Donnerstag, 23. Oktober 2014

Hartz IV: Auch Alleinstehende haben Anspruch auf Waschmaschine


Das SG Dresden hat entschieden, dass auch Alleinstehende einen Anspruch nach dem SGB II auf eine Erstausstattung ihrer Wohnung mit einer Waschmaschine haben.
Der 35-jährige arbeitslose Antragsteller bezog nach Obdachlosigkeit zum August 2014 eine unmöblierte Ein-Raum-Wohnung. Das Jobcenter Dresden bewilligte dem Antragsteller zunächst im Wesentlichen gebrauchte Möbel als Sachleistung für deren Erstausstattung. Für nicht gebraucht verfügbare Gegenstände erhielt der Antragsteller insgesamt 548 Euro. Weitere Geldleistungen, insbesondere für eine Waschmaschine lehnte das Jobcenter ab. Seine Wäsche könne der Antragsteller in dem in der Nähe befindlichen Waschsalon waschen. Hiergegen wandte sich der Antragsteller vor dem Sozialgericht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
Das SG Dresden hat dem Antrag überwiegend stattgegeben und unter anderem Geldleistungen für eine Waschmaschine zugesprochen.
Nach Auffassung des Sozialgerichts umfasst der Anspruch auf Erstausstattung einer Wohnung auch im Ein-Personen-Haushalt eine Waschmaschine. Auf die Nutzung eines Waschsalons müsse sich der Antragsteller nicht verweisen lassen. Denn die dabei entstehenden Mehrkosten seien von der Regelleistung von 391 Euro nicht umfasst.


Gericht/Institution:SG Dresden
Erscheinungsdatum:17.10.2014
Entscheidungsdatum:10.10.2014
Aktenzeichen:S 20 AS 5639/14 ER
juris

Donnerstag, 16. Oktober 2014

EuGH: Recht auf medizinische Behandlung im EU-Ausland gestärkt


Die Erstattung im Ausland entstandener Behandlungskosten darf nicht verweigert werden, wenn das Fehlen von grundlegendem medizinischen Material verhindert, dass der Versicherte die Krankenhausbehandlung in seinem Land rechtzeitig erhält
Diese Unmöglichkeit ist sowohl auf der Ebene sämtlicher Krankenhauseinrichtungen zu beurteilen, die in der Lage sind, diese Behandlung im betreffenden Mitgliedstaat vorzunehmen, als auch im Hinblick auf den Zeitraum, in dem diese Behandlung erlangt werden kann
Nach dem Unionsrecht1 kann einem Arbeitnehmer die Genehmigung erteilt werden, sich in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben, um eine seinem Gesundheitszustand angemessene ärztliche Behandlung zu erhalten, wobei er dort die erforderlichen Leistungen empfängt, als ob er in diesem Staat sozialversichert wäre, und die Kosten durch den Wohnmitgliedstaat erstattet werden. Der Wohnmitgliedstaat darf diese Genehmigung nicht verweigern, wenn die Behandlung, die der Arbeitnehmer benötigt, zu den nach seinen Rechtsvorschriften erfassten Leistungen gehört und wenn dieser in Anbetracht seines Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufs seiner Krankheit die Behandlung im Inland nicht rechtzeitig erhalten kann.
Frau Petru, die die rumänische Staatsangehörigkeit besitzt, leidet an einer schweren Erkrankung der Herzgefäße, deren Verlauf einen Krankenhausaufenthalt in einer Fachklinik in Temeswar (Rumänien) erforderlich machte. Die ärztlichen Untersuchungen führten zu der Entscheidung, eine Operation am offenen Herzen vorzunehmen. Während ihres Krankenhausaufenthalts stellte Frau Petru fest, dass es an Medikamenten und an grundlegendem medizinischen Material fehle und dass die Zahl der Betten unzureichend sei. Auch in Anbetracht der Kompliziertheit des chirurgischen Eingriffs, dem sie sich unterziehen musste, entschied sich Frau Petru, sich in Deutschland operieren zu lassen, und beantragte bei ihrer Krankenkasse die Übernahme der Kosten dieses Eingriffs.
Der Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, aus dem Bericht des behandelnden Arztes gehe nicht hervor, dass die beantragte Leistung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums in Rumänien erbracht werden könne. Die Kosten der Eingriffs beliefen sich auf insgesamt fast 18 000 Euro, deren Erstattung Frau Petru bei den rumänischen Behörden beantragt hat.
Das mit der Rechtssache befasste Tribunal Sibiu (Landgericht Sibiu, Rumänien) ersucht den Gerichtshof, zu bestimmen, ob die Situation, in der die grundlegenden Medikamente und das grundlegende medizinische Material fehlen, einer Situation gleichzusetzen ist, in der die erforderliche medizinische Versorgung im Wohnland nicht gewährleistet werden kann, so dass einem Staatsangehörigen dieses Landes auf seinen Antrag hin die Genehmigung erteilt werden muss, diese Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch zu nehmen, und zwar auf Kosten des Systems der sozialen Sicherheit des Wohnlandes.
1 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, geändert und aktualisiert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1).
www.curia.europa.eu
In seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof darauf hin, dass das Unionsrecht zwei Voraussetzungen aufstellt, bei deren Erfüllung die vorherige Genehmigung zur Erstattung der Behandlungskosten erteilt werden muss. Zunächst muss die betreffende Behandlung zu den Leistungen gehören, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen sind, in dessen Gebiet der Sozialversicherte wohnt. Sodann muss ausgeschlossen sein, dass der Sozialversicherte die Behandlung, die er im Ausland erhalten will, in Anbetracht seines derzeitigen Gesundheitszustands und des Verlaufs seiner Krankheit in einem Zeitraum erhalten kann, der für die gewünschte Behandlung in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, normalerweise erforderlich ist.
Zur letztgenannten Voraussetzung hat der Gerichtshof entschieden, dass die erforderliche Genehmigung nicht verweigert werden darf, wenn die gleiche oder eine ebenso wirksame Behandlung in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Betroffene wohnt, nicht rechtzeitig erlangt werden kann. Um zu beurteilen, ob dies der Fall ist, muss der zuständige Träger sämtliche Umstände des konkreten Falles beachten. Folglich kann das Fehlen von Medikamenten und grundlegendem medizinischen Material die Vornahme einer gleichen oder ebenso wirksamen rechtzeitigen Behandlung im Wohnsitzmitgliedstaat unmöglich machen.
Der Gerichtshof stellt jedoch klar, dass diese Unmöglichkeit zum einen auf der Ebene sämtlicher Krankenhauseinrichtungen des Wohnsitzmitgliedstaats zu beurteilen ist, die in der Lage sind, die betreffende Behandlung vorzunehmen, und zum anderen im Hinblick auf den Zeitraum, in dem diese Behandlung rechtzeitig erlangt werden kann.
Die rumänische Regierung hat, wie der Gerichtshof ausführt, vorgetragen, dass Frau Petru berechtigt gewesen sei, sich an andere Gesundheitseinrichtungen zu wenden, die in Rumänien über die zur Durchführung des bei ihr erforderlichen Eingriffs notwendige Ausstattung verfügten. Außerdem sei dem Bericht des behandelnden Arztes zu entnehmen, dass der Eingriff innerhalb von drei Monaten habe durchgeführt werden müssen. Somit ist es Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob der Eingriff innerhalb dieses Zeitraums nicht in einer anderen Krankenhauseinrichtung in Rumänien hätte durchgeführt werden können.
Der Gerichtshof gelangt zu dem Ergebnis, dass die Genehmigung zur Erstattung im Ausland entstandener Behandlungskosten nicht verweigert werden darf, wenn das Fehlen von Medikamenten und grundlegendem medizinischen Material verhindert, dass der Sozialversicherte die Krankenhausbehandlung in seinem Wohnsitzmitgliedstaat rechtzeitig erhält. Diese Unmöglichkeit ist sowohl auf der Ebene sämtlicher Krankenhauseinrichtungen zu beurteilen, die in der Lage sind, diese Behandlung in diesem Mitgliedstaat vorzunehmen, als auch im Hinblick auf den Zeitraum, in dem diese Behandlung rechtzeitig erlangt werden kann.
HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.

Gerichtshof der Europäischen Union curia
PRESSEMITTEILUNG Nr. 134/14
Luxemburg, den 9. Oktober 2014
Urteil in der Rechtssache C-268/13
Elena Petru/Casa Judeţeană de Asigurări de Sănătate Sibiu und Casa Naţională de Asigurări de Sănătate

VG Stuttgart: Rundfunkbeitrag europarechtskonform und verfassungsgemäß


Das VG Stuttgart hat in zwei Musterverfahren die Klagen gegen den Südwestrundfunk (SWR) wegen Rundfunkbeitragspflicht abgewiesen.
Seit Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum 01.01.2013 müssen grundsätzlich alle Haushalte einen Rundfunkbeitrag i.H.v. 17,98 Euro entrichten, unabhängig davon, ob ein Fernseher oder Radio vorhanden ist. Bis Ende 2012 konnten sich Behinderte von der Zahlung der Rundfunkgebühren befreien lassen, wenn sie das Merkzeichen "RF" in ihrem Schwerbehindertenausweis hatten. Dieses wurde unter anderem erteilt, wenn der schwerbehinderte Mensch ans Haus gebunden war und dabei mindestens einen GdB von 80 hatte. Mit dem jetzt eingeführten Rundfunkbeitrag wurden die Befreiungsregelungen geändert. Befreit sind weiterhin Hartz-IV-Bezieher, Asylbewerber oder auch Empfänger von Blindenhilfe. Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen "RF" müssen dagegen nun einen ermäßigten Beitrag (ein Drittel von 17,98 Euro ) zahlen.
Im Verfahren 3 K 4897/13 war der schwerbehinderte (gehbehinderte) Kläger, der über das Merkzeichen "RF" in seinem Schwerbehindertenausweis verfügt, seit Mai 2005 von der Rundfunkbeitragspflicht befreit. Der Kläger macht geltend, wegen seiner Behinderung müsse ihm wie bisher der gesamte Rundfunkbeitrag erlassen werden. Im Verfahren 3 K 1360/14 war die Klägerin in der Vergangenheit (nur) mit einem Hörfunkgerät gemeldet und hatte die dafür anfallenden Rundfunkgebühren entrichtet. Die Klägerin macht mit ihrer Klage geltend, sie halte (weiterhin) nur ein Hörfunkgerät zum Empfang bereit und werde als "Nurradiohörerin" überproportional belastet. Beide Kläger wenden sich außerdem gegen die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags, der eine Steuer darstelle, für die die Bundesländer keine Kompetenz besäßen, rügen eine Verletzung der informationellen Selbstbestimmung durch das bundesweite zentrale Register der Wohnungs- und Betriebsstätteninhaber und machen geltend, der öffentlich-rechtliche Rundfunk erfülle nicht ansatzweise seinen Auftrag der Grundversorgung.
Das VG Stuttgart hat die Klagen abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts begegnen der von den Klägern beanstandeten Rundfunkbeitragspflicht keine europarechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Länder hätten für die Einführung des Rundfunkbeitrags die Gesetzgebungskompetenz. Der Rundfunkbeitrag komme nicht einer Steuer gleich, da der Rundfunkbeitrag als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben werde. Dieses Austauschverhältnis zwischen Beitrag und Rundfunknutzung werde auch nicht dadurch infrage gestellt, dass, wie die Kläger meinen, der Marktanteil des "ARD-ZDF-Verbunds" mittlerweile auf nur noch etwas mehr als ein Drittel gesunken sei. Hieraus könne nur der Schluss gezogen werden, dass die Gesamtheit aller Rundfunkteilnehmer bezogen auf die Hör- bzw. Sehdauer mehr private als öffentlich-rechtliche Programme nutze. Dagegen sage der Marktanteil an sich über die Zahl derjenigen, die öffentlich-rechtliche Programme überhaupt nutzten, nichts aus.
Durch die Anbindung der Beiträge an die Wohnungsinhaber werde auch nicht das Gleichheitsgebot verletzt. Bei der Erhebung von Rundfunkbeiträgen sei der Gesetzgeber befugt, in weitem Umfang zu generalisieren, pauschalieren und typisieren. Entgegen der Auffassung der Klägerin im Verfahren 3 K 1360/14 verstoße der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil anders als bisher im privaten Bereich ein einheitlicher Rundfunkbeitrag unabhängig davon anfalle, ob der Beitragsschuldner wie vorliegend die Klägerin "Nur-Radiohörer" sei oder Fernsehdarbietungen empfangen könne. Denn der Grundsatz der Gleichbehandlung gebiete es nicht, den Rundfunkbeitrag nach einzelnen Geräteklassen zu staffeln oder einen Grund- und einen Zusatzbeitrag vorzusehen. Auch die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags für behinderte Menschen auf ­ nur ­ ein Drittel sei rechtlich korrekt. Eine völlige Freistellung vom Rundfunkbeitrag wie bisher könne der Kläger des Verfahrens 3 K 4897/13 nicht fordern. Eine generelle vollständige Rundfunkbeitragsermäßigung für behinderte Menschen würde verfassungsrechtlich mit dem Gleichheitssatz kollidieren, da es hierfür keinen sachlichen Grund gebe. Das Merkzeichen "RF" entspreche nicht mehr den gewandelten gesellschaftlichen Bedingungen und es sei sozial nicht geboten, finanziell nicht bedürftigen Personengruppen die Rundfunk- und Fernsehnutzung vollständig zu finanzieren.
Der Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung durch den Meldeabgleich sei gerechtfertigt. Soweit darüber hinaus Grundrechtsverstöße hinsichtlich der allgemeinen Handlungsfreiheit, der Informationsfreiheit und der Religionsfreiheit geltend gemacht wurden, sei bereits der Schutzbereich dieser Grundrechte nicht berührt.
Gegen die Urteile wurde die Berufung zugelassen. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung der Urteile Berufung zum VGH Mannheim einlegen.

Gericht/Institution:VG Stuttgart
Erscheinungsdatum:13.10.2014
Entscheidungsdatum:01.10.2014
Aktenzeichen:3 K 4897/13, 3 K 1360/14
juris

Sozialversicherung: Neue Bemessungsgrenzen für 2015

Das Kabinett hat am 15.10.2014 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2015 beschlossen.
Die neue monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) steigt von 5.950 Euro im Monat (2014) auf 6.050 Euro im Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt 2015 auf 5.200 Euro im Monat (2014: 5.000 Euro im Monat).
In der knappschaftlichen Rentenversicherung werden folgende neue monatliche Beträge gelten: Beitragsbemessungsgrenze (West): 7.450 Euro im Monat, Beitragsbemessungsgrenze (Ost): 6.350 Euro im Monat. Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung wird für das Jahr 2015 bundeseinheitlich auf 34.999 Euro im Jahr festgesetzt.
Versicherungspflichtgrenze angehoben
Bundeseinheitlich wird die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung festgesetzt. Sie erhöht sich gegenüber 2014 (53.550 Euro) auf 54.900 Euro jährlich. Die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 49.500 Euro im Jahr (2014: 48.600 Euro im Jahr).
Bezugsgröße in der Sozialversicherung neu festgelegt
Die Bezugsgröße ist für viele Werte der Sozialversicherung wichtig. Sowohl in der gesetzlichen Krankenversicherung als auch in der gesetzlichen Rentenversicherung ist sie die Grundlage der Beitragsberechnung.
Die Bezugsgröße 2015 beträgt 2.835 Euro pro Monat in den alten Bundesländern (2014: 2.765 Euro im Monat). In den neuen Bundesländern beträgt sie 2.415 Euro (2014: 2.345 Euro im Monat).
Gesamtübersicht:
Rechengröße West Ost
Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2015 - allgemeine Rentenversicherung 34.999 Euro/Jahr 34.999 Euro/Jahr
Bezugsgröße in der Sozialversicherung 2.835 Euro/Monat 2.415 Euro/Monat
Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Rentenversicherung 6.050 Euro/Monat 5.200 Euro/Monat
Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung 7.450 Euro/Monat 6.350 Euro/Monat
Beitragsbemessungsgrenze gesetzliche Krankenversicherung 49.500 Euro/Jahr   49.500 Euro/Jahr
Hintergrundinformationen
  • Rechengrößen in der Sozialversicherung: Es handelt sich um Werte, die jährlich neu ermittelt und festgesetzt werden. Sie beeinflussen die Beiträge zur Sozialversicherung. Das betrifft die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.
  • Vorläufiges Durchschnittsentgelt: In der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht es dem durchschnittlichen Brutto-Lohn- oder -Gehalt eines beschäftigten Arbeitnehmers. Für 2015 wird der Wert so ermittelt: Das Durchschnittsentgelt 2013 wird um das Doppelte des Prozentsatzes erhöht, um den sich das Durchschnittsentgelt 2012 zum Jahr 2013 erhöht hat.
  • Bezugsgröße: Sie hat für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung. In der Gesetzlichen Krankenversicherung wird danach die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder sowie für das Mindestarbeitsentgelt festgelegt. In der gesetzlichen Rentenversicherung hängt von ihr ab, wie viel Beitrag Selbstständige oder Pflegepersonen zahlen müssen.
  • Beitragsbemessungsgrenze: Sie markiert das Maximum, bis zu dem in den Sozialversicherungen Beiträge erhoben werden. Der über diesen Grenzbetrag hinausgehende Teil eines Einkommens ist beitragsfrei.
  • Versicherungspflichtgrenze: Wer über diese Grenze hinaus verdient, kann sich, wenn er möchte, bei einer privaten Krankenversicherung versichern. Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung ist zugleich die Jahresarbeitsentgeltgrenze.

Gericht/Institution:BReg
Erscheinungsdatum:15.10.2014
juris

BSG: Kostengünstiger Krankenversicherungsschutz als Student endet spätestens mit 37 Jahren


Das BSG hat entschieden, dass die Versicherungspflicht als Student in der gesetzlichen Krankenversicherung auch im Fall des nahtlosen Vorliegens von Hinderungsgründen (Erkrankung, Behinderung) spätestens mit dem 37. Lebensjahr endet.
Der 1963 geborene Kläger, der seit 1996 fachtherapeutisch behandelt wird (Diagnosen 2006: Asperger Syndrom; Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung), begann 1983 ein Hochschulstudium, das er auf ärztlichen Rat hin im Alter von 34 Jahren abbrach und sich dann – fachwechselnd – einem Jurastudium zuwandte. Nachdem die beklagte Krankenkasse den Kläger aufgrund seiner Erkrankung durchgehend als versicherungspflichtig in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS) geführt hatte, stellte sie im Juni 2009 durch Bescheid das Ende dieser Versicherungspflicht zum 30.09.2009 fest.
Das Sozialgericht hat die dagegen nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage abgewiesen: Ein Fortbestand der KVdS über die gesetzliche Höchstgrenze von 14 Fachsemestern bzw. das vollendete 30. Lebensjahr hinaus erfordere für den nicht zeitgerechten Studienabschluss ursächliche Hinderungsgründe; träten Hinderungsgründe zeitlich erst nach dieser Höchstgrenze auf, sei die notwendige Ursächlichkeit denknotwendig ausgeschlossen. Deshalb könne der Kläger trotz seiner Erkrankungen bzw. Behinderungen allenfalls bis zur Vollendung seines 41. Lebensjahres als Student versicherungspflichtig sein. Das Landessozialgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Das BSG ist nicht den Vorinstanzen und der Beklagten gefolgt, die als maximalen Verlängerungszeitraum eine Zeitspanne von elf bis zwölf Jahren angenommen hatten (= typischer Zeitraum zwischen dem Erwerb der Hochschulreife und der gesetzlichen Altersgrenze des 30. Lebensjahres).
Nach Auffassung des BSG kommt die Krankenversicherungspflicht als Student über den Zeitpunkt der Vollendung des 30. Lebensjahres hinaus nur in Frage, wenn Hinderungsgründe für die Überschreitung dieser Altersgrenze ursächlich waren (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V). Lägen solche Gründe vor und bestünden sie über den Zeitpunkt der Vollendung des 30. Lebensjahres hinaus nahtlos fort, verlängerten sie gleichwohl die Versicherungspflicht nicht zeitlich unbegrenzt. Vielmehr habe sich das Fortdauern des kostengünstigen Versicherungsschutzes als Student an dem maximalen Zeitrahmen zu orientieren, den das Gesetz auch vor Vollendung des 30. Lebensjahres für das nicht verzögerte Erreichen eines Studienabschlusses akzeptiere. Das seien 14 Fachsemester, mithin sieben Jahre. Die Höchstdauer der Versicherungspflicht als Student reiche daher längstens bis zur Vollendung des 37. Lebensjahres. Im konkreten Fall hatte der Kläger am 30.09.2009 (= von der Beklagten in ihrem Bescheid festgelegtes Ende der Versicherungspflicht) das 37. Lebensjahr längst überschritten.

Gericht/Institution:BSG
Erscheinungsdatum:15.10.2014
Entscheidungsdatum:15.10.2014
Aktenzeichen:B 12 KR 17/12 R
juris Die vom Kläger gerügte Verletzung des behinderte Menschen schützenden Diskriminierungsverbots (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG), anderer Regelungen höherrangigen Rechts und der UN-Behindertenrechtskonvention liege nicht vor. Ein Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung behinderter Menschen sei nicht ersichtlich. Zu ihren Gunsten bestünden keine Ansprüche auf eine bestimmte Art der Durchführung der Gesundheitsversorgung, insbesondere nicht darauf, die kostengünstig ausgestaltete Versicherungspflicht als Student zeitlich unbegrenzt zur Verfügung gestellt zu erhalten.

Dienstag, 14. Oktober 2014

Rentenanpassung von 0,25% zum 01.07.2013 rechtmäßig


Das LSG Niedersachsen-Bremen hat die Festsetzung des aktuellen Rentenwerts (West) auf 28,14 Euro zum 01.07.2013 durch die Bundesregierung per Verordnung vom 12.06.2013 als rechtmäßig und verfassungsgemäß bestätigt.
Dem lag der Fall einer 1950 geborenen Klägerin zugrunde, die seit dem 01.09.2010 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezog. Bis einschließlich 30.06.2013 betrug der monatliche Zahlbetrag ihrer Rente 439,48 Euro, ab dem 01.07.2013 440,89 Euro. Im gerichtlichen Verfahren machte die Klägerin geltend, dass die Anpassung der Rente um nur 0,25% gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes und die allgemeinen Menschenrechte verstoße. Die Erhöhung der Altersbezüge für pensionierte Beamte falle dagegen höher aus.
Das LSG Niedersachsen-Bremen hat die Anpassung der Rente durch die Deutsche Rentenversicherung bestätigt.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts entspricht die Festsetzung des aktuellen Rentenwerts zum 01.07.2013 in der o.g. von der Bundesregierung beschlossenen Verordnung den rechtlichen Vorgaben des § 68 SGB VI. Er orientiere sich an den Veränderungen der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer und des durchschnittlichen Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung in den alten Ländern im Jahr 2012 gegenüber 2011 sowie dem Nachhaltigkeitsfaktor mit 0,9928. Ein Verstoß gegen die Grundrechte liege ebenfalls nicht vor. Es bestehe nach der Rechtsprechung des BVerfG kein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen in eine uneingeschränkte und stetige Rentenerhöhung. Die Festlegung des aktuellen Rentenwerts stelle dabei eine rechtspolitische Entscheidung dar, bei der der Gesetzgeber eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen habe, wie z.B. die Gewährleistung der finanziellen Grundlagen der Rentenversicherung, die Auswirkung zusätzlicher Finanzmittel, die demographische Entwicklung und ihre kurz-, mittel- und langfristigen Auswirkungen auf die Rentenversicherung sowie die Verteuerung des Faktors Arbeit und der evtl. Wegfall versicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse.
Der Gesetzgeber habe auch seinen sozialpolitischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Ebenso ergebe sich keine Rechtswidrigkeit aus dem Vergleich mit der Beamtenversorgung, da das Recht der Beamten durch vielfältige – auch historisch zu erklärende – Sonderregelungen geprägt sei, die auch mit erheblichen zusätzlichen Belastungen für die Beamten verbunden seien, z.B. durch eine höhere Versteuerung der Pensionen oder die fehlende Möglichkeit lediglich den Arbeitnehmeranteil für eine gesetzliche Krankenversicherung erbringen zu können.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Gericht/Institution:Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Erscheinungsdatum:13.10.2014
Entscheidungsdatum:06.08.2014
Aktenzeichen:L 2 R 306/14
juris

Mittwoch, 8. Oktober 2014

Rückwirkende GdB-Feststellung vor Eingang des Erstantrages möglich?

Das LSG München hat entschieden, dass bei einem berechtigten Interesse (zum Beispiel wegen Inanspruchnahme steuerrechtlicher Nachteilsausgleiche) auch eine rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) erfolgen kann.
Ein 1974 geborener intersexueller, schwerbehinderter Mensch begehrte die rückwirkende Feststellung eines GdB von 80 ab dem 01.08.1994. Weiterer zusätzlicher Streitpunkt war die Zuerkennung des Merkzeichens "G". Das zuständige Amt erkannte auf den Antrag von 2008 hin einen GdB von 50 rückwirkend ab 1994 an.
Das Sozialgericht verurteilte die Behörde zur Bemessung eines GdB von 60 ab 01.08.2006 und von 80 ab 01.06.2007.
Das LSG München hat entschieden, dass der Kläger ein besonderes Interesse an der rückwirkenden höheren GdB-Feststellung hat.
Denn dafür komme die Inanspruchnahme von rückwirkenden Nachteilsausgleichen nach dem Einkommenssteuerrecht in Betracht. Zudem rechtfertigten die medizinischen Befunde die rückwirkende Feststellung. Ein entsprechendes Angebot hatte das Amt schon für die Zeit ab 01.01.1999 im Berufungsverfahren abgegebenen.
Die Voraussetzungen des Merkzeichens "G" hat das Landessozialgericht hingegen verneint. Es bestehe kein Leidenszustand, der dauerhaft zu einer Einschränkung des Gehvermögens führe. Intermittierend auftretende Schmerzzustände des Klägers begründeten keine dauerhaft erhebliche Gehbehinderung im Sinne des Schwerbehindertenrechts.
Gericht/Institution:Bayerisches Landessozialgericht
Erscheinungsdatum:07.10.2014
Entscheidungsdatum:10.09.2014
Aktenzeichen:L 3 SB 235/13

Kostenübernahme von Medizinal-Cannabis nur bei "Mindestevidenz"

Das SG Nürnberg hat entschieden, dass ein Patient nicht allein deswegen einen Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabis ha...