Vollstreckung gegen Jobcenter aus einstweiliger Anordnung - Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes
Für die Zwangsvollstreckung aus einer einstweiligen Anordnung, mit der einem Antragsteller Leistungen "gewährt werden" und der Antragsgegner damit zur Erteilung eines Bescheides verpflichtet worden ist, ist nicht die Zwangsvollstreckung nach § 883 ZPO, sondern die nach § 201 SGG die zutreffende Vollstreckungsart (Durchsetzung einer unvertretbaren Handlung), so die 37. Kammer des SG Berlin mit Beschluss vom 23.10.2012 - S 37 AS 23126/12 ER.
Daraus folgt, dass maximal 1000 Euro Zwangsgeld angedroht und gegebenenfalls festgesetzt werden können (vgl. Landessozialgericht Darmstadt vom 19.01.2007 -L 7 AS 10/07 ER-).
Da § 41 SGB 2 keine exakte Fälligkeitsregelung enthält, trüge ein Antragsteller im Fall einer Vollstreckung per Gerichtsvollzieher nach § 883 ZPO das Risiko, auf den Kosten der Zwangsvollstreckung sitzen zu bleiben, es sei denn, er nähme Verzögerungen bei der Auszahlung in Kauf, die dem Charakter des SGB 2 als einer vorschüssig zu zahlenden Sozialleistung widersprechen.
Außerdem müsste ein Antragsteller die Vollstreckung in jedem Monat erneut betreiben, was die Effektivität des einstweiligen Rechtsschutzes erheblich beeinträchtigte.
Das Verhalten des Jobcenters, die Umsetzung eines Beschlusses bewusst und in Kenntnis der Rechtswidrigkeit dieser Verzögerung zu verweigern, rechtfertigt es, schon bei der erstmaligen Zwangsgeldandrohung die Obergrenze von 1.000 € auszuschöpfen und angesichts der verstrichenen Zeit von einer vorherigen Anhörung, die im Verfahren nach § 201 SGG generell nicht gefordert ist, abzusehen.
Anmerkung vom Sozialberater D.Brock, freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Gerichtsvollzieher pfändet zahlungsunwilliges Jobcenter
Daraus folgt, dass maximal 1000 Euro Zwangsgeld angedroht und gegebenenfalls festgesetzt werden können (vgl. Landessozialgericht Darmstadt vom 19.01.2007 -L 7 AS 10/07 ER-).
Da § 41 SGB 2 keine exakte Fälligkeitsregelung enthält, trüge ein Antragsteller im Fall einer Vollstreckung per Gerichtsvollzieher nach § 883 ZPO das Risiko, auf den Kosten der Zwangsvollstreckung sitzen zu bleiben, es sei denn, er nähme Verzögerungen bei der Auszahlung in Kauf, die dem Charakter des SGB 2 als einer vorschüssig zu zahlenden Sozialleistung widersprechen.
Außerdem müsste ein Antragsteller die Vollstreckung in jedem Monat erneut betreiben, was die Effektivität des einstweiligen Rechtsschutzes erheblich beeinträchtigte.
Das Verhalten des Jobcenters, die Umsetzung eines Beschlusses bewusst und in Kenntnis der Rechtswidrigkeit dieser Verzögerung zu verweigern, rechtfertigt es, schon bei der erstmaligen Zwangsgeldandrohung die Obergrenze von 1.000 € auszuschöpfen und angesichts der verstrichenen Zeit von einer vorherigen Anhörung, die im Verfahren nach § 201 SGG generell nicht gefordert ist, abzusehen.
Anmerkung vom Sozialberater D.Brock, freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Gerichtsvollzieher pfändet zahlungsunwilliges Jobcenter
Zitat: "Das Verhalten des Jobcenters, die Umsetzung eines Beschlusses bewusst und in Kenntnis der Rechtswidrigkeit dieser Verzögerung zu verweigern, rechtfertigt es, schon bei der erstmaligen Zwangsgeldandrohung die Obergrenze von 1.000 € auszuschöpfen "
AntwortenLöschenDas geht doch runter wie Öl.
Noch schöner allerdings wäre es, wenn diejenigen, die unsere Rechtsordnung derart mißachten, persönlich mit einem Zwangsgeld belegt würden. - Gerne auch mit mehr als läppischen 1000 Euro.
Aber daß rechswidriges Verhalten staatlicher Mitarbeiter bestraft wird, darauf können wir lange warten. Damit ist es bei uns wie in jedem beliebigen Bananenstaat, das wird es so rasch nicht geben. Interessanterweise wird dieser Zustand von der Verwaltungs- und Staatsrechtswissenschaft damit begründet, daß die Handlungsfähigkeit der staatlichen Organe, Ämter, etc. aufrecht erhalten werden müsse. - Äh??
Am besten das Sozialgesetzbuch II in den Mülleimer schmeißen
AntwortenLöschenund die Jobcenter schließen lassen.
Hartz IV ist Verfassungswidrig.