Laktoseintoleranz - Hartz IV - Empfängerin hat Anspruch auf einen ernährungsbedingten Mehrbedarf in Höhe von 1,00 EUR/Tag - 30,00 EUR monatlich
So die Rechtsauffassung des Sozialgerichts Dresden, Urteil vom 18.09.2012 - S 38 AS 5649/09 und - S 38 AS 17/11 .
Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 22.11.2011, Az. B 4 AS 138/10 R m.w.N.) ist die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung kein abtrennbarer Teil der Regelung über die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II.
Eines gesonderten Antrags auf diese Leistungen bedarf es damit nicht.
Anmerkung vom Sozialberater D. Brock:
Anderer Auffassung: Sozialgericht Aachen, Urteil vom 03.07.2012, - S 20 SO 52/11, Berufung anhängig beim LSG NRW unter dem Az.: L 20 SO 347/12.
S.a.Sozialrechtsexperte: Rechtfertigt eine Nahrungsmittelunverträglichkeit(Laktoseintoleranz) einen Mehrbedarf für Ernährung?
Hinweis: Nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins kommt ernährungsbedingt ein Mehrbedarf regelmäßig (nur noch) bei verzehrenden Erkrankungen mit erheblichen körperlichen Auswirkungen wie z.B. fortschreitendem/fortgeschrittenem Krebsleiden, HIV/Aids, multipler Sklerose sowie schweren Verläufen entzündlicher Darmerkrankungen wie Morbus Crohn und Collitis ulcerosa, Glutenunverträglichkeit und Niereninsuffizienz, die eiweißdefinierte Kost oder Dialyse erforderlich machen, in Betracht (4.2 folgende der neuen Empfehlungen), (vgl. LSG NRW ,Beschluss vom 12.03.2009, - L 19 B 54/09 AS und - L 19 B 31/09 AS ER ).
Beim Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung liegt ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz vor, wenn nicht alle Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft wurden,wie zum Bsp.- die Befragung der behandelnden Ärzte (BSG,Urteil vom 22.11.2011 - B 4 AS 138/10 R) oder medizinische Sachverständigengutachten eingeholt wurden (vgl BSG, Urteil vom 10.5.2011 - B 4 AS 100/10 R).
Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 22.11.2011, Az. B 4 AS 138/10 R m.w.N.) ist die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung kein abtrennbarer Teil der Regelung über die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II.
Eines gesonderten Antrags auf diese Leistungen bedarf es damit nicht.
Anmerkung vom Sozialberater D. Brock:
Anderer Auffassung: Sozialgericht Aachen, Urteil vom 03.07.2012, - S 20 SO 52/11, Berufung anhängig beim LSG NRW unter dem Az.: L 20 SO 347/12.
S.a.Sozialrechtsexperte: Rechtfertigt eine Nahrungsmittelunverträglichkeit(Laktoseintoleranz) einen Mehrbedarf für Ernährung?
Hinweis: Nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins kommt ernährungsbedingt ein Mehrbedarf regelmäßig (nur noch) bei verzehrenden Erkrankungen mit erheblichen körperlichen Auswirkungen wie z.B. fortschreitendem/fortgeschrittenem Krebsleiden, HIV/Aids, multipler Sklerose sowie schweren Verläufen entzündlicher Darmerkrankungen wie Morbus Crohn und Collitis ulcerosa, Glutenunverträglichkeit und Niereninsuffizienz, die eiweißdefinierte Kost oder Dialyse erforderlich machen, in Betracht (4.2 folgende der neuen Empfehlungen), (vgl. LSG NRW ,Beschluss vom 12.03.2009, - L 19 B 54/09 AS und - L 19 B 31/09 AS ER ).
Beim Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung liegt ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz vor, wenn nicht alle Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft wurden,wie zum Bsp.- die Befragung der behandelnden Ärzte (BSG,Urteil vom 22.11.2011 - B 4 AS 138/10 R) oder medizinische Sachverständigengutachten eingeholt wurden (vgl BSG, Urteil vom 10.5.2011 - B 4 AS 100/10 R).
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