Montag, 12. November 2012

Junge, schwer mehrfachbehinderte Frau hat Rechtsanspruch auf Hilfe zur Beschaffung eines KFZ sowie den behindertengerechten Umbau des KFZ durch den Sozialhilfeträger

Junge, schwer mehrfachbehinderte Frau hat Rechtsanspruch auf Hilfe zur Beschaffung eines KFZ sowie den behindertengerechten Umbau des KFZ durch den Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe.


So die eindeutige Rechtsauffassung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg, Urteil vom 26.09.2012, - L 2 SO 1378/11, denn es bestand eine Ermessensreduktion auf Null.


Es ist entgegen der Auffassung des Sozialhilfeträgers sehr wohl Aufgabe der Sozialhilfe , einen sozialen Mindeststandard zu gewährleisten (vgl. BSG, Urteil vom 2.2.2012 – B 8 SO 9/10 R).


Möglicherweise hat die betreuende Mutter einen  Vorteil aus dem KFZ, das ist aber hinzunehmen, denn die Sozialhilfe unterliegt dem Grundsatz der familiengerechten Hilfe( Voelzke in jurisPK-SGB XII, § 16 RdNr. 8).

Sonntag, 11. November 2012

Bedürftigkeit ist auch bei Annahme des Getrenntlebens nicht glaubhaft gemacht, wenn der Antragsteller monatlich darlehensweise Leistungen von seiner Ehefrau erhält

Er erzielt damit Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II, so die Rechtsauffassung des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.10.2012, - L 2 AS 1671/12 B ER.


Dieses Einkommen wäre nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Zuwendung auf einem privatrechtlich wirksamen Darlehensvertrag mit Rückzahlungsverpflichtung beruhen würde (vgl. BSG, Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 200/10 R; Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 46/09 R) bzw. von der Ehefrau des Antragstellers nur deshalb erbracht wird, weil der SGB II-Leistungsträger die Leistung nicht rechtzeitig erbracht oder Hilfe abgelehnt hat (vgl. BSG, Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 46/11 R).


Es spricht daher einiges dafür, dass es sich bei den Zuwendungen nicht um ein sogenanntes "Nothelferdarlehen", sondern um eine verschleierte Schenkung oder eine verdeckte Unterhaltsgewährung und damit um Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II handelt.



Dabei war auch zu berücksichtigen, dass an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrages unter Verwandten strenge Anforderungen zu stellen sind, um der Gefahr des Missbrauchs von Steuermitteln entgegenzuwirken (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 46/09 R).

Samstag, 10. November 2012

Jobcenter knallhart - Immer häufiger wird Geld gestrichen - Wer nicht spurt, kriegt weniger Kohle

Jobcenter knallhart: Immer häufiger wird Geld gestrichen

Wer nicht spurt, kriegt weniger Kohle: Der Staat geht knallhart gegen Hartz-IV-Empfänger vor, die die Anforderungen ihrer Betreuer nicht erfüllen. Zwischen 2008 und 2011 stieg die Zahl der Leistungskürzungen um 60 Prozent!

80315 Mal wurde in 2011 bei Hamburger Hartz-IV-Empfängern die Kohle gekürzt oder sogar ganz gestrichen. 2008 waren es dagegen nur 50320 Fälle. Und die Zahlen steigen weiter an: Allein in den ersten sechs Monaten nutzte das Jobcenter 44847 Mal Geldkürzungen als Strafe, wie der Senat auf Anfrage der Grünen mitteilte.

Das Prinzip ist einfach: Wer von den 129222 erwerbsfähigen Hamburger Hartz-IV-Empfängern die Anforderungen nicht erfüllt, kriegt weniger oder kein Geld. Bei leichten Verstößen (z.B. Termin versäumt) werden die Zuschüsse für drei Monate um zehn Prozent gekürzt.

Bei schweren Verstößen (Ablehnung einer Maßnahme, keine aktive Arbeitssuche, Weigerung, eine zumutbare Arbeit zu machen) gibt es drei Monate lang erst 30 Prozent Abzug, bei Wiederholung 60 Prozent und dann gar kein Geld mehr.

Den Anstieg erklärt das Jobcenter mit härteren Regeln und der guten Konjunktur, die mehr Angebote ermöglicht. Zwei Drittel der Sanktionierten sind Männer.

Für die Grünen zeigt die Strafen-Zunahme „die soziale Härte des Senats“, so Sozialexpertin Katharina Fegebank.

Sie kritisiert, dass in 17 Prozent der Fälle auch die Leistungen für Wohnungen gekürzt werden.

Besonders Unter-25-Jährige seien bedroht, da sie schneller bestraft werden als ältere. „Das führt zu Schulden und Wohnungslosigkeit“, so Fegebank.

Anmerkung vom Soziialberater D. Brock:

Die Ergänzungsleistungen nach § 31a Abs. 3 S. 2 SGB II beim Zusammenleben mit minderjährigen Kindern stehen nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht im Ermessen des Leistungsträgers und sind nach den Handlungsempfehlungen der BA  antragsunabhängige - Leistungen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 07.09.2012,- L 19 AS 1334/12 B).

Sippenhaft im Falle einer Sanktion bei den Kosten der Unterkunft ist dem Sozialrecht fremd.

Denn waren die Kosten angemessen oder als unangemessene trotzdem zu übernehmen und bestand die Bedarfsgemeinschaft fort, ist für die Anwendung des Kopfteilprinzips in dieser Zeit ausnahmsweise (zur grundsätzlichen Anwendung dieses Prinzip vgl BSG Urt v 18.02.2010 - B 14 AS 73/08 R - Rn 24; s auch Urteile v 24.02.2011 - B 14 AS 61/10 R - ; v 27.08.2008 - B 14/11b AS 55/06 R -; v 27.01.2009 - B 14/7b AS 8/07 R -; v 19.03.2008 - B 11b AS 13/06 R -) dann kein Raum, wenn dem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft auf der Grundlage eines bestandskräftigen Sanktionsbescheids der Anspruch auf KdU entzogen wurde (vgl. LSG NRW, Urteil vom 22.03.2012,- L 6 AS 1589/10 , Revision anhänging beim BSG unter dem Az.: B 4 AS 67/12 R).

Sanktionen nach § 31 SGB II aF haben den Zweck, einen Pflichtverstoß zu ahnden und/oder unzureichenden Bemühungen zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit entgegenzuwirken. Sie richten sich deshalb sinnfällig nur gegen die Person, die sich pflicht- oder sozialwidrig verhalten hat.

Noch deutlicher ist das bei den strengeren Sanktionen gegen jüngere Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die einen erzieherischen Effekt erreichen sollen (BT-Drucksache 16(11)108, S. 29; 16(11)114, S. 46; LSG Nds-Bremen Beschl v 08.07.2009 - L 6 AS 335/09 B ER - Rn 9).

Gehören im Leistungszeitraum minderjährige Kinder der Bedarfsgemeinschaft an, widerspricht jedenfalls dann die Unterdeckung der KdU durch Anrechnung eines fiktiven Kopfanteils auch deren besonderem Bedarf (vgl auch Wolf/Diehm SozSich 2006, 195) und dem in § 1 Abs 1 S 4 Nr 4 SGB II niedergelegten Grundsatz familiengerechter Hilfe (s LSG Nds-Bremen Beschl v 08.07.2009 - L 6 AS 335/09 B ER - Rn 11; s Boerner in Löns/Herold-Tews SGB II 3. Aufl. § 22 Rn 19, 23).

Jetzt machen wir ne Sause - Kindergeld steigt wohl möglich 2014 um Ganze 2 Euro

Kindergeld steigt 2014 voraussichtlich um zwei Euro

Berlin (dapd). Beziehern von Kindergeld steht offenbar eine kleine Erhöhung ins Haus. Wie die "Bild"-Zeitung (Samstagausgabe) berichtet, dürften die Sätze spätestens 2014 um zwei Euro angehoben werden.

Das ergäben Berechnungen des Berliner Steuerexperten Frank Hechtner (FU Berlin) unter Verweis auf den Existenzminimumsbericht der Bundesregierung.

Darin heiße es, der Kinderfreibetrag müsse spätestens 2014 um 72 Euro auf 4.440 Euro angehoben werden. Laut Hechtner würde das zugleich eine Erhöhung der monatlichen Kindergeldsätze auf 186 Euro für das erste und zweite Kind und auf 192 Euro für das dritte Kind bedeuten.

Politiker von Union und FDP bestätigten das mögliche Kindergeldplus. "Wenn der Kinderfreibetrag steigt, dann steigt auch das Kindergeld", sagte der stellvertretende Vorsitzende der FDP-Bundestagsfraktion, Florian Toncar.

Freitag, 9. November 2012

Jobcenter hat Mahnungen an Kinder verschickt - Schuldeneintreibung - Aber Hallo - Muss das Taem des Sozialrechtsexperten erst nach Lübeck kommen?


Jobcenter hat Mahnungen an Kinder verschickt

Lübeck - Grüne kritisieren die Hartz-IV-Behörde. Diese spricht von Einzelfällen und einer technischen Panne. Das Bundessozialgericht hat Haftungsausschluss für Kinder verfügt.

Schwere Vorwürfe erhebt der Sozialpolitiker der Grünen, Rolf Klinkel, gegen das Jobcenter Lübeck.

Die Hartz-IV-Behörde würde Schulden bei Kindern eintreiben, erklärt Klinkel und benennt zwei konkrete Fälle. Der achtjährige Julian sei in dem Mahnschreiben aufgefordert worden, innerhalb einer Woche 2163 Euro an das Jobcenter zu zahlen. Am 1. November habe die Behörde 75 Euro von der Unterstützungsleistung des Schülers einbehalten. Die Kürzungen sollten ein halbes Jahr anhalten.

„Mit einem solchen Schreiben jagt die Behörde einem achtjährigen Jungen und dessen Mutter Angst und Schrecken ein“, sagt Klinkel, der Hartz-IV-Empfänger berät.

Mittlerweile habe das Jobcenter die Forderung ausgesetzt.

Wir haben über diesen Vorfall bereits berichtet: Jobcenter treibt für Schuldentilgung bei minderjährigen Kindern Geld ein - Schutz von Kindern vor Behördenwillkür  

„Das ist nicht die Spitze eines Eisberges, sondern das sind Einzelfälle“, sagt Monika Borso, Geschäftsführerin des Jobcenters.

Im Fall des achtjährigen Julian sei durch eine technische Panne ein Mahnschreiben herausgegangen. Borso: „Unsere Finanzsoftware erkennt üblicherweise, ob es sich um eine Mahnung an ein Kind handelt. Dann wird automatisch eine Mahnsperre gesetzt.“

Diese Sperre sei im weiteren Verfahren gelöscht worden – warum weiß die Geschäftsführerin nicht. Das Jobcenter dürfe zwar Kinder nicht mahnen, gleichwohl aber Leistungen herabsetzen. „Von der Mutter werden zu viel gezahlte Leistungen zurückgefordert“, erklärt Borso.

Bis zu 30 Prozent der Regelleistung dürfe das Jobcenter bei allen in der Bedarfsgemeinschaft wohnenden Personen kürzen. Beim zehnjährigen Mädchen, das zehn Euro monatlich abstottert, habe das Gericht auf einen Vergleich gedrängt.

Klinkel bleibt bei seiner Kritik. „Das Jobcenter darf nicht an die Leistungen der Kinder heran“, sagt der Sozialpolitiker.

Das Büro der Bürgerbeauftragten gibt ihm Recht.

Im Juli 2011 erklärte das Bundessozialgericht, dass wegen eines Haftungsausschlusses bei Kindern nichts geholt werden darf (AZ B14 AS 153/10 R).

Die Bürgerbeauftragte Birgit Wille: „Das Jobcenter sollte von Rückforderungen Abstand nehmen. Kinder können nichts dafür, wenn ihre Eltern falsche Angaben machen und es zu Überzahlungen kommt.“

Das sieht der Fachanwalt für Sozialrecht, Hans-Jürgen Wolter, genauso:

„Erstattungsbescheide können gegen minderjährige Kinder nicht vollstreckt werden."

Wenn die Kinder volljährig werden und inzwischen kein Vermögen angesammelt haben, müssten die Bescheide aufgehoben werden.

Anmerkung vom Taem des Sozialrechtsexperten:

Schon im 1. Beitrag gaben wir den Hinweis, das um dies zu verhindern, das der Minderjährige mit Schulden in die Volljährigkeit geht, per Gesetz die Einrede nach §1629a BGB möglich sei.

Damit beschränkt sich die Haftung des Minderjährigen auf das Vermögen, dass er mit Eintritt in die Volljährigkeit hat.

Für die finanziellen Folgen, die Minderjährigen über die Vertretungsregelung für Bedarfsgemeinschaften im SGB 2 aufgebürdet werden, gilt die Vorschrift im BGB über die Beschränkung der Minderjährigenhaftung entsprechend (vgl. BSG, Urteil vom 7.7.2011 - B 14 AS 153/10 R).

§ 1629a BGB ist auch im Rahmen der Rückforderung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II entsprechend anwendbar , und zwar bereits im Erstattungs- und nicht erst im Vollstreckungsverfahren. Dem steht auch § 1629a Abs 2 Alt 2 BGB nicht entgegen.

Hier nun noch ein 2. Hinweis:

Widerspruch gegen Rückforderungsbescheid nach § 50 SGB X und die Erklärung der Aufrechnung mit den laufenden Bezügen in Form eines Verwaltungsaktes nach § 43 Abs. 1, 2 und 4 SGB II i.d.F. ab dem 01.04 2011 haben aufschiebende Wirkung nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 20.09.2011, - L 19 AS 1509/11 B ER und - L 19 AS 1510/11),  da die Bestimmung des § 39 SGB II über die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts nicht eingreift (vgl. zur Nichtanwendbarkeit des § 39 SGB II auf einen Erstattungsbescheid nach § 50 SGB X: LSG NRW Beschluss vom 30.09.2009 - L 19 B 247/09 AS).

Der Regelungsgehalt des § 39 Nr. 1 SGB II erstreckt sich nicht auf die Erklärung einer Aufrechnung in Form eines Verwaltungsaktes nach § 43 Abs. 4 SGB II, da ein solcher Verwaltungsakt keine Leistung der Grundsicherung aufhebt (§ 48 SGB X), zurücknimmt (§ 45 SGB X) oder widerruft (§§ 46, 47 SGB X), sondern nur die Vollziehung des sich aus einer Entscheidung nach §§ 45 - 47 SGB X ergebenden Erstattungsanspruchs nach § 50 SGB X in Form der Aufrechnung regelt.

Das Jobcenter muss die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Rückforderungsbescheid beachten, d.h., die Rückforderung wird erst mal ruhend gestellt und das Jobcenter darf ab diesem Augenblick nicht mehr mit den laufenden Leistungen aufrechnen.

Fazit: Alle Betroffenen sollten schleunigst schriftlich Widerspruch gegen den Rückforderungs - und Aufrechnungsbescheid einlegen.

Verhütungsmittel (sogenannte 3-Monatsspritzen) für eine geistig behinderte Frau auf Kosten des Sozialhilfeträgers?

Termintipp des BSG  Nr. 16/12 vom 08. November 2012

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts wird im Verfahren B 8 SO 6/11 R am Donnerstag, dem 15. November 2012, um 10.45 Uhr im Jacob-Grimm-Saal, darüber entscheiden, ob bzw unter welchen Voraussetzungen Depot-Kontrazeptiva (hormonelle Verhütungsmittel in Form von 3‑Monatsspritzen) für eine geistig behinderte, bedürftige Frau zu übernehmen sind.

Anmerkung vom Sozialberater D. Brock:

1. Instanz: SG Duisburg, Urteil vom 09.09.2008, - S 7 SO 10/07

Sozialhilfeträger muss Kosten für ärztlich verordnete Empfängnisverhütung für geistig behinderte Betroffene übernehmen

2.  Instanz: LSG NRW, Urteil vom 20.07.2010, - L 9 SO 39/08

Kosten für das Empfängnisverhütungsmittel Noristerat (sog. 3-Monats-Spritze- dreimonatlich 25,24 Euro) sind für eine geistig, behinderte Sozialhilfeempfängerin mit dem pauschalen Regelsatz abgegolten, denn es können nur solche Kosten vom Sozialhilfeträger übernommen werden, die ein bestimmtes zumutbares Maß überschreiten

Dazu Wehrhahn in: jurisPK-SGB XII, § 54 SGB XII

" Dies sieht das LSG Nordrhein-Westfalen für die Kosten einer 3-Monats-Spritze allerdings anders.

In seinem Urteil vom 20.07.2010 (L 9 SO 39/08) hat es einen Anspruch aus den §§ 53, 53 SGB XI i.V.m. § 55 SGB IX verneint, weil es für die Kostenübernahme erforderlich sei, dass es sich um einen behinderungsbedingten Bedarf handele.

Als solcher behinderungsspezifischer Bedarf seien nur solche Kosten (soweit in der Höhe angemessen) zu übernehmen, die zusätzlich durch die Behinderung der Betroffenen entstehen.

Dies könnten bei Verhütungsmethoden nur solche Kosten sein, die ein bestimmtes zumutbares Maß überschritten, weil auch Aufwendungen für übliche Verhütungsmittel wie Kondome oder die Antibabypille unter dem Gesichtspunkt der Nichtüberschreitung dieses zumutbaren Maßes als durch den pauschalen Regelsatz abgegolten angesehen werden könnten.

Dieses zumutbare Maß werde jedoch durch die von der Klägerin zu tragenden Kosten für die 3-Monats-Spritze nicht überschritten."

Rechtstipp: SG  Köln, Urteil vom 31.03.2010 -  S 21 SO 199/09

Sozialhilfeträger muss Kosten für ärztlich verordnete Empfängnisverhütung (Implanon).für eine 36- jährige geistig behinderte Betroffene übernehmen.

Denn die Kosten für die Verhütung mittels Hormonstäbchen sind maßgeblich durch die geistige Behinderung bedingt und können im Rahmen der Eingliederungshilfe als behinderungsspezifischer Bedarf übernommen werden, denn im Rahmen der Eingliederungshilfe sind regelmäßig die Kosten (soweit in der Höhe angemessen) zu übernehmen, die zusätzlich durch die Behinderung der Betroffenen entstehen (vgl. Thüringer LSG Beschuss vom 22.12.2008 –L 1 SO 619/08 ER-).

Anspruchsgrundlage für die Übernahme dieses behinderungsspezifischen Bedarfs ist § 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 55 SGB IX als Auffangnorm (vgl. BSG Urteil 29.9.2009 –B 8 SO 19/08 R-), weil § 55 SGB IX unter Berücksichtigung des umfassenden Förderungspostulats des § 4 SGB IX Teilhabeleistungen mit Schwerpunktbildung im Bereich der interaktiven und alltagspraktischen/elementaren Grundbedürfnissen regelt (Luthe in jurisPK- SGB IX § 55 Rdn. 13).

Leistungen zur Befriedigung sozialer Grundbedürfnisse im engeren Lebensumfeld des Betroffenen und zur Verbesserung der Lebensqualität kommen danach in Betracht, wenn sie geeignet sind die Beziehungen des behinderten Menschen zur Gemeinschaft herzustellen, zu stabilisieren oder zu erleichtern.

Das liegt hier vor, denn die sichere Verhütungsmethode ist Mittel zum Zweck, nämlich der geistig Behinderten ein selbstbestimmtes Sexualleben in ihrer Ehegemeinschaft zu ermöglichen bzw. zu erleichtern (vgl. § 4 Abs.1 Nr. 4 SGB IX und § 53 Abs. 3 SGB XII).

Dazu Wehrhahn in: jurisPK-SGB XII, § 54 SGB XII

" Die Kosten für die Einsetzung eines Verhütungsstäbchens bei einer über 20-jährigen, verheirateten und geistig behinderten Frau können nach Ansicht des SG Köln (v. 31.03.2010 - S 21 SO 199/09) auch ohne medizinische Indikation für die Verordnung im Rahmen der Eingliederungshilfe als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft übernommen werden.

Unter Hinweis auf BSG vom 29.09.2009 (B 8 SO 19/08 R zur Petö-Therapie) zieht das Sozialgericht § 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 55 SGB IX als Anspruchsgrundlage heran, denn eine sichere Verhütungsmethode diene dem Zweck, einer geistig behinderten Frau ein selbstbestimmtes Sexualleben in ihrer Ehegemeinschaft zu ermöglichen bzw. zu erleichtern."

Altersforscher Butterwegge kritisiert Rentenpläne der Bundesregierung - "Das Beste daran ist der Name" -Leben mehr als eine Million Menschen auf dem Hartz-IV-Niveau von 688 Euro?

Mit einer sogenannten Lebensleistungsrente will die Koalition Altersarmut bekämpfen. Zynisch findet der Christoph Butterwegge die Pläne. Im domradio.de-Interview kritisiert er sie als "Feigenblatt" einer Politik, die sonst nichts gegen das Problem tue.


domradio.de: Seit Beginn der Woche ist die Rentendiskussion ganz oben auf der Agenda - eine bessere PR für ihr Buch hätte es gar nicht geben können?

Butterwegge: Das stimmt. Seitdem Frau von der Leyen in der "Bild am Sonntag" ihre Rentenschock-Tabelle veröffentlicht hat, ist das Thema Altersarmut in der Öffentlichkeit angekommen. Aber wir haben dieses Buch lange vorher begonnen, vor ungefähr einem Jahr. Schon damals gingen wir davon aus, dass dieses Problem bereits in der Mitte der Gesellschaft angekommen ist.

Ich tue mich schwer damit, es nur als bloßes Zukunftsproblem zu sehen - so wie es die Tabelle suggeriert, die sich auf das Jahr 2030 bezieht. Nein, heute sind schon viele Menschen im Alter arm. Um es an ein paar Zahlen zu verdeutlichen:

Grundsicherung im Alter beziehen 436.000 Personen. Wenn man weiß, dass im Alter die Scham und der Stolz sehr groß sind und man den Gang zum Sozialamt scheut, weiß man, dass sicherlich - die Dunkelziffer eingerechnet - deutlich mehr als eine Million Menschen auf dem Hartz-IV-Niveau von 688 Euro leben.

Besonders bedrückend finde ich, dass gleichzeitig immer mehr ältere Menschen auch arbeiten gehen.

760.000 haben einen Minijob, und davon sind alleine fast 120.000 75 Jahre oder älter. Das zeigt, dass die Rente nicht reicht. Kaum jemand trägt einfach so nachts Zeitungen aus, putzt Klos oder Ähnliches. Das ist ein Ausdruck einer wachsenden materiellen Not im Alter.

domradio.de: Was genau bedeutet Armut im Alter in Deutschland?

Butterwegge: Man weiß nicht, wie man Strom und Gas bezahlen soll und befürchtet, dass beides abbestellt wird. Man geht nichts in Kino und kann sich nicht leisten, mit Freunden mal eine Kneipe aufzusuchen. Man fährt nicht in Urlaub - über Jahrzehnte hinweg.

Und das halte ich in einem so reichen Land wie dem unseren nicht mit dem Grundgesetz für vereinbar, denn da wird sowohl die Würde des Menschen verletzt als auch das Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes mit Füßen getreten.

domradio.de: Die Regierungskoalition diskutiert über die "Lebensleistungsrente" - also ein Zuschuss, wenn jemand mindestens 40 Jahre eingezahlt und privat vorgesorgt hat. Was halten sie davon?


Butterwegge: Das Beste daran ist der Name. Aber es ist natürlich im Grunde auch Stück weit Zynismus, wenn man Altersarmut als Lohn für Lebensleistung ansieht.

Denn erstens werden ganz viele nicht erreicht. Das trifft für die Bestandsrenter zu: Wer jetzt schon eine Rente erhält, bekommt diese zusätzliche Leistung, die Frau von der Leyen mit der Zuschussrente in die Diskussion gebracht hat und die jetzt Lebensleistungsrente heißen soll, gar nicht.

Dann haben Menschen keine Chance, die mehrfach oder langzeitarbeitslos waren, die selbständig waren, die also lückenhafte Erwerbs- und damit auch Rentenverläufe haben.

Und selbst diejenigen, die den Ansprüchen genügen, werden nur wenige Euro über die Grundsicherung von 688 Euro hinausgehoben. Das heißt in einer Konsumgesellschaft wie der unseren, weiter arm zu sein.

Deswegen ist das nicht mehr als ein Feigenblatt der Regierung, mit dem man verdeckt, dass man in Wirklichkeit nichts gegen die Altersarmut tut.

Kostenübernahme von Medizinal-Cannabis nur bei "Mindestevidenz"

Das SG Nürnberg hat entschieden, dass ein Patient nicht allein deswegen einen Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabis ha...