathematik belegt hatte. Da ihre Schülermonatskarte nicht bis zum Unterrichtsort gültig war, wurde sie von ihren Eltern mit dem PKW gefahren. Für die entstandenen Fahrtkosten verlangte sie eine Erstattung von 0,20 €/km. Das Jobcenter übernahm nur einen Teil der Kosten. Es verwies darauf, dass im Regelbedarf monatliche Mobilitätskosten von 15,55 € berücksichtigt seien und Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln günstiger gewesen wären.
Die weitergehende Klage der Schülerin hat das LSG abgewiesen. Zur Begründung hat es sich auf zwei Gesichtspunkte gestützt:
Fahrtkosten seien nicht als Annex zu Lernförderungsleistungen erstattungsfähig. Wortlaut und Gesetzessystematik stünden dem entgegen, da übernahmefähige Fahrtkosten - bspw. für Eingliederungsleistungen - explizit geregelt seien und eine solche Regelung hier fehle. Da der Regelbedarfsanteil für Verkehr einen Durchschnittswert darstelle, seien für Bewohner des ländlichen Raumes höhere Fahrtkosten für die Wahrnehmung der Lernförderung hinzunehmen.
Zwar könnten Fahrtkosten i.H.v. 0,20 €/km im Einzelfall als Mehrbedarfsleistungen anerkannt werden. Hierfür sei aber erforderlich, dass die konkreten Kosten den monatlichen Regelbedarfsanteil für Verkehr deutlich überschritten. Denn die Vorschrift zum Mehrbedarf sei eine Ausnahmenorm für atypische Bedarfslagen. Es sei der Klägerin zuzumuten, die Kosten durch Umschichtungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten, denn der Verkehrsanteil würde hier nur um max. 3,65 €/Monat überschritten.
Quelle: Pressemitteilung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen
Celle, den 14. Mai 2018
Die Pressemitteilung kann hier heruntergeladen werden.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22. März 2018 - L 11 AS 891/16; veröffentlicht bei www.sozialgerichtsbarkeit.de; Vorinstanz: SG Hannover

Kostenübernahme von Medizinal-Cannabis nur bei "Mindestevidenz"

Das SG Nürnberg hat entschieden, dass ein Patient nicht allein deswegen einen Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabis ha...