Denn durch die Tilgungsrate eines Mietkautionsdarlehens wird das soziokulturelle Existenzminium nicht unterschritten, so die Rechtsauffassung des Sozialgerichts Köln, Urteil vom 28.09.2012, - S 33 AS 1310/12.
§ 42 a SGB II wurde durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuches vom 24. März 2011 eingefügt und trat am 01.04.2011 in Kraft. Er ist auf den vorliegenden Fall uneingeschränkt anwendbar.
Die Geltung für Darlehen zur Stellung einer Mietkaution ist auch gemäß § 42 a Abs. 3 SGB II nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Daraus folgert sich, dass der Gesetzgeber keinen Ausschluss anordnen wollte.
Nach der Sonderregelung des § 42 a Abs. 3 S. 1 SGB II zur Fälligkeit bei Rückzahlung durch den Vermieter, in welcher von einem noch nicht getilgten Darlehensbetrag die Rede ist, wird die zwischenzeitlich teilweise Tilgung gemäß § 42 a Abs. 2 S. 1 SGB II als möglich unterstellt (vergleiche auch Hengelhaupt in Hauck/Noftz § 42 a Rn. 168 mit weiteren Nachweisen)
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass durch die Tilgung des Darlehens i.H.v.10 Prozent des maßgeblichen Regelsatzes das soziokulturelle Existenzminimum nicht mehr gedeckt wäre.
Bei der Bewertung der Frage, ob das soziokulturelle Existenzminimum unterschritten wird, ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber nur eine Regelung hinsichtlich der Höhe der Tilgungsrate, nicht aber hinsichtlich der Tilgungsdauer getroffen hat.
Das spricht dafür, dass der Gesetzgeber die Tilgung über einen längeren Zeitraum im Auge hatte. Dafür spricht auch die Regelung des § 42a Abs. 6 SGB II.
Denn der Gesetzgeber bringt mit dieser Regelung zum Ausdruck, dass einem Hilfebedürftigen mehrere Darlehen gewährt werden können, die nacheinander und damit über einen längeren Zeitraum getilgt werden.
Die Systematik des SGB II spricht eher dafür, dass erst bei einer Unterschreitung des Regelbedarfs von 30 % von der Unterschreitung des soziokulturellen Existenzminimums auszugehen ist.
Denn für diese Fälle hat der Gesetzgeber in § 31a Abs. 3 SGB II und § 43 Abs. 2 S. 3 SGB II Sonderregelungen geschaffen (vergleiche auch Beschluss des Sozialgerichts Marburg vom 08.12.2011, S 8 AS 349/11 ER).
Nicht geteilt wird die Auffassung des Sozialgerichts Berlin im Beschluss vom 30.09.2011, Aktenzeichen S 37 AS 24431/11 ER, wonach eine Leistungskürzung über mehrere Monate mit dem Ansparkonzept des SGB II nicht zu vereinbaren sei.
Denn es handelt sich bei einer Mietkaution um einen einmaligen Bedarf und nicht, wie vom Sozialgericht Berlin vertreten, um einen dauerhaften Mehrbedarf.
Denn der Bedarf "Mietkaution bzw. Genossenschaftsanteil" fällt nur einmalig an. In der Argumentation des Sozialgerichts Berlin werden die Entstehung des Bedarfes, die Bedarfsdeckung und die Tilgung vermischt.
Es wird nicht hinreichend zwischen der Bedarfsdeckung einmaliger und laufender Bedarfe unterschieden (vergleiche auch Beschluss des Sozialgerichts Marburg vom 08.12.2011, S 8 AS 349/11 ER).
Anmerkung vom Sozialberater D. Brock:
Gleicher Auffassung: Sozialgericht Marburg Beschluss vom 08.12.2011, - S 8 AS 349/11 ER
Durch die Einbehaltung der Tilgungsrate für eine Mietkaution in Höhe von 10% der Regelleistung wird das soziokulturelle Existenzminimum von Hartz - IV- Empfängern in verfassungswidriger Weise - nicht - beschnitten.
Anderer Auffassung: Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 30.09.2011 - S 37 AS 24431/11 ER
Eine Leistungskürzung über 23 Monate wegen der Tilgung eines Mietkautionsdarlehens ist verfassungswidrig.
S.a.Sozialrechtsexüperte: Unzulässige Aufrechnung zur Tilgung eines Mietkautionsdarlehens
Ich möchte daruf hinweisen, dass zu der Neufassung (§ 42a Abs. 1 SGB II) herrschende Meinung ist, dass der Widerspruch gegen eine Tilgungsbestimmung im Darlehensbescheid aufschiebende Wirkung hat, weil § 39 SGB II auf Aufrechnungen keine Anwendung findet (vgl. Sozialgericht Stuttgart, Beschluss vom 8. Februar 2012 , - S 14 AS 595/12 ER ; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.12.2011, - L 5 AS 473/11 B ER und in der Kommentierung: Hegelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 42a Rn. 217; Conradis in LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 42a Rn. 19).
Die Fälligkeit in der Tilgung eines Darlehens berührt nur den Auszahlungsanspruch, nicht den Leistungsanspruch an sich; die Aufrechnung ist keine Entscheidung über Leistungen der Grundsicherung i.S.v. § 39 Nr. 1 SGB II.
Bei der Aufrechnung nach § 42a handelt es sich um einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.07.2012, - L 28 AS 2230/10).
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