Das SG Karlsruhe hat entschieden, dass eine Einmalzahlung aus einer privaten Unfallversicherung als Einkommen bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu berücksichtigen ist. Die Klägerin wendet sich gegen die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und eine vom beklagten Jobcenter geltend gemachte Erstattungsforderung. Zwar habe ihr Ehemann eine Einmalzahlung aus einer privaten Unfallversicherung erhalten. Diese Zahlung sei jedoch nicht als Einkommen bei der Berechnung der ihr zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu berücksichtigen. Die Klage hatte vor dem SG Karlsruhe Erfolg. Nach Auffassung des Sozialgerichts ist die Einmalzahlung aus der privaten Unfallversicherung des Ehemannes der Klägerin als Einkommen i.S.d. § 11 SGB II zu berücksichtigen. Ausnahmetatbestände des § 11a SGB II seien nicht erfüllt. Die Zahlung stelle keine öffentlich-rechtlich ...
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