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Keine Beratungshilfe für weitere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft

Keine Beratungshilfe für weitere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft (§ 1 Abs. 11 BerHG; § 7 Abs. 1 Nr. 3, § 38 SGB II)

Die Verfassungsbeschwerden gegen die Nichtbewilligung von Beratungshilfe für weitere Mitglieder einer Bedarfsge- meinschaft werden nicht zur Entscheidung angenommen. Hierbei stellt die Kammer darauf ab, ob ein vernünftiger Grund besteht, neben den Eltern (1 BvR 1120/11) auch die minderjährigen Kinder bzw. neben dem Antragsteller auch der mit diesem in einer BG lebenden Beschwerdeführerin und deren minderjähriger Tochter (1 BvR 1121/11) die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zu ermöglichen.

Das wird hier verneint, wobei die Kammer die Parallelität der Sach- und Rechtslage annimmt, die es den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft erlaube, in ihrem Fall auf die Argumentation der rechtsanwaltlich vertretenen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu verweisen.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8.2.2012 - 1 BvR 1120/11 und 1121/11 ZfSH/SGB 2012, Heft 5, 277-279  und info also 5/2012.

Quelle: Tacheles Leser

S.a.Sozialrechtsexperte: Ist denn schon Weihnachten? Auch bei (nur) einem streitigen Bagatellbetrag von 0,32 EUR ist PKH nebst Beiordnung des Bevollmächtigten zu bewilligen.

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