LSG Bayern, Beschl. v. 14.02.2011 - L 11 AS 948/10 B ER (http://dejure.org/dienste/vernetzung/re ... 0%20B%20ER)
LSG Sachsen, Beschl. v. 22.06.2011 - L 3 AS 290/10 B PKH (http://dejure.org/dienste/vernetzung/re ... %20B%20PKH)
LSG Bayern und Sachsen:
Hartz-IV-Bezieher müssen sich gegen rechtswidrige Vermieter-Forderungen wehren
Unterkunftskosten von Hartz-IV-Beziehern, die nach den jeweiligen örtlichen Regeln als »angemessen« gelten, werden vom Jobcenter in der Regel übernommen.
Was gilt aber, wenn Vermieter unberechtigte oder überhöhte Forderungen erheben?
Zwei jüngst veröffentlichte Beschlüsse von Landessozialgerichten haben hier für mehr Klarheit gesorgt.
Das Bayerische LSG hatte bereits am 14. Februar 2011 in einem Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes entschieden, dass Nebenkosten, die dem Vermieter mutmaßlich nicht zustehen, nicht übernommen werden müssen. § 560 BGB enthält relativ eingehende Vorgaben, wie ein Vermieter eine Erhöhung der Nebenkosten gegenüber dem Mieter begründen muss.
Entspricht ein Mieterhöhungsverlangen diesen Anforderungen nicht, ist es unwirksam.
In dem entschiedenen Fall lag dies auf der Hand: Die Vermieterin hatte dem Hilfebedürftigen lediglich ohne nähere Begründung geschrieben, sie müsse die Nebenkosten pauschal um 40 Euro pro Monat erhöhen. Daher bestand in diesem Fall schon kein »materiell-rechtlicher Anspruch auf Übernahme der erhöhten Betriebskostenpauschale« durch den Hartz-IV-Träger.
Das LSG befand weiterhin, der Mieter habe von Anfang an gewusst, dass das Erhöhungsverlangen nicht hinreichend begründet war. Deshalb sei es ihm zumutbar gewesen, dagegen vorzugehen. Daraus ergibt sich dann wie Frage, wer die Kosten bei einem möglichen Rechtsstreit mit dem Vermieter übernimmt.
Mit dieser Frage beschäftigte sich das LSG Sachsen am 22. Juni 2011 - ebenfalls in einer Entscheidung des einstweiligen Rechtswegs.
Die Richter befanden, dass weder in § 22 SGB II noch in anderen Vorschriften des SGB II eine Verpflichtung des Jobcenters zur Übernahme entsprechender Kosten geregelt sei - und lehnten den Antrag eines Hilfebedürftigen auf Kostenübernahme ab.
Auch die Grundsätze des »sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs« führten hier - so das Gericht - nicht weiter, weil das Jobcenter keine Beratungspflicht gegenüber dem Hilfebedürftigen verletzt habe.
Im Übrigen: Hilfeempfängern kann für Verfahren vor dem Amtsgericht für die Auseinandersetzung mit ihren Vermietern Prozesskostenhilfe (PKH) gewährt werden. Wenn ein Mieter auf Grundsicherungsleistungen angewiesen ist, steht dessen Bedürftigkeit im Sinne des § 114 Zivilprozessordnung in der Regel fest.
Lehnt das Amtsgericht die Bewilligung von PKH wegen fehlender Erfolgsaussichten des Mieters ab, dürfte das Jobcenter in der Regel die Berechtigung des Zahlungsverlangens des Vermieters nicht mehr in Frage stellen.
Dann nämlich rechnen die vom Vermieter geforderten Beträge zu den »angemessenen« Kosten der Unterkunft und müssen übernommen werden.
Soweit damit mittelbar Druck auf den Mieter ausgeübt wird, die Berechtigung eines zumindest zweifelhaften Zahlungsverlangens des Vermieters gerichtlich prüfen zu lassen, wird von ihm nichts Unzumutbares gefordert.
Az.: L 11 AS 948/10 B ER (LSG Bayern)
Az.: L 3 AS 290/10 B PKH (LSG Sachsen)
Quelle: SoSi 5/2012, 12 und Soziales Netzwerk: Bürgergemeinschaft gegen Sozialabbau
Anmerkung vom Sozialberater D. Brock: S.a.Sozialrechtsexperte: Keine Übernahme der Nebenkostennachzahlung durch das Jobcenter
LSG Sachsen, Beschl. v. 22.06.2011 - L 3 AS 290/10 B PKH (http://dejure.org/dienste/vernetzung/re ... %20B%20PKH)
LSG Bayern und Sachsen:
Hartz-IV-Bezieher müssen sich gegen rechtswidrige Vermieter-Forderungen wehren
Unterkunftskosten von Hartz-IV-Beziehern, die nach den jeweiligen örtlichen Regeln als »angemessen« gelten, werden vom Jobcenter in der Regel übernommen.
Was gilt aber, wenn Vermieter unberechtigte oder überhöhte Forderungen erheben?
Zwei jüngst veröffentlichte Beschlüsse von Landessozialgerichten haben hier für mehr Klarheit gesorgt.
Das Bayerische LSG hatte bereits am 14. Februar 2011 in einem Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes entschieden, dass Nebenkosten, die dem Vermieter mutmaßlich nicht zustehen, nicht übernommen werden müssen. § 560 BGB enthält relativ eingehende Vorgaben, wie ein Vermieter eine Erhöhung der Nebenkosten gegenüber dem Mieter begründen muss.
Entspricht ein Mieterhöhungsverlangen diesen Anforderungen nicht, ist es unwirksam.
In dem entschiedenen Fall lag dies auf der Hand: Die Vermieterin hatte dem Hilfebedürftigen lediglich ohne nähere Begründung geschrieben, sie müsse die Nebenkosten pauschal um 40 Euro pro Monat erhöhen. Daher bestand in diesem Fall schon kein »materiell-rechtlicher Anspruch auf Übernahme der erhöhten Betriebskostenpauschale« durch den Hartz-IV-Träger.
Das LSG befand weiterhin, der Mieter habe von Anfang an gewusst, dass das Erhöhungsverlangen nicht hinreichend begründet war. Deshalb sei es ihm zumutbar gewesen, dagegen vorzugehen. Daraus ergibt sich dann wie Frage, wer die Kosten bei einem möglichen Rechtsstreit mit dem Vermieter übernimmt.
Mit dieser Frage beschäftigte sich das LSG Sachsen am 22. Juni 2011 - ebenfalls in einer Entscheidung des einstweiligen Rechtswegs.
Die Richter befanden, dass weder in § 22 SGB II noch in anderen Vorschriften des SGB II eine Verpflichtung des Jobcenters zur Übernahme entsprechender Kosten geregelt sei - und lehnten den Antrag eines Hilfebedürftigen auf Kostenübernahme ab.
Auch die Grundsätze des »sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs« führten hier - so das Gericht - nicht weiter, weil das Jobcenter keine Beratungspflicht gegenüber dem Hilfebedürftigen verletzt habe.
Im Übrigen: Hilfeempfängern kann für Verfahren vor dem Amtsgericht für die Auseinandersetzung mit ihren Vermietern Prozesskostenhilfe (PKH) gewährt werden. Wenn ein Mieter auf Grundsicherungsleistungen angewiesen ist, steht dessen Bedürftigkeit im Sinne des § 114 Zivilprozessordnung in der Regel fest.
Lehnt das Amtsgericht die Bewilligung von PKH wegen fehlender Erfolgsaussichten des Mieters ab, dürfte das Jobcenter in der Regel die Berechtigung des Zahlungsverlangens des Vermieters nicht mehr in Frage stellen.
Dann nämlich rechnen die vom Vermieter geforderten Beträge zu den »angemessenen« Kosten der Unterkunft und müssen übernommen werden.
Soweit damit mittelbar Druck auf den Mieter ausgeübt wird, die Berechtigung eines zumindest zweifelhaften Zahlungsverlangens des Vermieters gerichtlich prüfen zu lassen, wird von ihm nichts Unzumutbares gefordert.
Az.: L 11 AS 948/10 B ER (LSG Bayern)
Az.: L 3 AS 290/10 B PKH (LSG Sachsen)
Quelle: SoSi 5/2012, 12 und Soziales Netzwerk: Bürgergemeinschaft gegen Sozialabbau
Anmerkung vom Sozialberater D. Brock: S.a.Sozialrechtsexperte: Keine Übernahme der Nebenkostennachzahlung durch das Jobcenter
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