Wann können Hartz IV - Empfänger bei der Übernahme von Miet - oder Stromschulden auf Selbsthilfemöglichkeiten verwiesen werden?
Auf vorrangige Selbsthilfebemühungen kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II nur verwiesen werden, wenn diese konkret realisierbar sind und so zeitnah greifen, dass eine Hilfe über § 22 Abs. 8 SGB II entbehrlich wird (so ausdrücklich zu Mietschulden; SG Berlin, Beschluss vom 25.10.2012, - S 37 AS 24431/12 ER).
Sofern eine Behörde oder ein Gericht auf fiktive Selbsthilfepotentiale verweist, ist dies nach aktueller Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur fiktiven Leistungsfähigkeit im Unterhaltsrecht (vom 18.6.2012 - 1 BvR 1530/11 und 1 BvR 2867/11 -) nur zulässig, wenn der Weg zur Selbsthilfe benannt wird und einer Realitätsprüfung standhält.
Das BVerfG bemüht insoweit keinen spezifischen Grundsatz aus dem Unterhaltsrecht, sondern die allgemein geltende Regel, dass Unmögliches nicht verlangt werden kann (ebenso SG Berlin, Beschluss vom 25.10.2012, - S 37 AS 24431/12 ER).
Bei einer Stromsperre bzw. Stromschulden können Hilfebedürftige auch nicht ohne weitere Hilfestellung durch das Jobcenter auf einen Zivilrechtsstreit mit dem Energieversorger verwiesen werden (LSG NRW , Beschluss vom 15.10.2012, - L 7 AS 1730/12 B ER und - L 7 AS 1731/12 B; Beschluss vom 02.04.2008 - L 7 B 251/07 AS ER; Hammel, info also 6/2011, 251 ff.; Berlit in LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 22 Rn. 194, LSG Sachsen - Anhalt, Beschluss vom 13.03.2012,- L 2 AS 477/11 B ER ; anderer Auffassung LSG NRW, Beschluss vom 20.08.2012 - L 2 AS 1415/12 B ER; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 05.08.2011 - L 5 AS 1097/11 B ER).
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II muss ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit ausschöpfen.
Daraus folgt jedoch nicht, dass dieser hinsichtlich rückständiger Energiekosten stets auf zivilgerichtlichen Eilrechtsschutz verwiesen werden darf.
Denn nach der Rechtsauffassung mehrerer Zivilgerichte ist der Energieversorgungsträger zu einer Wiederaufnahme der unterbrochenen Energieversorgung erst dann verpflichtet, wenn zuvor die gesamten rückständigen Energiekosten getilgt worden sind (vgl. zur zivilrechtlichen Rechtslage Gotzen, ZfF 2007, S. 248, 249 f.).
Zudem entbindet eine Mitwirkungsobliegenheit des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten den Grundsicherungsträger nicht von seiner in § 17 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) begründeten Förderungspflicht.
Der Verweis auf zivilgerichtlichen Eilrechtsschutz bei Unverhältnismäßigkeit drohender Stromsperren (§ 19 Abs. 2 S. 2 StromGVV) erfordert regelmäßig konsequente Beratung und Unterstützung durch den Leistungsträger (Berlit in LPK-SGB II, Kommentar zum SGB II, 4. Auflage 2011, § 22 Rn. 194).
Denn der Grundsicherungsträger muss dafür Sorge tragen, dass dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nur ein solches Maß an Mitwirkung abverlangt wird, das objektiv und subjektiv zumutbar ist.
Dem entspricht es nicht, einen Leistungsberechtigten, dem es regelmäßig an Erfahrung auf dem Gebiet des zivilgerichtlichen Eilrechtsschutzes fehlt, pauschal und ohne das Angebot von (ggf. auch rechtsanwaltlicher) Beratung und Hilfestellung auf diese besondere Form des gerichtlichen Rechtsschutzes zu verweisen.
Sofern eine Behörde oder ein Gericht auf fiktive Selbsthilfepotentiale verweist, ist dies nach aktueller Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur fiktiven Leistungsfähigkeit im Unterhaltsrecht (vom 18.6.2012 - 1 BvR 1530/11 und 1 BvR 2867/11 -) nur zulässig, wenn der Weg zur Selbsthilfe benannt wird und einer Realitätsprüfung standhält.
Das BVerfG bemüht insoweit keinen spezifischen Grundsatz aus dem Unterhaltsrecht, sondern die allgemein geltende Regel, dass Unmögliches nicht verlangt werden kann (ebenso SG Berlin, Beschluss vom 25.10.2012, - S 37 AS 24431/12 ER).
Bei einer Stromsperre bzw. Stromschulden können Hilfebedürftige auch nicht ohne weitere Hilfestellung durch das Jobcenter auf einen Zivilrechtsstreit mit dem Energieversorger verwiesen werden (LSG NRW , Beschluss vom 15.10.2012, - L 7 AS 1730/12 B ER und - L 7 AS 1731/12 B; Beschluss vom 02.04.2008 - L 7 B 251/07 AS ER; Hammel, info also 6/2011, 251 ff.; Berlit in LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 22 Rn. 194, LSG Sachsen - Anhalt, Beschluss vom 13.03.2012,- L 2 AS 477/11 B ER ; anderer Auffassung LSG NRW, Beschluss vom 20.08.2012 - L 2 AS 1415/12 B ER; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 05.08.2011 - L 5 AS 1097/11 B ER).
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II muss ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit ausschöpfen.
Daraus folgt jedoch nicht, dass dieser hinsichtlich rückständiger Energiekosten stets auf zivilgerichtlichen Eilrechtsschutz verwiesen werden darf.
Denn nach der Rechtsauffassung mehrerer Zivilgerichte ist der Energieversorgungsträger zu einer Wiederaufnahme der unterbrochenen Energieversorgung erst dann verpflichtet, wenn zuvor die gesamten rückständigen Energiekosten getilgt worden sind (vgl. zur zivilrechtlichen Rechtslage Gotzen, ZfF 2007, S. 248, 249 f.).
Zudem entbindet eine Mitwirkungsobliegenheit des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten den Grundsicherungsträger nicht von seiner in § 17 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) begründeten Förderungspflicht.
Der Verweis auf zivilgerichtlichen Eilrechtsschutz bei Unverhältnismäßigkeit drohender Stromsperren (§ 19 Abs. 2 S. 2 StromGVV) erfordert regelmäßig konsequente Beratung und Unterstützung durch den Leistungsträger (Berlit in LPK-SGB II, Kommentar zum SGB II, 4. Auflage 2011, § 22 Rn. 194).
Denn der Grundsicherungsträger muss dafür Sorge tragen, dass dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nur ein solches Maß an Mitwirkung abverlangt wird, das objektiv und subjektiv zumutbar ist.
Dem entspricht es nicht, einen Leistungsberechtigten, dem es regelmäßig an Erfahrung auf dem Gebiet des zivilgerichtlichen Eilrechtsschutzes fehlt, pauschal und ohne das Angebot von (ggf. auch rechtsanwaltlicher) Beratung und Hilfestellung auf diese besondere Form des gerichtlichen Rechtsschutzes zu verweisen.
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