Keine Gewährung von ALG II für eine Schaustellerin, da der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 4a SGB II greife
So die Rechtsauffassung des SG Magdeburg, Beschluss vom 01.08.2012 - S 16 AS 1770/12 ER.
Dieser Auffassung folgte das LSG Sachsen-Anhalt, mit Beschluss vom 10.09.2012 - L 5 AS 562/12 B ER nicht.
Begründung:
Bei in der Saison berufsbedingt herumreisenden Schaustellern ist der gewöhnliche Aufenthalt an dem Ort anzunehmen, zu dem sie eine feste Beziehung unterhalten und an den sie auch regelmäßig aus Gründen wiederkehren, die nicht unmittelbar mit ihrer Tätigkeit als Schausteller zu zusammenhängen (vgl. Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 9. Juli 2009, L 2 AS 194/09 B ER, Rn. 34).
Fehlende örtliche Zuständigkeit hindert nicht an der Verpflichtung des Grundsicherungsträgers der Antragstellerin (Schausteller) vorläufig im Rahmen der Folgenabwägung Regelleistungen zu gewähren, zumal die örtliche Zuständigkeit keine Leistungsvoraussetzung im engeren Sinne ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. Mai 2012 - B 14 AS 133/11 R).
Es ist der Rechtsgedanke des § 16 SGB I heranzuziehen, wonach der einzelne mit seinem Begehren nach Sozialleistungen nicht an Zuständigkeitsabgrenzungen innerhalb der gegliederten Sozialverwaltung scheitern darf (BSG, Urteil vom 17. Juli 1990, 12 RK 10/89, Rn. 18).
Dem steht hier nicht die Regelung des § 7 Abs. 4a SGB II entgegen.
Diese schließt die Leistungspflicht eines an sich örtlich zuständigen Grundsicherungsträgers aus, wenn sich der Leistungsberechtigte nicht in dessen orts- und zeitnahem Bereich aufhält.
Die Vorschrift hat die Funktion eines Leistungsausschlusses, wenn es an dieser Zustimmung mangelt; die Zustimmung des Grundsicherungsträgers zur Ortsabwesenheit ist aber nicht Voraussetzung für einen Leistungsanspruch nach dem SGB II ( vgl. BSG, Urteil vom 16. Mai 2012 - B 4 AS 166/11 R).
Dieser Auffassung folgte das LSG Sachsen-Anhalt, mit Beschluss vom 10.09.2012 - L 5 AS 562/12 B ER nicht.
Begründung:
Bei in der Saison berufsbedingt herumreisenden Schaustellern ist der gewöhnliche Aufenthalt an dem Ort anzunehmen, zu dem sie eine feste Beziehung unterhalten und an den sie auch regelmäßig aus Gründen wiederkehren, die nicht unmittelbar mit ihrer Tätigkeit als Schausteller zu zusammenhängen (vgl. Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 9. Juli 2009, L 2 AS 194/09 B ER, Rn. 34).
Fehlende örtliche Zuständigkeit hindert nicht an der Verpflichtung des Grundsicherungsträgers der Antragstellerin (Schausteller) vorläufig im Rahmen der Folgenabwägung Regelleistungen zu gewähren, zumal die örtliche Zuständigkeit keine Leistungsvoraussetzung im engeren Sinne ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. Mai 2012 - B 14 AS 133/11 R).
Es ist der Rechtsgedanke des § 16 SGB I heranzuziehen, wonach der einzelne mit seinem Begehren nach Sozialleistungen nicht an Zuständigkeitsabgrenzungen innerhalb der gegliederten Sozialverwaltung scheitern darf (BSG, Urteil vom 17. Juli 1990, 12 RK 10/89, Rn. 18).
Dem steht hier nicht die Regelung des § 7 Abs. 4a SGB II entgegen.
Diese schließt die Leistungspflicht eines an sich örtlich zuständigen Grundsicherungsträgers aus, wenn sich der Leistungsberechtigte nicht in dessen orts- und zeitnahem Bereich aufhält.
Die Vorschrift hat die Funktion eines Leistungsausschlusses, wenn es an dieser Zustimmung mangelt; die Zustimmung des Grundsicherungsträgers zur Ortsabwesenheit ist aber nicht Voraussetzung für einen Leistungsanspruch nach dem SGB II ( vgl. BSG, Urteil vom 16. Mai 2012 - B 4 AS 166/11 R).
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