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Kein Hartz IV für EU-Ausländer - Sagt wer? Nöö- Klagen heißt das Zauberwort - Wer den Wind sät, muss den Sturm ernten

Kein Hartz IV für EU-Ausländer


Sie fragte, ob die Arbeitsagentur es ablehnen kann, einen EU-Bürger in Deutschland als Arbeitsuchenden zu führen.

Das kann sie nicht, versicherte die Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen der Bundesagentur für Arbeit gegenüber der Volksstimme. Unionsbürger können sich auch in Deutschland arbeitsuchend melden - telefonisch und persönlich. Denn sie dürfen jederzeit nach Deutschland einreisen, sich hier aufhalten und einen Job suchen.

Dieses Recht besteht für mindestens drei Monate und danach solange, wie der Unionsbürger nachweisen kann, dass er ernstlich und mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit sucht.

Für die Arbeitssuche stehen Unionsbürgern neben der Recherche in Zeitungen und im Internet auch die Informationsangebote der Bundesagentur für Arbeit und des Kooperationsnetzes EURES zur Verfügung.

Finanzielle Unterstützung gibt es hierzulande nur für Arbeitslose, die vorher in Deutschland beschäftigt waren.

Anspruch auf deutsches Arbeitslosengeld haben sie nur, "wenn sie zuletzt in Deutschland beschäftigt waren und die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen", betont Kristian Simon Veil von der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit.

War ein EU-Bürger bisher nicht in Deutschland beschäftigt, kann er seinen im Herkunftsland erworbenen Anspruch auf Arbeitslosengeld hierher "exportieren". Das ist für eine dreimonatige, unter Umständen auf bis zu sechs Monate verlängerbare Dauer zum Zweck der Arbeitsuche in Deutschland möglich.

Dazu muss der Arbeitsuchende in seinem Herkunfts-EU-Land arbeitslos gemeldet sein und bei der dortigen Arbeitsverwaltung ein entsprechendes Formblatt ausgefüllt haben.

Anspruch auf ALG II haben EU-Bürger in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes in Deutschland grundsätzlich nicht mehr.

"Der Gesetzgeber hat nach der Freizügigkeitsrichtlinie des Europäischen Rates die Möglichkeit, Neueinreisende für die ersten drei Monate von Sozialleistungen auszuschließen", erklärt der Sprecher der Regionaldirektion.

Diese Möglichkeit habe Deutschland in Anspruch genommen. EU-Bürger sind daher in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik von Leistungen nach dem SGB II generell ausgeschlossen.

Das gilt auch für Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA), das eigentlich eine Gleichbehandlung von Bürgern der Vertragsstaaten in der Sozial- oder Gesundheitsfürsorge vorsieht.

Diese Verpflichtung gelte nicht bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, erklärte die Bundesrepublik Deutschland Ende vergangenen Jahres. Seither haben Bürger auch aus EFA-Ländern (neben Deutschland gehören dazu Frankreich, Belgien, Dänemark, Estland, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Spanien, der Türkei und Großbritannien) in den ersten drei Monaten nach ihrer Einreise in Deutschland keinen Anspruch auf ALG II.

Anmerkung vom Sozialberater D. Brock:

Den Artikel kann man so nicht stehen lassen, denn die Vereinbarkeit des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II mit den Recht der Europäischen Gemeinschaft ist aber in Rechtsprechung und Kommentierung umstritten.

Die Wirksamkeit dieser Vorbehaltserklärung ist umstritten (verneinend: LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 09.05.2012 - L 19 AS 794/12 B ER - und SG Berlin Beschluss vom 25.04.2012 - S 55 AS 9238/12 -; bejahend LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 05.03.2012 - L 29 AS 414/12 B ER - und vom 06.08.2012 - L 5 AS 1749/12 B ER -; LSG Niedersachsen-Bremen vom 20.07.2012 - L 9 AS 563/12 B ER; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.08.2012 - L 3 AS 250/12 B ER; SG Berlin Beschluss vom 14.05.2012 - S 124 AS 7164/12 ER -; siehe auch LSG NRW Beschluss vom 22.05.2012 - L 6 AS 412/12 B ER -; Coseriu in jurisPK-SGB XII, § 23 Rn 36.3; vgl. auch Stellungnahme des Bundesministerium für Arbeit und Soziales in der Ausschussdrucksache 17(11) 881 und Stellungnahme des Deutschen Anwaltsvereins aus Juni 2012 zum Vorbehalt der Bundesregierung gegen die Anwendung des Europäischen Fürsorgeabkommens auf die Grundsicherung für Arbeitssuchende).


Brand aktuell: LSG Hessen spricht zwei Familien aus Rumänien SGB II – Leistungen zu


Dazu Harald Thome im Newsletter 11.11.2012 


Rechtstipp aktuell: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 15.03.2012,- L 6 AS 748/10 , Revision zugelassen


Kein 3-monatiger Leistungsausschluss bei Zuzug von ausländischem Ehegatten zu seiner deutschen Ehepartnerin.


Nach der Begründung des Gesetzentwurfes besteht schon kein Anhaltspunkt dafür, dass mit der Neufassung des § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II dieser Personenkreis für die ersten drei Monate seines Aufenthalts von Leistungen nach dem SGB II ausgenommen werden sollte (so auch Thie/Schoch in LPK-SGB II 4. Aufl 2011 § 7 Rn 24, Hackethal jurisPK - SGB II § 7 Rn 34). Dem steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber in § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 1 und Satz 3 SGB II - hier nicht einschlägige - Ausnahmen von dem Ausschluss der Leistungsberechtigung normiert hat.


Denn es kann angesichts der Lebensvielfalt schon nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber des SGB II alle Lebenssachverhalte im Blick hat, und ein Leistungsausschluss wäre mit Art 6 Abs 1 und Art 1 Abs 1 iVm dem Sozialstaatsprinzip des Art 20 GG nicht vereinbar (so auch SG Berlin Urteil vom 18. April 2011 - S 201 AS 45186/09 -), so dass eine einschränkende Auslegung auch verfassungsrechtlich geboten ist.

S.a.Sozialrechtsexperte: Europäer auf Jobsuche haben in Deutschland Anspruch auf Hartz IV - Leistungen


Betroffenen ist das Taem des Sozialrechtsexperten gerne anwaltlich behilflich.

Kommentare

  1. Also wer in Europa langfristig Arbeitslos ist, und von einem Land zu das Andere umziehen möchtet, muss um 3 Monate Sozialleistungen verzichten, gell ? Weil ich whol denke, dass das Herkunftland ihm nicht gerne noch 3 Monate Hartz-IV Geld geben werde...

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