Die Gesetze zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie treten morgen europaweit in Kraft.
Das Gesetz enthält zahlreiche Verbesserungen, so das BMJV:
- Nicht nur bei Fernabsatzverträgen, sondern auch bei
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen muss der
Unternehmer den Verbraucher ab heute im Vorfeld des Vertrags in klarer
und verständlicher Weise informieren u. a. über die wesentlichen
Eigenschaften der Ware, den Gesamtpreis, Zahlungs-, Liefer- und
Leistungsbedingen und ein gesetzliches Mängelhaftungsrecht.
- Auch bei Verträgen im stationären Handel hat der Unternehmer
den Verbraucher vor Vertragsschluss über einige grundlegende Punkte zu
informieren, sofern sich diese Informationen nicht ohnehin aus den
Umständen ergeben.
- Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr
(beispielsweise beim Einkauf im Onlineshop) sind Voreinstellungen für
kostenpflichtige Zusatzleistungen künftig nicht mehr zulässig; der
Verbraucher muss diese Zusatzleistungen nur dann bezahlen, wenn er sie
selbst aktiv ausgewählt hat.
- Zusatzkosten für die Verwendung eines bestimmten
Zahlungsmittels, wie beispielsweise die Zahlung mit Kreditkarte, können
nur noch erhoben werden, wenn sie dem Unternehmer tatsächlich entstehen
und wenn dem Verbraucher außerdem alternativ eine gängige und zumutbare
unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit angeboten wird.
- Auch überteuerte Service-Hotlines sind nicht mehr erlaubt.
Für einen Anruf bei einer Kundenhotline, an die sich Verbraucherinnen
und Verbraucher wegen Fragen oder Erklärungen zu einem bereits
bestehenden Vertrag wenden, darf kein über den Grundtarif für die
Telefonverbindung an sich hinausgehendes Entgelt mehr verlangt werden.
Zum Hintergrund:
Die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 25.10.2011 über die Rechte der Verbraucher (kurz:
Verbraucherrechterichtlinie) verpflichtet die Mitgliedstaaten, die für
die Umsetzung notwendigen Rechtsvorschriften, bis zum 13.12.2013 zu
erlassen. Ab dem 13.06.2014 müssen die Mitgliedstaaten diese Maßnahmen
anwenden. Deutschland ist diesen Pflichten mit dem Gesetz zur Umsetzung
der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur
Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20.09.2013 (BGBl. I, 3642)
nachgekommen.
Gericht/Institution: | BMJV |
Erscheinungsdatum: | 12.06.2014 |
Quelle: |  |
juris
Diese Option sind wichtig!Bitte:LESEN..
AntwortenLöschenTO MY "REALS"!
Your:
Gabriela>ever"TRUE".....
Was ich nicht verstehe:
AntwortenLöschenDas Eigentum wird in der Bundesrepublik Deutschland umfassend geschützt. Die entsprechenden Regelungen finden sich einerseits im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und andererseits auch im Zivilrecht. In Artikel 14 GG (Grundgesetz) festgelegt.
Mit der Regelung, daß ein Hartz4 Empfänger nur 100.- Euro im Monat von seinem Eigentum verkaufen, oder hinzuverdienen darf, würde dem Gesetz aber nicht entsprochen werden. Das bedeutet, das gesamte Eigentum des Hartz4 Empfängers bis zum Satz von 100.- Euro, würde dem Jobcenter gehören. Mit dem Eigentum einer Person, darf die Person machen was sie will. Wenn die Person aber nur bis zu 100.- Euro von Ihrem Eigentum verkaufen darf, wäre das ein schwerer Eingriff in das das Persönlichkeitsrecht und würde einer Entmündigung gleich kommen.