Das BVerfG hat entschieden, dass das Grundrecht auf effektiven
Rechtsschutz verlangt, dass die Übermittlung von Aktenbestandteilen
während eines zivilgerichtlichen Verfahrens an eine nicht an diesem
Verfahren beteiligte Behörde gerichtlich überprüfbar ist.
Der Beschwerdeführer war als Beamter mit der Bearbeitung von
Asylanträgen betraut. Über eine Kontaktanzeige lernte er eine Frau
kennen, die erfolglos Asyl beantragt hatte. Zwischen dem
Beschwerdeführer und dieser Frau kam es zu mehreren Treffen, bei denen
eine gemeinsame Tochter gezeugt wurde. Da der Beschwerdeführer die
Vaterschaft nicht anerkannte, strengte die Kindesmutter ein
familiengerichtliches Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft an, das
vor dem Amtsgericht und dem Oberlandesgericht geführt wurde.
Die Dienstbehörde des Beschwerdeführers bat das Amtsgericht um
Mitteilung, ob Presseberichte über einen Beschluss des
Oberlandesgerichts zuträfen, der Beschwerdeführer habe sich "durch
wahrheitswidrige Behauptungen Vorteile verschaffen" wollen. Das Ersuchen
erfolge im Hinblick auf die Prüfung dienstrechtlicher Maßnahmen. Der am
Amtsgericht mit dem familiengerichtlichen Verfahren befasste Richter
verfügte daraufhin ohne weitere Begründung, der Dienstbehörde "unter
Bezugnahme auf die Anfrage" Kopien des Beschlusses des
Oberlandesgerichts mit geschwärztem Namen der Mutter zu übersenden. Der
Beschwerdeführer beantragte beim Oberlandesgericht daraufhin die
Feststellung, dass die Weitergabe von Aktenbestandteilen aus seinem
nicht öffentlich verhandelten familienrechtlichen Verfahren an die nicht
verfahrensbeteiligte Dienstbehörde rechtswidrig gewesen sei. Das
Oberlandesgericht wies den Antrag als unzulässig zurück; das Verfahren
nach §§ 23 ff. des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
(EGGVG) sei vorliegend nicht eröffnet. Gegen diesen Beschluss richtet
sich die Verfassungsbeschwerde.
Das BVerfG hat den Beschluss des OLG Düsseldorf aufgehoben und
das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht
zurückverwiesen.
Nach Auffassung des BVerfG verletzt die angegriffene Entscheidung
des Oberlandesgerichts den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf
effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Die Fachgerichte
hätten die vom Gesetzgeber bereitgestellten Rechtsschutzmöglichkeiten so
auszulegen und anzuwenden, dass dem Ziel genügt wird, wirkungsvollen
Rechtsschutz zu gewährleisten. Eine Auslegung, die zu Lücken in dem vom
Gesetzgeber als umfassend konzipierten Rechtsschutz führt, werde den
Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG nicht gerecht.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen die folgenden Erwägungen zugrunde:
1. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts kann dem
Beschwerdeführer Rechtsschutz nicht mit dem Hinweis darauf verweigert
werden, dass die Übermittlung von Aktenbestandteilen an eine nicht
verfahrensbeteiligte Behörde während eines Verfahrens spruchrichterliche
Tätigkeit sei.
a) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und
möglichst lückenlosen gerichtlichen Schutz gegen Akte der öffentlichen
Gewalt. Nicht zur öffentlichen Gewalt im Sinne dieser Bestimmung gehören
allerdings Akte der Rechtsprechung. Der Begriff der rechtsprechenden
Gewalt wird maßgeblich von der konkreten sachlichen Tätigkeit her
bestimmt; typischerweise handelt es sich hierbei um die
letztverbindliche Klärung der Rechtslage in einem Streitfall im Rahmen
besonders geregelter Verfahren.
b) Zwar ist die Entscheidung des Rechtsstreits zwischen dem
Beschwerdeführer und der Mutter seiner Tochter um die Anerkennung der
Vaterschaft Rechtsprechung in diesem Sinne. Da die Übersendung des
oberlandesgerichtlichen Beschlusses an die nicht verfahrensbeteiligte
Dienstbehörde auf deren Ersuchen der Erfüllung ihrer eigenen
behördlichen Aufgaben, nicht aber der Entscheidung des Rechtsstreits
zwischen dem Beschwerdeführer und der Kindesmutter diente, kann die
Übersendung nicht allein deshalb, weil sie aus einem laufenden
Rechtsstreit heraus erfolgte, als spruchrichterliche Tätigkeit
qualifiziert werden. Ebenso wenig geht es bei einer solchen Mitteilung
um Streitbeilegung oder die letztverbindliche Klärung der Rechtslage in
dem zugrundeliegenden Rechtsstreit und damit um Rechtsprechung. Die im
vorliegenden Fall erfolgte Erteilung von Auskünften an eine Behörde im
Rahmen von Art. 35 Abs. 1 GG ist deshalb im Ergebnis als
Verwaltungstätigkeit anzusehen, die grundsätzlich von der Garantie des
Art. 19 Abs. 4 GG umfasst ist.
2. Die Auslegung und Anwendung des maßgeblichen Verfahrensrechts
durch das Oberlandesgericht verwehren dem Beschwerdeführer
wirkungsvollen Rechtsschutz in unzumutbarer Weise.
a) Die in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Effektivität des
Rechtsschutzes wird in erster Linie von den Prozessordnungen gesichert.
Ebenso wie der Gesetzgeber bei der normativen Ausgestaltung der
Prozessordnungen müssen die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung
dieser Normen das Ziel der Gewährleistung eines wirkungsvollen
Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG verfolgen. Insbesondere dürfen
sie den Zugang zu den Rechtsuchenden eingeräumten Instanzen nicht in
unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise
erschweren. Von solchen rechtsschutzfreundlichen Auslegungsgrundsätzen
muss sich das Gericht auch bei der Antwort auf die Frage leiten lassen,
ob der vom Gesetzgeber grundsätzlich bereitgestellte Rechtsschutz im
Einzelfall eröffnet ist.
b) Dem wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht
gerecht. Der Gesetzgeber stellt hier Rechtsschutzmöglichkeiten bereit,
deren Auslegung und Anwendung durch das Oberlandesgericht dem Ziel der
Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes nicht genügen.
Die Übermittlung von personenbezogenen Daten aus den Akten
zivilgerichtlicher Verfahren an private Dritte und an andere Gerichte
oder an Behörden und der hiergegen eröffnete Rechtsschutz sind nicht
einheitlich und an verschiedenen Stellen geregelt. Den einschlägigen
Vorschriften ist jedoch gemein, dass für die Überprüfung der
Rechtmäßigkeit einer Übermittlung im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG der
Rechtsweg zum Oberlandesgericht eröffnet wird, sofern kein anderer
Rechtsweg zur Verfügung steht. Dies legt die Intention des Gesetzgebers
nahe, in allen genannten Konstellationen eine Möglichkeit zur
Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung zu eröffnen. Daher
hätte eine Auslegung der maßgeblichen Vorschriften, die auch dem
Beschwerdeführer den Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet hätte, dem
Gebot des effektiven Rechtsschutzes entsprochen und die Grenze
zulässiger Auslegung einfachen Rechts nicht überschritten. Demgegenüber
hat das Oberlandesgericht eine Auslegung vorgenommen, die gerade und
allein für den Fall, dass Daten aus schwebenden Verfahren an öffentliche
Stellen auf deren Ersuchen übermittelt werden, jeglichen Rechtsweg
ausschließt. Dies steht in Widerspruch zu Art. 19 Abs. 4 GG.
Der Hinweis des Oberlandesgerichts, der Beschwerdeführer könne in
einem gerichtlichen Verfahren gegen eine möglicherweise ergehende
Disziplinarverfügung ein etwaiges verfassungsrechtliches
Verwertungsverbot geltend machen, ist hier nicht tragfähig. Die
Dienstbehörde erhält schon durch die Übermittlung Kenntnis von
höchstpersönlichen Daten, bevor der Beschwerdeführer Rechtsschutz
erlangen oder sich überhaupt äußern kann. Selbst der nachgelagerte
Rechtsschutz steht dem Beschwerdeführer nur dann offen, wenn es
tatsächlich zu einer Verwertung der übermittelten Daten kommt. Verwertet
die Dienstbehörde die übermittelten Daten nicht oder unterbleibt eine
im Rechtsweg angreifbare Disziplinarentscheidung aus anderen Gründen,
hat der Beschwerdeführer keine Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der
Übermittlung gerichtlich überprüfen zu lassen.
3. Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung an das
Oberlandesgericht zurückverwiesen. Hierbei wird zu berücksichtigen sein,
dass die Übermittlung, die einen Eingriff in das Grundrecht auf
informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1
GG des Beschwerdeführers begründet, nicht allein auf Art. 35 Abs. 1 GG
gestützt werden kann, sondern einfachgesetzlich geregelt sein muss.
Ebenso wird das Oberlandesgericht die verfassungsrechtlichen
Bewertungsmaßstäbe in den Blick zu nehmen haben, die bei der Weitergabe
von höchstpersönlichen Akteninhalten an die Dienstbehörde zu beachten
sind.
| Gericht/Institution: | BVerfG |
| Erscheinungsdatum: | 14.01.2015 |
| Entscheidungsdatum: | 02.12.2014 |
| Aktenzeichen: | 1 BvR 3106/09 |
juris