Keine Beratungshilfe für weitere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft (§ 1 Abs. 11 BerHG; § 7 Abs. 1 Nr. 3, § 38 SGB II)
Die Verfassungsbeschwerden gegen die Nichtbewilligung von Beratungshilfe für weitere Mitglieder einer Bedarfsge- meinschaft werden nicht zur Entscheidung angenommen. Hierbei stellt die Kammer darauf ab, ob ein vernünftiger Grund besteht, neben den Eltern (1 BvR 1120/11) auch die minderjährigen Kinder bzw. neben dem Antragsteller auch der mit diesem in einer BG lebenden Beschwerdeführerin und deren minderjähriger Tochter (1 BvR 1121/11) die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zu ermöglichen.
Das wird hier verneint, wobei die Kammer die Parallelität der Sach- und Rechtslage annimmt, die es den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft erlaube, in ihrem Fall auf die Argumentation der rechtsanwaltlich vertretenen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu verweisen.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8.2.2012 - 1 BvR 1120/11 und 1121/11 ZfSH/SGB 2012, Heft 5, 277-279 und info also 5/2012.
Quelle: Tacheles Leser
S.a.Sozialrechtsexperte: Ist denn schon Weihnachten? Auch bei (nur) einem streitigen Bagatellbetrag von 0,32 EUR ist PKH nebst Beiordnung des Bevollmächtigten zu bewilligen.
Die Verfassungsbeschwerden gegen die Nichtbewilligung von Beratungshilfe für weitere Mitglieder einer Bedarfsge- meinschaft werden nicht zur Entscheidung angenommen. Hierbei stellt die Kammer darauf ab, ob ein vernünftiger Grund besteht, neben den Eltern (1 BvR 1120/11) auch die minderjährigen Kinder bzw. neben dem Antragsteller auch der mit diesem in einer BG lebenden Beschwerdeführerin und deren minderjähriger Tochter (1 BvR 1121/11) die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zu ermöglichen.
Das wird hier verneint, wobei die Kammer die Parallelität der Sach- und Rechtslage annimmt, die es den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft erlaube, in ihrem Fall auf die Argumentation der rechtsanwaltlich vertretenen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu verweisen.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8.2.2012 - 1 BvR 1120/11 und 1121/11 ZfSH/SGB 2012, Heft 5, 277-279 und info also 5/2012.
Quelle: Tacheles Leser
S.a.Sozialrechtsexperte: Ist denn schon Weihnachten? Auch bei (nur) einem streitigen Bagatellbetrag von 0,32 EUR ist PKH nebst Beiordnung des Bevollmächtigten zu bewilligen.
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