Bundessozialgericht stellt klar: Eine Bedarfsgemeinschaft unter Nichtehelichen besteht nur, wenn sie in einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft leben
Jahre hat es gedauert bis das BSG Gelegenheit bekam, die Jobcenter und Sozialgerichte daran zu erinnern, dass eine eheähnliche Gemeinschaft nicht schon besteht, wenn zwei Menschen zusammenleben.
Sie müssen auch eine Wohn- und Writschaftsgemeinschaft bilden und aus einem Topf wirtschaften. Das BSG hatte eine Entscheidung des Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen aufgehoben, dass die Klage eine Frau abgewiesen hatte, die mit einem anderen Mann seit mehreren Jahren in einer Wohnung lebt. Das Landessozialgericht hatte angenommen, dass die Vermutungswirkung allein deshalb greife, weil die Parteien sich seit Jahren eine Wohnung teilen. Das BSG stellt nun klar, dass das Gericht zunächst zu prüfen habe, ob eine Wirtschaftsgemeinschaft bestehe und erst dann die Vermutungswirkung hinsichtlich der Einstandsgemeinschaft greifen könne.
Rechtsanwalt Ludwig Zimmermann hatte bereits in der 1. Auflage seines Buches "Das Hartz IV Mandat" Baden-Baden 2010, Seite 57 darauf hingewiesen, dass die Bedarfsgemeinschaft unter nichtehelichen Partnern eine Haushaltsgemeinschaft voraussetzt. Jetzt wurde die richtige Prüfungsreihenfolge vom BSG bestätigt.Zum Hartz IV Mandat
Nach dem BSG müssen u.A. folgende Voraussetzungen vorliegen:
"Zusätzlich bedarf es zum zweiten des gemeinsamen Wirtschaftens. Die Anforderungen an das gemeinsame Wirtschaften gehen dabei über die gemeinsame Nutzung von Bad, Küche und ggf Gemeinschaftsräumen hinaus. Auch der in Wohngemeinschaften häufig anzutreffende gemeinsame Einkauf von Grundnahrungsmitteln, Reinigungs- und Sanitärartikeln aus einer von allen Mitbewohnern zu gleichen Teilen gespeisten Gemeinschaftskasse begründet noch keine Wirtschaftsgemeinschaft. Entscheidend insoweit ist, dass der Haushalt von beiden Partnern geführt wird, wobei die Beteiligung an der Haushaltsführung von der jeweiligen wirtschaftlichen und körperlichen Leistungsfähigkeit der Partner abhängig ist. Die Haushaltsführung an sich und das Bestreiten der Kosten des Haushalts muss gemeinschaftlich durch beide Partner erfolgen, was allerdings nicht bedeutet, dass der finanzielle Anteil der Beteiligung am Haushalt oder der Wert der Haushaltsführung selbst gleichwertig sein müssen. Ausreichend ist eine Absprache zwischen den Partnern, wie sie die Haushaltsführung zum Wohle des partnerschaftlichen Zusammenlebens untereinander aufteilen."
BSG, 23.08.02012 - B 4 AS 34/12 R
Sie müssen auch eine Wohn- und Writschaftsgemeinschaft bilden und aus einem Topf wirtschaften. Das BSG hatte eine Entscheidung des Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen aufgehoben, dass die Klage eine Frau abgewiesen hatte, die mit einem anderen Mann seit mehreren Jahren in einer Wohnung lebt. Das Landessozialgericht hatte angenommen, dass die Vermutungswirkung allein deshalb greife, weil die Parteien sich seit Jahren eine Wohnung teilen. Das BSG stellt nun klar, dass das Gericht zunächst zu prüfen habe, ob eine Wirtschaftsgemeinschaft bestehe und erst dann die Vermutungswirkung hinsichtlich der Einstandsgemeinschaft greifen könne.
Rechtsanwalt Ludwig Zimmermann hatte bereits in der 1. Auflage seines Buches "Das Hartz IV Mandat" Baden-Baden 2010, Seite 57 darauf hingewiesen, dass die Bedarfsgemeinschaft unter nichtehelichen Partnern eine Haushaltsgemeinschaft voraussetzt. Jetzt wurde die richtige Prüfungsreihenfolge vom BSG bestätigt.Zum Hartz IV Mandat
Nach dem BSG müssen u.A. folgende Voraussetzungen vorliegen:
"Zusätzlich bedarf es zum zweiten des gemeinsamen Wirtschaftens. Die Anforderungen an das gemeinsame Wirtschaften gehen dabei über die gemeinsame Nutzung von Bad, Küche und ggf Gemeinschaftsräumen hinaus. Auch der in Wohngemeinschaften häufig anzutreffende gemeinsame Einkauf von Grundnahrungsmitteln, Reinigungs- und Sanitärartikeln aus einer von allen Mitbewohnern zu gleichen Teilen gespeisten Gemeinschaftskasse begründet noch keine Wirtschaftsgemeinschaft. Entscheidend insoweit ist, dass der Haushalt von beiden Partnern geführt wird, wobei die Beteiligung an der Haushaltsführung von der jeweiligen wirtschaftlichen und körperlichen Leistungsfähigkeit der Partner abhängig ist. Die Haushaltsführung an sich und das Bestreiten der Kosten des Haushalts muss gemeinschaftlich durch beide Partner erfolgen, was allerdings nicht bedeutet, dass der finanzielle Anteil der Beteiligung am Haushalt oder der Wert der Haushaltsführung selbst gleichwertig sein müssen. Ausreichend ist eine Absprache zwischen den Partnern, wie sie die Haushaltsführung zum Wohle des partnerschaftlichen Zusammenlebens untereinander aufteilen."
BSG, 23.08.02012 - B 4 AS 34/12 R
Kommentare
Kommentar veröffentlichen