Montag, 18. August 2014

Elternunterhalt bei Überschreiten der Einkommensgrenze für Grundsicherung im Alter



Orientierungssätze
1. Entgegen der engen Wortlautauslegung der Vorschrift des § 43 Abs. 3 Satz 1 und Satz 6 SGB XII gilt die Einkommensgrenze von 100.000 Euro für jeden einzelnen Unterhaltsschuldner.
2. Würde ein auf Elternunterhalt in Anspruch Genommener nur deshalb unterhaltspflichtig, weil er einen Bruder hat, dessen Einkünfte oberhalb der Einkommensgrenze liegen, führte dies zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung mit einem Einzelkind, das, lebte es in identischen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen wie der in Anspruch Genommene, keine Unterhaltspflichten träfe, da der bedürftige Elternteil einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung hätte.
3. Durch § 43 Abs. 3 SGB XII sollte einer der Hauptgründe für die verschämte Altersarmut, nämlich die Furcht des Bedürftigen vor dem Unterhaltsrückgriff auf die Kinder, beseitigt werden. Da es jedoch eine Privilegierung gut verdienender Unterhaltsschuldner zu Lasten der Allgemeinheit nicht geben sollte, wurde die Einkommensgrenze von 100.000 Euro eingeführt. Wäre der Berechtigte gezwungen, neben dem wohlhabenden Kind auch deutlich geringer verdienende Kinder in Anspruch zu nehmen, würde der angestrebte Gesetzeszweck nicht erreicht. 

OLG Hamm 7. Senat, Beschluss vom 17.12.2013 - 7 UF 165/13 Juris

Donnerstag, 7. August 2014

BSG: mehrjährige Suchtkrankheit allein gibt keinen Anspruch für SGB II Ersatzbeschaffung Wohnungseinrichtung


Die Revision des Klägers war erfolglos. Das Landessozialgericht hat einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung eines Zuschusses statt des erbrachten Darlehens für die Anschaffung eines Wohnzimmerschranks, einer Couch, einer Matratze sowie von Bettwäsche und einen Anspruch auf Neubescheidung seines Begehrens nach Leistungen für einen neuen Teppichboden zu Recht abgelehnt.
Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II i.d.F. vom 20.07.2006 sind Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht von der Regelleistung umfasst; sie werden gesondert erbracht (§ 23 Abs. 3 Satz 2 SGB II). Nach der Rechtsprechung der beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG kann eine "Wohnungserstausstattung" zwar auch bei einem erneuten Bedarf nach einer Erstbeschaffung von Einrichtungsgegenständen in Betracht kommen. Dies setzt allerdings voraus, dass 1) außergewöhnliche Umstände bzw. ein besonderes Ereignis, 2) ein "spezieller Bedarf" und 3) ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den außergewöhnlichen Umständen bzw dem besonderen Ereignis und dem Bedarf vorliegen. Wie bei der Erstbeschaffung ist auch bei einer dieser "wertend" gleichzusetzenden erneuten Beschaffung eine bedarfsbezogene Betrachtungsweise erforderlich. Außergewöhnliche Umstände bzw ein besonderes Ereignis können dann nicht anerkannt werden, wenn der Bedarf infolge des allgemein üblichen Abnutzungs- und Verschleißprozesses nach und nach entstanden ist, auch wenn hierbei personenbezogene Faktoren mitgewirkt haben Erforderlich sind vielmehr "von außen" einwirkende Umstände bzw Ereignisse. Diese müssen, soweit sie nicht mit Veränderungen der Wohnung bzw der Wohnsituation einhergehen, regelmäßig geeignet sein, den plötzlichen "Untergang" bzw die Unbrauchbarkeit der Wohnungsausstattung unabhängig von sonstigen allgemeinen Gründen zu bewirken.
Im vorliegenden Fall fehlt es schon an "außergewöhnlichen Umständen" bzw einem "besonderen Ereignis". Bei der mehrjährigen Suchterkrankung des Klägers handelt es sich, auch wenn diese mit Rauschzuständen verbunden war, nicht um ein Ereignis bzw einen Umstand der zuvor beschriebenen Art, das bzw der regelmäßig geeignet ist, den plötzlichen Untergang bzw die Unbrauchbarkeit der Einrichtungs- und Haushaltsgegenstände zu bewirken. Der durch die Erkrankung bedingte, im Vergleich zum Regelfall schnellere oder stärkere Verschleiß der Einrichtungsgegenstände begründet hier keinen Leistungsanspruch. Eine Veränderung der Wohnsituation als von "außen" wirkendem Umstand, etwa wegen einer Wohnungsaufgabe, war hier nicht gegeben.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine erneute Bescheidung seines Antrages auf Leistungen für einen Teppichboden.
 B 4 AS 57/13 RSG Oldenburg - S 47 AS 1836/09
LSG Celle-Bremen - L 13 AS 146/11

Gericht/Institution:BSG
Erscheinungsdatum:06.08.2014
Entscheidungsdatum:06.08.2014
Aktenzeichen:B 4 AS 57/13 R,   juris

BSG : behinderte Auszubildende haben keinen Anspruch auf SGB II Leistungen - kein Unterschied zu nichtbehinderten Azubis


Die Revisionen der Klägerinnen sind erfolglos geblieben.
Die Klägerin zu 2 hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sie ist von diesen nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II a.F. ausgeschlossen. Danach haben Auszubildende, deren Ausbildung …. nach den §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Dies gilt auch, wenn die BA die Ausbildung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte Menschen erbringt. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG kommt es für § 7 Abs 5 S 1 SGB II allein auf die abstrakte Förderungsfähigkeit der Ausbildung nach den §§ 60 bis 62 SGB III an. Diese war hier gegeben. Die Ausbildung der Klägerin zu 2 erfolgte in einem anerkannten Ausbildungsberuf und das Berufsausbildungsverhältnis ist in das Ausbildungsverzeichnis der IHK eingetragen worden. Dass die Klägerin zu 2 ihre Ausbildung nicht in einem Betrieb, sondern in einem Berufsbildungswerk absolviert hat und deswegen keine Ausbildungsvergütung, sondern Ausbildungsgeld von der BA erhalten hat, ist dem individuellen Umstand ihrer Behinderung geschuldet und keine Frage der abstrakten Förderungsfähigkeit der Ausbildung. Dieses Ergebnis wird durch die Gesetzesmaterialien zum SGB II und einen Blick auf die Entwicklung der vergleichbaren Ausschlussregelung des § 26 BSHG, nunmehr § 22 SGB XII, bestätigt. Hier knüpft der Gesetzgeber an die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu § 26 BSHG an und verdeutlicht den Ausschluss auch von Beziehern von Teilhabeleistungen zur Ausbildung durch ihre ausdrückliche Benennung als trotz des Ausschlusses "ausnahmsweise" Anspruchsberechtigte in § 22 Abs. 7 (jetzt § 27 Abs. 3 SGB II) und § 7 Abs. 6 SGB II. Auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Leistungsausschlusses für Auszubildende ist es konsequent, ihn auf diejenigen zu erstrecken, denen Teilhabeleistungen erbracht werden. Insoweit gibt es keinen Unterschied zwischen nichtbehinderten und behinderten Menschen in einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung.
Die Voraussetzungen einer Rückausnahme nach § 7 Abs. 6 SGB II sind hier nicht geben. Die Klägerin zu 2 hat auch keinen Anspruch auf Mehrbedarfsleistungen nach § 21 Abs. 4 SGB II oder im Sinne eines anderen Mehrbedarfs nach § 21 SGB II (jetzt § 27 Abs. 2 SGB II).
Die Klägerin zu 1 hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Das ihr als Kindergeldberechtigten gezahlte Kindergeld für die Klägerin zu 2 ist im Rahmen der Berechnung der Leistungen der Klägerin zu 1 als deren Einkommen zu berücksichtigen. Eine andere Zurechnung des Kindergeldes kommt nicht in Betracht, da die Klägerinnen keine Bedarfsgemeinschaft bilden.
Gericht/Institution:BSG
Erscheinungsdatum:06.08.2014
Entscheidungsdatum:06.08.2014
Aktenzeichen:B 4 AS 37/13 R, B 4 AS 57/13 R, B 4 AS 55/13 R
Quelle:juris Logo

Terminbericht des BSG Nr. 37/14 (zur Terminvorschau Nr. 37/14)


BFH: 400 PS Sportwagen als Betriebsausgabe bei Tierarzt anerkannt


Der BFH hat entschieden, dass Kosten für betriebliche Fahrten mit einem Kraftfahrzeug selbst dann – dem Grunde nach – betrieblich veranlasst sind, wenn die Aufwendungen unangemessen sind: Die Höhe der Aufwendungen und damit ihre Unangemessenheit ist allein unter Anwendung der in § 4 Abs. 5 EStG geregelten Abzugsverbote oder -beschränkungen zu bestimmen.
Im Streitfall hatte ein selbstständig tätiger Tierarzt den (hohen) Aufwand für einen 400 PS-starken Sportwagen als Betriebsausgabe i.S.d. § 4 Abs. 4 EStG geltend gemacht. Den (absolut) geringen Umfang der betrieblichen Nutzung (nur 20 Fahrten in drei Jahren) hat er mittels eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuches nachgewiesen.
Das Finanzamt hatte den als angemessen anzusehenden Aufwand für die betrieblichen Fahrten lediglich mit pauschal 1 Euro je gefahrenen Kilometer, das dagegen angerufene Finanzgericht mit pauschal 2 Euro je Kilometer angesetzt. Gegen die Entscheidung legte der Kläger Revision ein.
Der BFH hat die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt.
Die Grenzen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG für den Abzug unangemessener Aufwendungen gelten auch für die Beschaffung ausschließlich betrieblich genutzter PKW, so der BFH. Ob die Aufwendungen für das Fahrzeug unangemessen seien, bestimme sich weiter danach, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer – ungeachtet seiner Freiheit, den Umfang seiner Erwerbsaufwendungen selbst bestimmen zu dürfen – angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen nach den Umständen des Einzelfalles ebenfalls auf sich genommen haben würde.
Auf dieser Grundlage sei das Finanzgericht ohne Rechtsfehler zu der Würdigung gekommen, die Kfz-Aufwendungen seien wegen des absolut geringen betrieblichen Nutzungsumfangs des Sportwagens sowie wegen der Beschränkung der wenigen Fahrten auf Reisen zu Fortbildungsveranstaltungen oder Gerichtsterminen und damit wegen fehlenden Einsatzes in der berufstypischen tierärztlichen Betreuung einerseits und des hohen Repräsentations- sowie privaten Affektionswert eines Luxussportwagens für seine Nutzer andererseits unangemessen. Ebenso habe der BFH es als zulässig angesehen, zur Berechnung des angemessenen Teils der Aufwendungen auf durchschnittliche Fahrtkostenberechnungen für aufwändigere Modelle gängiger Marken der Oberklasse in Internetforen zurückzugreifen.
VorinstanzFG Nürnberg, Urt. v. 27.01.2012 - 7 K 966/2009
Gericht/Institution:BFH
Erscheinungsdatum:06.08.2014
Entscheidungsdatum:29.04.2014
Aktenzeichen:VIII R 20/12

Dienstag, 5. August 2014

Unfallversicherung : Spesen erhöhen die Verletztenrente


Das LSG München hat für die Bemessung der Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung entschieden, dass die gezahlten pauschal versteuerten und steuerfreien Spesen als Arbeitsentgelt beim Jahresarbeitsverdienst (JAV) zu berücksichtigen sind.
Ein Lkw-Fernfahrer erhielt von seinem Arbeitgeber pauschal versteuerte und steuerfreie Spesen wegen betrieblicher Auswärtstätigkeiten, die die Berufsgenossenschaft bei der Berechnung des JAV nicht mit berücksichtigte. Es handele sich um Auslagenersatz, nicht um Arbeitsentgelte. Die Beweisaufnahme ergab, dass dem Kläger kein Mehraufwand entstanden war, weil er in der Fahrerkabine im Lkw übernachtete, der Lkw mit Kühlschrank, Kaffeemaschine und Wasserkocher ausgestattet war und der Kläger sich mit von zu Hause mitgebrachten Lebensmitteln selbst versorgte.
Das LSG München hat entschieden, dass pauschal versteuerte und steuerfreie Spesen zum JAV gehören.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts können die beitragsrechtlichen Vorschriften aus der ArEV bzw. der der SvEV nicht auf das Leistungsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung übertragen werden. Dem Kläger seien hier keine tatsächlichen Mehraufwendungen entstanden. Die Spesen hätten sich daher einkommenserhöhend ausgewirkt und seien beim JAV zu berücksichtigen.

Gericht/Institution:Bayerisches Landessozialgericht
Erscheinungsdatum:01.08.2014
Entscheidungsdatum:29.04.2014
Aktenzeichen:L 3 U 619/11
juris

Freitag, 1. August 2014

Gesetzesänderungen ab dem 01.08.2014


Das Erneuerbare-Energien-Gesetz stellt die Ökostrom-Förderung in Deutschland auf eine neue Grundlage, erstmals gibt es einen allgemeinverbindlichen Mindestlohn in der Fleischindustrie, das Betreuungsgeld steigt und das Gesetz zur Bekämpfung des Zahlungsverzuges bringt kürzere Zahlungsfristenjuris – diese und weitere Neuregelungen treten im August 2014 in Kraft.
1. Mehr Erneuerbare Energien, weniger Kosten
Mit der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2014) baut die Bundesregierung die Ökostromförderung in Deutschland grundlegend um. Das EEG 2014 soll den Ausbau von erneuerbaren Energien besser steuern. Ziel ist es, den Anstieg der Stromkosten zu bremsen und die erneuerbaren Energien in den Markt zu integrieren. Darüber hinaus soll das EEG 2014 Arbeitsplätze und wirtschaftlichen Erfolg sichern. Es tritt zum 01.08.2014 in Kraft.
2. Mindestlohn
a) Erstmals Mindestlohn in der Fleischindustrie
Ab 01.08.2014 gibt es erstmals bundesweit für alle Beschäftigten der Fleischwirtschaft einen Mindestlohn. Er gilt auch für Betriebe und Beschäftigte, die nicht tariflich gebunden sind, und beträgt 7,75 Euro. Er steigt in vier Stufen auf 8,75 Euro bis Dezember 2016.
b) Erstmals Mindestlohn für Schornsteinfeger
Seit dem 18.07.2014 gibt es ein Mindestentgelt auch für das Schornsteinfegerhandwerk. Die Regelung gilt rückwirkend ab 30.04.2014. Der Mindeststundenlohn für Arbeitnehmer beträgt hier 12,78 Euro brutto. Für Auszubildende besteht eine gesonderte tarifliche Regelung, die bereits verbindlich ist.
c) Neuer allgemein verbindlicher Mindestlohn für Maler und Lackierer
Ab 01.08.2014 gelten neue Mindestlöhne für Maler und Lackierer:
  • Für ungelernte Arbeitnehmer gilt ab 01.08.2014 ein Mindeststundenlohn von 9,90 Euro, der am 01.05.2015 auf 10 Euro und am 01.05.2016 auf 10,10 Euro ansteigt.
  • Für gelernte Arbeitnehmer steigt der jetzige Mindeststundenlohn von 12,15 Euro, den es bisher nur in den alten Bundesländern gab, regional differenziert an.
  • Alte Bundesländer: 12,50 Euro ab 01.08.2014; 12,80 Euro ab 01.05.2015 und 13,10 Euro ab 01.05.2016;
  • Berlin: 12,30 Euro ab 01.08.2014; 12,60 Euro ab 01.05.2015 und 12,90 Euro ab 01.05.2016;
  • Neue Bundesländer: 10,50 Euro ab 01.08.2014; 10,90 Euro ab 01.05.2015 und 11,30 Euro ab 01.05.2016.
3. Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto
Alle Berechtigten erhalten ihre Zahlungen zum frühestmöglichen Rentenbeginn. Das ist der 01.07.1997. Regelungen, die einen Rentenbeginn ab Juli 1997 verhindert haben, werden nicht mehr angewendet. Die bisherige Antragsfrist 30.06.2003 wird gestrichen. Auch die ansonsten im Sozialrecht für maximal vier Jahre rückwirkende Nachzahlung wird nicht angewendet.
4. Betreuungsgeld: 150 Euro ab 01.08.2014
Das Betreuungsgeld steigt ab August auf 150 Euro monatlich pro Kind. Die Leistung erhalten Eltern, deren Kind ab dem 01.08.2012 geboren wurde und die für ihr Kind keine Betreuung in öffentlich bereitgestellten Tageseinrichtungen oder in der Kindertagespflege in Anspruch nehmen. Das Betreuungsgeld wird im Anschluss an das Elterngeld gezahlt, also grundsätzlich vom 15. Lebensmonat des Kindes an bis zu 22 Monate lang.
5. Lebenspartnerschaften in steuerlichen Belangen gleichgestellt
Die Vorschriften in den Steuergesetzen sind so geändert worden, dass Lebenspartnerschaften in allen steuerlichen Belangen vollständig mit Ehen gleichgestellt sind. Dies gilt insbesondere in der Abgabenordnung, dem Bundeskindergeldgesetz, dem Eigenheimzulagengesetz und dem Wohnungsbau-Prämiengesetz. Das Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des BVerfG ist am 24.07.2014 in Kraft getreten.
6. Gläubiger besser geschützt
Private Unternehmen und staatliche Auftraggeber (!) sollen ihre Rechnungen schneller bezahlen. Deshalb werden Verzugszinsen erhöht, wenn Zahlungsfristen überschritten werden. Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die einen Zahlungsaufschub von mehr als 30 Tagen vorsehen, gelten künftig als unangemessen und sind daher unwirksam. 40,- € Mindestpauschale als Schadenersatz muß gezahlt werden. Der Zinssatz steigt von 8 auf 9 Prozentpunkte. Das Gesetz tritt vollständig zum 01.08.2014 in Kraft.

Und last not least:

7. Mehr Schutz für Kaninchen
Für die gewerbliche Kaninchenhaltung gelten ab 11.08.2014 erstmals spezielle Regelungen. Aus Gründen des Tierschutzes müssen Halter bestimmte Vorgaben zur Bodenbeschaffenheit, zu Rückzugsflächen, zur Luft- und zur Lichtzufuhr erfüllen. Sie dürfen Kaninchen vor allem nicht isoliert halten. Die Tiere müssen Zugang zu Raufutter, wie Stroh oder Heu, und geeignetes Material zum Nagen und Scharren haben. Mindestens zweimal täglich müssen Halter nach dem Rechten schauen.


Gericht/Institution:BReg
Erscheinungsdatum:30.07.2014

Deutschkenntnisse für Niederlassungserlaubnis einer Türkin erforderlich


Das VG Münster hat entschieden, dass der Anspruch einer in Deutschland lebenden türkischen Staatsangehörigen auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis voraussetzt, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann.
Die 1960 geborene Klägerin reiste 1990 zum Zweck der Familienzusammenführung nach Deutschland ein und lebt jetzt mit ihrer Familie in Ahlen. 1993 wurde ihr eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Anfang 2013 beantragte sie die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Diese lehnte der Kreis Warendorf mit der Begründung ab, die Klägerin habe nicht nachweisen können, über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen. Demgegenüber hatte die Klägerin u.a. geltend gemacht, in ihrem Fall sei das Urteil des EuGH vom 10.07.2014 (C-138/13) anwendbar, wonach die deutschen ausländerrechtlichen Vorschriften gegen das Recht auf Freizügigkeit und Familienzusammenführung verstießen, soweit dem Ehegatten eines im Inland rechtmäßig wohnenden türkischen Staatsangehörigen ein Visum zum Zwecke des Ehegattennachzugs nur erteilt werde, wenn einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen seien. In ihrem Fall liege auch eine Härte vor, bei der von der Voraussetzung der ausreichenden Deutschkenntnisse abzusehen sei. Denn wegen ihres erheblich reduzierten Gesundheitszustands sei sie nicht in der Lage, einen Deutschkurs zu besuchen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts setzt die Niederlassungserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz voraus, dass sich der betreffende Ausländer auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen könne. Dazu sei die Klägerin nicht in der Lage. Bei einer Vorsprache bei der Ausländerbehörde im März 2014 habe sie einfache, an sie gerichtete Fragen nicht verstehen können. Von der Voraussetzung der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache könne hier auch nicht abgesehen werden. Die Klägerin sei trotz ihrer Erkrankung nicht dauerhaft außerstande, das Spracherfordernis zu erfüllen. Das Erfordernis der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache sei auch mit dem Zusatzprotokoll zum Assoziierungsabkommen der früheren EWG und der Türkei vereinbar.
Das Urteil des EuGH vom 10.07.2014 sei auf den Fall der Klägerin nicht zu übertragen. Das im Aufenthaltsgesetz normierte Spracherfordernis stelle keine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar, denn durch das Spracherfordernis werde das Recht, in jedem Ort in einem Mitgliedsstaat der EU Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen, nicht tangiert. Die Klägerin verfüge über ein Aufenthaltsrecht in Deutschland. Sie halte sich seit mehr als zwanzig Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Nichterfüllung der sprachlichen Integrationsvoraussetzungen führe lediglich dazu, dass ihr eine Niederlassungserlaubnis, also eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, nicht erteilt werde. Damit werde ihr Aufenthalt in Deutschland und die Familienzusammenführung mit ihrem in Deutschland lebenden türkischen Ehemann – anders als in dem vom Europäischen Gerichtshof entschiedenen Fall – in keiner Weise erschwert.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das OVG Münster beantragt werden.

Gericht/Institution:VG Münster
Erscheinungsdatum:31.07.2014
Entscheidungsdatum:21.07.2014
Aktenzeichen:8 K 2769/13
juris

Kostenübernahme von Medizinal-Cannabis nur bei "Mindestevidenz"

Das SG Nürnberg hat entschieden, dass ein Patient nicht allein deswegen einen Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabis ha...