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komplette vollfunktionsfähige Kanzlei-Hardware und Teile der
Büroeinrichtung, bestehend aus zwei Druckern von Brother, einem Server
von Fujitsu-Siemens, Datensicherungsgerät (Externe Festplatte), mit
einem kompletten Kabelsatz, VPN Gerät, Switch-Hub, unterbrechnungsfreie
Stromversorgung, zwei PC Arbeitsplätzen, ein Scan snap S 1500, zwei
Schreibtischen Schäfer-Shop Moxxo (neuwertig), zwei Büroarbeitstühle,
einem Bisley Aktenschrank für Hängeregistratur 4-bahnig mit Hängeordnern
und vieles mehr. Auf dem Fileserver ist die aktuelle Software
DATEV-Anwalt pro installiert. Die Software muss lediglich von DATEV
wieder freigeschaltet werden. Die DATEV bietet für Einsteiger in den
ersten drei Jahren der Kanleigründung erhebliche Rabatte, so dass die
Software nur ca. 15 bis 50 EUR monatlich kostet. Die EDV ist voll
funktionsfähig und wurde professionell gewartet. Der Verkauf erfolgt
wegen der Umstellung auf eine Cloud-Anwendung. Auf Wunsch kann bei der
Einweisung in die EDV kostenlos geholfen werden. Die technische
Einrichtung (Verkabelung) durch einen professionellen Computerdienst
kann vermittelt werden. Als Beigabe können noch Bill-Regale und
gebundene Zeitschriften (NJW), die sehr dekorativ wirken abgegeben
werden. So erhält Ihre Kanzlei von Anfang an einen professionellen
Anstrich.
Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden. Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe...
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