Haben Hartz IV - Empfänger aus der Stadt Dresden wohl möglich einen höheren Anspruch auf Kosten der Unterkunft? Unterkunftskonzept Dresdens beruht nicht auf einem schlüssigen Konzept
Die Chansen stehen nicht schlecht, denn - Die Rechtsfrage, in welcher Höhe die Kosten der Unterkunft in Dresden zu bemessen sind, ist bislang nicht geklärt!
So hat zum Bsp. ganz aktuell das Sozialgericht Dresden in 2 Urteilen fest gestellt, dass das Konzept zur Ermittlung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft der Stadt Dresden nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum § 22 SGB II entspricht.
1. Sozialgericht Dresden, Urteil vom 18.09.2012, - S 38 AS 5649/09 , Berufung zugelassen
Konzept ist nicht schlüssig, weil es entgegen den Anforderungen des BSG (Urteil vom 20.08.2009, Az. B 14 AS 65/08 R) nicht unterschiedliche Preise für unterschiedlich große Wohnungen festsetzt, sondern aus verschiedenen Werten ein feststehender Quadratmeterpreis gebildet wurde.
2. Sozialgericht Dresden, Urteil vom 18.09.2012, - S 38 AS 17/11 , Berufung zugelassen
Die von der Landeshauptstadt Dresden auf der Grundlage des IWU-Gutachtens im Stadtratsbeschluss vom 24.11.2011 für die Bruttokaltmiete ab dem 01.12.2010 festgelegten Richtwerte beruhen, unabhängig davon, dass sie nach dem Stadtratsbeschluss erst ab Dezember 2010 angewendet werden sollen, nicht auf einem schlüssigen Konzept.
Mit dem Sinn und Zweck der Berechnung einer Angemessenheitsgrenzees ist es unvereinbar, die für den Zeitraum ab dem 1.12.2010 gelten soll, wenn älteres Datenmaterial aus 2009 herangezogen wird, obwohl jüngeres Datenmaterial von 2010 vorhanden ist (vgl. auch BSG, Urt. v. 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R – Rn 28 ).
Zu beanstanden ist ferner, dass die unter 25-jährigen Leistungsempfänger überhaupt nicht berücksichtigt worden sind, sondern unter Verweis auf die für sie nach der Auffassung der Landeshauptstadt Dresden zumutbaren Wohngemeinschaftszimmer vollständig ausgeklammert wurden.
3. Sozialgericht Dresden , Beschluss vom 28.03.2012, - S 20 AS 904/12 ER -
Aus der Tabelle nach § 12 Abs. 1 WoGG ergibt sich für einen Ein-Personen-Haushalt der Mietstufe III (Dresden) ein Höchstbetrag von 330 EUR für die Bruttokaltmiete, so dass sich nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 22. März 2012 – B 4 AS 16/11 R) unter Berücksichtigung des Zuschlages von 10 % eine Obergrenze von - 363 EUR - ergibt.
Hinweis: Hat der Grundsicherungsträger Ihre Kosten der Unterkunft für - unangemessen - erklärt und Sie wohl möglich zum Umzug aufgefordert, sollten Sie unbedingt Widerspruch gegen die Bescheide des Leistungsträgers einlegen.
Sie brauchen vielleicht Hilfe bei der Betreibung ihres Wider- bzw. Klageverfahrens, das Taem von RA Ludwig Zimmermann bietet Ihnen gerne anwaltliche Hilfe an.
So hat zum Bsp. ganz aktuell das Sozialgericht Dresden in 2 Urteilen fest gestellt, dass das Konzept zur Ermittlung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft der Stadt Dresden nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum § 22 SGB II entspricht.
1. Sozialgericht Dresden, Urteil vom 18.09.2012, - S 38 AS 5649/09 , Berufung zugelassen
Konzept ist nicht schlüssig, weil es entgegen den Anforderungen des BSG (Urteil vom 20.08.2009, Az. B 14 AS 65/08 R) nicht unterschiedliche Preise für unterschiedlich große Wohnungen festsetzt, sondern aus verschiedenen Werten ein feststehender Quadratmeterpreis gebildet wurde.
2. Sozialgericht Dresden, Urteil vom 18.09.2012, - S 38 AS 17/11 , Berufung zugelassen
Die von der Landeshauptstadt Dresden auf der Grundlage des IWU-Gutachtens im Stadtratsbeschluss vom 24.11.2011 für die Bruttokaltmiete ab dem 01.12.2010 festgelegten Richtwerte beruhen, unabhängig davon, dass sie nach dem Stadtratsbeschluss erst ab Dezember 2010 angewendet werden sollen, nicht auf einem schlüssigen Konzept.
Mit dem Sinn und Zweck der Berechnung einer Angemessenheitsgrenzees ist es unvereinbar, die für den Zeitraum ab dem 1.12.2010 gelten soll, wenn älteres Datenmaterial aus 2009 herangezogen wird, obwohl jüngeres Datenmaterial von 2010 vorhanden ist (vgl. auch BSG, Urt. v. 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R – Rn 28 ).
Zu beanstanden ist ferner, dass die unter 25-jährigen Leistungsempfänger überhaupt nicht berücksichtigt worden sind, sondern unter Verweis auf die für sie nach der Auffassung der Landeshauptstadt Dresden zumutbaren Wohngemeinschaftszimmer vollständig ausgeklammert wurden.
3. Sozialgericht Dresden , Beschluss vom 28.03.2012, - S 20 AS 904/12 ER -
Aus der Tabelle nach § 12 Abs. 1 WoGG ergibt sich für einen Ein-Personen-Haushalt der Mietstufe III (Dresden) ein Höchstbetrag von 330 EUR für die Bruttokaltmiete, so dass sich nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 22. März 2012 – B 4 AS 16/11 R) unter Berücksichtigung des Zuschlages von 10 % eine Obergrenze von - 363 EUR - ergibt.
Hinweis: Hat der Grundsicherungsträger Ihre Kosten der Unterkunft für - unangemessen - erklärt und Sie wohl möglich zum Umzug aufgefordert, sollten Sie unbedingt Widerspruch gegen die Bescheide des Leistungsträgers einlegen.
Sie brauchen vielleicht Hilfe bei der Betreibung ihres Wider- bzw. Klageverfahrens, das Taem von RA Ludwig Zimmermann bietet Ihnen gerne anwaltliche Hilfe an.
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