Der BFH hat entschieden, dass Aufwendungen für ärztlich verordnete Arzneimittel i.S.v. § 2 AMG nicht dem Abzugsverbot für Diätverpflegung nach § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG unterfallen. Die Klägerin leidet an einer chronischen Stoffwechselstörung. Sie nimmt aus diesem Grund – ärztlich verordnet – Vitamine und andere Mikronährstoffe ein. Die hierfür entstandenen Aufwendungen machte sie in ihrer Einkommensteuererklärung vergeblich als Krankheitskosten und damit als sog. außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG geltend. Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte das Finanzgericht abgewiesen. Aufwendungen für Vitamine und andere Mikronährstoffe seien Diätverpflegung und könnten deshalb nach § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Der BFH hat auf die Revision der Klägerin die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Nach Auffassung des BFH hat das Finanzgericht...
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